LG Duisburg, Urteil vom 30. August 2004, 21 O 97/04 - ueber18.de Landgericht Berlin, 21 O 994/04, 24.02.2005

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Leitsatz

Die Nennung des Namens eines Kindes von Schauspielern in der Presseberichterstattung verletzt dessen Persoenlichkeitsrecht.

LG Berlin

Urteil vom 24.02.2005 – 27 O 994/04

Art. 1, 2 GG; §§ 823, 1004 BGB

Zum Sachverhalt:

Der Klaeger macht, vertreten durch seine Mutter, eine Schauspielerin, einen aeusseungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Beklagte verlegt eine Wochenzeitschrift, in der es hiess: „Tatort Kreisssaal. Fuer TV-Kommissar ... kein Neuland. Der Star wird in ein paar Monaten zum vierten Mal Vater – mit der vierten Frau. Mutter des vierten Kindes ist Kollegin ..., Mama von ...“.

Der Klaeger meint, sein Selbstbestimmungsrecht sei durch die beanstandete Berichterstattung verletzt, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kinder unbeobachtet von Medien muessten aufwachsen koennen.

Aus den Gruenden:

Der Klaeger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens aus §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Klaeger in seinem Recht auf Achtung seiner Privatsphaere. Grundsaetzlich gilt hinsichtlich der Namensnennung einer Person Folgendes:

Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umstaenden ueber sie an die oeffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grundsaetzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschuetzten Persoenlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schuetzende Recht beinhaltet auch, in gewaehlter Anonymitaet zu bleiben und die eigene Person nicht in der oeffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Persoenlichkeitsrecht auch eine tatsachengetreue Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt. Deshalb liegt eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der oeffentlichkeit nur dann nicht vor, wenn fuer die Mitteilung ueber die Person ein berechtigtes Interesse besteht, das dem Schutz des Persoenlichkeitsrechts vorgeht.

Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Nennung des Namens des Klaegers in dem von der Beklagten veroeffentlichten Artikel rechtswidrig, weil sie gegen sein Persoenlichkeitsrecht verstoesst. Anders als die Beklagte meint, bedarf es grundsaetzlich keiner weiteren Darlegung von Umstaenden, in welcher Weise ihn die Namensnennung beeintraechtigt hat oder noch beeintraechtigen koennte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung des Namens des Klaegers darlegen koennte, was sie aber nicht getan hat. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Nur wenn dies der Fall waere, waeren die widerstreitenden jeweils verfassungsrechtlich geschuetzten Rechte der Beklagten, fuer die die Meinungs- und Pressefreiheit streitet, und die persoenlichkeitsrechtlichen Interessen des Klaegers im Einzelfall gegeneinander abzuwaegen. Irgendein schuetzenswertes Interesse an der Nennung des Namens des Klaegers ist aber nicht ersichtlich. Etwas anderes koennte lediglich dann gelten, wenn sich beispielsweise die Mutter des Klaegers in der oeffentlichkeit ueber ihren Sohn geaeussert oder sich bei oeffentlichen Veranstaltungen mit ihm gezeigt haette. Beides ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Artikel befasst sich in erster Linie mit dem TV-Kommissar ... und dem Umstand, dass er das vierte Kind mit der vierten Frau bekommt. Irgendein schuetzenswertes Informationsbeduerfnis, in diesem Zusammenhang den Namen des Klaegers einer breiten oeffentlichkeit zu nennen und ihn damit der von ihm durch seine gesetzliche Vertreterin gewaehlten Anonymitaet zu entreissen, ist nicht erkennbar. Er hat mit der Anzahl frueherer Partnerinnen und Kinder des neuen Lebenspartners seiner Mutter naemlich nichts zu tun.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.02.06
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