Dierektversicherung
Eine Direktversicherung ist die auf das
Leben eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossene
Lebensversicherung.
Bei der Direktversicherung sind der Arbeitnehmer und seine Angehörigen
bezugsberechtigt.
Im Vergleich wird zwischen zwei Formen
der Direktversicherung unterschieden :
1. Direktversicherung die vom Arbeitgeber
finanziert wird.
2. Direktversicherung die vom Arbeitnehmer
durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.
Als Grundlage der Direktversicherung dient das Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
§ 1 Abs. 2 BetrAVG und
§ 40b EStG.)
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Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
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§ 1
Zusage des
Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung
liegt auch vor, wenn
2. der
Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine
Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen
zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf
der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten
Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht
rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden,
hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
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Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) (aus der
2003 gültigen Fassung)
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§ 40b
Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der
Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine
Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine
Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge
und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von
Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die
Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60.
Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des
Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
(2) Absatz 1
gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des
Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 3.408 Deutsche Mark im Kalenderjahr
übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.
Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag
oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung
für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer
Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die
Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3.408
Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die
Beiträge und Zuwendungen von mehr als 4.200 Deutsche Mark im Kalenderjahr
geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und Zuwendungen, die
der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des
Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 3.408
Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in
diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag
vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und
Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das
Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen
Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den
Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert
der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem
Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich
bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der
Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt,
120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(4) § 40 Abs. 3
ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
Kommentar:
§ 40b EStG - Neue Einschränkungen
bei Gehaltsumwandlungen wurden wieder aufgehoben
Nach der bisherigen Fassung des Abschnitts 129 Abs. 5
der Lohnsteuer-Richtlinien 2001 (BStBl 2000 I, 1422) kam es für die
Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG nicht darauf an, ob die Beiträge
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer
Vereinbarung über die Herabsetzung künftigen Arbeitslohns erbracht wurden.
Die Pauschalversteuerung der Beiträge, die aufgrund einer
Gehaltsumwandlung gezahlt wurden, war danach nur noch dann möglich, wenn
die Gehaltsumwandlungsvereinbarung vor dem Zeitraum abgeschlossen wurde,
für den der umzuwandelnde Arbeitslohn geschuldet wurde.
Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der
umzuwandelnde Gehaltsteil noch nicht erdient sein darf, wurde inzwischen
wieder aufgegeben. Die Beiträge zu einer Direktversicherung dürfen jetzt
wieder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer durch Herabsetzung des individuell
zu besteuernden Arbeitslohns erbracht werden. Dies gilt gemäß
BMF-Schreiben vom 3. Mai 2001 sowohl im Jahr 2001 als auch in den
folgenden Jahren (vgl. Referentenentwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2002).
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Rolf Schälike.
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.12.03.
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