Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts Zur Erinnerung : Der Rechtsanwalt darf nicht wissentlich etwas falsches vortragen. Nummer 4.4. der CCDE lautet:
"Der Rechtsanwalt darf dem Gericht niemals vorsätzliche unwahre oder
irreführende Angaben machen." Täglich sind wir uns immer wieder unser Machtlosigkeit gegenüber den Gesetzeshütern bewusst. Die Gerichtsentscheidungen sind für uns schlicht nicht nachvollziehbar. Der gesunde Menschenverstand hilft nicht weiter. Die Verhaltensweisen bestimmter Rechtsanwälte sind ebenfalls nicht zu verstehen. Unser Meinung nach sind wir mit unwahren oder irreführenden Angaben, Vorträgen und Handlungen von Rechtsanwälten konfrontiert worden, die der Wahrheitspflicht eines Rechtsanwalts widersprechen und uns lähmen, wie einen Hase vor einer Schlange.
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Rolf Schälike |