Geschäftsführer-Vertagsentwurf Vorbemerkung Warum dieser Entwurf nicht unterzeichent wurde,
braucht wohl nicht kommentiert zu werden. Geschäftsführervertrag - Entwurf 30.06.2002 § 1
Pflichten des Geschäftsführers Geschäftsführervertrag zwischen § 1 Pflichten des Geschäftsführers GF führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung über das Rechnungswesen und den Vertrieb. Er vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, dieses Anstellungsvertrages und der Weisungen der Gesellschafter. Bei seiner Tätigkeit hat GF für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange von der Gesellschaft in bester Weise Sorge zu tragen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und ist für die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich. GF obliegt die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Durch eine eventuelle Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung wird diese Verantwortung nicht berührt. GF nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. GF ist an Weisungen der Gesellschafter gebunden. Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. Diese Einwilligung hat ausdrücklich zu erfolgen; ein Schweigen der Gesellschafter stellt keine wirksame Einwilligung dar. GF stellt seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung. Nebentätigkeiten gleich welcher Art sind nur bei schriftlicher Einwilligung durch die Gesellschafter zulässig. An bestimmte Arbeitszeiten ist GF nicht gebunden. Er ist allerdings gehalten, jederzeit zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen, wenn und soweit das Wohl der Gesellschaft dies verlangt. § 2 Vertragsdauer GF
tritt seine Tätigkeit am 1.2.2000 an. Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn GF gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, er sich zum Schaden der Gesellschaft ihr gegenüber illoyal verhält, GF in Vermögensverfall gerät. Nach Ausspruch einer Kündigung ist die Gesellschaft berechtigt, GF von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Weiterzahlung der Bezüge freizustellen. Ein eventuell noch zustehender Urlaub ist auf die Freistellung anzurechnen. § 3 Bezüge GF erhält ein Jahresgehalt* in Höhe von EUR 1.500,00. brutto, zahlbar in zwölf gleichen Beträgen am jeweiligen Monatsletzten. Gesellschaft und GF verpflichten sich, über eine Anpassung der Gehaltsvereinbarung zum 1. Januar eines Jahres jeweils zu verhandeln. Mit diesem Gehalt sind sämtliche eventuellen Überstunden abgegolten; ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit besteht nicht. Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen in voller Höhe unter Anrechnung des erhaltenen Krankengeldes bestehen. § 4 Spesen, Firmenfahrzeug GF werden angemessene Reisen- und Spesenauslagen in dem Umfang erstattet, in dem sie steuerlich anerkannt werden, belegt und tatsächlich ausgelegt worden sind. GF hat bei Bedarf Anspruch auf Nutzung eines angemessenen Firmenfahrzeuges, das die Gesellschaft erwirbt und hält, das für private Zwecke genutzt werden darf. Bei Abberufung bzw. Beendigung der Geschäftsführertätigkeit gleich aus welchem Grund - hat GF das Fahrzeug auf Verlangen von der Gesellschaft unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. § 5 Urlaub GF hat Anspruch auf sechs Wochen (30 Arbeitstage) bezahlten Urlaub im Geschäftsjahr. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist so einzurichten und erforderlichenfalls abzustimmen, dass den Bedürfnissen der Gesellschaft in jeder Weise Rechnung getragen wird. § 6 Treuepflicht, Betriebsgeheimnisse GF verpflichtet sich, Dritten gegenüber Stillschweigen über alle ihm anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Informationen und Vorgänge zu wahren, welche die Gesellschaft betreffen und die internen oder vertraulichen Charakter haben. Diese Pflicht besteht nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort. Geschäftliche und betriebliche Unterlagen aller Art einschließlich persönlicher Aufzeichnungen über dienstliche Angelegenheiten dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden. Derartige Unterlagen sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit, spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auszuhändigen. § 7 Wettbewerbsklausel GF verpflichtet sich, es für die Dauer von 12 Monaten ab Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses zu unterlassen, für ein Wettbewerbsunternehmen tätig zu werden, das Produkte herstellt bzw. mit Produkten handelt, die einen wesentlichen Teil des Umsatzes von der Gesellschaft ausmachen. Dieses Wettbewerbsverbot umfasst sämtliche Formen der Tätigkeit, selbständig oder unselbständig, mittelbar oder unmittelbar, auch für fremde Rechnung oder gelegentlich, in Form einer Beteiligung, Unterbeteiligung, stillen Gesellschaft, eines Beratungsverhältnisses, einer Gefälligkeit, und gilt auch für die Gründung eines solchen Wettbewerbsunternehmens oder für den Erwerb von Anteilen davon. Die Gesellschaft kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem Jahr auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten. Die Gesellschaft zahlt GF für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung von 50% des zuletzt bezogenen Gehaltes. Auf die Entschädigung wird angerechnet, was GF während der Dauer des Wettbewerbsverbotes durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft bezieht, soweit die Einkünfte und die Entschädigung das zuletzt bezogene Monatsgehalt übersteigen würden. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verpflichtet sich GF, der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern zu zahlen. Bei einem andauernden Wettbewerbsverstoß gilt die Tätigkeit eines Monats als selbständiger Verstoß im Sinne dieser Klausel. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. § 8 Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck so nah kommt, als dies rechtlich zulässig ist. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieses Vertrages ergänzungsbedürftige Lücken offenbar werden. Hamburg, den
....................................... ..................................................... (Gesellschaft) (Geschäftsführer) * kein Schreibfehler
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Rolf Schälike |