Unterdrückung der Wahrheit mit
juristischen Mitteln
Welche juristische Mittel hat der Rechtsanwalt
verwendet, um die Wahrheit juristisch zu unterdrücken:
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Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Äußerungen
enthielt, die nicht gemacht wurden. Die nicht gemachten Äußerungen haben
sind als Verbot in den Gerichtsentscheidungen - einstweilige Verfügung,
Widerspruchverfahren, Berufungsverfahren und Teil-Urteil - geblieben
und die Kosten trägt die Beklagte, obwohl die verbotenen Äußerungen nicht
gemacht wurden.
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Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der Verpflichtungen
zur Abgabe von Informationen stehen - absichtlicher Unsinn bzw.
Unfähigkeit
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Formulierung durch den Kläger in den Klagen und in den Erläuterungen eines Tatbestandes,
der plausibel erscheint aber nicht stimmt und emotional gegen die
Beklagten gerichtet ist
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Formulierung durch den Kläger von Unwahrheiten, die jedoch emotional viele
Richter und andere gegen den Beklagten einstellen
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Es
werden vom Rechtsanwalt Tatsachen abgestritten, wissend, das die
Beweisführung schwierig ist
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Der
Rechtsanwalt nimmt Bezug auf sein Recht als "unabhängiges Organ der
Rechtspflege" und versucht mit dieser Formulierung das Verbot des
Internet-Auftrittes zu begründen und durchzusetzen und die Öffentlichkeit
in Gerichtssaal zu reduzieren
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Das
Landgericht verbietet einen Internetauftritt ohne Nennung des
Klägers, erlaubt dies jedoch außerhalb des Internets - offensichtlicher
Unsinn und Unterdrückung der Meinungsäußerung
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Das
Landgericht reduziert die Auseinandersetzungen auf internen Zank:
LG 23.02.04, S 25) "Die vorliegende Auseinandersetzung
zeigt, dass es in erster Linie um einen Streit innerhalb der
Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. ehemaligen Gesellschafter und
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) geht. Gründe, diesen internen Streit
auch unter Einbeziehung von Dritten auszutragen, sind nur insoweit
ersichtlich, als eine Abwendung möglicher Haftungsansprüche gegen die
Beklagte zu 1) notwendig war.
Insoweit hätte es jedoch genügt, die
angeschriebenen Banken davon zu unterrichten, dass die Beklagte zu 1)
nicht an dem Vertriebskonzept EURODIVA beteiligt war, und dass sie mit
der Finanzierung der Eigentumswohnung es Klägers und seiner Ehefrau nichts
zu tun hatte. Weiter hätte mitgeteilt werden können, dass der Kläger als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist. Informationen über
die Gründe und Umstände dieses Ausscheidens sowie sein sonstiges
Geschäftsgebahren, welche zudem zwischen den Parteien hoch streitig sind,
waren jedoch nicht erforderlich."
Kommentar: Die Beteiligung der Banken und Versicherungen an den
Unkorrektheiten des Klägers und die Rolle von Rechtsanwälten und Richtern
interessieren auch die Allgemeinheit.
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Das
Hanseatische Oberlandgericht unterscheidet zwischen beschränkter
Öffentlichkeit in Gerichtssaal und der Internet-Öffentlichkeit
Als
Ganzes zeichnet für uns folgendes Bild ab:
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Versuch der Unterdrückung des Internets als unabhängige Informationsquelle
durch bestimmte Rechtsanwälte und Richter
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Unterdrückung von Zivilcourage in den Auseinandersetzungen mit Betrügern.
Das Wort "Betrug" hat sich die Justiz gepachtet und verbietet die Nutzung
ohne gerichtlicher Bestätigung.
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Schutz unlauterer Handlungen seitens der Banken und Versicherungen durch
Rechtsanwälte und Richter, durch Bezug auf Menschenwürde und
Datenschutz.
Die
einzelnen Positionen werden gesondert in Detail behandelt.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 22.04.04
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