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DDR und Deutschland Heute
Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004 |
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Mein Mandant möchte wieder eingestellt werden
Aufstellen von Forderungen (Wiedereinstellung), die offensichtlich nicht den
wahren Wünschen des Klägers entsprachen, so denken wir, gehört zur Methode
eines
Wahrheitsverdrehers.
Was haben
wir erlebt:
Arbeitsgericht am 19.06.2003
Es geht um die Klage gegen die Abberufung und fristlose Kündigung eines
Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter war (April 2000 - Februar
2003).
Vor der Tätigkeit als geschäftsführender
Gesellschafter arbeitete der Kläger als Teilarbeitskraft auf Probe (ab April 1999).
Dazu aus dem
Schreiben des Rechtsanwalts v. 26.03.2003
Er (der
Kläger) bietet seine Arbeitsleitung aus dem Anstellungsvertrag hiermit
nochmals ausdrücklich an.
Für uns eine offensichtliche Lüge.
Der Kläger, der die Firma durch seine Machenschaften in enorme
Schwierigkeiten gebracht hatte, hatte zu keinem Zeitpunkt mehr die Absicht,
in der Firma zu arbeiten, sondern nur vermeintliche finanzielle Ansprüche
durchzusetzen und die Firma in die Insovenz zu treiben.
Der Rechtsanwalt musste wissen, dass die anderen
Gesellschafter den Kläger als Spieler, Hochstapler, Abzocker und
Betrüger sahen und dass eine Wiedereinstellung ausgeschlossen ist und der
Kläger eine solche auch nicht anstrebt.
In der Hauptverhandlung vor dem
Arbeitsgericht vom 30.09.2003 (3 Monate später)
dann die wahre Äußerung : "Weiterarbeiten
würde er (der Kläger) sicherlich nicht."
Warum nicht gleich so?
Wozu die Unwahrheit, dass der Kläger seine
Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag nochmals ausdrücklich anbietet?
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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