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Rolf Schaelike


 
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Untersuchungshaftvollzugsordnung
(UVollzO)

Vom 12. Februar 1953 in der Fassung vom 15. Dezember 1976

Erster Teil. Untersuchungshaft

Erster Abschnitt.   Allgemeines  Nummer 1-14

Zweiter Abschnitt.  Aufnahme und Entlassung Nummer 15-17

Dritter Abschnitt.  Behandlung der Gefangenen Nummer 18-59

Vierter Abschnitt.  Besondere Verdunklungsgefahr Nummer 60

Fuenfter Abschnitt.  Sicherheit und Ordnung  Nummer 61-72

Sechster Abschnitt. Beschwerde  Nummer 73-75

Siebter Abschnitt.  Ergaenzende Vorschriften        Nummer 76

Achter Abschnitt.   Junge Gefangene                Nummer 77-85


Zweiter Teil. Besondere Haftarten Nummer 86-93

Die neugefasste Untersuchungshaftvollzugsordnung wurde von den Landesjustizverwaltungen durch folgende Erlasse zum 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt:

Baden-Wuerttemberg: AV v. 15. 12. 1976 (Die J 1977S. 74);

Bayern: Bek. v. 15. 12. 1976 (JMBl. 1977 S. 49);

Berlin: AV v.15. 12. 1976 (ABl. S. 1701);

Brandenburg: AV v. 14. 3. 1991 (JVBl.S. 5);

Hamburg: AV v. 22. 11. 1976 (JVBl.S. 112);

Hessen: RdErl. v. 15. 12. 1976 (JMBl. 1977 S. 49);

Mecklenburg-Vorpommern: AV v. 26. 2. 1991 (ABl. S. 146);

Niedersachsen: AV v. 15. 12. 1976 (NdsRpfl. 1977 S. 10);

Nordrhein-Westfalen: AV v. 9. 12. 1976 (JMBl. 1977 S. 5);

Rheinland-Pfalz: AV v. 15. 12. 1976 (JBl. 1977 S. 43);

Sachsen-Anhalt: AV v. 2. 10. 1990 (ABl. Nr.1 S. 7);

Schleswig-Holstein: Bek. v. 15. 12. 1976 (SchlHA 1977 S. 27);

Thueringen: VV v. 11. 10. 1990 (JVBl.S. 9).

Beruecksichtigt sind die seit dem 1. Januar 1978 geltenden aenderungen,
14.11.1990 (Die Justiz 1991 S. 1), 15.11.1996 (Die Justiz 1997 S. 6).         .


Erster Abschnitt. Allgemeines

Erstes Kapitel.  Grundsaetze                                  Nummer 1

Zweites Kapitel. Richter. Staatsanwaltschaft. Anstaltsleiter Nummer 2-10

Drittes Kapitel. Vollzugsanstalten                           Nummer 11-14


Zweiter Abschnitt. Aufnahme und Entlassung

Nummer 15 Aufnahmeersuchen
Nummer 16
 Aufnahme
Nummer 17
 Entlassung


Dritter Abschnitt. Behandlung der Gefangenen

Erstes Kapitel.   Allgemeines                  Nummer 18-21

Zweites Kapitel.  Trennung. Haftform           Nummer 22-23

Drittes Kapitel.  Verkehr mit der Aussenwelt    Nummer 24-41

Viertes Kapitel.  Arbeit. Selbstbeschaeftigung  Nummer 42-44

Fuenftes Kapitel.  Freizeit                     Nummer 45-46

Sechstes Kapitel. Seelsorge                    Nummer 47-48a

Siebtes Kapitel.  Soziale Hilfe                Nummer 49

Achtes Kapitel.   Lebenshaltung                Nummer 50-55

Neuntes Kapitel.  Gesundheitspflege            Nummer 56-59


Fuenfter Abschnitt. Sicherheit und Ordnung

Erstes Kapitel.  Durchsuchung                  Nummer 61

Zweites Kapitel. Besondere Sicherungsmassnahmen Nummer 62-66

Drittes Kapitel. Disziplinarmassnahmen          Nummer 67-71

Viertes Kapitel. Unmittelbarer Zwang           Nummer 72


Sechster Abschnitt. Beschwerde

Nummer 73 Allgemeines.
Nummer 74
Entscheidungen des Richters.
Nummer 75
Entscheidungen des Anstaltsleiters.


Achter Abschnitt. Junge Gefangene

Nummer 77 Zustaendiger Richter.
Nummer 78
Trennung.
Nummer 79
Persoenlichkeitserforschung.
Nummer 80
Erzieherische Gestaltung.
Nummer 81
Lebenshaltung.
Nummer 82
Aufenthalt im Freien.
Nummer 83
Verkehr mit der Aussenwelt.
Nummer 84
Beamte.
Nummer 85
Ergaenzende Vorschriften.


Zweiter Teil. Besondere Haftarten

Erstes Kapitel.  Haft auf Grund vorlaeufiger Festnahme Nummer 86-87

Zweites Kapitel. Einstweilige Unterbringung           Nummer 88-90

Drittes Kapitel. Vollstreckung der Untersuchungshaft  Nummer 91-93
                 und Strafvollstreckung


Zweites Kapitel. Richter. Staatsanwaltschaft. Anstaltsleiter

Nummer 2 Richter
Nummer 3
Staatsanwalt
Nummer 4
Anstaltsleiter
Nummer 5
Dringende Faelle
Nummer 6
Zusammenwirken der beteiligten Stellen
Nummer 7
Mitteilungen des Richters und des Staatsanwalts
Nummer 8
Mitteilungen des Anstaltsleiters
Nummer 9
Untersuchungshandlungen
Nummer 10
Meinungsverschiedenheiten


Drittes Kapitel. Vollzugsanstalten

Nummer 11 Untersuchungshaftanstalten
Nummer 12
Frauen
Nummer 13
Junge Gefangene
Nummer 14
Vollstreckungsplan


Erstes Kapitel. Allgemeines

Nummer 18 Grundsaetze
Nummer 19
Anrede
Nummer 20
Vorbereitung der Verteidigung
Nummer 21
Besuche von Anstaltsbediensteten


Zweites Kapitel. Trennung. Haftform

Nummer 22 Trennung
Nummer 23
Haftform


Drittes Kapitel. Verkehr mit der Aussenwelt

I. Besuche

Nummer 24 Besuchserlaubnis
Nummer 25
Haeufigkeit der Besuche
Nummer 26
Besucher
Nummer 27
Besuchsueberwachung

II. Schriftverkehr

Nummer 28 Recht auf Schriftwechsel
Nummer 29
Schreibmaterial. Porto
Nummer 30
ueberwachung des Schriftwechsels
Nummer 31
Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
Nummer 32 ueberwachung abgehender Schreiben
Nummer 33
ueberwachung eingehender Schreiben
Nummer 34
Anhalten von Schreiben
Nummer 35
Verfahren

III. Verkehr mit dem Verteidiger, dem Bewaehrungshelfer und dem Gerichtshelfer

Nummer 36 Muendlicher Verkehr
Nummer 37
Schriftlicher Verkehr
Nummer 37a
Verkehr mit dem Bewaehrungshelfer und dem Gerichtshelfer

IV. Sonstiger Verkehr mit der Aussenwelt

Nummer 38 Fernmuendlicher Verkehr. Telegramme
Nummer 39 Pakete
Nummer 40
Hoerfunk und Fernsehen
Nummer 41
Vernehmung, Vorfuehrung, Ausfuehrung, Urlaub.


Viertes Kapitel. Arbeit. Selbstbeschaeftigung

Nummer 42 Grundsatz
Nummer 43
Zugewiesene Arbeit
Nummer 44
Selbstbeschaeftigung


Fuenftes Kapitel. Freizeit

Nummer 45 Lesestoff
Nummer 46
Gemeinsame Veranstaltungen


Sechstes Kapitel. Seelsorge

Nummer 47 Religioese Veranstaltungen
Nummer 48 Einzelseelsorge
Nummer 48a
Weltanschauungsgemeinschaften


Achtes Kapitel. Lebenshaltung

Nummer 50 Ernaehrung
Nummer 51
Zusatznahrungs- und Genussmittel. Persoenlicher Bedarf
Nummer 52
Kleidung. Waesche. Bettlager
Nummer 53
Habe
Nummer 54
Haftraum. Beleuchtung
Nummer 55
Aufenthalt im Freien


Neuntes Kapitel. Gesundheitspflege

Nummer 56 Anstaltsarzt. Beratender Arzt
Nummer 57
Krankenhausbehandlung
Nummer 58
Zwangsmassnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfuersorge
Nummer 59
Abweichen von Vollzugsvorschriften


Zweites Kapitel. Besondere Sicherungsmassnahmen

Nummer 62 Allgemeines.
Nummer 63
Arten der zulaessigen Massnahmen.
Nummer 64
Fesselung.
Nummer 65
Dauer der Massnahmen und aerztlichen ueberwachung.
Nummer 66
Verlegung in eine andere Anstalt.


Drittes Kapitel. Disziplinarmassnahmen

Nummer 67 Allgemeines.
Nummer 68
Arten der Disziplinarmassnahmen.
Nummer 69
Verfahren.
Nummer 70
Vollstreckung.
Nummer 71
Vollzug des Arrestes.


Erstes Kapitel. Haft auf Grund vorlaeufiger Festnahme

Nummer 86 Aufnahme. Vorfuehrung vor den Richter.
Nummer 87
Durchfuehrung des Vollzuges.


Zweites Kapitel. Einstweilige Unterbringung

Nummer 88 Zweck.
Nummer 89
Anstalten.
Nummer 90
Einleitung und Durchfuehrung des Vollzuges.


Drittes Kapitel. Vollstreckung der Untersuchungshaft und Strafvollstreckung

Nummer 91 Strafvollstreckung.
Nummer 92
Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung.
Nummer 93
Anordnung der Untersuchungshaft gegen Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte.


Nummer 1. UVollzO Grundsaetze

(1) Die Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchfuehrung eines geordneten Strafverfahrens zu gewaehrleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.

(2) Dem Gefangenen duerfen nur solche Beschraenkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (§ 119 Abs. 3 StPO).

(3) Die Persoenlichkeit des Gefangenen ist zu achten und sein Ehrgefuehl zu schonen. Im Umgang mit ihm muss selbst der Anschein vermieden werden, als ob er zur Strafe festgehalten werde. Schaedlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(4) Bei Gefangenen unter 21 Jahren (jungen Gefangenen) wird die Untersuchungshaft erzieherisch gestaltet.


Nummer 2. UVollzO Richter.

(1) Die fuer den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Massnahmen und notwendige Beschraenkungen ordnet der Richter an (§ 119 Abs. 6 StPO). Der Richter entscheidet insbesondere ueber die Art der Unterbringung, den Verkehr mit der Aussenwelt, besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarmassnahmen.

(2) Dem Richter bleibt es im Einzelfall unbenommen, von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung von den Richtlinien dieser Vollzugsordnung abzuweichen. Soweit er in Verhinderung mit dem Aufnahmeersuchen oder spaeter keine besonderen Verfuegungen trifft, ist davon auszugehen, dass die fuer den Vollzug der Untersuchungshaft durch diese Vollzugsordnung allgemein getroffene Regelung nach dem Willen des Richters auch fuer den Einzelfall gelten soll.

(3) Die richterliche Zustaendigkeit ist in § 126 StPO geregelt. Hiernach ist bis zur Erhebung der oeffentlichen Klage der Richter zustaendig, der den Haftbefehl erlassen hat. Nach Erhebung der oeffentlichen Klage ist das Gericht zustaendig, das mit der Sache befasst ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zustaendig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Massnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, ordnet der Vorsitzende an.


Nummer 3 UVollzO Staatsanwalt.

(1) Der Richter kann fuer den einzelnen Gefangenen auf dessen Antrag dem Staatsanwalt bis zur Erhebung der oeffentlichen Klage die Anordnung einzelner Massnahmen, die den Gefangenen nicht beschweren, insbesondere die Anordnungen ueber den Verkehr mit der Aussenwelt, ueberlassen, wenn dadurch das Verfahren beschleunigt, namentlich eine sonst notwendige Aktenverschickung vermieden wird.

(2) Haelt der Staatsanwalt eine Massnahme, die den Gefangenen beschwert, fuer erforderlich, so fuehrt er die Entscheidung des Richters herbei. Der Gefangene hat in jedem Falle das Recht, die Entscheidung des Richters zu beantragen.


Nummer 4 UVollzO Anstaltsleiter.

Der Anstaltsleiter traegt die Verantwortung fuer den Vollzug der Untersuchungshaft und fuer die Ordnung in der Anstalt. Er handelt nach den Vorschriften dieser Vollzugsordnung und fuehrt die vom Richter oder Staatsanwalt getroffenen Anordnungen durch.


Nummer 5 UVollzO Dringende Faelle.

In dringenden Faellen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorlaeufige Massnahmen treffen. Sie beduerfen der nachtraeglichen Zustimmung des Richters (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO).


Nummer 6 UVollzO Zusammenwirken der beteiligten Stellen.

Richter, Staatsanwalt und Anstaltsleiter verfolgen gemeinsam das Ziel, die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend zu vollziehen sowie die Ordnung in der Anstalt zu wahren.


Nummer 7 UVollzO Mitteilungen des Richters und des Staatsanwalts.

(1) Dem Anstaltsleiter werden unverzueglich alle fuer die Persoenlichkeit des Gefangenen und dessen Behandlung und Verwahrung bedeutsamen Umstaende mitgeteilt, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben oder aendern. Dies gilt namentlich von ueberhaft, Vorstrafen und weiteren schwebenden Strafverfahren. Die Mitbeschuldigten und die wichtigsten Zeugen, soweit sie in Haft sind, werden dem Anstaltsleiter bezeichnet. Moeglichst schon im Aufnahmeersuchen wird er ueber Umstaende unterrichtet, die auf besonderen Fluchtverdacht, auf die Gefahr gewalttaetigen Verhaltens, des Selbstmordes oder der Selbstbeschaeftigung, auf gleichgeschlechtliche Neigungen oder auf seelische oder geistige Abartigkeiten hindeuten. Soweit ansteckende Krankheiten bekannt sind, soll auch hierauf hingewiesen werden.

(2) Dem Anstaltsleiter soll der Staatsanwalt die Anklageschrift, der Richter den Termin der Hauptverhandlung, deren Ergebnis und den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils unverzueglich mitteilen.

(3) Geht im Laufe des Strafverfahrens die Zustaendigkeit auf eine andere Stelle ueber, so teilt diese den uebergang unverzueglich dem Anstaltsleiter mit.


Nummer 8 UVollzO Mitteilungen des Anstaltsleiters.


Der Anstaltsleiter verstaendigt den nach Nr. 2 und Nr. 3 zustaendigen Richter oder Staatsanwalt von allen fuer die Durchfuehrung des Strafverfahrens bedeutsamen Massnahmen, Wahrnehmungen und anderen wichtigen Umstaenden, die den Gefangenen betreffen.


Nummer 9 UVollzO Untersuchungshandlungen.


(1) Die Anstaltsbeamten duerfen keine Ermittlungen aus Anlass von strafbaren Handlungen, die ausserhalb der Vollzugsanstalt begangen worden sind, durchfuehren.

(2) Sie duerfen einen Gefangenen mit anderen Personen nicht zusammenlegen, um ihn ueber einen Sachverhalt auszuforschen. Dies gilt auch dann, wenn eine innerhalb der Vollzugsanstalt begangene strafbare Handlung ermittelt werden soll.


Nummer 10 UVollzO Meinungsverschiedenheiten.


(1) Befuerchtet der Anstaltsleiter, dass eine Verfuegung des Richters die Ordnung in der Anstalt gefaehrdet, so soll er sie erst durchfuehren, wenn trotz seiner unverzueglichen Gegenvorstellungen der Richter darauf besteht. Sind seine Bedenken nicht behoben, so kann der Anstaltsleiter den Staatsanwalt ersuchen, gegen die Anordnung des Richters Beschwerde einzulegen. Kommt der Staatsanwalt dem Ersuchen nicht nach, so hat der Anstaltsleiter seiner vorgesetzten Behoerde zu berichten.

(2) Befuerchtet der Anstaltsleiter, dass eine Verfuegung des Staatsanwalts die Ordnung in der Anstalt gefaehrdet, so hat er seine Bedenken dem Staatsanwalt mitzuteilen. Besteht der Staatsanwalt auf seiner Anordnung, so kann der Anstaltsleiter die Entscheidung des Richters herbeifuehren.


Nummer 11 UVollzO Untersuchungshaftanstalten.


(1) Dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen selbstaendige Untersuchungshaftanstalten.

(2) Soweit solche Anstalten nicht zur Verfuegung stehen, sind in anderen Vollzugsanstalten besondere Abteilungen fuer den Vollzug der Untersuchungshaft einzurichten. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die raeumlichen Verhaeltnisse es nicht gestatten.


Nummer 12 UVollzO Frauen.


(1) Untersuchungshaft an Frauen wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen vollzogen.

(2) Untersuchungshaft an Frauen darf grundsaetzlich nur unter weiblicher Aufsicht durchgefuehrt werden. In Anstalten ohne weibliche Aufsicht werden Frauen nicht laenger als unvermeidlich verwahrt.


Nummer 13 UVollzO Junge Gefangene.


(1) Untersuchungshaft an jungen Gefangenen (Nr. 1 Abs. 4) wird in besonderen Anstalten oder in besonderen Abteilungen vollzogen. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden.

(2) Junge Gefangene, die eine Jugend- oder Freiheitsstrafe nicht zu erwarten haben, koennen auch in Jugendarrestanstalten verwahrt werden.


Nummer 14 UVollzO Vollstreckungsplan.


(1) Ein Vollstreckungsplan regelt, in welche Anstalt ein Gefangener aufzunehmen ist.

(2) Den Vollstreckungsplan stellt die Landesjustizverwaltung oder die sonst zustaendige Behoerde auf.

(3) Der Richter kann im Einzelfall aus besonderen Gruenden Abweichungen vom Vollstreckungsplan anordnen.


Nummer 15 UVollzO Aufnahmeersuchen.


(1) Die Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters voraus.

(2) Neben den Mitteilungen nach Nr. 7 enthaelt das Aufnahmeersuchen die Personalangaben des Gefangenen, einen Hinweis auf die ihm zur Last gelegte Tat, den Grund der Verhaftung sowie die besonderen Anordnungen des Richters. Ausserdem ist zu vermerken, welche Personen von der Verhaftung durch den Gefangenen oder von Amts wegen benachrichtigt worden sind (§ 114b StPO).

(3) Dem Aufnahmeersuchen ist eine Abschrift des Haftbefehls beizufuegen. Ist dies nicht moeglich, ist sie unverzueglich nachzusenden.


Nummer 16 UVollzO Aufnahme.


(1) Bei der Aufnahme werden der Gefangene und seine Sachen sorgfaeltig durchsucht. Bei der Durchsuchung maennlicher Gefangener duerfen nur Maenner, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. Das Schamgefuehl ist zu schonen.

(2) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald aerztlich untersucht.

(3) Der Gefangene ist ueber seine Rechte und Pflichten zu belehren. Dies kann durch Hinweis auf ein im Haftraum angebrachtes Merkblatt geschehen.

(4) Unabhaengig von der Benachrichtigung von Amts wegen nach § 114b Abs. 1 StPO ist der Gefangene darauf hinzuweisen, dass er Gelegenheit hat, einen Angehoerigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung oder Verlegung in eine andere Anstalt zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Richter den Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung fuer gefaehrdet haelt (§ 114b Abs. 2 StPO).

(5) Der Gefangene ist zu befragen, ob dringende Massnahmen sozialer Hilfe noetig sind. Gegebenenfalls sind die hierfuer zustaendigen Stellen zu benachrichtigen. ueber das Ergebnis der Befragung und das etwa Veranlasste ist ein Vermerk in die Personalakte des Gefangenen aufzunehmen.

(6) Die Aufnahme ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzueglich mitzuteilen.


Nummer 17 UVollzO Entlassung.


(1) Der Gefangene darf grundsaetzlich nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes - die jedoch weder per Telefax noch sonst im Wege der schriftlichen Telekommunikation ergehen darf- aus der Haft entlassen werden. Die Anordnung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei einer im besonderen Einzelfall fernmuendlich uebermittelten Anordnung ist die Echtheit vor der Entlassung durch unverzueglichen Rueckruf zu ueberpruefen. Dies setzt voraus, dass auf Seiten des Anordnenden die Moeglichkeit zu einem solchen Rueckruf der Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird. Eine fernmuendlich uebermittelte Anordnung ist unverzueglich schriftlich zu bestaetigen.

(2) Die Entlassung ist der Stelle, die sie angeordnet hat, unter Angabe des Zeitpunktes unverzueglich mitzuteilen.

(3) Der Anstaltsleiter veranlasst die notwendigen Massnahmen sozialer Hilfe.


Nummer 18 UVollzO Grundsaetze


(1) Der Gefangene ist wuerdig, gerecht und menschlich zu behandeln (Nr. 1 Abs. 3).

(2) Der Gefangene unterliegt im Rahmen dieser Vollzugsordnung den unmittelbaren Folgen der durch den richterlichen Haftbefehl angeordneten Freiheitsentziehung. Es wird ein Lebensbedarf anerkannt, der einer vernuenftigen Lebensweise entspricht.

(3) Bequemlichkeiten und Beschaeftigungen darf sich der Gefangene auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Anstalt stoeren (§ 119 Abs. 4 StPO). In diesem Rahmen sind verstaendige Wuensche zu erfuellen.

(4) Der Gefangene ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, an die Hausordnung, insbesondere an die Tageseinteilung in der Anstalt, gebunden.


Nummer 19 UVollzO Anrede.


Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen, soweit der Anstaltsleiter fuer Gefangene unter 16 Jahren nicht etwas anderes bestimmt. Die im buergerlichen Leben ueblichen Anreden sind zu gebrauchen.


Nummer 20 UVollzO Vorbereitung der Verteidigung.


Dem Gefangenen ist ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben. Schriftstuecke, deren er zu seiner Verteidigung bedarf, insbesondere Anklageschrift, Eroeffnungsbeschluss und Urteil, sind ihm zu belassen, sofern dadurch die Ordnung in der Anstalt oder die Staatssicherheit nicht gefaehrdet wird.


Nummer 21 UVollzO Besuche von Anstaltsbediensteten.


Der Anstaltsleiter soll in angemessenen Zeitabstaenden Gefangene in ihren Haftraeumen aufsuchen. Der Gefangene soll regelmaessig durch Bedienstete aufgesucht werden, die mit seiner Betreuung befasst sind.


Nummer 22 UVollzO Trennung.


(1) Untersuchungsgefangene sind von Gefangenen anderer Art, namentlich von Strafgefangenen, getrennt unterzubringen. Sie sind auch sonst, bei der Arbeit, bei dem Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst, bei Vorfuehrungen zum Arzt und bei aehnlichen Anlaessen von Strafgefangenen, soweit moeglich, getrennt zu halten.

(2) Es ist zu verhindern, dass der Untersuchungsgefangene mit anderen Gefangenen in Verbindung treten kann, die der Taeterschaft, Teilnahme, Beguenstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezueglich derselben Tat verdaechtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) zulaessig.

(3) Weibliche Gefangene sind von maennlichen Gefangenen stets streng getrennt zu halten.

(4) Junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) sind von erwachsenen Gefangenen zu trennen.

(5) Gefangene, die nach ihrer Persoenlichkeit, insbesondere nach Art, Zahl oder Dauer der von ihnen verbuessten Freiheitsstrafen oder wegen der an ihnen vollzogenen Massregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr fuer andere Gefangene bedeuten, sind von diesen getrennt zu halten.


Nummer 23 UVollzO Haftform.


(1) Der Untersuchungsgefangene darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdruecklich schriftlich beantragt und der Richter seine Unterbringung gemeinsam mit anderen nicht ausgeschlossen hat. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurueckgenommen werden. Der Untersuchungsgefangene darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein koerperlicher und geistiger Zustand es erfordert (§ 119 Abs. 2 StPO).

(2) Der Untersuchungsgefangene darf, auch wenn er allein untergebracht ist, bei dem Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst, bei der Vorfuehrung zum Arzt und bei aehnlichen Anlaessen mit anderen Untersuchungsgefangenen zusammengebracht werden; Nr. 22 Abs. 2 bleibt unberuehrt.

(3) Bei gemeinsamer Unterbringung sind die Persoenlichkeit, insbesondere das Lebensalter und das Vorleben des Gefangenen sowie die Tat, deren er beschuldigt wird, zu beruecksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die gemeinsame Unterbringung nicht zu Unzutraeglichkeiten fuehrt und keine unangemessene Zumutung fuer die Beteiligten bedeutet.


Nummer 24 UVollzO Besuchserlaubnis.


(1) Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) Besuche empfangen. Die Besuchserlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie berechtigt zu einem Besuch von dreissig Minuten Dauer, wenn der Richter oder Staatsanwalt nichts anderes bestimmt.

(2) Der Anstaltsleiter setzt die regelmaessigen Besuchstage und Besuchszeiten fest. Besuche ausserhalb dieser Tage und Zeiten werden nur in besonders gelagerten Ausnahmefaellen zugelassen


Nummer 25 UVollzO Haeufigkeit der Besuche.


In der Regel wird mindestens alle zwei Wochen ein Besuch zugelassen. Darueber hinaus sollen Besuche zugelassen werden, wenn sie unaufschiebbaren persoenlichen, rechtlichen oder geschaeftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden koennen.


Nummer 26 UVollzO Besucher.


(1) Zum Besuch eines Gefangenen sollen regelmaessig nicht mehrere Personen gleichzeitig zugelassen werden. Falls eine ordnungsmaessige ueberwachung gewaehrleistet ist, werden in Ausnahmefaellen bis zu drei Personen gleichzeitig zugelassen. Koennen mehrere Personen nicht gleichzeitig zugelassen werden, so sollen die Wuensche des Gefangenen moeglichst beruecksichtigt werden.

(2) Minderjaehrige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, koennen in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden.

(3) Ist von bestimmten Personen eine Stoerung der Ordnung in der Anstalt zu besorgen, so kann die Besuchserlaubnis versagt werden.


Nummer 27 UVollzO Besuchsueberwachung.


(1) Der Besuch wird vom Richter oder Staatsanwalt oder einem anderen Beamten mit besonderer Sachkunde ueberwacht. Die ueberwachung kann auch einem Anstaltsbeamten, den der Anstaltsleiter bestimmt, ueberlassen werden.

(2) Der Gefangene darf ohne Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) weder etwas von dem Besucher annehmen noch diesem etwas uebergeben. Der Anstaltsleiter kann zulassen, dass dem Gefangenen Nahrungs- und Genussmittel in geringer Menge uebergeben werden; er kann anordnen, dass die Nahrungs- und Genussmittel durch Vermittlung der Anstalt beschafft werden.

(3) Der ueberwachende Beamte greift ein, wenn ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder mit Ruecksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint; falls erforderlich, bricht er den Besuch ab. Dies gilt auch, wenn der Besucher oder der Gefangene versucht, dem anderen ohne Erlaubnis etwas zu uebergeben.


Nummer 28 UVollzO Recht auf Schriftwechsel.


Der Gefangene darf unbeschraenkt Schreiben absenden und empfangen, sofern der Richter nichts anderes bestimmt.


Nummer 29 UVollzO Schreibmaterial. Porto.


(1) Der Gefangene ist berechtigt, eigenes Schreibmaterial zu verwenden. Es wird in der Regel auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt beschafft. Die Verwendung gefuetterter Umschlaege ist nicht gestattet. Auf Verlangen stellt die Anstalt Schreibbedarf in angemessenem Umfang. Papier und Umschlaege, die von der Anstalt gestellt werden, duerfen keinen fuer Aussenstehende erkennbaren Hinweis auf die Haft enthalten.

(2) Schreiben an Personen, die von Amts wegen von der Verhaftung benachrichtigt werden (Nr. 15 Abs. 2 Satz 2), darf die Anstalt Merkzettel beifuegen, in denen die Empfaenger ueber die Bedingungen des Verkehrs Untersuchungsgefangener mit der Aussenwelt unterrichtet werden. Bei Schreiben an andere Personen gilt das nur, wenn der Gefangene einverstanden ist.

(3) Die Portokosten traegt der Gefangene. Ist er dazu nicht in der Lage, werden sie in angemessenem Umfang aus amtlichen Mitteln zur Verfuegung gestellt.


Nummer 30 UVollzO ueberwachung des Schriftwechsels.


(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen wird durch den Richter oder durch den Staatsanwalt (Nr. 3) ueberwacht.

(2) Nicht ueberwacht werden Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Laender sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europaeische Kommission fuer Menschenrechte.


Nummer 31 UVollzO Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung.


(1) Zur uebermittlung der Schreiben zwischen der Vollzugsanstalt und dem Richter oder Staatsanwalt koennen Sammelumschlaege verwendet werden, die zum dauernden Gebrauch bestimmt und entsprechend beschriftet sind; die Absendestelle versieht sie mit einer amtlichen Verschlussmarke, auf der das Namenszeichen des Beamten und das Datum anzugeben sind.

(2) Bei der gesamten Regelung des Schriftwechsels des Gefangenen ist auf groesste Beschleunigung zu achten. Es ist dafuer zu sorgen, dass die ein- und ausgehenden Schreiben des Gefangenen dem Richter oder Staatsanwalt unverzueglich uebermittelt und abgesandt oder an den Gefangenen ausgehaendigt werden, nachdem der Richter und Staatsanwalt zugestimmt hat.

(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben. Der Anstaltsleiter sorgt im Interesse der Ordnung in der Anstalt dafuer, dass nicht zu viele Schreiben im Gewahrsam des Gefangenen sind.


Nummer 32 UVollzO ueberwachung abgehender Schreiben.


(1) Der Gefangene erhaelt fuer das abgehende Schreiben einen Begleitumschlag. Er hat sein Schreiben unverschlossen in den Begleitumschlag zu legen, diesen zu verschliessen und mit seinem Namen, der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen, unter dem die Untersuchung gegen ihn gefuehrt wird, zu versehen.

(2) Wird das Schreiben nicht beanstandet, so wird die Zustimmung zur Absendung auf dem Begleitumschlag vermerkt.

(3) Die erledigten Begleitumschlaege sind von der Einweisungsbehoerde zu verwahren.


Nummer 33 UVollzO ueberwachung eingehender Schreiben.


(1) Die Vollzugsanstalt legt das fuer den Gefangenen eingehende Schreiben ungeoeffnet in einem unverschlossenen Begleitumschlag dem Richter oder dem Staatsanwalt (Nr. 3) vor.

(2) Ist das Schreiben nicht zu beanstanden, so vermerkt der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) auf dem Begleitumschlag, dass der Aushaendigung an den Gefangenen zugestimmt wird, und leitet das Schreiben in dem verschlossenen Begleitumschlag der Vollzugsanstalt zur Aushaendigung zu. Enthaelt das Schreiben Einlagen, so wird dies ebenfalls auf dem Begleitumschlag vermerkt.

(3) In der Vollzugsanstalt wird der Begleitumschlag in Gegenwart des Gefangenen geoeffnet, das Schreiben ausgehaendigt und ueber etwaige Einlagen verfuegt. Eine Pruefung des Schreibens auf Einlagen ist unabhaengig von einem entsprechenden Vermerk auf dem Begleitumschlag zulaessig. Dabei ist auszuschliessen, dass von dem gedanklichen Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen wird. Die Verfuegung ueber etwaige Einlagen wird auf dem Begleitumschlag vermerkt; dieser Begleitumschlag ist von der Vollzugsanstalt zu verwahren.


Nummer 34 UVollzO Anhalten von Schreiben.


(1) Der Richter kann ein Schreiben insbesondere dann anhalten,

1. wenn es in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverstaendlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst ist;

2. wenn die Weitergabe des Schreibens das Strafverfahren beeintraechtigen koennte;

3. wenn die Weitergabe des Schreibens geeignet ist, die Ordnung in der Anstalt zu gefaehrden.

(2) Eine Gefaehrdung der Ordnung in der Anstalt (Abs. 1 Ziffer 3) kann auch dann in Betracht kommen,

1. wenn ein Schreiben grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstel- lungen von Anstaltsverhaeltnissen enthaelt;

2. wenn ein Schreiben grobe Beleidigungen enthaelt;

3. wenn die Weitergabe eines Schreibens in Kenntnis seines Inhalts einen Straf- oder Bussgeldtatbestand verwirklichen wuerde oder wenn ein Schreiben der Vorbereitung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dient.

(3) Schreiben, deren ueberwachung ausgeschlossen ist, duerfen nicht angehalten werden.


Nummer 35 UVollzO Verfahren.


(1) Will der Staatsanwalt (Nr. 3) ein Schreiben anhalten, so legt er es dem Richter vor.

(2) Der Richter oder der Staatsanwalt setzt sich mit dem Anstaltsleiter in Verbindung, wenn das Schreiben Anstaltsverhaeltnisse behandelt oder sein Inhalt fuer die Ordnung in der Anstalt oder bei einem jungen Gefangenen fuer die erzieherische Gestaltung des Vollzugs von Bedeutung sein kann.

(3) Ein angehaltenes Schreiben, das nicht an den Absender zurueckgeht und auch nicht beschlagnahmt wird, ist zu der Habe des Gefangenen zu nehmen. Dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gruenden Bedenken entgegenstehen, von dem Anhalten unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben. Der einwandfreie Teil eines eingegangenen, aber angehaltenen Schreibens soll dem Gefangenen muendlich mitgeteilt werden, soweit ihm nicht ein in sich verstaendlicher Teil des Schreibens ausgehaendigt werden kann. Angehaltene eingehende Schreiben koennen auch an den Absender zurueckgesandt werden; der Grund des Anhaltens ist zu bezeichnen.


Nummer 36 UVollzO Muendlicher Verkehr.


(1) Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschraenkung und ueberwachung muendlich verkehren (§ 148 Abs. 1 StPO).

(2) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenueber der Vollzugsanstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Der Anstaltsleiter kann n geeigneten Faellen verlangen, dass der Verteidiger sich als solcher gegenueber der Vollzugsanstalt durch eine Bescheinigung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) oder durch eine gerichtliche Bestellungsanordnung ausweist.

(3) Ein Rechtsanwalt, der einen Besuchsauftrag besitzt, aber sich nicht nach Absatz 2 ausweisen kann, muss einen Einzelsprechschein vorzeigen, der ihn zu einer einmaligen Unterredung mit dem Gefangenen berechtigt.

(4) Ein Anwalt, der nicht Verteidiger ist, bedarf zu Unterredungen mit dem Gefangenen ueber Rechtsangelegenheiten der schriftlichen Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3). In der Regel wird von der ueberwachung des Besuches abgesehen.

(5) Auch Verteidiger und Anwaelte sind nicht befugt, dem Gefangenen ohne Zustimmung der zustaendigen Beamten irgendwelche Gegenstaende zur Mitnahme in die Anstalt zu uebergeben. Ausgenommen sind Schriftstuecke, die der Gefangene selbst zuvor dem Verteidiger ausgehaendigt hatte der die unmittelbar das Strafverfahren betreffen, wie z.B. Die Anklageschrift oder Abschriften eingereichter Schriftsaetze des Verteidigers. Auf die Regelung in §§ 147 Abs. 7, 148a StPO wird verwiesen.

(6) Hat der Wahlverteidiger die Verteidigung mit Zustimmung dessen, der ihn gewaehlt hat, einem Referendar uebertragen, so kann dieser den Gefangenen ebenso sprechen wie der Wahlverteidiger (§ 139 StPO)

(7) Der Anstaltsleiter kann im Benehmen mit dem Praesidenten der Rechtsanwaltskammer oder dessen Beauftragten allgemein die Zeiten festsetzen, zu denen in der Vollzugsanstalt die Besuche von Verteidigern regelmaessig stattfinden sollen.


Nummer 37 UVollzO Schriftlicher Verkehr.


(1) Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschraenkung und - unbeschadet der Regelung in §§ 148 Abs. 2, 148a StPO - ohne ueberwachung verkehren (§ 148 Abs. 1 StPO). Verteidigerpost ist als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Ausgehende Schreiben hat der Gefangene mit einer zutref- fenden Angabe des Absenders zu versehen.

(2) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenueber der Anstalt ausgewiesen haben (Nr. 36 Abs. 2).


Nummer 37a UVollzO Verkehr mit dem Bewaehrungshelfer und dem Gerichtshelfer.


(1) Der Gefangene, der unter Bewaehrungs- oder unter Fuehrungsaufsicht steht oder ueber den der Bericht eines Gerichtshelfers angefordert ist, darf mit dem Bewaehrungshelfer, den Bediensteten der Fuehrungsaufsichtsstelle oder dem Gerichtshelfer in demselben Umfang wie mit dem Verteidiger verkehren.

(2) Nr. 36 und Nr. 37 gelten entsprechend.


Nummer 38 UVollzO Fernmuendlicher Verkehr. Telegramme.


(1) Fernmuendliche Gespraeche des Gefangenen mit Personen ausserhalb der Anstalt beduerfen der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3). In dringenden unbedenklichen Faellen kann auch der Anstaltsleiter die Zustimmung erteilen. Das Gespraech wird im vollen Wortlaut mitgehoert; Nr. 36 Abs. 1 bleibt unberuehrt.

(2) Telegramme werden wie Schreiben ueberwacht, aber beschleunigt befoerdert. Sofern der Gefangene mit der oeffnung des Telegramms einverstanden ist, kann ihn der Anstaltsleiter in dringenden unbedenklichen Faellen von dem wesentlichen Inhalt in Kenntnis setzen.

(3) Gebuehren hat der Gefangene im voraus zu entrichten.


Nummer 39 UVollzO Pakete.

(1) Fuer den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln durch den Gefangenen gelten die Regelung in § 33 Abs. 1 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend. Die Entscheidung ueber die Zulassung weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) trifft der Anstaltsleiter. Er soll solche Pakete nur aus besonderem Anlass zulassen.

(2) Gefangene, die am Ort der Vollzugsanstalt keine Angehoerigen haben, duerfen im Rahmen der Hausordnung regelmaessig Waeschepakete von auswaerts empfangen. Ausser einem Inhaltsverzeichnis duerfen keine schriftlichen Mitteilungen beigefuegt sein.

(3) Das Paket wird von dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Beamten in Gegenwart des Empfaengers ueberprueft. Gegenstaende, deren Aushaendigung an den Gefangenen bedenklich erscheint, werden entweder zur Habe des Gefangenen genommen, zurueckgesandt oder dem Absender zur Ruecknahme zur Verfuegung gestellt.

(4) Fuer die Versendung von Paketen durch den Gefangenen gelten die Regelung in § 33 Abs. 4 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

(5) Die Entscheidung des Richters wird eingeholt, wenn die Versendung bestimmter Gegenstaende das Strafverfahren beeintraechtigen koennte.


Nummer 40 UVollzO Hoerfunk und Fernsehen.

(1) Der Gefangene darf am Hoerfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Nr. 46 Abs. 1 bleibt unberuehrt.

(2) Einzelempfang durch ein eigenes Hoerfunkgeraet und ein eigenes Fernsehgeraet ist, soweit der Richter nicht etwas anderes anordnet, gestattet.

(3) Die fuer den Betrieb eigener Hoerfunk- und Fernsehgeraete durch Strafgefangene erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gelten sinngemaess.


Nummer 41 UVollzO Vernehmung. Vorfuehrung. Ausfuehrung. Urlaub.


(1) Zur Vernehmung des Gefangenen in der Anstalt oder zu seiner Vorfuehrung ausserhalb der Anstalt bedarf es eines schriftlichen Auftrags oder der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts. Vernehmungen sollen nach Einschluss grundsaetzlich nicht mehr stattfinden. Frauen sind durch maennliche Polizeibeamte nur in Gegenwart einer Beamtin oder eines zweiten Beamten zu vernehmen. Die Ausantwortung ist nur mit Zustimmung des Richters zulaessig.

(2) Der Gefangene darf auf seinen Antrag und auf seine Kosten mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) an Orte ausserhalb der Anstalt ausgefuehrt werden, wenn wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten persoenlicher, geschaeftlicher oder rechtlicher Art seine persoenliche Anwesenheit erforderlich machen. Die Kosten der Ausfuehrung sind regelmaessig vorzuschiessen.

(3) Urlaub aus der Untersuchungshaft wird nicht gewaehrt.


Nummer 42 UVollzO Grundsatz.


Der Gefangene ist nicht zur Arbeit verpflichtet.


Nummer 43 UVollzO Zugewiesene Arbeit.


(1) Auf Verlangen soll dem Gefangenen Gelegenheit gegeben werden zu arbeiten; auf diese Moeglichkeit ist er hinzuweisen. Bei der Zuweisung der Arbeit wird der Zweck der Untersuchungshaft beruecksichtigt; auf den Beruf und die Kenntnisse, die Koerperkraefte und Fertigkeiten des Gefangenen sowie auf Gesundheitszustand, Geschlecht und Lebensalter wird besonders Ruecksicht genommen.

(2) Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters bei der Arbeit mit anderen Gefangenen in Beruehrung kommen. Ausserhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt darf er nicht zur Arbeit eingesetzt werden.

(3) Nimmt ein Gefangener an der allgemein eingefuehrten Arbeit teil, so unterwirft er sich den von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Er darf die Arbeit nicht zur Unzeit niederlegen.

(4) uebt der Gefangene eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhaelt er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 i.V.m. § 177 Satz 2 StVollzG zu bemessendes Arbeitsentgelt, ueber das er frei verfuegen darf. Fuer junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 177 Satz 4 StVollzG.

(5) Der Gefangene darf durch die zugewiesene Arbeit in der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht beeintraechtigt werden (Nr. 20).


Nummer 44 UVollzO Selbstbeschaeftigung.


Der Gefangene darf sich auf seine Kosten selbst beschaeftigen, soweit die Selbstbeschaeftigung mit dem Zweck der Haft vereinbar ist und die Ordnung in der Anstalt nicht stoert. Erzielt der Gefangene aus der Selbstbeschaeftigung Einkuenfte, ist er anzuhalten, seiner Steuerpflicht nachzukommen.


Nummer 45 UVollzO Lesestoff.


(1) Dem Gefangenen ist anstaltseigener Lesestoff in ausreichendem Masse zur Verfuegung zu stellen.

(2) Der Gefangene kann sich durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter Buecher durch den Buchhandel beschaffen sowie Zeitungen und Zeitschriften durch den Verlag, die Post oder den Handel beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind Buecher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist.

(3) Buecher, Schriften, Zeitungen und Zeitschriften, die dem Gefangenen nicht unmittelbar von dem Verlag oder dem Buchhandel oder im Postbezug uebersandt werden, duerfen ihm nur mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts (Nr. 3) ausgehaendigt werden.

(4) Der Lesestoff, den der Gefangene aus oeffentlichen Buechereien oder unmittelbar durch den Verlag, die Post oder den Handel bezieht, wird vor der Aushaendigung an den Gefangenen durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten geprueft, sofern der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3) sich die Durchsicht nicht ausdruecklich vorbehalten hat. Den Lesestoff, der sonst dem Gefangenen uebersandt oder fuer ihn abgegeben wird, oder der aus der Habe stammt, prueft der Richter oder der Staatsanwalt. Lesestoff, dessen Inhalt eine Gefaehrdung des Zwecks der Haft oder der Ordnung in der Anstalt befuerchten laesst, wird dem Gefangenen durch Verfuegung des Richters vorenthalten; dem Gefangenen ist, soweit nicht aus besonderen Gruenden Bedenken entgegenstehen, von der Verfuegung unter Mitteilung des Grundes Kenntnis zu geben.

(5) Der Gefangene darf nicht mehr Lesestoff in seinem Haftraum aufbewahren und nicht mehr Zeitungen und Zeitschriften beziehen, als es mit der Ordnung in der Anstalt vereinbar ist. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften ueber den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch Strafgefangene gelten insoweit sinngemaess.


Nummer 46 UVollzO Gemeinsame Veranstaltungen.


(1) Untersuchungsgefangene duerfen an gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen, wenn der Richter zugestimmt hat oder gemeinsame Haft zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer gemeinsamen Unterricht. Zu einer Teilnahme am Unterricht von Strafgefangenen ist ausser dem ausdruecklichen Einverstaendnis des Untersuchungsgefangenen die Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts notwendig.


Nummer 47 UVollzO Religioese Veranstaltungen.


(1) Der Gefangene darf am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen religioesen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilnehmen, wenn nicht der Richter mit Ruecksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft oder aus Gruenden der Ordnung in der Anstalt anderes anordnet.

(2) Unter derselben Voraussetzung darf der Gefangene an religioesen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, falls deren Seelsorger zustimmt.

(3) Missbraucht der Gefangene die Teilnahme an religioesen Veranstaltungen zu Verdunkelungszwecken oder sonst zu unerlaubtem Verkehr mit anderen Gefangenen oder stoert er die Veranstaltung, so kann er vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger von der weiteren Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf der Genehmigung des Richters (§ 119 Abs. 6 StPO), der auch - gegebenenfalls nach Anhoerung des Seelsorgers - ueber die Wiederzulassung entscheidet.

(4) Gemeinsame religioese Veranstaltungen von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen sind zulaessig, wenn nicht in Ausnahmefaellen der Richter anderes anordnet.


Nummer 48 UVollzO Einzelseelsorge.


(1) Der Gefangene hat das Recht, den Zuspruch eines Seelsorgers seines Bekenntnisses zu empfangen. Nr. 47 Abs. 2 gilt sinngemaess.

(2) Die hauptamtlich oder vertraglich angestellten Anstaltsseelsorger duerfen den Gefangenen ohne Erlaubnis aufsuchen.

(3) Anderen Seelsorgern als Anstaltsseelsorgern erteilt der Richter die Erlaubnis zum seelsorgerischen Besuch des Gefangenen; der Richter bestimmt, ob der Besuch ueberwacht wird.


Nummer 48a UVollzO Weltanschauungsgemeinschaften.


Fuer Angehoerige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Nr. 47 und Nr. 48 entsprechend.


Nummer 49 UVollzO Soziale Hilfe


(1) Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme (Nr. 16 Abs. 5), waehrend des Vollzugs der Untersuchungshaft wie auch bei der Entlassung (Nr. 17 Abs. 3) die soziale Hilfe der Anstalt angeboten, soweit er ihrer bedarf. Sie soll die nachteiligen Auswirkungen der Verhaftung mildern und den Wiedereintritt in geordnete Lebensverhaeltnisse erleichtern sowie darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. In Frage kommen namentlich Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Familienbande und wertvoller sozialer Beziehungen, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung des Gefangenen und zur Sicherung seines Eigentums sowie zur Betreuung unterhaltsberechtigter Angehoeriger oder sonst von ihm Abhaengiger durch die fuer Sozialleistungen zustaendigen Stellen. Bei der Entlassung ist dem Gefangenen insbesondere zu helfen, Arbeit und Unterkunft zu finden.

(2) Die soziale Hilfe darf den Zweck des Verfahrens weder gefaehrden noch hemmen. Bei den Hilfsmassnahmen ist, soweit erforderlich, mit dem Richter oder dem Staatsanwalt Fuehlung zu nehmen.


Nummer 50 UVollzO Ernaehrung.


(1) Der Gefangene wird nach den Bestimmungen der Kostordnung verpflegt.

(2) Dem Gefangenen wird gestattet, sich auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst zu verpflegen. Die Verpflegung hat sich im Rahmen einer vernuenftigen Lebensweise zu halten (Nr. 18 Abs. 2); sie darf nur von einer Speise- oder Gastwirtschaft bezogen werden, die der Anstaltsleiter bestimmt. Der erforderliche Geldbetrag ist vorher bei der Anstaltskasse einzuzahlen; die Selbstbekoestigung endet, wenn der Vorschuss erschoepft ist. Ein Gefangener, der sich selbst verpflegt, wird waehrend der Mahlzeiten von anderen Gefangenen getrennt gehalten.


Nummer 51 UVollzO Zusatznahrungs- und Genussmittel. Persoenlicher Bedarf.


(1) Dem Gefangenen wird erlaubt, sich auf seine Kosten im Rahmen einer vernuenftigen Lebensweise (Nr. 18 Abs. 2) vom Anstaltsleiter zugelassene Zusatznahrungs- und Genussmittel, andere Gegenstaende des persoenlichen Bedarfs sowie mit Zustimmung des Anstaltsarztes auch Arznei- und Kraeftigungsmittel zu beschaffen.

(2) Die Beschaffung vermittelt in der Regel die Anstalt. Die Haeufigkeit des Einkaufs richtet sich nach den oertlichen Verhaeltnissen; jedoch soll eine gewisse Regelmaessigkeit – moeglichst einmal in der Woche - gewaehrleistet sein. Nahrungs- und Genussmittel und Gegenstaende des persoenlichen Bedarfs, die nicht durch Vermittlung der Anstalt beschafft sind, werden durch den Anstaltsleiter oder den von ihm bestimmten Beamten vor der Aushaendigung an den Gefangenen geprueft.

(3) Der Genuss alkoholischer Getraenke und anderer berauschender Mittel wird mit Ruecksicht auf die Ordnung in der Anstalt nicht gestattet. Das Rauchen ist im Rahmen der Hausordnung erlaubt, sofern keine Feuergefahr zu befuerchten ist.


Nummer 52 UVollzO Kleidung. Waesche. Bettlager.


(1) Der Gefangene ist berechtigt, eigene Kleidung und Waesche zu tragen; er darf eigene Bettwaesche benutzen. Soweit die eigenen Sachen ergaenzt oder gewechselt werden muessen, koennen fuer den Gefangenen Kleidungs- und Waeschestuecke in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden. Die Sachen werden durch einen Anstaltsbeamten in Gegenwart des Gefangenen durchgesehen.

(2) Soweit der Gefangene nicht ueber vollstaendige Kleidung und Waesche verfuegt oder nicht in der Lage ist, fuer regelmaessigen Wechsel und fuer Reinigung der eigenen Sachen zu sorgen, wird er mit Anstaltskleidung und Anstaltswaesche ausgestattet. Insoweit ist er verpflichtet, Anstaltssachen zu tragen.

(3) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Schonung seiner eigenen Sachen das Tragen von Anstaltskleidung und Anstaltswaesche gestatten. Der Anstaltsleiter soll von dieser Befugnis auf Wunsch des Gefangenen namentlich dann Gebrauch machen, wenn dieser freiwillig an der allgemein eingefuehrten Arbeit teilnimmt.

(4) Dem Gefangenen, der gewoehnlich Anstaltskleidung traegt, kann beim Empfang eines Besuchs, bei einer Vorfuehrung, Ausfuehrung oder bei sonstiger Beruehrung mit der Aussenwelt gestattet werden, eigene Kleidung und eigene Waesche zu tragen. Bei einer Vorfuehrung oder Ausfuehrung soll dies die Regel sein.


Nummer 53 UVollzO Habe.


(1) Der Anstaltsleiter darf dem Gefangenen Stuecke der Habe ueberlassen, die sich zum persoenlichen Gebrauch oder zur Ausstattung des Haftraumes eignen.

(2) Geld, Wertsachen und besondere Kostbarkeiten darf der Gefangene nicht im Gewahrsam haben. Der Besitz von Uhren ist grundsaetzlich gestattet. Das Tragen eines Ehe- oder Verlobungsringes ist gestattet.

(3) Stuecke der persoenlichen Habe duerfen ohne Zustimmung des Richters nicht aus der Anstalt entfernt oder anderen Gefangenen ueberlassen werden.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstaende, die Kenntnisse ueber Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, werden mit Genehmigung des Richters von der Vollzugsbehoerde in Verwahrung genommen.


Nummer 54 UVollzO Haftraum. Beleuchtung.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, seinen Haftraum und dessen Einrichtungsgegenstaende zu reinigen. Der Gefangene haftet fuer vorsaetzliche und fahrlaessige Beschaedigungen von Anstaltseigentum.

(2) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass der Haftraum ueber die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet wird.


Nummer 55 UVollzO Aufenthalt im Freien.

(1) Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so soll ihm taeglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermoeglicht werden, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulaesst.

(2) Die Vorschriften ueber die Trennung der Gefangenen (Nr. 22) sind zu beachten.


Nummer 56 UVollzO Anstaltsarzt. Beratender Arzt.

(1) Der Gefangene wird vom Anstaltsarzt gesundheitlich betreut. Mit Zustimmung des Richters und nach Anhoeren des Anstaltsarztes kann dem Gefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen.

(2) Dem Gefangenen kann erlaubt werden, sich durch einen anderen als den fuer die Anstalt regelmaessig taetigen Zahnarzt auf eigene Kosten behandeln zu lassen.


Nummer 57 UVollzO Krankenhausbehandlung.

Kann einem Gefangenen im Fall einer Erkrankung die erforderliche Behandlung in der Anstalt, in der er sich befindet, nicht gewaehrt werden, so ist er mit Zustimmung des Richters in eine fuer die Behandlung geeignete Vollzugsanstalt oder ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen oder in ein Krankenhaus ausserhalb des Vollzugs zu ueberfuehren. Das gleiche gilt bei weiblichen Gefangenen auch im Fall einer Schwangerschaft.


Nummer 58 UVollzO Zwangsmassnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfuersorge.

Auf die Regelung in Nr. 72 wird verwiesen.


Nummer 59 UVollzO Abweichen von Vollzugsvorschriften.

Der Anstaltsleiter weicht auf Antrag oder nach Anhoeren des Anstaltsarztes von Vollzugsvorschriften ab, wenn dies zur Wahrung der Gesundheit eines Gefangenen erforderlich ist.


Nummer 60 UVollzO Besondere Verdunklungsgefahr

(1) Bei erheblicher Verdunklungsgefahr kann der Richter von sich aus oder auf Antrag des Staatsanwalts im Aufnahmeersuchen oder spaeter besondere Massnahmen anordnen, die geeignet sind, diese Gefahr soweit wie moeglich auszuschalten.

(2) Es kommen hauptsaechlich in Betracht

1. Anordnung strenger Einzelhaft, waehrend welcher der Gefangene von anderen Gefangenen dauernd getrennt gehalten und streng bewacht wird;

2. Beschraenkung des Verkehrs mit der Aussenwelt auf das Mindestmass, insbesondere Paketsperre, Verbot der Beschaffung und Benutzung anstaltsfremden Lesestoffs, besonders strenge ueberwachung des Schrift- und Besuchsverkehrs sowie, falls unbedingt notwendig, fuer eine gewisse Zeit voellige Abschliessung von der Aussenwelt;

3. Versagung oder Entzug der Erlaubnis, sich selbst zu bekoestigen;

4. Versagung oder Entzug der Erlaubnis, eigene Kleidung, Waesche und Bettwaesche zu benutzen, und Verbot des ueberlassenes von Stuecken der Habe;

5. Beschraenkung des taeglichen Aufenthalts im Freien auf das Mindestmass sowie im Benehmen mit dem Anstaltsarzt Ausschluss vom Aufenthalt im Freien fuer eine bestimmte Zeit.


Nummer 61 UVollzO Durchsuchung

Der Gefangene, seine Sachen und sein Haftraum duerfen jederzeit durchsucht werden. Bei der Durchsuchung maennlicher Gefangener duerfen nur Maenner, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen anwesend sein. Das Schamgefuehl ist zu schonen.


Nummer 62 UVollzO Allgemeines.

(1) Gegen einen Gefangenen koennen besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden, wenn eine Gefaehrdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder eine erhebliche Stoerung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(2) Besondere Sicherungsmassnahmen sind namentlich dann zulaessig, wenn nach dem Verhalten des Gefangenen oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhoehtem Masse Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttaetigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschaedigung besteht.

(3) Besondere Sicherungsmassnahmen (Nr. 63 und 64) ordnet der Richter an. In dringenden Faellen (Nr. 5) kann sie der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorlaeufig anordnen. Vorlaeufige Anordnungen beduerfen der nachtraeglichen Zustimmung des Richters, die unverzueglich einzuholen ist (§ 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO).

(4) Wird ein Gefangener aerztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Massnahme, so ist vor der Anordnung besonderer Sicherungsmassnahmen der Arzt zu hoeren. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht moeglich, wird seine Stellungnahme unverzueglich eingeholt.


Nummer 63 UVollzO Arten der zulaessigen Massnahmen.

(1) Als besondere Sicherungsmassnahmen kommen hauptsaechlich in Betracht:

1. verstaerkte Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und seines Haftraums;

2. Beobachtung bei Nacht, wenn noetig, verbunden mit abgeschirmter Dauerbeleuchtung des Haftraums;

3. vorsichtige Arbeitszuteilung, insbesondere Verbot der Arbeit mit gefaehrlichen Werkzeugen und ausserhalb des Haftraums;

4. Entzug oder Vorenthaltung von Gegenstaenden oder Bekleidungsstuecken, deren Missbrauch zu befuerchten ist oder die geeignet sind, einen Flucht- oder Selbstmordversuch zu foerdern;

5. Versagung oder Entzug der Befugnis, eigene Kleidung und Waesche zu benutzen;

6. Beschraenkung oder zeitweiliger Entzug des taeglichen Aufenthalts im Freien;

7. Beschraenkung und, abgesehen vom Verkehr mit dem Verteidiger, ausnahmslose ueberwachung des Verkehrs mit der Aussenwelt;

8. Zusammenlegung mit zuverlaessigen Gefangenen in einem Haftraum;

9. Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefaehrdende Gegenstaende.

(2) Zu einer schaerferen Sicherungsmassnahme soll nur gegriffen werden, wenn eine mildere keinen Erfolg verspricht.


Nummer 64 UVollzO Fesselung.


(1) Der Gefangene darf gefesselt werden, wenn

1. die Gefahr besteht, dass er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet,

2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Wuerdigung der Umstaende des Einzelfalles, namentlich der Verhaeltnisse des Gefangenen und der Umstaende, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, dass er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,

3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschaedigung besteht und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Massnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein (§ 119 Abs. 5 StPO).

(2) In der Regel duerfen Fesseln nur an den Haenden oder an den Fuessen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann eine andere Art der Fesselung angeordnet werden. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(3) Die Anordnung der Fesselung trifft der Richter. Wird in dringenden Faellen von anderen Beamten die Fesselung verfuegt, so ist unverzueglich die nachtraegliche Zustimmung des Richters einzuholen (Nr. 62 Abs. 3).


Nummer 65 UVollzO Dauer der Massnahmen und aerztlichen ueberwachung.


(1) Besondere Sicherungsmassnahmen duerfen nur soweit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert.

(2) Ist ein Gefangener in einem Haftraum ohne gefaehrdende Gegenstaende untergebracht oder innerhalb der Vollzugsanstalt gefesselt, so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge moeglichst taeglich auf.

