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Domainrecht

Gerichtsurteil zur Nutzung von "www.eurodiva.de"

Inhalte duerfen in die Domain www.eurodiva.de gestellt werden.

Urteil des Landgerichts Hamburg 12.06.2003 z. 312 O 222/03 in unser eigenen Sache

Das Verbot, unter der Internetdresse www.eurodiva.de Inhalte in das Internet einzustellen, wird aufgehoben.

Tatbestand (Auszug)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. 2, naemlich unter der Domain "www.eurodiva.de" Inhalte in das Internet einzustellen, ist unbegruendet. Dieses Verbot wird unabhaengig vom konkreten unter der Domain eingestellten Inhalt verlangt.

ueber eine eingetragene Marke "EURODIVA" verfuegt der Antragsteller unstreitig nicht.
Es erscheint auch fraglich, ob dem Antragsteller eine Benutzungsmarke "EURODIVA" nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder ein Werktitelschutz "EURODIVA" gemaess § 5 bs. 3 MarkenG zugestanden hat. D der Antragsteller die Bezeichnung "EURODIVA" fuer sein Vertriebskonzept zwischenzeitlich aufgehoben hat, sind jedenfalls etwaige zuvor begruendete Marken- und Titelrechte nunmehr erloschen.

Kommentar von Rolf Schaelike:

Dagegen wurde Berufung und Klage erhoben.
Auch in der Berufung haben wir gewonnen.

In der Klage zum Hauptverfahren wurde zunaechst auf dem Verbot bestanden, dann jedoch durch eine wirre Neuformulierung ersetzt.
Inhaltlich wurde diese Forderung in der Klage nicht mehr gestellt.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schaelike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 28.02.04
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