Rolf Schaelike - Februar 2004 Folgende einstweilige Verfuegung betrifft das Verbot der Nutzung von Domains mit einem bestimmten Namensbestandteil. Beschluss 312 O 329/03 als pdf-Datei
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Zivilkammer 12 Beschluss vom 07.05.2003 In der Sachen - Antragsteller - Prozessbevollmaechtigte: gegen 1.) NevaMedia GmbH, 2.) Rolf Schaelike - Antragsgegner - Prozessbevollmaechtigte: beschliesst das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 12 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfuegung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige muendliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und fuer den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall hoechstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt hoechstens 2 Jahre) v e r b o t e n unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodiva" enthaelt, Inhalte in das Internet einzustellen. II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern wie Gesamtschuldner nach einem Streitwert von EUR 50.000,00 zur Last. Sievers _______________________________________ Kommentar: Unserem Widerspruch wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 312 O 329/03 vom 09.09.2003 voll stattgegeben. D.h. wir haben zu 100 % gewonnen. Aus der Urteilsbegruendung zum Widerspruch ist allerdings immer noch nicht ersichtlich, dass die Richter erkannt haben, dass eine einstweilige Verfuegung gegen die Nutzung von Namen, die bestimmte Bestandteile besitzen, juristischer Unsinn ist. Der Klaegervertreter (Anwalt) hat dies wohl auch immer noch nicht erkannt, denn wie anders kann man seine folgenden aeusserungen zur dieser Problematik im eigenen Verfahren verstehen: "... aus unserer Sicht wird eine prinzipiell schutzfaehige Internetbezeichnung dadurch entwertet, dass sie im Internet mit herabsetzenden Inhalten verwendet wird und daraus der Schluss gezogen werden soll, dass sie nicht mehr schutzfaehig sein koennte.... .... Wenn ich mich richtig erinnere, ist die einstweilige Verfuegung von der Zivilkammer 12 nicht aus prozessualen, sondern aus materiellen Erwaegungen aufgehoben worden." Die Antragsstellerseite hat unsere Gerichts- und Rechtsanwalts-Kosten von ca. 2.500,00 EUR umgehend bezahlt. Der Klaegervertreter uebernahm alle Kosten im nachfolgenden Hauptverfahren, die sich mit ihm in dieser Sache befasste. Der vorsitzende Richter Sievers und der klagende Rechtsanwalt haben es bestens verstanden, das Thema "Bestandteil einer Domain", welche wohl von einfachster Unkenntnis im Domainnamens-Recht zeugt, zu umgehen und auf Nebenschauplaetze zu verlagern. So hat der Klaeger (angesehener Hamburger Rechtsanwalt) Klage (14.07.2003) in der Hauptsache erhoben, seine Meinung jedoch geaendert und am 03.12.2003 die Klage zurueckgenommen.
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