Internet-Recht
Zurzeit werden
gerade die Vertraege von weiteren Registraren mit ICANN ueber neu zu
schaffende Top Level Domains (TLDs) ausgehandelt. Dabei wird ueberlegt, bei
manchen TLDs eine ueberpruefung gewisser Kriterien wie z.B.:
Unternehmereigenschaft bei ".pro" einzufuehren. Dies ist aber nicht
fixiert.
ICANN hat die
praktische Administration der Vergabe und Eintragung der Domain-Namen an
sogenannte Registrare delegiert, die sich dabei einer zur Anerkennung
einer aussergerichtlichen Streitbeilegung (Domain-Name Dispute
Resolution (UDRP) im Internet unter
http://www.icann.org/udrp/udrp.htm) unterwerfen mussten. Dadurch wird
gewaehrleistet, dass die Entscheidungen der anerkannten
Streitbeilegungsstellen praktisch durchgesetzt werden koennen. Diese sind
die World Intellectual Property Organization , eResolution, The National
Arbitration Forum und CPR Institute for Dispute Resolution. Erste Erfahrungen
mit der Registrierung bekannter Marken oder geschaeftlicher Bezeichnungen
durch Privatleute oder Konkurrenten haben dazu gefuehrt, dass sich die
eintragenden Stellen der Gefahr von Kennzeichenkonflikten bewusst geworden
sind. Die Domainnamen werden zwar vor ihrer Registrierung nach wie vor
keiner ueberpruefung auf aeltere Rechte unterzogen. Die eintragenden
Organisationen behalten sich aber das Recht auf Zurueckweisung
offensichtlich missbraeuchlicher Anmeldungen vor. Es wurde auch in die
weltweit verwendeten Anmeldeformulare ein Hinweis aufgenommen, dass Rechte
Dritter zu respektieren sind.
Anders als beim
klassischen Schiedsgerichtsverfahren, das eine freiwillige
Schiedsgerichtsvereinbarung voraussetzt, unterwirft sich jeder
Domaininhaber bei der Registrierung dieser TLD unter die UDRP. Die
Schiedsverfahren sind normalerweise zwei Monate nach Einreichung der
Beschwerde abgeschlossen und die anfallenden Kosten (~ 1500 bis 3000 US$)
sind im Vergleich zu internationalen Gerichtsverfahren eher gering. Der
entscheidende Vorteil der UDRP ist die sofortige Durchsetzung eines nach
der UDRP ergangenen und von einer anerkannten Schiedsstelle
ausgesprochenen Entscheidung. Die Anwendung der Streitbeilegung setzt zwei Tatsachen voraus:
Das
Schlichtungsverfahren beginnt durch eine begruendete Beschwerde bei einer
der anerkannten Streitbeilegungsstellen (World Intellectual Property
Organization , eResolution, The National Arbitration Forum und CPR
Institute for Dispute Resolution). Dabei ist zu begruenden, warum die Marke
mit dem Domainnamen verwechslungsfaehig ist, weshalb die Benutzung der
Domain durch den jetzigen Domaininhaber missbraeuchlich ist und warum der
Domaininhaber sich nicht auf ein eigenes Recht an der Domain berufen kann. Die Beschwerde wird
im Anschluss an den Domaininhaber uebermittelt, der 20 Tage Zeit hat, die
Beschwerde zu erwidern. Tut er dies nicht, trifft das Entscheidungspaneel
die Entscheidung nur aufgrund der Beschwerde des Beschwerdefuehrers. Das Panel wird
innerhalb von 5 Tagen nach der Beschwerdeerwiderung ad hoc von den
anerkannten Streitbeilegungsstellen bestellt, wobei diese aus einer Liste
von Markenrechtsexperten auswaehlen. Normalerweise besteht das Panel nur
aus einer Person, auf Wunsch einer der beiden Parteien kann es auch aus 3
Personen gebildet werden. Normalerweise
entscheidet das Panel innerhalb von 14 Tagen nach der Ernennung. Die
Entscheidungen werden im Anschluss auf einer Seite der
Streitbeilegungsorganisation veroeffentlicht. Beim Verfahren, bei dem
elektronische Kommunikation der schriftlichen voellig gleichgestellt ist,
besteht kein Anwaltszwang. Als durch die UDRP
geschuetzt werden in letzter Zeit nicht nur Marken angesehen. Neue
Entscheidungen schuetzen auch Namen bekannter Persoenlichkeiten (z.B.:
julia-roberts.com) oder geschaeftliche Bezeichnungen (z.B.: buypc.com). Die
aehnlichkeit des Zeichens mit der Domain wird nach herkoemmlichen
Markenrechtsgrundsaetzen bestimmt. Abweichungen um nur einen Buchstaben
(z.B.: hewlittpackard.com) gelten noch als aehnlich. Zu beachten ist
natuerlich immer, dass der Domaininhaber die Domain im schlechten Glauben
registriert haben muss. Beschreibende Domainnamen werden meist als
zulaessig angesehen und geben dem Domaininhaber ein berechtigtes Interesse
(z.B.: dogs.com, allocation.com).
