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Dierektversicherung

Eine Direktversicherung ist die auf das Leben eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung.

Bei der Direktversicherung sind der  Arbeitnehmer und seine Angehörigen  bezugsberechtigt.

Im Vergleich wird zwischen zwei  Formen der Direktversicherung unterschieden :

  1.   Direktversicherung die vom Arbeitgeber finanziert wird.

  2.   Direktversicherung die vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Als Grundlage der  Direktversicherung dient das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( § 1 Abs. 2 BetrAVG und § 40b EStG.)

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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)

§ 1

Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),

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Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) (aus der 2003 gültigen Fassung)

§ 40b

Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 3.408 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3.408 Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 4.200 Deutsche Mark im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 3.408 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.

(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(4) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.

Kommentar:
§ 40b EStG - Neue Einschränkungen bei Gehaltsumwandlungen wurden wieder aufgehoben

Nach der bisherigen Fassung des Abschnitts 129 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 2001 (BStBl 2000 I, 1422) kam es für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG nicht darauf an, ob die Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung über die Herabsetzung künftigen Arbeitslohns erbracht wurden. Die Pauschalversteuerung der Beiträge, die aufgrund einer Gehaltsumwandlung gezahlt wurden, war danach nur noch dann möglich, wenn die Gehaltsumwandlungsvereinbarung vor dem Zeitraum abgeschlossen wurde, für den der umzuwandelnde Arbeitslohn geschuldet wurde.

Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der umzuwandelnde Gehaltsteil noch nicht erdient sein darf, wurde inzwischen wieder aufgegeben. Die Beiträge zu einer Direktversicherung dürfen jetzt wieder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer durch Herabsetzung des individuell zu besteuernden Arbeitslohns erbracht werden. Dies gilt gemäß BMF-Schreiben vom 3. Mai 2001 sowohl im Jahr 2001 als auch in den folgenden Jahren (vgl. Referentenentwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2002).

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.12.03.
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