DDR und Deutschland Heute

Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


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Mein Mandant möchte wieder eingestellt werden

Aufstellen von Forderungen (Wiedereinstellung), die offensichtlich nicht den wahren Wünschen des Klägers entsprachen, so denken wir, gehört zur Methode eines Wahrheitsverdrehers.

 

Was haben wir erlebt:

 

Arbeitsgericht am 19.06.2003


Es geht um die Klage gegen die Abberufung und fristlose Kündigung eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter war (April 2000 - Februar 2003).

 

Vor der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter arbeitete der Kläger als Teilarbeitskraft auf Probe (ab April 1999).

 

Dazu aus dem Schreiben des Rechtsanwalts v. 26.03.2003

Er (der Kläger) bietet seine Arbeitsleitung aus dem Anstellungsvertrag hiermit nochmals ausdrücklich an.

 

Für uns eine offensichtliche Lüge.

 

Der Kläger, der die Firma durch seine Machenschaften in enorme Schwierigkeiten gebracht hatte, hatte zu keinem Zeitpunkt mehr die Absicht, in der Firma zu arbeiten, sondern nur vermeintliche finanzielle Ansprüche durchzusetzen und die Firma in die Insovenz zu treiben.

 

Der Rechtsanwalt musste wissen, dass die anderen Gesellschafter den Kläger als Spieler, Hochstapler, Abzocker und Betrüger sahen und dass eine Wiedereinstellung ausgeschlossen ist und der Kläger eine solche auch nicht anstrebt.

 

In der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 30.09.2003 (3 Monate später)

 

dann die wahre Äußerung : "Weiterarbeiten würde er (der Kläger) sicherlich nicht."

 

Warum nicht gleich so?

 

Wozu die Unwahrheit, dass der Kläger seine Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag nochmals ausdrücklich anbietet?

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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