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23.03.03

 

 

Bundesgerichtshof schuetzt Einkommensprivileg der Rechtsanwaelte durch Nazirecht


Bundesgerichtshof schuetzt im 'Rechtsberatungsurteil' (Az: I ZR 316/98) durch Nazirecht das grundrechtswidrige Einkommensprivileg der Rechtsanwaelte

Anwaltschaft gegen Verbrauchersendungen der Fernsehanstalten

Der harte Kampf der Anwaltschaft um ihr Einkommensprivileg

 

 

    von

    Wolf-Alexander Melhorn
    dipl.rer.pol.

     

     


    Der Volksmund sagt treffend: Der Fisch stinkt vom Kopf her

    Wer wach durch das Leben geht, kann mit den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zustaenden in der Bundesrepublik nicht zufrieden sein! aenderung tut Not, doch die Strukturen sind verkrustet, die Meinungen verhaertet und jeder scheint nur selbstsuechtig um das eigene Wohl bemueht - wohl auch Folge zunehmender Kinderlosigkeit dieser Gesellschaft


     

     

    Lernt Gutes zu tun,
    sorgt fuer Gerechtigkeit
    Jesaja 1,17

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    "Dem Fuehrer und Reichskanzler gilt der unausloeschliche Dank der deutschen Anwaltschaft fuer das Rechtsberatungsgesetz zur Verhuetung von Missbraeuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk , das im marxistisch- liberalistischen Parteienstaat eine voellige Unmoeglichkeit gewesen waere, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsstaendischer Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit juedische Anwaelte noch praktizieren, verdanken sie das
    dem Grossmut des Fuehrers und muessen sich ihm wuerdig erweisen. Die grosse Staatspruefung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die haeufig nur zufaelligen Noten ankommt, sondern vor allem auf dem Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens.
    "

    ( Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetz in Juristische Wochenzeitung ( JW ) 1939, S.1844; zitiert von dem erfolglosen Kaempfer gegen das Rechtsberatungsgesetz, Dr. Egon Schneider - vormals Richter am OLG Koeln - im Mitteilungsblatt des Deutschen Rechts ( MDR, 30.Jahrgang Heft 1/1976 S.1) ( nachtraegl. Hervorhebung) .

     

     

     

    Bundesgerichtshof schuetzt Einkommensprivileg
    der Rechtsanwaelte durch Nazirecht

     

    Wer im Internet http://www.justizskandale.de/ oder Veroeffentlichungen wie etwa auf http://www.melhorn.de/rechtsmissbrauchde/index.htm liest, ist meist und zu recht betroffen von den dort geschilderten Schicksalen. 

    Und doch ist all das nur die Spitze eines Eisberges! Auch und gerade, weil bezw wenn Politiker und anwaltliche Lobbyisten mit Hilfe einiger eilfertiger Medien der oeffentlichkeit weismachen wollen, wer derart in den Muehlen der Justiz zerrieben wurde, sei letztlich sicher ‚irgendwie’ selbst daran schuld.

    Von dem Betroffenen wird dabei nicht selten auch gleich das Zerrbild des Stoerers, Querulanten und eben des ‚loosers’ mitgeliefert, dem ‚im Interesse des Rechtsstaates’ rechtlich anders entweder nicht beizukommen war oder der eben – gefeierter Ausweis der angeblichen Unbeeinflussbarkeit und damit besonderen Klasse des bundesdeutschen Justizwesens – durch blossen Zufall zum Opfer wurde. Motto: „Wo gehobelt wird, da fallen  Spaene“ oder: „Eben dumm gelaufen“. Was solchen Schoenrednern zur Rechtfertigung unseres inzwischen verkorksten Rechtssystems als Ent- oder Beschuldigung eben so einfaellt.

    Wer im Internet zufaellig auf solche Seiten mit ihren weiter fuehrenden links stoesst, mag zunaechst also durchaus glauben, auf solchen Homepages seien Unbelehrbare, Spinner, Verbohrte am Werk. Gaebe es die ( noch ) unbegrenzte Informationsfreiheit des Internet nicht, wuerden solche Leser anderes nie begreifen.

    Tatsaechlich sind diese Menschen mit ihren dort widergegebenen Faellen in aller Regel aber im weitesten Sinne 'Justizopfer'.

