DDR und Deutschland Heute


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Aus dem Buergerlichen Gesetzbuch der BRD - § 823

§ 823 - Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig das Leben, den Koerper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoesst. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoss gegen dieses auch ohne Verschulden moeglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.11.03.
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