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Entscheidung
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Auslagenentscheidung

Die Entscheidung ueber die Auslagen des Verfahrens beruht auf §§ 362, 364 StPO.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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