DDR und Deutschland Heute


 



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Gruende - Mitarbeit
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Mitarbeit am selbstverfassten Interview von Jurgen Gottschalk

Der Zeuge Gottschalk ist in anderer Sache unter anderem aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen oeffentlicher Herabwuerdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu hat ihm der Angeklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass der Angeklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt festgestellt wurden, beliess. Zur Erfuellung des Tatbestandes genuegt es bereits, wenn der Angeklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen bestaerkte, das Interview auf alle Faelle herzustellen. Unbestritten ist, dass der Angeklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Angeklagten ist vom Zeugen Gottschalk die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass oeffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden die gesellschaftlichen Verhaeltnisse in der DDR und die Taetigkeit zustaendiger staatlicher Organe veraechtlich gemacht. Der Angeklagte hat somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur oeffentlichen Herabwuerdigung gemaess §§ 220 Abs. 2, 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB erfuellt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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