eine nicht seltene Meinung bzw.
Begruendung... |
...und so entscheiden deutsche Gerichte
darueber: |
1.
Es handelte sich um keine Schmaehkritik, sondern um eine
Meinungsaeusserung. |
"Die
aeusserungen sind nicht mehr vom Schutzbereich des Artikel 5 Abs.1 Satz
2 GG gedeckt anzusehen, da hier nicht mehr die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern die Herabsetzung der Person des Klaegers im
Vordergrund steht."
Amtsgericht
Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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2.
Im Usenet kann kraeftig ausgeteilt werden. Wie am Stammtisch. |
"Der Annahme,
es handele sich bei den chatrooms um virtuelle Stammtische, bei
denen auch mal kraeftig ausgeteilt werden duerfe, kann nicht gefolgt
werden. Die Messlatte fuer die Streitkultur am privaten Stammtisch darf
nicht dieselbe sein, die bei einem quasi an der oeffentlichkeit
ausgetragenen - weil jedermann zugaenglich - im Internet eingestellten
Text anzulegen ist. Das privat gesprochene, moeglicherweise durch eine
Gefuehlsaufwallung zustande gekommene Wort, ist anders zu beurteilen,
als ein bewusst zum Zwecke der Veroeffentlichung im Internet verfasster
Text. Technische Moeglichkeiten zum Verbreiten von Meinungen in
Textform sind kein Freischein fuer die Senkung des Niveaus der
Streitkultur auf eine die Person herabsetzende Ebene."
Amtsgericht
Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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3.
Es handelt sich um eine
wesenlose Person, die mit menschlicher Kommunikation nicht mehr zu
erreichen ist. |
"Die
Verletzung des Achtungsanspruchs liegt in der Darstellung des Klaegers
als einer wesenlosen Person, die mit menschlicher Kommunikation nicht
mehr zu erreichen ist, sondern der nur noch mit koerperlicher Gewalt
begegnet werden kann. Die Formulierung [...] sowie der Passus [...]
beschreiben eine Person, die es kaum noch verdient, als menschliches
Wesen behandelt zu werden, dem trotz aller Meinungsverschiedenheiten
noch ein Mindestmass an Achtung entgegengebracht werden kann. Derartige
Achtungsverletzende aeusserungen beschaedigen auch den Ruf des namentlich
genannten Klaegers in unzulaessiger Weise und verletzen somit auch seine
"aeussere" Ehre."
Amtsgericht
Charlottenburg, Urteil vom 25.01.2002, 230 C 150/01
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4.
Ich darf doch jedermann beim Namen nennen.
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"Die Nennung
und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit
erfolgte Mitteilung von Umstaenden ueber sie an die oeffentlichkeit ist
ohne ihre Einwilligung grundsaetzlich eine widerrechtliche Verletzung
ihres durch GG Art 2 geschuetzten Persoenlichkeitsrechtes. Dieses
jedermann schuetzende Recht beinhaltet auch, in
gewaehlter Anonymitaet zu bleiben und die eigene Person nicht in
der oeffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht."
LG Berlin –
Urteil vom 24.02.2005 – 27 O 994/04
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5.
Warum darf ich "rathaus-stadtename" nicht
verwenden?
Der Durchschnittsbuerger erwartet doch nicht hinter "www.krieg.de"
unbedingt Kriegsfreunde oder hinter "www.kgb.de"
eine Site des deutschen KGB-Residenten. |
"Da der
Durchschnittsbuerger den Begriff "Rathaus" mit dem offiziellen
Verwaltungs- und Repraesentationsgebaeude der Stadt verbindet, erwartet
er auch unter diesen Domain-Namen eine offizielle Seite der Stadt mit
entsprechenden Informationen und Angeboten zu finden."
Der Beklagte hatte eine Vielzahl von Domains nach dem Muster "rathaus-staedtename"
registriert und wollte fuer ein Verfahren ueber die Klage der Stadt
Oberhausen Prozesskostenhilfe.
Das LG wies den Antrag mangels Erfolgsaussicht ab. Da der
Durchschnittsbuerger den Begriff „Rathaus" mit dem offiziellen
Verwaltungs- und Repraesentationsgebaeude der Stadt verbindet,
erwartet er auch unter dem Domain Namen „rathaus-oberhausen.de eine
offizielle Seite der Stadt Oberhausen mit entsprechenden
Informationen und Angeboten zu finden.
