Gruende Hohe Gesellschaftsgefaehrlichkeit Unter Beachtung der hohen Gesellschaftsgefaehrlichkeit, die sich im Umfange und in der Intensitaet des strafbaren Handelns des Angeklagten ausdrueckt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme erfolgte, ist diese Tatsache von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten Strafmass abzuweichen. Die in der Person des Angeklagten liegenden Umstaende, besonders sein ordnungsgemaesses und korrektes berufliches Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen Umstaenden keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven Tatschwere und der Schuld des Angeklagten. Sie war zum Schutze des Staates vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des Angeklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich.Zurueck Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike. | |||