Rechtsanwalt - unabhängiges
Organ der RechtspflegeAus dem
Schreiben des Rechtsanwalts vom 09.10.2003 an das Landgericht Hamburg
Auch
hier* sieht sich der Prozessbevollmächtigte zunehmend genötigt, seine
Äußerungen vor Gericht nur noch in beschränktem Maße vorzubringen, da er
sonst damit rechnen muss, dass jede seiner Äußerungen im falschen
Zusammenhang oder falscher Darstellung auf den genannten Seiten**
wieder zu finden sind. Eine Wahrnehmung
der Aufgaben des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der
Rechtspflege wird
dadurch zunehmend erschwert. Es ist zu vermuten, dass die Verfügungsbeklagten
dem Verfügungskläger gezielt die Möglichkeit erschweren, seine Rechte effektiv
wahrnehmen zu lassen.
* gemeint sind Zuschauer im Gericht,
die mitschreiben und die Richtigkeit der Internetpräsenz bezeugen können
** gemeint sind die Seiten dieser Domain
Kommentar
von Rolf Schälike
Wir haben im
Internet recherchiert, um zu begreifen, inwiefern bedachte ("in beschränktem
Maße" zu machenden) Äußerungen es nicht erlauben, als unabhängiges Organ der
Rechtspflege tätig zu sein.
Keine der
Positionen (Komponenten) und der Rechte des
Rechtsanwaltes als unabhängiges Organs der
Rechtspflege wird durch uns angegriffen oder eingeschränkt.
Wir üben auch keinen
politischen und sonstigen sachfremden Einfluss Dritter aus.
Oder sind wir blöder als blöd ?
_________________________________________________________________
Aus dem
Internet zur Kommentierung dessen, was unter
der
Rechtsanwalt ist ein "unabhängiges
Organ der Rechtspflege" zu verstehen ist
Die deutsche
Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als "unabhängiges Organ der
Rechtspflege" (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)). Dies bedeutet, dass
der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet
ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So
darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht
bewusst lügen.
_______________________________
2. Rechtsanwalt
Dr. Michael Stehmann Lagenfeld - Rheinland
Publikationen,
Dissertation
http://www.rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/gliederung.html
....
Als Organ der
Rechtspflege hat der Rechtsanwalt Rechte, die seinem Mandanten oder einem
sonstigen Bürger nicht zustehen, z. B. das der Akteneinsicht im
Strafverfahren (§§ 147 I,
406e I, III StPO), und genießt im Idealfall das
uneingeschränkte Vertrauen der übrigen zur Rechtspflege Berufenen.
Diese anwaltlichen Vorrechte bedingen entsprechende
Pflichten . Der Rechtsanwalt darf der staatlichen Rechtsordnung schon
deshalb nicht entgegentreten, weil ein solches Verhalten Zweifel an seiner
Integrität erweckt mit der Folge, dass er seine Aufgabe als ein von
staatlichen Organen und Gerichten unabhängiger Vertreter der Interessen
seiner Mandanten nicht mehr mit Aussicht auf Akzeptanz wahrnehmen kann.
....
Der
Rechtsanwalt dient also der Rechtspflege nicht in unparteiischer,
überparteilicher Weise wie der Richter, auch nicht zur Objektivität
verpflichtet wie ein Staatsanwalt, sondern seine Rolle ist die eines
parteilichen Vertreters der subjektiven Interessen seines Mandanten. Diese
wiederum darf er aber nur in lauterer Weise vertreten, um hierdurch
letztlich seinen Teil zur Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit
beizutragen. Ein Missbrauch der speziellen anwaltlichen Rechte im Interesse
des Mandanten kann zum Entzug derselben, möglicherweise auch zur
Ausschließung aus der Anwaltschaft (vergl.
§ 114 I Nr. 5 BRAO) führen. Der
Rechtsanwalt hat also in einem Spannungsfeld zu agieren, dessen Pole das
öffentliche Interesse an seiner funktionsgerechten Teilnahme an der
Rechtspflege und der Anspruch des Mandanten an einer möglichst weitgehenden
Verwirklichung seiner Interessen sind.
Unabhängigkeit
muss den Rechtsanwalt in die Lage versetzen, diese Interessen sachgerecht
abzuwägen und auszugleichen und den rechten Standpunkt zwischen beiden Polen
einzunehmen. Insoweit ist es gerechtfertigt, die Unabhängigkeit als
Grundbedingung anwaltlicher Tätigkeit anzusehen.
Verschiedene
Komponenten dieser Unabhängigkeit werden genannt:
-
Unabhängigkeit vom Staat
-
Unabhängigkeit in der
Zulassung
-
Unabhängigkeit von der
Partei (Mandanten)
-
Unabhängigkeit gegenüber
richterlicher Maßregelung von der Gesellschaft
-
Unabhängigkeit gegenüber
dem Kammervorstand
-
Unabhängigkeit von
politischen und sonstigen sachfremden Einflüssen Dritter
-
Unabhängigkeit aber auch
die wirtschaftliche Unabhängigkeit
-
Unabhängigkeit vom Mandat
______________________________
3. Jens Kleiber,
Rechtsanwalt
http://www.kanzlei-kreiber.de/bbild.htm
Als
Organ der Rechtspflege ist der Rechtsanwalt als Prozess- bzw.
Verfahrensbevollmächtigter oder als Verteidiger in das Gerichtswesen
eingebunden. Im so genannten Anwaltsprozess darf ausschließlich er die
Interessen des Rechtssuchenden vertreten. Er ist berechtigt, für seinen
Mandanten Einsicht in amtliche Akten zu nehmen und hat dadurch die
Möglichkeit, diesen umfassend zu beraten und seine Interessen sachgerecht zu
wahren. Damit steht der Rechtsanwalt im Bereich der Justiz gleichberechtigt
neben Richtern und Staatsanwälten.
.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 27.03.04
Impressum