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Gruende - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Verfassungsgemaess garantiertes Recht auf Meinungsfreiheit

Ausgehend von dieser Grundhaltung nutzte der Angeklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespraech zu kommen, ihnen zunaechst seine proletarische Herkunft darzulegen und sich mit seinen Berichten ueber das kommunistische Elternhaus und sein Wissen ueber die Sowjetunion in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gespraechen ueber politische Tagesfragen durch die Reaktion dieser Buerger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden der DDR standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR, zur Politik der Partei der Arbeiterklasse, zum Verhaeltnis zur Sowjetunion und anderer Laender der sozialistischen Staatengemeinschaft dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen Gottschalk, Wuttke, Poetzsch und Krueger genannt wurden.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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