Ü berschießende WahrheitsermittlungWir finden im Internet (http://www.dr-hoeser-und-partner.de/veroeff_tsambikakis_text.html) Ein Beweisantrag, der bereits ex ante erkennbar »überschießende« Beweiserhebungen begehrt, ist mit dem Instrumentarium des § 244 Abs. 3-5 StPO unproblematisch und prozessökonomisch handhabbar. Wer aber einen Beweisantrag ex ante als »überschießende« Wahrheitsermittlung etikettieren möchte, hat sich denknotwendig vor Beendigung der Beweisaufnahme eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts erlaubt und seine »Wahrheit« gefunden. Die hiermit verbundene Gefahr von Fehlurteilen ist bei Peters (Fehlerquellen im Strafprozess, etwa Bd. II, 227; vgl. a. Herrmann ZStW 85 (1973), 280) empirisch belegt. Eine Absage an derartige Beweisantizipationen hat der BGH in ständiger Rechtsprechung nicht nur für Fragen des Beweisantragsrechts erteilt, sondern auch im Rahmen der Aufklärungspflicht. Kommentar von Rolf Schälike: Wenn in den Klagen und Schreiben z.B. von
geschrieben wird, so widerspricht das dem Sachlichkeitsgebot, sich keine abschließende Beurteilung des Sachverhalts zu erlauben.
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Rolf Schälike |