Fachliche Überforderung
des Rechtsanwalts Aus dem Antrag des Rechtsanwalts vom 03.12.2004: Statt der Anträge zu 1d) und zu 2.) wird nunmehr beantragt: 2. Die Beklagten haben es zu unterlassen, unter der Internetadresse "www.eurodiva.de" oder unter einer anderen Internetadressen die folgende Äußerung gegenüber Dritten aufzustellen oder - insbesondere durch Einstellen in das Internet - zu verbreiten Kommentar: Ein schöner Satz und eine schöne Aufgabe für den Deutschunterricht. Welchen anderen Sinn ergibt die Formulierung "insbesondere durch Einstellen in das Internet" gegenüber dem Antrag "unter einer anderen Internetadresse"? Für uns ist die eine solche Antragsformulierung konfus und wirr. . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike |