Gruende - Beweiswuerdigung § 106 - Gueltigkeit Vom Senat war zu pruefen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhaeltnisse handelt. Zurueck Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike. | |||