DDR und Deutschland Heute

Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


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Vertrag mit der Ehefrau des Klägers

Honorarvertrag

 

Zwischen ... ...   Firmenname
 

(Auftraggeber)

und ... ...        Name und Adresse

(Auftragnehmer)

§ 1 Vertragsgegenstand

Auftraggeber wird Partner für den Auftraggeber tätig. Gegenstand der Tätigkeit ist die Gestaltung von Druckstücken und Beratung für die Außenwerbung.

In der Gestaltung der Tätigkeit ist der Auftragnehmer frei. Er ist verpflichtet, mit dem Koordinator für seine Tätigkeit im Unternehmen. Frau Name hat regelmäßig über den und den Fortgang der Arbeit zu beraten. Des weiteren sind die Sitzungstermine gemäß Vorgabe des Auftraggebers einzuhalten.

Die vereinbarten Leistungen gelten als erbracht bei Ablieferung und Abnahme der Arbeiten durch den Auftraggeber zum vorgegebenen Termin.

§ 2 Rechte an schöpferischen Leistungen

Die Verwertungsrechte für Erfindungen und schöpferische Leistungen, die im Rahmen dieser freien Mitarbeit entstehen, gehen auf den Auftraggeber über, einschließlich aller Nebenrechte. Urheberrechtliche Belange des Auftragnehmers, insbesondere das Recht auf Benennung der Urheberschaft und der Schutz vor entstellender Wiedergabe des Werkes, bleiben gewahrt.

§ 3 Vergütung

Mit dem nach dieser vertraglichen Vereinbarung gezahlten Honorar sind alle Ansprüche des Auftragnehmers erfüllt. Weitere Ansprüche aus Nachproduktionen, Lizenzen u.ä. Verwertungsmaßnahmen des Auftraggebers bestehen nicht.

[1] Der Auftragnehmer erhält monatlich ein Pauschalhonorar von 3.200 DM zzgl. gesetzl. MwSt.. Es ist 14 Tage nach Erfüllung der Leistung fällig, wie in § 1 vorgesehen und spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang zu bezahlen.
Es ist erstmalig für den Monat Februar 200 zu zahlen. Eine Rückbelastung der abgerechneten Monate ist nicht möglich

§ 4 Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis beginnt am 1.2.2000  und ist nicht befristet.

§ 5 Kündigung*

Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Im Falle der vorfristigen Beendigung durch Kündigung hat der Auftraggeber Anspruch auf die bisher erstellten Teilergebnisse, der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung nach § 3, wie es den bisher erstellten Teilergebnissen entspricht.

§ 6 Schlußbestimmungen

Beide Seiten verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur absoluten Schweigepflicht gegenüber Dritten. Bei einem Verstoß kann der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von DM 500.000 je Fall verlangen. Bei Streitigkeiten über die Pflichten aus diesem Vertrag soll zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.

Im übrigen gelten die Vorschriften über selbständige Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Hamburg, den 31.01.2000

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(Auftraggeber)                (Auftragnehmer)

* Randnotiz, auf die der Rechtsanwalt Bezug nimmt:

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.03.04
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