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Gruende - Beweiswuerdigung
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

§ 106 -  Gueltigkeit

Vom Senat war zu pruefen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhaeltnisse handelt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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