(3) Der Arzt ist regelmaessig zu hoeren, solange einem Gefangenen der taegliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.


Nummer 66 UVollzO Verlegung in eine andere Anstalt.


Haelt der Anstaltsleiter bei den besonderen Verhaeltnissen seiner Anstalt die Gewaehr fuer eine sichere Verwahrung oder die Verhinderung von Gewalttaetigkeiten, Selbstmord oder Selbstbeschaedigung nicht fuer gegeben, so hat er beim Richter auf die Verlegung des Gefangenen in eine geeignete Vollzugsanstalt hinzuwirken.


Nummer 67 UVollzO Allgemeines.


(1) Gegen einen Gefangenen, der schuldhaft gegen die Ordnung in der Anstalt verstoesst oder den Haftzweck gefaehrdet oder vereitelt, kann der Richter gemaess § 119 Abs. 3 und 6 StPO Disziplinarmassnahmen anordnen.

(2) Bei leichteren Verstoessen kann es bei einer Ermahnung oder Verwarnung bleiben, die auch der Anstaltsleiter aussprechen kann.


Nummer 68 UVollzO Arten der Disziplinarmassnahmen.


(1) Als Disziplinarmassnahmen kommen in Betracht:

1. Verweis;

2. Beschraenkung oder Entzug des Rechts auf Selbstbekoestigung (Nr. 50 Abs. 2) und des Rechts auf Beschaffung von zusaetzlichen Nahrungs- und Genussmitteln und Gegenstaenden des persoenlichen Bedarfs (Nr. 51 Abs. 1) bis zu drei Monaten;

3. Beschraenkung oder Entzug verlaengerter Haftraumbeleuchtung (Nr. 54 Abs. 2) bis zu drei Monaten;

4. Beschraenkung oder Entzug des Lesestoffs (Nr. 45) bis zu zwei Wochen sowie des Hoerfunk- und Fernsehempfangs (Nr. 40) bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen;

5. Beschraenkung oder Entzug des Besitzes von Gegenstaenden aus der Habe (Nr. 53 Abs. 1) bis zu drei Monaten;

6. Beschraenkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen (Nr. 46) bis zu drei Monaten;

7. Entzug des taeglichen Aufenthalts im Freien (Nr. 55) bis zu einer Woche;

8. Entzug einer zugewiesenen Arbeit oder Beschaeftigung (Nr. 43) unter Wegfall der Bezuege oder einer Selbstbeschaeftigung (Nr. 44) bis zu vier Wochen;

9. Beschraenkung des Verkehrs mit Personen ausserhalb der Anstalt auf dringende Faelle bis zu drei Monaten;

10. Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Fuer junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) gilt Abs. 1 Ziffer 7 nicht; Arrest (Abs. 1 Ziffer 10) ist nur bis zu zwei Wochen zulaessig.

(3) Mehrere Disziplinarmassnahmen koennen miteinander verbunden erden.

(4) Bei der Wahl der Disziplinarmassnahmen werden Grund und Zweck der Haft sowie die seelischen Wirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens beruecksichtigt.

(5) Der Anstaltsleiter soll die Anordnung von Arrest nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen beantragen. Die Anordnung von Massnahmen nach Abs. 1 Ziffern 3 bis 9 soll er moeglichst nur beantragen, wenn die Verfehlung mit den zu beschraenkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht; dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.


Nummer 69 UVollzO Verfahren.


(1) Der Anstaltsleiter veranlasst die zur Klaerung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen, soweit sie nicht der Richter oder der Staatsanwalt durchfuehrt. Der Gefangene wird gehoert. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt. Der Anstaltsleiter legt das Ergebnis seiner Ermittlungen mit einem Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Disziplinarmassnahme dem Richter vor. Dieser kann weitere Erhebungen anordnen oder selbst anstellen.

(2) Vor der Beantragung einer Disziplinarmassnahme gegen einen Gefangenen, der aerztlich behandelt oder beobachtet wird, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hoeren.

(3) Der Beschluss, mit dem ueber die Anordnung einer Disziplinarmassnahme entschieden wird, ist schriftlich abzufassen und zu begruenden. Dem anwesenden Gefangenen wird er vom Richter durch Verkuendung bekanntgemacht, dem abwesenden formlos mitgeteilt (§ 35 StPO).

(4) Bei der Anordnung und dem Vollzug einer Disziplinarmassnahme ist darauf zu achten, dass die Verteidigung und die Verhandlungsfaehigkeit des Gefangenen nicht beeintraechtigt werden.


Nummer 70 UVollzO Vollstreckung.


(1) Disziplinarmassnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Eine Disziplinarmassnahme kann ganz oder zum Teil auch waehrend einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Untersuchungsoder Straftat vollstreckt werden.

(3) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen ausserhalb der Anstalt eingeschraenkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Verkehr mit den in Nr. 30 Abs. 2, Nr. 36, Nr. 37, Nr. 37a genannten Empfaengern, mit Gerichten und Justizbehoerden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwaelten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschraenkt.


Nummer 71 UVollzO Vollzug des Arrestes.


(1) Der Arrest wird unter unausgesetzter Absonderung des Gefangenen von anderen Gefangenen vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden.

(2) Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus oder aufgrund der Nr. 18 Abs. 3, Nr. 40, Nr. 43, Nr. 45, Nr. 50 Abs. 2, Nr. 51 Abs. 1, Nr. 52 Abs. 1, Nr. 53 Abs. 1 und Nr. 54 Abs. 2.

(3) Vor dem Vollzug des Arrestes ist der Anstaltsarzt zu hoeren. Waehrend des Arrestes steht der Gefangene unter aerztlicher Aufsicht. Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, solange die Gesundheit des Gefangenen durch den Vollzug gefaehrdet wuerde.


Nummer 72 UVollzO Unmittelbarer Zwang


(1) Fuer die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Jede Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbesondere jeder Waffengebrauch, ist dem Anstaltsleiter unverzueglich zu melden.


Nummer 73 UVollzO Allgemeines.


Der Gefangene hat das Recht, sich gegen Anordnungen und Massnahmen zu beschweren, durch die er im Vollzuge der Untersuchungshaft betroffen wird.


Nummer 74 UVollzO Entscheidungen des Richters.


(1) Beschwerden gegen Verfuegungen des Richters werden nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 304 ff. StPO) behandelt.

(2) Die Beschwerde ist zur Niederschrift der Geschaeftsstelle des Gerichts zu geben oder schriftlich einzulegen. Sie ist bei dem Gericht anzubringen, das die angefochtene Verfuegung erlassen hat; in dringenden Faellen kann die Beschwerde auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 306 Abs. 1 StPO). Der Gefangene kann die Beschwerde auch zur Niederschrift des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk er sich befindet (§ 299 StPO).

(3) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Verfuegung nicht gehemmt, sofern nicht der Richter die Vollziehung aussetzt (§ 307 StPO).


Nummer 75 UVollzO Entscheidungen des Anstaltsleiters.


(1) Beschwert der Gefangene sich gegen Anordnungen des Anstaltsleiters in Angelegen- heiten, die der Zustaendigkeit des Richters nach § 119 Abs. 6 StPO unterliegen, so entscheidet der Richter.

(2) ueber Beschwerden gegen Massnahmen der Anstaltsbeamten entscheidet im Dienstaufsichtswege der Anstaltsleiter, soweit nicht auf Grund besonderer Vorschriften unmittelbar die Aufsichtsbehoerde zustaendig ist. Diese entscheidet auch, wenn die Beschwerde sich gegen den Anstaltsleiter selbst richtet. Gemeinsame Beschwerden sind unzulaessig.

(3) Unabhaengig von der Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Gefangene in Angelegenheiten, fuer die nicht die richterliche Zustaendigkeit nach § 119 Abs. 6 StPO gegeben ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er geltend macht, durch eine Anordnung, Verfuegung oder sonstige Massnahme der Vollzugsbehoerde oder durch die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Massnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (§§ 23, 24 Abs. 1 EGGVG). Ob dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung ein Verfahren ueber einen foermlichen Rechtsbehelf vorauszugehen hat, richtet sich nach Landesrecht.


Nummer 76 UVollzO Ergaenzende Vorschriften

Soweit nicht diese Vollzugsordnung anderes bestimmt oder Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen, gelten fuer den Vollzug der Untersuchungshaft die Vorschriften ueber den Strafvollzug sinngemaess.


Nummer 77 UVollzO Zustaendiger Richter


Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gilt die Vorschrift der Nr. 2 mit der Massgabe, dass an die Stelle des Amtsrichters der Jugendrichter tritt (§§ 34, 107 JGG). Der zustaendige Richter kann in Verfahren gegen Jugendliche die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, aus wichtigen Gruenden saemtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter uebertragen (§ 72 Abs. 5 JGG).


Nummer 78 UVollzO Trennung.


(1) Mit erwachsenen Gefangenen duerfen junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) nicht zusammenkommen (Nr. 22 Abs. 4). Wenn gesundheitliche Gruende es dringend erfordern, kann ein junger Gefangener ausnahmsweise voruebergehend auch zusammen mit erwachsenen Gefangenen untergebracht werden.

(2) Werden junge Gefangene in gemeinsamer Haft zusammengelegt, so sind Entwicklung und Reife der Gefangenen sowie erzieherische Gesichtspunkte zu beruecksichtigen.


Nummer 79 UVollzO Persoenlichkeitserforschung.


(1) Der Anstaltsleiter und die von ihm beauftragten Beamten sollen sich mit der Erforschung der Persoenlichkeit des jungen Gefangenen befassen. Sie dient dem Ziele, fuer die Beurteilung der Persoenlichkeit des jungen Gefangenen Unterlagen zu gewinnen und so die richtige Behandlung im Vollzug der Untersuchungshaft wie auch die richtige Entscheidung in der Strafsache zu erleichtern.

(2) Die Persoenlichkeitsforschung ist in Zusammenarbeit mit den Organen der Jugendgerichtshilfe durchzufuehren. Besonderer Wert ist zu legen auf die Feststellung der seelischen, geistigen und koerperlichen Eigenart des jungen Gefangenen, auf seine Lebensgeschichte, die Schul- und Berufsbildung sowie die persoenlichen und sozialen Verhaeltnisse. Der Gefangene ist zu beobachten und sein Verhalten laufend schriftlich festzuhalten. Jeder junge Gefangene hat alsbald nach der Aufnahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben.

(3) Das Ergebnis der Persoenlichkeitsforschung ist dem Richter oder dem Staatsanwalt mitzuteilen (Nr. 8).


Nummer 80 UVollzO Erzieherische Gestaltung.


(1) Bei der erzieherischen Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen ist auf die koerperliche, geistige und seelische Entwicklung Ruecksicht zu nehmen.

(2) Der junge Gefangene ist aus erzieherischen Gruenden zur Arbeit verpflichtet. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sind zu beachten (§ 62 JArbSchG). Vier Siebtel des Arbeitsentgelts (§ 177 Satz 4, § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG) sind wie ueberbrueckungsgeld zu behandeln.

(3) Die Erziehungsarbeit soll Gruppenmassnahmen, insbesondere Unterricht umfassen. Die schulpflichtigen Gefangenen sind verpflichtet, hieran teilzunehmen. Der Unterricht findet in der Regel waehrend der Arbeitszeit statt. Ist dem jungen Gefangenen die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen nicht gestattet, ist er zum selbstaendigen Lernen anzuhalten und hierbei zu unterstuetzen.

(4) Der Anstaltsleiter gestaltet und ueberwacht die arbeits- und unterrichtsfreie Zeit. Durch ueberlassen von gutem und geeignetem Lesestoff, durch Einzelseelsorge, persoenliche Einwirkung und persoenliche Aussprache soll auf Foerderung der geistigen und sittlichen Entwicklung des jungen Gefangenen hingewirkt werden. Lesestoff zuzulassen, der nicht aus der Gefangenenbuecherei stammt, ist dem Richter vorbehalten.

(5) Vom Bezug ausgeschlossen sind Buecher, Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbusse bedroht ist oder die der erzieherischen Gestaltung der Untersuchungshaft zuwiderlaufen.


Nummer 81 UVollzO Lebenshaltung.


(1) Besondere Wuensche des jungen Gefangenen werden nur erfuellt, soweit es mit dem Erziehungszweck vereinbar ist.

(2) Selbstbekoestigung wird versagt, wenn erzieherische Nachteile zu befuerchten sind.

(3) Jungen Gefangenen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Rauchen nicht gestattet.


Nummer 82 UVollzO Aufenthalt im Freien.


(1) Die Zeit des Aufenthalts im Freien wird nach Moeglichkeit mit sportlicher Betaetigung ausgefuellt.

(2) Der junge Gefangene ist zur Teilnahme verpflichtet, soweit er nicht hiervon befreit wird. Eine Befreiung soll nur erfolgen, wenn es der Anstaltsarzt beantragt oder wenn es das Wohl des Gefangenen aus besonderen Gruenden erforderlich macht.


Nummer 83 UVollzO Verkehr mit der Aussenwelt.


(1) Der Verkehr mit der Aussenwelt wird mit besonderer Sorgfalt ueberwacht. Er wird unterbunden, soweit er aus erzieherischen Gruenden bedenklich erscheint.

(2) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Gefangene unter Bewaehrungsaufsicht steht oder fuer ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Gefangenen in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet (§§ 93, 110 JGG). Die Nr. 36 und Nr. 37 dieser Vollzugsordnung gelten entsprechend.


Nummer 84 UVollzO Beamte.


Die Beamten muessen fuer die besonderen Aufgaben des Vollzugs an jungen Gefangenen geeignet sein.


Nummer 85 UVollzO Ergaenzende Vorschriften.


Soweit nicht diese Vollzugsordnung anderes bestimmt, gelten fuer den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen ergaenzend die Vorschriften fuer Erwachsene. Daneben gelten sinngemaess die Vorschriften ueber den Jugendstrafvollzug, soweit nicht Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen.


Nummer 86 UVollzO Aufnahme. Vorfuehrung vor den Richter.


(1) Ein vorlaeufig Festgenommener wird in die Anstalt auf Grund einer schriftlichen Verfuegung des Richters oder des Staatsanwalts vorlaeufig aufgenommen; in besonders gelagerten Ausnahmefaellen kann er auch auf Grund einer von der Polizeibehoerde ausgestellten und unterschriebenen Einlieferungsanzeige vorlaeufig aufgenommen werden. Dem Anstaltsleiter ist jeder vorlaeufig Aufgenommene unverzueglich zu melden.

(2) Der Anstaltsleiter stellt sicher, dass der vorlaeufig Festgenommene unverzueglich, spaetestens am Tage nach der Festnahme dem nach §§ 128, 129 StPO zustaendigen Richter vorgefuehrt wird.


Nummer 87 UVollzO Durchfuehrung des Vollzuges.


(1) Fuer die Haft auf Grund vorlaeufiger Festnahme, die im Bereich der Justizverwaltung vollzogen wird, gelten die Vorschriften ueber den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend, soweit sie mit der Eigenart dieser Haft als kurzfristigem Zustand vereinbar sind. Der Vollzug wird unter Beachtung der Hinweise der Polizeibeamten auf Persoenlichkeit und Tat des Festgenommenen durchgefuehrt. Soweit erforderlich, nimmt der Anstaltsleiter mit dem Staatsanwalt Fuehlung oder fuehrt eine richterliche Entscheidung herbei.

(2) Der vorlaeufig Festgenommene nimmt am gemeinschaftlichen Gottesdienst, an anderen gemeinschaftlichen Veranstaltungen sowie an dem Aufenthalt im Freien nicht teil. Verkehr mit der Aussenwelt wird grundsaetzlich nicht gestattet. Der Festgenommene erhaelt auf Wunsch Lesestoff aus der Anstaltsbuecherei.


Nummer 88 UVollzO Zweck.


Die einstweilige Unterbringung soll die Allgemeinheit schon vor rechtskraeftiger Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vor Personen schuetzen, die dringend verdaechtigt sind, im Zustand der Schuldunfaehigkeit oder der verminderten Schuldunfaehigkeit eine rechtswidrige Tat begangen zu haben (§ 126a StPO). Auf die Sicherung des Strafverfahrens wird Bedacht genommen.


Nummer 89 UVollzO Anstalten.


(1) Die einstweilige Unterbringung wird in einem oeffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder einer oeffentlichen Entziehungsanstalt vollzogen.

(2) Die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ist fuer hoechstens vierundzwanzig Stunden und nur dann zulaessig, wenn eine sofortige ueberfuehrung in eine der in Abs. 1 genannten Anstalten nicht moeglich ist. Dabei sind alle Sicherungsmassnahmen zu treffen, die sich aus dem Zweck der Anordnung der einstweiligen Unterbringung ergeben.


Nummer 90 UVollzO Einleitung und Durchfuehrung des Vollzuges.


(1) Fuer die Einleitung der einstweiligen Unterbringung gilt Nummer 15 entsprechend.

(2) Fuer den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten, soweit nicht Ruecksichten auf das Verfahren entgegenstehen oder anderes bestimmt ist, die Vorschriften ueber den Vollzug der Unterbringung gemaess §§ 63 StGB, 64 StGB entsprechend.


Nummer 91 UVollzO Strafvollstreckung.


(1) Als Strafgefangener ist zu behandeln, soweit sich dies schon vor der Aufnahme zum Strafvollzug durchfuehren laesst,

1. der Gefangene, gegen den auf Freiheitsstrafe erkannt worden ist, vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ab, es sei denn, dass er auf Grund eines anderen Haftbefehls weiterhin in Untersuchungshaft bleibt,

2. der im Vollstreckungsverfahren verhaftete Verurteilte (§ 457 StPO) sowie

3. ein Verurteilter, der nach anderer Haft zum Vollzug einer Strafe zurueckgehalten wird (ueberhaft), die in einer anderen Vollzugsanstalt zu vollziehen ist.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Massregel der Besserung und Sicherung sinngemaess.

(3) Der Anstaltsleiter wirkt auf eine baldige ueberfuehrung des Gefangenen in die zustaendige Anstalt nachdruecklich hin.


Nummer 92 UVollzO Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung.


(1) Die Untersuchungshaft kann mit Zustimmung des Richters zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen werden; bei besonderer Verdunklungsgefahr (Nr. 60) wird hiervon abzusehen sein.

(2) Der Gefangene wird fuer die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangener behandelt. Er unterliegt jedoch auch denjenigen Beschraenkungen seiner Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert (§ 122 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Insbesondere darf der Gefangene nicht ausserhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt beschaeftigt werden. Der Richter kann anordnen, dass der Gefangene von anderen Strafgefangenen getrennt zu halten ist.

(3) Weitere mit Ruecksicht auf den Zweck der Untersuchungshafterforderliche Beschraenkungen ordnet der Richter an (§ 122 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Er kann insbesondere anordnen, dass ihm der Schriftwechsel des Gefangenen zur Mitpruefung vorgelegt und vor der Zulassung von Besuchen seine Zustimmung eingeholt wird. In dringenden Fallen gilt § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 StPO.

(4) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehoerde und dem fuer die Untersuchungshaft zustaendigen Richter mitzuteilen.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Unterbrechung der Vollstreckung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Massregel der Besserung und Sicherung entsprechend.


Nummer 93 UVollzO Anordnung der Untersuchungshaft gegen Strafgefangene oder Sicherungsverwahrte.

Wird gegen einen Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so gelten, wenn nicht aus dringenden Gruenden, namentlich wegen besonderer Verdunklungsgefahr, die Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Vollstreckung der Untersuchungshaft unterbrochen wird, die Vorschriften der Nr. 92 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

 

Links:

6 Tage UHA Holstenglacis - Rolf Schaelike

http://www.strafvollzug-online.de - eine uebersicht mit Gesetzen und Hinweisen zum Strafvollzug

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.11.05
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