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Rechstanwalt ist fachlich überfordert

Fachliche Überforderung des Rechtsanwalts
Argumente des Rechtsanwaltes

Im Einzelnen begründen wir unseren Eindruck der fachlichen Überforderung u.a. an Hand folgender  Argumente des Rechtsanwaltes, die auf anderen Seiten näher untersucht werden:

  • Die Forderung nach Unterlassung der Veröffentlichung im Internet  richtet der Rechtsanwalt gegen eine Person, den Besitzer der Domain und den technischen Ansprechpartner.
    Diese Argumentation- und Denkweise macht den Briefträger für den Inhalt der ausgetragenen Briefe verantwortlich!
     
  • Der Rechtsanwalt meint, wir hätten praktisch zugegeben, dass der Rechtsanwalt eine Äußerung im Gericht nicht tat, weil wir nach dem Verbot durch eine Einstweilige Verfügung, die Äußerung im Internet nicht wiederzugeben, befolgten, und den Inhalt des Internet-Auftritts entsprechend änderten.  (30.01.04)

    Diese Argumentation des Rechtsanwaltes ist gleich einem Aufruf zur Missachtung von einstweiligen Verfügungen, zum Rechtsbruch!

    Erläuterung : Auch wen eine einstweilige Begründung Unsinn, sogar offensichtliche Scheiße ist und leicht widerlegt werden kann, muss diese zunächst mal befolgt werden.
    Ansonsten gibt es keine Argumente gegen den Antrag auf eine Ordnungsstrafe.
     
  • Der Rechtsanwalt begründet mit dem erst sehr späten Einlegung eines Widerspruchs Zweifel bei  den Beklagten an der  Richtigkeit unseres Zitats  (30.01.04)
    Das ist eine  revolutionäre Interpretation der Strafsprozessordnung!

    Erläuterung : Es gibt viele Gründe für die späte Einreichung eines Widerspruchs:
    - Zeitmangel
    - Kostenoptimierung - immerhin kostet eine Widerspruch vor dem Landgericht mehr als 1000,00. Grund genug sich mit einem Widerspruch nicht zu beeilen.
    Leider auch Grund genug für einen betuchteren Rechtsanwalt, Klagen durch Kostendruck zu gewinnen
     
  • Der Rechtsanwalt schreibt ans Gericht, der  Europäische Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 06.11.2003 in der Rechtsache C-101/01 entschieden, dass sich die Veröffentlichung von Daten über eine Person auf einer Internetseite um eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. ... das ist auch im vorliegenden Fall anwendbar und .. bei Fehlen eines ausdrücklichen Erlaubnisbestandes unzulässig. (30.01.04)

    Das ist eine offensichtlich falsche Interpretation des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes und ein Versuch, Berichte über öffentliche Auftritte zu unterdrücken.
    Wir definieren dass sogar als Versuch der Meinungsunterdrückung.

Wir werden weiter analysieren und berichten.

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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 28.02.04
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