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Gruende
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Staatsfeindliche Hetze - Tatmehrheit

Bezueglich der staatsfeindlichen Hetze hat der Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gemaess § 63 Abs. 2 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der Beihilfe zur oeffentlichen Herabwuerdigung und der oeffentlichen Herabwuerdigung stehen ebenfalls im Verhaeltnis der Tatmehrheit gemaess § 63 Abs. 2 StGB zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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