LG Duisburg,
Urteil 10 O 79/04 vom 27.05.2004,
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6.
Wir
denken, auch dies ist juristisch unsauber und bestaetigt, dass der RA
fachlich ueberfordert ist... |
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass
eines Strafbefehls wegen
"Sie haben am 30.09.2003 auf der Internetseite hinsichtlich des
Rechtsanwaltes, mit dessen Mandanten Sie einen Rechtsstreit vor dem
Landgericht fuehren. in ehrverletzender Weise geaeussert: "Wir denken,
auch dies ist juristisch unsauber und bestaetigt, dass der RA
fachlich ueberfordert ist.." wird abgewiesen. Die Kosten traegt die Staatskasse.
Diese aeusserung erfuellt nicht den
Beleidigungstatbestand, denn sie ist zur Herabwuerdigung eines
Anwalts, zumal dann, wenn er den Gegner des aeussernden in einem
Rechtsstreit vertritt, nicht geeignet, Es handelt sich um eine etwas
unsachliche, kritische, nicht aber um eine beleidigende aeusserung. Es
reicht insoweit nicht, dass der Rechtsanwalt ganz offensichtlich sehr empfindlich ist
und sich "massiv verunglimpft" fuehlt.
Amtsgericht Hamburg, 26.07.2004, 141a
CS 2314 Js 945/03 (302/04)
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7.
"Wissen sie was, sie koennen mich mal . . .
" |
Wer sich nach einem "Knoellchen" gegenueber
einem Gemeindevollzugsbeamten zu der Bemerkung hinreissen laesst:
"Wissen sie was, sie koennen mich mal . . . ", muss nicht unbedingt mit
ernsthaften juristischen Folgen rechnen.
Der hier geaeusserte und nicht beendete Satz, muesse nicht unbedingt mit
dem "Goetz-Zitat" enden. Vielmehr gebe es im allgemeinen Sprachgebrauch
es auch andere Moeglichkeiten, wie etwa "Sie koennen mich mal gern
haben". Das aber sei eine Umschreibung dafuer, die leidige Diskussion
beenden zu wollen. Die Richter nannten als weitere Beispiele den
Sinnzusammenhang "Lass mich in Ruhe!" oder "Ohne mich! Da mach ich
nicht mit!". Solange also der beleidigende Charakter nicht
abschliessend geklaert ist, sei eine Verurteilung nicht haltbar
OLG Karlsruhe Az.: 1 Ss 46/04
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8.
"...durchgeknallt" |
"Zeit"-Herausgeber und Ex-Kultur-Minister
Michael Naumann hat 9.000 € zu zahlen wegen seines Affronts,
Generalstaatsanwalt Hansjuergen Karge sei "durchgeknallt". Das als Gast
einer Live-Sendung (n-tv) vor einem Millionenpublikum.
Das Berliner Kammergericht (4. Strafsenat)
bestaetigte mit Beschluss vom 3. September 2004 das Urteil des
Amtsgerichts ohne erneute oeffentliche Verhandlung und verwarf die
Revision des frueheren Kulturstaatsministers Dr. Michael Naumann als
"offensichtlich unbegruendet".
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9.
Wueste Beschimpfungen mit ausgestreckten Mittelfinger |
Auch ausserhalb der Arbeitszeit riskieren
Arbeitnehmer die fristlose Kuendigung, wenn sie ihre Vorgesetzten
beleidigen. Das Gericht bestaetigte die Kuendigung eines Schweissers, der
seinen Vorgesetzten bei einer Betriebsfeier wuest beschimpft und ihm
den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt hatte.
Landesarbeitsgericht Hamm Az.: 18 Sa
836/04.
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10.
"Wegelagerer" keine Beleidigung fuer Polizisten. |
Ein Autofahrer, der
einen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als "Wegelagerer"
bezeichnet hat, ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht vom Vorwurf
der strafbaren Beleidigung freigesprochen worden. Das Gericht kam zu
dem Ergebnis, dieser Begriff sei in der konkreten Situation vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.
Bayerisches Oberlandesgericht Az.: 1 St RR
153/04.
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11.
