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DDR und Deutschland Heute
Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004 |
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Vertrag mit der Ehefrau des Klägers
Honorarvertrag
Zwischen ... ...
Firmenname
(Auftraggeber)
und ... ...
Name und Adresse
(Auftragnehmer)
§ 1
Vertragsgegenstand
Auftraggeber wird
Partner für den Auftraggeber tätig. Gegenstand der Tätigkeit ist die
Gestaltung von Druckstücken und Beratung für die Außenwerbung.
In der Gestaltung
der Tätigkeit ist der Auftragnehmer frei. Er ist verpflichtet, mit dem
Koordinator für seine Tätigkeit im Unternehmen. Frau Name hat regelmäßig
über den und den Fortgang der Arbeit zu beraten. Des weiteren sind die
Sitzungstermine gemäß Vorgabe des Auftraggebers einzuhalten.
Die vereinbarten
Leistungen gelten als erbracht bei Ablieferung und Abnahme der Arbeiten
durch den Auftraggeber zum vorgegebenen Termin.
§ 2 Rechte an
schöpferischen Leistungen
Die
Verwertungsrechte für Erfindungen und schöpferische Leistungen, die im
Rahmen dieser freien Mitarbeit entstehen, gehen auf den Auftraggeber über,
einschließlich aller Nebenrechte. Urheberrechtliche Belange des
Auftragnehmers, insbesondere das Recht auf Benennung der Urheberschaft und
der Schutz vor entstellender Wiedergabe des Werkes, bleiben gewahrt.
§ 3 Vergütung
Mit dem nach dieser
vertraglichen Vereinbarung gezahlten Honorar sind alle Ansprüche des
Auftragnehmers erfüllt. Weitere Ansprüche aus Nachproduktionen, Lizenzen
u.ä. Verwertungsmaßnahmen des Auftraggebers bestehen nicht.
[1] Der
Auftragnehmer erhält monatlich ein Pauschalhonorar von 3.200 DM zzgl.
gesetzl. MwSt.. Es ist 14 Tage nach Erfüllung der Leistung fällig, wie in
§ 1 vorgesehen und spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang zu bezahlen.
Es ist erstmalig für den Monat Februar 200 zu zahlen. Eine Rückbelastung
der abgerechneten Monate ist nicht möglich
§ 4 Vertragsdauer
Das
Vertragsverhältnis beginnt am 1.2.2000 und ist nicht befristet.
§ 5 Kündigung*
Dieser Vertrag kann
von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahres gekündigt werden. Im Falle der vorfristigen
Beendigung durch Kündigung hat der Auftraggeber Anspruch auf die bisher
erstellten Teilergebnisse, der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung
nach § 3, wie es den bisher erstellten Teilergebnissen entspricht.
§ 6
Schlußbestimmungen
Beide Seiten
verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur
absoluten Schweigepflicht gegenüber Dritten. Bei einem Verstoß kann der
Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von DM 500.000 je Fall verlangen. Bei
Streitigkeiten über die Pflichten aus diesem Vertrag soll zunächst eine
einvernehmliche Lösung gesucht werden.
Im übrigen gelten
die Vorschriften über selbständige Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), soweit
keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
Änderungen zu diesem
Vertrag bedürfen der Schriftform.
Hamburg, den
31.01.2000
......................... ..........................
(Auftraggeber) (Auftragnehmer)
* Randnotiz, auf die der Rechtsanwalt Bezug nimmt:
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.03.04
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