    Aber was ist ein 'Jusgtizopfer' ueberhaupt? Dieser oft verwendete Begriff sollte genauer definiert werden. Dies habe ich fuer den interessierten Leser in der Einleitung zum Artikel "Der Ellwanger Ziegenfall" getan, nachdem ich von einem Journalisten darauf angesprochen wurde.

    Nun haben sich schon laenger aber auch mehrere Fernsehsendanstalten solcher Faelle angenommen. Das bringt ihnen naemlich deshalb ‚Quote’, weil von den Missstaenden des Justizsystems zunehmend mehr Menschen betroffen sind, als oeffentlich eingeraeumt wird. Diese Sender berichten kritisch ueber Einzelfaelle, etwa indem sie diese nachspielen oder sie klaeren die Bevoelkerung gezielt auf, wie sie sich rechtlich in bestimmten wirtschaftlichen oder behoerdenrechtlichen Situationen verhalten sollen.

    Das wiederum brachte nun aber den Berufsstand der Rechtsanwaelte gegen die Fernsehanstalten auf. Mit der Begruendung: Rechtsberatung sei den Fernsehsendern grundsaetzlich verboten, zogen sie wider die Fernsehsender vor Gericht.

    Dabei haette man als Verbraucher eigentlich erwartet, dass die Anwaltschaft zu ihren rechtlich behueteten ‚Schafen’ stehen und es daher begruessen, wenn die Fernsehanstalten ebenfalls ein Problembewusstsein fuer die doch gerade fuer Anwaelte so offensichtlichen Schwaechen des Justizsystems schaffen. Schliesslich wollen Anwaelte dem Buerger zu seinem Recht verhelfen,  verhindern, dass jemand, den sie fuer ein sattes Honorar vertreten, ueberhaupt zum Justizopfer wird. Denken viele!

    Aber solche Fernsehsendungen gehen im Kern nun nicht nur an das Einkommen der Anwaltschaft, sondern sie kratzen – vielleicht unabsichtlich – erheblich am Ruf dieser ‚dritter Saeule’ im Rechtssystem.

    Wer seinen Rechtsrat naemlich bereits durch eine gut informierende Fernsehsendung oder anderswo her bekommt, der laesst nun mal nicht mehr so willig sein Geld beim Anwalt. Vor allem ist der Informierte kritischer gegenueber dem Anwalt und nimmt als Mandant manches vor allem nicht mehr so ‚schicksalhaft’ hin, was ihm der Anwalt so alles – auch und gerade ueber die angebliche Schlechtigkeit des Justizsystems - erzaehlt/weismacht. Motto: „Justitia ist eben blind“.

    Ein gut informierter Buerger stellt an den Anwalt somit insgesamt hoehere fachliche und sachliche Ansprueche – wenn er denn ueberhaupt noch einen aufsucht und beauftragt!

    Das will die Anwaltschaft natuerlich nicht hinnehmen. Dabei leiden Anwaelte gewoehnlich nicht darunter, dass man ihr Verhalten oder ihre fachliche Qualifikation in Zweifel zieht. Nach meiner Erfahrung schmerzen sie nur moegliche oder tatsaechliche Einkommensverluste.

    Kein Wunder, dass die Anwaltschaft daher die Fernsehsender vor die Gericht schleiften. Als Waffe nutzten sie dabei ein noch heute gueltiges Nazi-Gesetz: Das Rechtsberatungsgesetz von 1935!

    Das "Rechtsberatungsgesetz" war 1935 auf der Grundlage des Ermaechtigungsgesetzes vorrangig zur Entfernung der Juden aus der Rechtsberatung und Anwaltschaft eingefuehrt worden.

    Die Passagen ueber die Juden wurden mit Gruendung der Bundesrepublik dann zwar gestrichen, aber das uebrige Gesetz blieb! Denn endlich hatte die Anwaltschaft ein Gesetz, das ihnen kritische Konkurrenz vom Leib hielt und sie verstand es durch ihre Lobbyisten und Juristen in den Parlamenten, dieses Nazigesetz in die neu gegruendete BRD hinueberzuretten. Wer als Anwalt heute wider den Stachel loeckt, den knutet bedarfsweise die Standesjustiz der Anwaltskammern.

    Folglich muss gesehen werden, dass sich im Dritten Reich dadurch ein Berufsstand ein Einkommensprivileg schuf und dann in die BRD hinueber rettete, fuer das es rechtlich und sachlich jedoch keinerlei Rechtsfertigung gibt!

    Kein anderer Berufsstand hat Vergleichbares geschafft!

    Fraglos war die Stellung des Anwaltes in vergangenen Jahrhunderten noch anders zu werten und machte geschichtlich  auch einen insgesamt grossen Wandel durch, aber der Buerger konnte damals vielfach auch ohne Anwalt noch ueberall sein Recht einfordern. Heute geht dies nicht mehr – etwa wegen § 78 ZPO. Zur Vertiefung empfehle ich dem Leser meinen Artikel: „Anwaltschaft und Rechtssystem der BRD“.

    Heute aber ist der Anwalt nur noch ein beliebiger akademischer Dienstleister wie jeder anderer Beruf. Er sollte sich daher sein Einkommen ebenfalls durch Leistung sichern muessen, wie jeder andere Berufsstand auch und nicht durch Standesprivileg zuschanzen lassen – also nicht durch den Schutz dieses grundrechtswidrigen Rechtsberatungsgesetzes.

    Diese Einkommensprivilegierung ist naemlich fraglos deshalb grundrechtswidrig, da sie eine unvertretbare Ungleichbehandlung jener darstellt, die Rechtsberatung und –vertretung beruflich ebenso ausueben wollten und koennten, aber keine Anwaelte sind - wie etwa auch die Fernsehsender.

    Durch diese standesfreundliche Rechtspolitik wird den Anwaelten also grundrechtswidrig das Heranwachsen laestiger, zum Wohle der Buerger aber leistungsfoerdernder Konkurrenz Dritter auf dem 'Rechtsmarkt' fern gehalten, denn sie zwingt jeden Rechtssuchenden unter die anwaltliche Betreuung und damit die Rechtsanwaltsgebuehrenordnung.

    Von dieser Situation kann nicht ablenken, dass ein aktueller Kommentar  trotzdem unerschuetterlich nur scheinheilig darauf hinweist, dass deshalb "nicht angenommen werden" koenne, dass dieses Rechtsberatungsgesetz "eine ausgesprochen nationalsozialistische Tendenz hat". Dabei geht  es darum gar nicht!

    Das Gesetz ist vielmehr schlicht grundrechtswidrig!

    Welcher Missbrauch mit dem Rechtsberatungsgesetz tatsaechlich getrieben wurde und wird, mag sich dem Leser daran verdeutlichen, dass heute zwar keinem Kranken vorgeschrieben wird – und das ist  im Hinblick auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen fraglos weit wichtiger! – dass er sich seine Behandlungsratschlaege nur vom Arzt holen darf – siehe das konsequente Aufleben der vielen Selbsthilfegruppen! - aber Rechtsrat und Prozessvertretung – selbst wenn sie unentgeltlich erteilt wuerden! - sind demgegenueber ausschliesslich den Rechtsanwaelten vorbehalten und dann gebuehrenpflichtig.

    Natuerlich beduerfte es nur einer Entscheidung des Bundestages, dieses Gesetz endlich ausser Kraft zu setzen. Aber dazu konnten sich die Parteien zum Wohle ihrer Waehler- und Spendenklientel  - hier insbesondere natuerlich die F.D.P. mit ihren Bundesjustizministern - bislang natuerlich nicht entschliessen. 

    Dieses Privileg ist ausserdem gleichsam ein Geschenk der Politik auch an sich selbst, denn seine Beibehaltung ist sicherlich auch und gerade Folge der Gruppen-Selbstbedienung jener Juristen, die in Ministerien und Parteien an den entscheidenden Machtpositionen sitzen. Diese hielten sich dadurch  - weitblickend  - ihre eigenen Moeglichkeit offen, nach einem Ausscheiden aus der Politik selbst komfortabel wieder in den privilegierten Anwaltsstand wechseln zu koennen. Beispiele fuer solche beruflichen Werdegaenge gibt es aus der ‚hohen Politik’ genug. Diese Herren und Damen sind wegen ihrer politischen Beziehungen in die Ministerien hinein dann von entsprechenden Wirtschaftskreisen auch gerne genutzt (benutzt).

    In dieser Absicht schaffte die Politik zur weiteren Zukunftssicherung der anwaltlichen Einkommensprivilegierung schliesslich auch die sog. Rechtsberater ab, die es bis in die 80-er Jahre der abgelaufenen Jahrhunderts noch gab. Heute wird kein Rechtsberater mehr zugelassen. Alles ist fest in anwaltlicher Hand!

    Fraglos ist die unbestreitbare Misere des bundesdeutschen Justizsystems, die sich auch in einer zunehmenden Justizverdrossenheit der Buerger spiegelt,  jedenfalls weniger in den Fehlern der Gerichte und Richter zu sehen. Auch die rechtsstaatsfeindlichen Beschneidungen insbesondere der Zivilprozessordnung vergangener Jahre sehe ich nicht als ausschlaggebend an, sondern es ist die Losgeloestheit der Anwaltschaft vom Erfolg eines Prozesses - was in der neueren Gesetzgebung zur finanziellen Beguenstigung des Anwaltes bei Abschluss eines Gerichtsvergleiches seinen Missbrauchshoehepunkt erreichte.

    Wesentlich zu dieser Entwicklung beigetragen hat gerade auch das Rechtsberatungsgesetz als standesrechtliches ‚Artenschutzgesetz’.  Der Anwaltsstand  ist m.E. dadurch heute vom unbestreitbar ehrenwerten Berufsstand  - wie jeder andere auch - zum werteverachtenden ‚Abzocker’ des Justizsystems verkommen, denn die Anforderungen sind heute andere.

    Worauf diese Entwicklung  zurueckzufuehren ist und wie dem entgegen zu wirken waere, habe ich in dem Artikel „Rechtssystem und Anwaltschaft in der BRD“   beschrieben. Hier ist thematisch darueber nicht weiter auszufuehren. 

    Nachdem die Fernsehanstalten vermehrt dazu uebergingen, mit ihren Verbrauchersendungen dem Buerger kostenlos Hilfe und Rat anzubieten, knallte die Anwaltschaft daher den Gerichten auch das Rechtberatungsgesetz auf den Tisch und forderte ‚ihr Recht’. Sah sie doch das inzwischen m.E. hoechste  anwaltliche Standesgut in Gefahr: ihr  Einkommensprivileg!

    Es scheint mir kennzeichnend fuer das gegebene Rechts- und Anwaltssystem und dessen wirtschaftliche Interessen, dass die Anwaelte der Fernsehanstalten darauf vor Gericht aber nun nicht etwa mit der dargelegten Grundrechtswidrigkeit dieses Gesetzes konterten. Gerade fuer ihe Mandanten haetten sie dies aber m.E. tun muessen! Doch welche ‚Kraehe’ hackt sich schliesslich schon selbst ein Auge aus – um das bekannte Sprichwort noch zu ueberspitzen! – nur um seinen Mandanten sachgerecht zu vertreten?

    Mehrere Oberlandgerichte gaben den Rechtsanwaelten daher prompt recht und untersagten dem Bayrischen Rundfunk, dem ZDF und dem Privatsender RTL solche Verbrauchersendungen.

    Dabei kam nachdenkenswerterweise auch keinem dieser Gerichte selbstaendig der Gedanke, wegen der Grundrechtswidrigkeit dieses Gesetzes nun etwa das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

    Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes – zustaendig fuer Wettbewerbsrecht – hatte wenigstens insoweit ein Einsehen mit dem Buergerinteresse, dass er  in den Sendungen keine unzulaessige Rechtsberatung dann sah, wenn in Programmbeitraegen kein Einzelfall und dessen Loesung im Vordergrund steht, sondern nur eine allgemeine Information der Zuschauer ueber typische Rechtsfragen erfolgt ( Aktenzeichen Bundesgerichtshof I ZR 316/98 u.a. ) 

    Auch in der Durchsetzung von Anspruechen durch den Druck oeffentlicher Berichterstattung sah der Senat keine unzulaessige Rechtberatung, da diese Art der Konfliktloesung nicht auf rechtlichem Gebiet liege.

    Gewiss ein Fortschritt in der Rechtsprechung – befriedigend bleibt dieses Urteil aus oben dargelegten Gruenden gleichwohl nicht!  Zumal der BGH in dem Angebot des Bayrischen Rundfunks einer telefonischer Beratung nach der Sendung „Wir Schuldenmacher“– Zuschauer durften eine rechtliche Beurteilung des persoenlichen Falles erbitten - weiterhin unerlaubte Rechtsberatung sieht.

    Es bleibt also (noch) beim Nazirecht zugunsten der Anwaelte und ihres Einkommensprivilegs!

     

     

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    Leseempfehlung: www.melhorn.de/Rechtssystem/index.htm und http://www.rechtsmissbrauch.de/index.htm