Fachliche Überforderung
des Rechtsanwalts
Argumente des Rechtsanwaltes Im Einzelnen begründen wir unseren Eindruck
der fachlichen Überforderung
u.a. an Hand folgender Argumente des Rechtsanwaltes, die auf anderen Seiten näher untersucht
werden:
- Die Forderung nach Unterlassung der
Veröffentlichung im Internet richtet
der Rechtsanwalt gegen eine Person, den Besitzer der Domain und den technischen
Ansprechpartner.
Diese Argumentation- und Denkweise macht den
Briefträger für den Inhalt der ausgetragenen Briefe verantwortlich!
- Der Rechtsanwalt meint, wir hätten praktisch zugegeben, dass der
Rechtsanwalt eine Äußerung im Gericht nicht tat, weil wir nach dem Verbot durch
eine Einstweilige Verfügung, die Äußerung im Internet nicht wiederzugeben,
befolgten, und den Inhalt des Internet-Auftritts entsprechend änderten.
(30.01.04)
Diese Argumentation des Rechtsanwaltes ist gleich einem Aufruf zur Missachtung von
einstweiligen Verfügungen, zum Rechtsbruch!
Erläuterung : Auch wen eine einstweilige Begründung Unsinn, sogar
offensichtliche Scheiße ist und leicht widerlegt werden kann, muss diese
zunächst mal befolgt werden.
Ansonsten gibt es keine Argumente gegen den Antrag auf eine
Ordnungsstrafe.
- Der Rechtsanwalt begründet mit dem erst
sehr späten Einlegung eines Widerspruchs Zweifel bei den Beklagten
an der Richtigkeit unseres Zitats (30.01.04)
Das ist eine revolutionäre Interpretation
der Strafsprozessordnung!
Erläuterung : Es gibt viele Gründe für die späte Einreichung
eines Widerspruchs:
- Zeitmangel
- Kostenoptimierung - immerhin kostet eine Widerspruch vor dem
Landgericht mehr als 1000,00. Grund genug sich mit einem Widerspruch
nicht zu beeilen.
Leider auch Grund genug für einen betuchteren Rechtsanwalt, Klagen durch
Kostendruck zu gewinnen
- Der Rechtsanwalt schreibt ans Gericht,
der Europäische Gerichtshof hat in
seiner Grundsatzentscheidung vom 06.11.2003 in der
Rechtsache
C-101/01 entschieden, dass sich die Veröffentlichung von Daten über
eine Person auf einer Internetseite um eine automatische Verarbeitung
personenbezogener Daten handelt. ... das ist auch im vorliegenden Fall
anwendbar und .. bei Fehlen eines ausdrücklichen Erlaubnisbestandes
unzulässig. (30.01.04)
Das ist eine offensichtlich falsche Interpretation des
Urteiles des
Europäischen Gerichtshofes und ein Versuch,
Berichte über öffentliche Auftritte zu unterdrücken.
Wir definieren dass sogar als Versuch der Meinungsunterdrückung.
Wir werden weiter analysieren und
berichten.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 28.02.04
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