Deutsche Richter - Stellung und Aufgaben Hauptaufgabe der Richter ist die Leitung und Entscheidung von Zwischen- und Hauptverfahren. Diese Aufgabe wird in jedem Verfahren von ein und demselben Spruchkoerper, dem sogenannten erkennenden Gericht wahrgenommen. Daneben gibt es aber auch richterliche Aufgaben im Ermittlungsverfahren: Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen und sonstige von der StA beantragte richterliche Untersuchungshandlungen (§ 162 StPO) / Diese Aufgaben werden von dem sogenannten Ermittlungsrichter (§§ 162, 169) wahrgenommen. In der Praxis geht es dabei insbesondere um richterliche Vernehmungen, da nur der Richter vereidigen kann und auch unabhaengig davon eine richterliche Vernehmung im Hauptverfahren u.U. leichter verwertet werden kann als eine staatsanwaltschaftliche (naeheres im Beweisrecht). Zum ueberwiegenden Teil kommt den Richtern die ihnen zugewiesene Aufgabe bereits von Verfassung wegen zu. Die Leitung und Entscheidung von Zwischen- und Hauptverfahren gehoert zum Kernbereich der rechtsprechenden Gewalt, die nach Art. 92 GG den Richter anvertraut ist. Auch die richterliche Anordnung von Zwangsmassnahmen ist zum Teil in der Verfassung vorgeschrieben (Art. 104 GG fuer die Untersuchungshaft und Art. 13 GG fuer die Durchsuchung von Wohnungen). Im uebrigen beruht die Taetigkeit des Richters im Vorverfahren auf einfachem Recht. Dem Richtervorbehalt liegt der Gedanke der Entscheidung durch eine Instanz zugrunde, deren Unparteilichkeit ueber jeden Zweifel erhaben ist. Dementsprechend ist die Unparteilichkeit dem Begriff des Richters immanent. Zur Sicherung der Unparteilichkeit gewaehrleistet Art. 97 GG die sachliche und persoenliche Unabhaengigkeit der Richter. Sachliche Unabhaengigkeit bedeutet, dass der Richter in Bezug auf seine Entscheidungen nur dem Gesetz und keinerlei Weisungen (auch nicht von seinem Vorsitzenden) unterworfen ist (Art 97 I GG). Persoenliche Unabhaengigkeit bedeutet, dass der Richter grundsaetzlich nicht gegen seinen Willen seines Amtes enthoben werden darf (Art. 97 II GG). Persoenliche Unabhaengigkeit kommt allerdings nur den Planrichtern, nicht den sogenannten Proberichtern zu. In den ersten drei Jahren werden Richter in der Regel nur auf Probe berufen und koennen jederzeit entlassen werden (§ 12 DRiG). Deshalb sieht § 29 DRiG grundsaetzlich vor, dass bei jeder gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe mitwirken darf. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass in Spruchkoerpern, die aus nur einem Richter bestehen, der Proberichter allein entscheidet. Aber auch abgesehen von der Problematik der Proberichter muss man sich darueber im klaren sein, dass die persoenliche Unabhaengigkeit keinen vollkommenen Schutz davor gewaehrt, dass sich Richter bei ihren Entscheidungen von erwarteten beruflichen Vor- oder Nachteilen leiten lassen. Richter werden dienstlich beurteilt und die meisten moechten gerne in der Justiz Karriere machen, so dass durchaus die Gefahr besteht, dass es sich manche Beisitzer zweimal ueberlegen, bevor sie ihren Vorsitzenden in einer ihm wichtigen Sache ueberstimmen. Die fuer das Richteramt notwendige persoenliche Unabhaengigkeit kann insofern nur begrenzt rechtlich garantiert, sie muss vor allem von dem Richter selbst durch eine entsprechende innere Haltung aufgebracht werden. Weil das Richteramt damit nicht nur fachliche, sondern auch erhebliche persoenliche Anforderungen stellt, kann man sich fragen, ob die deutsche Regelung, nach der man sofort nach dem 2. Staatsexamen Richter werden kann, besonders gluecklich ist. Denn von der Ausbildung ist man es gewohnt, dass es immer noch einen gibt, der die eigene Auffassung als richtig oder falsch bewertet, und diese psychologische Praegung von heute auf morgen abzulegen, ist sehr schwierig. Amerikaner koennen die deutsche Regelung deshalb gar nicht verstehen, fuer sie ist selbstverstaendlich, dass Richter nur werden kann, wer bereits in einem anderen juristischen Beruf "seinen Mann (oder seine Frau) gestanden hat". Quelle: http://www.finanzxl.de/lexikon/Richter_Stellung_und_Aufgaben.html
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Rolf Schaelike |