"Gen-Milch" |
Greenpeace darf die
Milch des Konzerns Mueller als "Gen-Milch" bezeichnen. Dies ist keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsaeusserung, die zugelassen
ist. Nach Angaben der Umweltschutzorganisation laesst Mueller
genmanipulierte Pflanzen an Kuehe verfuettern.
Oberlandesgericht Koeln Az.: 15U57/05.
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12.
Arzt darf als "Scharlatan" oder "Pfuscher" bezeichnet werden |
Die Bezeichnung eines Arztes als
"Scharlatan" und "Pfuscher" in einer Fernsehsendung, ist von der
Meinungsfreiheit des Art. 5 gedeckt.
Bei
Auseinandersetzungen ueber Fragen, die wesentliche
oeffentlichkeitsbelange beruehren, tritt das
Recht
auf
Meinungsfreiheit erst dann zurueck, wenn die
aeusserung ein Angriff auf die
Menschenwuerde, eine
Beleidigung oder eine Schmaehkritik ist.
OLG Karlsruhe Az.:
6 U 205/01, 2002-07-24
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13.
Flunkerfuerst, Schlitzohr |
Die
Bezeichnung eines Fuersten als Schlitzohr oder
der nicht
ganz ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain "Flunkerfuerst.de" fuer den
Prozessgegner noch zu haben sei ist verboten, denn die
Bezeichnungen "Flunkerfuerst" und "Schlitzohr" verletzten den
Prozessgegner in erheblichem Masse in seiner persoenlichen Ehre.
Landgericht Hamburg, Az.:
324 O 819/03,
verkuendet am 30.07.2004
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14.
Rechtsanwalt darf nicht als arglistiger Taeuscher, dummer
uneinsichtiger Toelpel, Luegner, Prozessbetrueger bezeichnet werden. |
Die
Bezeichnung eines Anwalts als "arglistiger
Taeuscher", "dummen uneinsichtiger Toelpel", "Luegner", "Prozessbetrueger"
etc. sind vom Recht der Meinungsfreiheit Art. 5 1 GG nicht gedeckt. Es
handelt sich vielmehr um eine unzulaessige Meinungsaeusserung.
Auch stellen die Bezeichnungen keine negativen Werturteile dar, die
grundsaetzlich erlaubt sind.
Sachverhalt: Streit mit dem eigenen Anwalt ueber die Hoehe der
Rechtsanwaltsgebuehren.
OLG Saarbruecken
, Az.: 1 U 501/01-121
v. 04.12.2002
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15.
Polizist darf nicht als "Clown" bezeichnet werden. |
Wer einen uniformierten Schutzpolizisten,
der eine Fahrausweiskontrolle begleitet, als „Clown“ bezeichnet, muss
mit einer Verurteilung wegen Beleidigung rechnen. Das zeigt ein Urteil
des Kammergerichts Berlin.
Ein Kommissar und ein Fahrkartenkontrolleur in der Berliner U-Bahn
kontrollierten gemeinsam Fahrausweise. Ein Reisender fuehlte sich durch
die ueberpruefung schikaniert und forderte den uniformierten
Schutzpolizisten auf, ihm erst einmal seinen Dienstausweis zu zeigen.
Als der Kommissar dem nicht sofort nachkam, erklaerte der Fahrgast: „Da
kann ja jeder Clown kommen! Ich moechte ihren Dienstausweis sehen!" Das
Amtsgericht Tiergarten verurteilte den vorlauten Fahrgast wegen
Beleidigung zu einer Geldstrafe, und das Kammergericht Berlin
bestaetigte diese Entscheidung im Revisionsverfahren.
Ein Clown sei nach dem ueblichen
Sprachgebrauch „ein Spassmacher und Hanswurst“, also ein „dummer, sich
laecherlich machender Mensch“, so die Richter. Indem der Fahrgast den
Polizisten so bezeichnete, habe er seine Missachtung kundgetan und ihn
der Laecherlichkeit preisgegeben. Er habe dem Kommissar die ihm
zukommende - noch dazu durch die Uniform verkoerperte - soziale
Achtung als Polizeibeamter abgesprochen.
Der Fahrgast, so das Gericht weiter, habe nicht wirklich daran
gezweifelt, dass es sich bei dem Uniformierten um einen echten
Polizisten handelte. Er habe sich durch sein Verhalten vielmehr fuer
die als Schikane empfundene Fahrausweiskontrolle revanchieren wollen.