Der Antragsteller
hat selbst dafuer zu sorgen, dass keine Rechtsverletzung in der Verwendung
des Namens vorliegt. Insbesondere Marken- und Musterschutzrecht sind vom
Antragsteller selbst zu beachten. NIC.at kontrolliert nicht, ob es einen
Widerspruch zur aktuellen Rechtslage gibt und dient nicht als
Schlichtungsstelle. Bei augenscheinlichen Konflikten koennen Antraege
allerdings von der Vergabestelle unmittelbar abgelehnt werden, wobei
seitens der Vergabestelle keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des
Ablehnungsgrundes besteht. Bei
oesterreichischen Domains gilt also das oben erwaehnte
Streitbeilegungsverfahren nicht, sodass man bei Konflikten um die
Berechtigung zur Nutzung einer Domain auf die oesterreichischen Gerichte
oder aussergerichtliche Vergleiche angewiesen ist. Einzige "Hilfe" von
NIC.AT bei der Loesung von Streitigkeiten ist der sogenannte "Wartestatus".
Der Wartestatus bedeutet die Sperre des Inhaberwechsels bei einer Domain.
Da es immer wieder vorkam, dass waehrend ein Streit bezueglich einer Domain
gefuehrt wurde, die Domain an Dritte (z.B. ins Ausland) weitergegeben wurde
und dadurch die Rechtsverfolgung sehr schwer wurde, hat sich nic.at
entschlossen, eine Sperre des Inhaberwechsels einzufuehren. Dies gilt bei
Prozessen wie auch bei aussergerichtlichen Verhandlungen. Im oesterreichischen
recht kommt vor allem das Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht in Frage,
um gegen einen unberechtigt registrierten Domainnamen vorgehen zu koennen.
Die Grundzuege werden hier dargestellt.
Wenn ein Kennzeichen die Eigenschaft der Individualitaet von Beginn an nicht erfuellt, kann sie sich auch dadurch entwickeln, dass es infolge seiner Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gilt. Dieses Merkmal wird Verkehrsgeltung genannt.
Verwechslungsgefahr
liegt vor, wenn der Gebrauch eines Zeichens geeignet ist, einen Irrtum
ueber die Zuordnung dieses Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen
hervorzurufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auch das
Betaetigungsfeld der Unternehmen zu beruecksichtigen. Nach dem
oesterreichischen Markenschutzgesetz besteht Verwechslungsgefahr nur, wenn
das gleiche oder ein aehnliches Zeichen (§ 14 MaSchG) zur Kennzeichnung
gleicher oder gleichartiger Waren und Dienstleistungen verwendet wird. In diesem
Zusammenhang ist auch der Schutz der sogenannten "beruehmten Marke" zu
erwaehnen. Er richtet sich gegen den Gebrauch der Marke durch Dritte fuer
nicht gleichartige Waren. Unter dem Schutz der beruehmten Marke versteht
man den Schutz des Markeninhabers vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte
fuer unaehnliche Waren, die entweder zur Ausnutzung des wirtschaftlichen
Wertes der beruehmten Marke oder zu seiner Beeintraechtigung fuehrt. Das OLG
Wien sah einen Gesetzesverstoss gegen die §§ 1 und 9 UWG bei Verwendung der
Marke "Coca-Cola" fuer Bonbons als gegeben an.
