AfP - Zeitschrift fuer Medien- und Kommunikationsrecht – Heft 4/2001 § 890 ZPO 1. Die bloss referierende Wiederholung eines Unterlassungstenors begruendet keinen Verstoss gegen das Wiederholungsverbot, wenn der referierende Charakter deutlich zum Ausdruck kommt. In einem solchen Fall liegt keine Wiederholung der Behauptung, sondern eine Mitteilung eines wahren Geschehens, naemlich des Verbots, vor. 2. § 890 ZPO schraenkt als allgemeines Gesetz die Meinungsaeusserungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Diese Einschraenkung ist aber ihrerseits unter dem Gedanken der grundsaetzlichen Bedeutung der Meinungsaeusserungsfreiheit einschraenkend zu interpretieren. 3. Es bedeutet deswegen keinen Verstoss gegen den Unterlassungstenor, wenn der referierenden Wiederholung Einschraenkungen hinzu gefuegt werden, sofern hierin keine Wiederholung der Behauptung, sondern eine Stellungnahme zum Verbotstenor zu sehen ist. 4. Dies alles gilt auch, wenn aeusserung und der referierende Bericht im Internet stehen. Das Urteil ist in der Zeitschrift veroeffentlicht. Unsere Schlussfolgerung: Berichte ueber Urteile im Internet mit Nennung eines aeusserungs-Verbotstenors sind gestattet und stellen keinen Verstoss gegen eine einstweilige Verfuegung dar.
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Rolf Schaelike |