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DDR und Deutschland Heute
Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004 |
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Die Arbeiten wurden Im Namen der Ehefrau des
Klägers durch diesen erbracht.
Im Streit um Rechnungen der Ehefrau des
Klägers auf Basis eines Vertrages behauptet der Rechtsanwalt im Namen des
Klägers:
"Zum angeblichen Hintergehung der Beklagten
durch den Vertrag mit der Ehefrau des Klägers, den wir in Kopie als
- Anlage K 26b -
beifügen, ist auszuführen, dass .....
Die aufgrund des Vertrages geschuldeten
Leistungen sind erbracht worden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur
um die in dem Vertrag genannten Tätigkeiten, sondern auch um sonstige
Tätigkeiten für die Firma, so etwa Buchführungs- und Marketingaufgaben.
Diese zusätzlichen Arbeiten wurde .... im Namen der Ehefrau des Klägers
durch diesen erbracht."
Kommentrar von Rolf Schälike:
das ist doch offensichtlich zumindest als Steuerbetrug zu werten.
Dann wird als Beweis für die "in Absprache
zwischen allen Beteiligten" folgender "Beweis" geführt:
"Dementsprechend findet sich auf dem durch
den Beklagten Rolf Schälike unterzeichneten Vertragsexemplar (Anlage
K26) auch ein von diesem verfasster handschriftlicher
Randhinweis, dass bei einer
eventuellen Kündigung des Vertrages, die Tätigkeiten des Klägers
mitberücksichtigt werden müssen. Dieses sollte bezwecken, dass der Kläger
in diesem Falle trotz seiner Tätigkeiten für die Firma auch nach dem
Willen von Rolf Schälike (!) nicht leer ausgehen sollte."
Kommentrar von Rolf Schälike:
Ist doch lächerlich.
Die Randnotiz betrifft die Idee, in einem noch zwischen dem Kläger und der
Firma zu erstellenden Vertrag - der aber in den drei Jahren nicht zustande
gekommen ist - im Absatz Kündigung eine ähnliche Formulierung
aufzunehmen. Nicht mehr und nicht weniger.
Von einer Mitberücksichtigung der
Tätigkeiten des Klägers keine Rede.
Der Rechtsanwalt, so meinen wir, weicht
bewusst vom Sachlichkeitsgebot ab und verdreht an dieser Stelle die
Wahrheit.
Das Gericht soll entscheiden, ob diese
unsere Meinung auch stimmt.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.03.04
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