DDR und Deutschland Heute

Wahrheitsdpflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


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Überschießende Wahrheitsermittlung

Wir finden im Internet (http://www.dr-hoeser-und-partner.de/veroeff_tsambikakis_text.html)

Ein Beweisantrag, der bereits ex ante erkennbar »überschießende« Beweiserhebungen begehrt, ist mit dem Instrumentarium des § 244 Abs. 3-5 StPO unproblematisch und prozessökonomisch handhabbar.

Wer aber einen Beweisantrag ex ante als »überschießende« Wahrheitsermittlung etikettieren möchte, hat sich denknotwendig vor Beendigung der Beweisaufnahme eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt und seine »Wahrheit« gefunden.

Die hiermit verbundene Gefahr von Fehlurteilen ist bei Peters (Fehlerquellen im Strafprozess, etwa Bd. II, 227; vgl. a. Herrmann ZStW 85 (1973), 280) empirisch belegt.

Eine Absage an derartige Beweisantizipationen hat der BGH in ständiger Rechtsprechung nicht nur für Fragen des Beweisantragsrechts erteilt, sondern auch im Rahmen der Aufklärungspflicht.

Kommentar von Rolf Schälike:

Wenn in den Klagen und Schreiben z.B. von

  • Demgemäss muss der Antragsteller davon ausgehen, dass eine Abwehr der ihm gegenüber aufgestellten Behauptungen nicht mehr ohne gerichtliche Hilfe möglich ist. (28.03.2003, S. 7)
  • Ablenkung durch Plünderung des Kontos (14.07.03, S. 5)
  • Versuch, einen Keil zwischen den Verfügungskläger und seinen Prozeßbevollmächtigten zu treiben (03.12.03, S. 5)
  • Der Beklagte ist an einer Auseinandersetzung mit dem Kläger auf normalem Wege nicht interessiert (03.12.03, S. 5)
  • Dem Prozeßbevollmächtigten wird dadurch eine Wahrnehmung der Interessen des Vefügungsklägers zunehmend erschwert (03.12.03, S. 5)
  • Offenbar geht es den Beklagten vielmehr allein darum, den Verfügungskläger mit allen Mitteln"fertigzumachen" und unter Druck zu setzen (03.12.03, S. 5)
  • Die Gesellschafterversammlungen haben offenkundig nur den Zweck, unseren Mandanten zu schikanieren (Dr. D. 21.08.03)

geschrieben wird, so widerspricht das dem Sachlichkeitsgebot, sich keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts zu erlauben.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.12.03
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