Das MaSchG untersagt es, Dritten ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschaeftlichen Verkehr
§ 43 ABGB ist damit
eine der staerksten Vorschriften zum Namensschutz, da sie auch Beseitigung
(also das Loeschen der Domain) und bei Verschulden Schadenersatz, der auch
ein ideeller sein kann, gewaehrt. Diese Bestimmung reicht weiter als § 9
UWG, da kein Handeln im geschaeftlichen Verkehr vorausgesetzt wird. Es wird nicht nur
der Familienname geschuetzt, sondern auch Decknamen, Namen juristischer
Personen, Handelsnamen (Firma) und Namen politischer Parteien. Der
unbefugte Gebrauch eines fremden Namens liegt vor, wenn der wirkliche
Namenstraeger den Gebrauch nicht gestattet hat und der Gebrauch nicht auf
einem eigenen Recht beruht. Die Abwehr ist allerdings nur dann moeglich,
wenn eine konkrete Beeintraechtigung geschehen ist oder droht. Einen Ausweg
hierzu bietet eine Klarstellung auf der ersten Seite (normalerweise
index.html genannt) der jeweiligen Domain. In diese Richtung weist auch
die juengste OGH Entscheidung bundeheer.at. Weist der berechtigte Namens-
und Domaininhaber auf seine eigene Identitaet hin, so wird die
Verwechslungsmoeglichkeit zumindest minimiert.
§ 9 Abs 3 dehnt den
Schutz auf registrierte Marken, Geschaeftsabzeichen und sonstige zur
Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte
Einrichtungen aus, wenn diesen Bezeichnungen Verkehrsgeltung zukommt.
Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein Zeichen in beteiligten Verkehrskreisen
als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen
bekannt ist.
Um mit Hilfe des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anspruch auf Schadenersatz zu erlangen, muss die Kennzeichenverletzung beim
Um den Inhabern
eingetragener Marken die Chance zu geben, ihre Rechte bereits vor Beginn
der Registrierungsphase wirksam gegen missbraeuchliche
Domainregistrierungen zu schuetzen, hatten diese waehrend einer sog. "IP
Claim Period" bis zum 7.8.2001 die Moeglichkeit, ihre Marken in eine
bei dem zustaendigen Registrar gefuehrtes Register einzutragen. Jeder der in
dem Register verzeichneten Markeninhaber wurde von der
Registrierungsstelle ueber die Anmeldung identischer Domainnamen informiert
(Intellectual Property Claim Service) und hat nunmehr Moeglichkeit in einem
sog "Start-Up Trademark Opposition Procedure" gegen vermeintlich
boesglaeubigen Domainanmeldungen vorzugehen, sofern diese (1) mit der Marke identisch sind (2) der Domaininhaber kein Recht oder Interesse an der Domain hat und (3) die
Domainregistrierung boesglaeubig erfolgte (Nr. 3 b der Start-up Trademark
Opposition Policy). Fuer alle
Kennzeicheninhaber, die die Beantragung eines IP-Claims versaeumt haben,
bleibt nur die Moeglichkeit einer Beschwerde nach der UDRP oder die
Durchsetzung der Markenrechte in einem Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten. Um sicherzustellen,
dass die ".biz"-Domainnamen von ihren Inhabern entsprechend den
Vergabegrundsaetzen allein zu lauteren Zwecken im geschaeftlichen Verkehr
und nicht zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Lizenzierung registriert
("selling or leasing the domain for compensation") werden, hat jeder das
Recht, auf der Grundlage der sog. Restrictions Dispute Resolution
Policy" (RDRP) gegen Verstoesse gegen die Registrierungsbestimmungen
vorzugehen und bei sog. "Administrative Dispute Resolution Provider" ein
Beschwerdeverfahren einzuleiten.
Frueher: Markenrechtlich spielen Trennzeichen in Domain-Namen leider ohnehin keine Rolle.
!Neu:
Die Internetznutzer wussten es schon lange. Bereits kleinste aenderungen eines Zeichens in einer Webadresse fuehren zu einer anderen Webseite. Deshalb achteten diese bei der Eingabe der Webadresse in den Browser peinlich genau auf die Schreibweise, insbesondere Bindestriche. Jetzt hat das LG Hamburg im Fall public-com.de entscheiden, dass die Internetnutzer sehr genau zwischen den einzelnen Schreibweisen der Adressaten zu differenzieren wissen, und die Klage abgewiesen. Zahlreiche Gerichte hatten dies in der Vergangenheit anders beurteilt.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike |