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Entscheidung
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Einziehung

Da die unter Ziffer 2 des Urteiltenors im Einzelnen aufgefuehrten Schriften zu einer vorsaetzlichen Straftat benutzt wurden, waren gemaess § 56 Abs. 1 StGB einzuziehen.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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