Grundgesetz der BRD - Artikel 2 Artikel 2[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persoenlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmaessige Ordnung oder das Sittengesetz verstoesst.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und koerperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike. |