|
DDR und Deutschland Heute
Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004 |
Sitemap |
Einziehung des Geschäftsanteils - Vorwürfe
schlichtweg nicht haltbar
Die Rücknahme falscher Entscheidungen
des Beklagten wird als Beweis für schlichtweg unhaltbare Vorwürfe
deklariert.
Für uns sind das Methoden eines Wahrheitsverdrehers.
Dazu folgende Erlebnisse:
Aus der Klage des Rechtsanwalts v. 14.07.2003
Mangels
Vorliegen eines die Einziehung rechtfertigenden Grundes - die Vorwürfe
waren schlichtweg nicht haltbar - ist dieser Beschluss jedoch nichtig oder
jedenfalls unwirksam, weshalb dieser Beschluss mit Klage beim Landgericht
Hamburg angefochten wurde.
Die in dieser Parallelsache erhobene Klageforderung haben die Beklagten
bereits anerkannt.
Kommentar :
Das Zitierte
ist vom Rechtsanwalt wider besseren Wissens geschrieben worden.
Die Klageforderung ist von den Beklagten nicht anerkannt worden.
Der Klageanspruch wurde anerkannt, d.h. der Kläger bleibt Gesellschafter
Der Beschluss wurde als nichtig anerkannt aber nicht, weil die Vorwürfe
schlichtweg nicht haltbar waren sondern, weil die Einziehung eine dumme
Idee war und den Wirtschaftsstatus der Gesellschaft schwächte.
Hintergründe :
Die Beklagten
haben den Klageanspruch aus folgenden Gründen anerkannt:
a ) Die
Einziehung war angesichts dessen, dass der Kläger erhebliches
Gesellschafterdarlehen, welches er zwar schon mehr als abzockte, formell in
der Gesellschaft noch zu besitzen glaubt, seitens der Beklagten übereilt.
Bleibt der Kläger Gesellschafter, dann ist die Forderung nach Rückzahlung
des Darlehens im Falle einer damit drohenden Insolvenz- und Konkursgefahr
treuwidrig und der klagende Gesellschafter hat weniger Chancen zu obsiegen.
Es ist juristisch nicht sicher, ob das vom Kläger abgezockte Darlehen -
d.h., das auf Null oder sogar ins Minus gebrachte Darlehen - auch vom Gericht so
gesehen wird. Dazu haben wir zuviel Wahrheitsverdrehungen und
-unterdrückungen konkret erlebt.
Denn die Einstufung durchs Gericht hängt im erheblichen Masse nicht von der
wirklichen Rechtssituation, sondern von den finanziellen Möglichkeiten und
der Bereitschaft der Beklagten ab.
Das wird vom Rechtsanwalt brutal genutzt.
Ist der Kläger Gesellschafter, so hat die Beklagte bessere Karten.
Der Kläger war somit vom Rechtsanwalt schlecht beraten, Einspruch gegen die Einziehung zu
erheben und die Nichtigkeit des Beschlusses anzuerkennen.
Wir müssen zugeben, dass die Beklagten bis zur Anerkennung durch den Kläger
seiner eigenen Klageansprüche einige schlaflose Nächte hatten.
Das Geld nach Brago hat zwar der Rechtsanwalt wegen der beantragten Prozesskostenhilfe von uns
direkt erhalten (eine Aufrechnung gegen die Rechtsanwalts-Kosten der durch den Kläger
verlorenen anderen Gerichtsverfahren war damit nicht möglich).
Insofern
hat der Rechtsanwalt keine finanziellen Verluste als Anwalt gehabt, aber sein Mandant blieb der
"Dumme".
Erklärungen des Verfassers
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
Impressum |