Wertung - Weitergabe von Schriften Tatbestand erfuellt Mit der uebergabe der Schriften an andere Personen ist der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.Gemaess § 108 StGB wird ein Verbrechen der staatsfeindlichen Hetze nach § 106 StGB auch dann bestraft, wenn es gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verbuendet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften “Der Archipel Gulag”, “Menschenrechte - ein Jahrbuch fuer Osteuropa” und “Verantwortlich fuer Polen” zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind hier die gleichen Umstaende gegeben wie vorher dargelegt. Zurueck Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike. | |||