DDR und Deutschland Heute


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Aus dem Strafgesetzbuch der BRD - § 185

§ 185 - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Taetlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 15.03.04
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