DDR und Deutschland Heute

Wahrheitsdpflicht des Rechtsanwalts
2003/2004


Sitemap



Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts

Zur Erinnerung : Der Rechtsanwalt darf nicht wissentlich etwas falsches vortragen.

Nummer 4.4. der CCDE lautet: "Der Rechtsanwalt darf dem Gericht niemals vorsätzliche unwahre oder irreführende Angaben machen."
Das Thema wird von uns im gesonderten Kapitel allgemein behandelt.
An dieser Stelle möchten wir konkrete Beispiele aus den Jahren 2003 und 2004 vorbringen, die uns direkt betrafen.

Täglich sind wir uns immer wieder unser Machtlosigkeit gegenüber den Gesetzeshütern bewusst.

Die Gerichtsentscheidungen sind für uns schlicht nicht nachvollziehbar. Der gesunde Menschenverstand hilft nicht weiter.

Die Verhaltensweisen bestimmter Rechtsanwälte sind ebenfalls nicht zu verstehen.

Unser Meinung nach sind wir mit unwahren oder irreführenden Angaben, Vorträgen und Handlungen von Rechtsanwälten konfrontiert worden, die der Wahrheitspflicht eines Rechtsanwalts widersprechen und uns lähmen, wie einen Hase vor einer Schlange.

Zu den allgemeinen Betrachtungen

Aus dem Internet

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.01.04
Impressum