Interpretation des Gesagten durch das Gericht Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden (November 1984) Ausreiseantrag ist Verleumdung Nachdem der Angeklagte Anfang März 1984 vom VEB Robotron Karl-Marx-Stadt die Mitteilung erhielt, daß der Betrieb infolge anderer organisatorischer Regelungen von dem geplanten Dolmetschereinsätzen des Angeklagten zurücktreten und diese annullieren müsse, faßte er kurzfristig den Entschluß, einen Antrag auf ständige Ausreise zu stellen. Er fertigte deshalb am 9. März in seiner Wohnung auf der Schreibmaschine ein Schreiben, das an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte gerichtet war. In diesem behauptete er wahrheitswidrig, in der DDR jahrzehntelang persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein, weshalb er sich zu diesem Antrag entschieden habe. Dieses Schreiben gelangte von ihm auf dem Postweg zum Versand und erreichte auch den Empfänger. Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirk-Mitte - Abteilung Inneres Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt worden, daß er von vielen staatlichen Stellen und betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterstützung erhielt, um entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben zu können. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen in die Sowjetunion leisten können und verfügte über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen Äußerungen sind geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeinträchtigen, da sie den Charakter einer Verächtlichmachung beinhalten. Den Ausführungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das Schreiben auf dem Postweg den Empfänger erreichte und dort geöffnet wurde, ist Öffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Angeklagten, daß er sich entwürdigt gefühlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche Würdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu wider verfaßt, damit sein Gesuch auf ständige Ausreise aus der DDR begründet und somit eine öffentliche Herabwürdigung begangen. Insoweit hat sich der Angeklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gemäß § 220 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Kommentar von Rolf Schälike Der Ausreiseantrag lautete: Aufgrund jahrzehntelanger persönlicher, beruflicher und politischer Entwürdigung bitte ich um die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Mir war es absolut egal, ob der DDR-Staat
mich entwürdigen wollte oder nicht, ob die Vertreter dieses Staates, das
auch so empfanden wie ich. Dasselbe passiert mir jetzt Auf meinen Internet-Seiten steht: Es stimmt allerdings, dass die
Verdrehung der Wahrheit mit
gleichen Methoden - was ich damit meine, siehe auf der Seite
"Warum erinnern mich die Rechtsanwälte des
Klägers an die DDR" - erfolgt, allerdings unter
verschiedenen äußeren Bedingungen. Der Rechtsanwalt und das Gericht interpretieren diese Sätze, als ob sie die deutsche Sprache gepachtet haben, folgendermaßen: Der Rechtsanwalt verdrehe die Wahrheit mit den gleichen Methoden wie beim unrechtsmäßigen Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR. Kommentar von Rolf Schälike Es steht doch eindeutig im Internet:
"unter verschiedenen äußeren Bedingungen".
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