In der aeusserung sei daher eine auf Diffamierung der Person gerichtete
Schmaehkritik zu sehen, und die Verurteilung wegen Beleidigung sei zu
Recht erfolgt.
Urteil Kammergericht Berlin v. 12.8.2005, Az.: (4) 1 Ss 93/04 (91/04).
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16.
Als "daemlich" und "bescheuert" darf man auch in einer Satire nicht
bezeichnet werden. |
Auch im Internet erlauben Meinungs- und
Kunstfreiheit keine massiven Verletzungen der Persoenlichkeitsrechte
eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem
Internetartikel als „daemlich“ und „bescheuert“ bezeichnet zu werden.
Das entschied das Landgericht Coburg und
untersagte einem Herausgeber eines im Internet abrufbaren Magazins
Veroeffentlichungen mit entsprechendem Inhalt. Dass die aeusserungen in
eine frei erfundene Geschichte mit dem Beleidigten als einer der
handelnden Personen verpackt waren, liess das Gericht dabei nicht als
Rechtfertigung gelten. Das Recht auf Kunst muesse hier hinter den
Anspruch auf Achtung der Persoenlichkeit zuruecktreten.
Urteil LG Coburg v. 20.11.2002,
Az: 21 O 595/02
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17.
Anwalt darf als "Arschloch" im Forum
bezeichnet werden. |
Die Richter des Landgerichts Koeln waren
der Meinung, einen Prozessgegner in einem Internetforum als
”Arschloch“ zu bezeichnen, sei keine Beleidigung, sondern eine
”pointierte aeusserung“ des Missfallens, gegen die kein
Unterlassungsanspruch gegeben sei. Ein solcher Anspruch wuerde
voraussetzen, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Die
ehrverletzenden aeusserungen seien jedoch nur ein einziges Mal aus
einem konkreten Anlass getaetigt worden. Dies begruende nicht die
Gefahr einer Wiederholung, so das Gericht.
Landgericht Koeln Beschluss vom 19.12.2001, Az: 28 T 8/01 |
18.
„verdammtes Arschloch”
erlaubt. |
Eine in Muenster und ueber Muenster hinaus
recht bekannte Lehrkraft fand sich in einem Kriminalroman mit
Lokalkolorit diskreditiert: Als unsympathischer Grabscher mit
zahlreichen Affaeren sowohl mit Studentinnen als auch Assistentinnen,
seine aktuelle Assistentin gleich eingeschlossen. Dass er ein
„verdammtes Arschloch”, ruecksichtslos und hassenswert ist, erfuhr
seine Umwelt auch.
Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Muenster stehen dem Opfer
jedoch keine Ansprueche zu.
Das Landgericht Muenster bezweifelt bereits, ob ueberhaupt
Persoenlichkeitsrechte des Klaegers verletzt wurden. Begruendung:
Einige Tatsachen treffen auf den Klaeger offenkundig nicht zu. So ist
der Klaeger, wie das Gericht ausfuehrt,
- noch kein Professor fuer Sprachwissenschaft am Philologischen
Fachbereich der Westfaelischen Wilhelms-Universitaet, ansaessig
zwischen Aegidimarkt und Petrikirche in der Johannisstrasse in
Muenster,
- sondern erst Privatdozent fuer Germanistische Sprachwissenschaft am
Institut fuer Deutsche Philologie der Westfaelischen
Wilhelms-Universitaet, das sich zwischen Aegidimarkt und Petrikirche
in der Johannisstrasse in Muenster befindet.
Jedenfalls aber geht nach Ansicht des Landgerichts Muenster die
Kunstfreiheit vor, zumal „selbst den Lesern, die mit den muensteraner
oertlichkeiten vertraut sind, nicht pauschal unterstellt werden kann,
dass sie nicht in der Lage waeren, zwischen der Anknuepfung an reale
Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven Erzaehlung und
Beschreibung andererseits zu unterscheiden”.
Dieses Urteil, das auch den Mephisto-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts einbezieht, ist im neuesten Heft der
Fachzeitschrift ZUM-RD, 6/2003, veroeffentlicht.
Landgerichts Muenster Az.: 12 0 601/02. |