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Gruende - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Verfassungsgemaess garantiertes Recht auf Meinungsfreiheit

Die aeusserungen des Angeklagten den Zeugen gegenueber haben nichts mehr dem verfassungsgemaess garantiertem Recht auf freie Meinungsaeusserung zu tun, was dem Angeklagten bei seinem Wissensstand auch gelaeufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit bewusst Positionen zu eigen gemacht, die als staatsfeindlich zu werten sind.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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