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Rechtsanwalt  - unabhängiges Organ der Rechtspflege

Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 09.10.2003 an das Landgericht Hamburg

Auch hier* sieht sich der Prozessbevollmächtigte zunehmend genötigt, seine Äußerungen vor Gericht nur noch in beschränktem Maße vorzubringen, da er sonst damit rechnen muss, dass jede seiner Äußerungen im falschen Zusammenhang oder falscher Darstellung auf den genannten Seiten** wieder zu finden sind. Eine Wahrnehmung der Aufgaben des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird dadurch zunehmend erschwert. Es ist zu vermuten, dass die Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger gezielt die Möglichkeit erschweren, seine Rechte effektiv wahrnehmen zu lassen.

* gemeint sind Zuschauer im Gericht, die mitschreiben und die Richtigkeit der Internetpräsenz bezeugen können
** gemeint sind die Seiten dieser Domain

Kommentar
von Rolf Schälike

Wir haben im Internet recherchiert, um zu begreifen, inwiefern bedachte ("in beschränktem Maße" zu machenden) Äußerungen es nicht erlauben, als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig zu sein.

Keine der Positionen (Komponenten) und der Rechte des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organs der Rechtspflege wird durch uns angegriffen oder eingeschränkt.
Wir üben auch keinen politischen und sonstigen sachfremden Einfluss Dritter aus.

 

Oder sind wir blöder als blöd ?

 

 

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Aus dem Internet zur Kommentierung dessen, was unter
der
Rechtsanwalt ist ein "unabhängiges Organ der Rechtspflege" zu verstehen ist

1. Rechtsanwalt aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst lügen.

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2. Rechtsanwalt Dr. Michael Stehmann Lagenfeld - Rheinland
Publikationen, Dissertation

http://www.rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/gliederung.html

....

Als Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt Rechte, die seinem Mandanten oder einem sonstigen Bürger nicht zustehen, z. B. das der Akteneinsicht im Strafverfahren (§§ 147 I, 406e I, III StPO), und genießt im Idealfall das uneingeschränkte Vertrauen der übrigen zur Rechtspflege Berufenen. Diese anwaltlichen Vorrechte bedingen entsprechende Pflichten . Der Rechtsanwalt darf der staatlichen Rechtsordnung schon deshalb nicht entgegentreten, weil ein solches Verhalten Zweifel an seiner Integrität erweckt mit der Folge, dass er seine Aufgabe als ein von staatlichen Organen und Gerichten unabhängiger Vertreter der Interessen seiner Mandanten nicht mehr mit Aussicht auf Akzeptanz wahrnehmen kann.

....

Der Rechtsanwalt dient also der Rechtspflege nicht in unparteiischer, überparteilicher Weise wie der Richter, auch nicht zur Objektivität verpflichtet wie ein Staatsanwalt, sondern seine Rolle ist die eines parteilichen Vertreters der subjektiven Interessen seines Mandanten. Diese wiederum darf er aber nur in lauterer Weise vertreten, um hierdurch letztlich seinen Teil zur Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit beizutragen. Ein Missbrauch der speziellen anwaltlichen Rechte im Interesse des Mandanten kann zum Entzug derselben, möglicherweise auch zur Ausschließung aus der Anwaltschaft (vergl. § 114 I Nr. 5 BRAO) führen. Der Rechtsanwalt hat also in einem Spannungsfeld zu agieren, dessen Pole das öffentliche Interesse an seiner funktionsgerechten Teilnahme an der Rechtspflege und der Anspruch des Mandanten an einer möglichst weitgehenden Verwirklichung seiner Interessen sind.

Unabhängigkeit muss den Rechtsanwalt in die Lage versetzen, diese Interessen sachgerecht abzuwägen und auszugleichen und den rechten Standpunkt zwischen beiden Polen einzunehmen. Insoweit ist es gerechtfertigt, die Unabhängigkeit als Grundbedingung anwaltlicher Tätigkeit anzusehen.

Verschiedene Komponenten dieser Unabhängigkeit werden genannt:

  • Unabhängigkeit vom Staat

  • Unabhängigkeit in der Zulassung

  • Unabhängigkeit von der Partei (Mandanten)

  • Unabhängigkeit gegenüber richterlicher Maßregelung von der Gesellschaft

  • Unabhängigkeit gegenüber dem Kammervorstand

  • Unabhängigkeit von politischen und sonstigen sachfremden Einflüssen Dritter

  • Unabhängigkeit aber auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit

  • Unabhängigkeit vom Mandat

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3. Jens Kleiber, Rechtsanwalt

http://www.kanzlei-kreiber.de/bbild.htm

Als Organ der Rechtspflege ist der Rechtsanwalt als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter oder als Verteidiger in das Gerichtswesen eingebunden. Im so genannten Anwaltsprozess darf ausschließlich er die Interessen des Rechtssuchenden vertreten. Er ist berechtigt, für seinen Mandanten Einsicht in amtliche Akten zu nehmen und hat dadurch die Möglichkeit, diesen umfassend zu beraten und seine Interessen sachgerecht zu wahren. Damit steht der Rechtsanwalt im Bereich der Justiz gleichberechtigt neben Richtern und Staatsanwälten.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 27.03.04
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