Gruende Staatsfeindliche Hetze - Tatmehrheit Bezueglich der staatsfeindlichen Hetze hat der Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gemaess § 63 Abs. 2 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der Beihilfe zur oeffentlichen Herabwuerdigung und der oeffentlichen Herabwuerdigung stehen ebenfalls im Verhaeltnis der Tatmehrheit gemaess § 63 Abs. 2 StGB zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt.Zurueck Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike. | |||