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Gruende - Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Verneinung des Angeklagten

Der Angeklagte verneint, dass er vom Zeugen darueber informiert worden sei, dass dieser eine Anzahl von 30 - 50 Stueck dieser Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen Gottschalk getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widerspruechlichkeit und der letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren koenne, kein ausreichender Beweis fuer den Schuldvorwurf fuer den Angeklagtem, Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben. Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der Tatbestand des § 219 Abs. 2 Ziff. 1 I.V. mit § 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB nicht erfuellt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur oeffentlichen Herabwuerdigung vorliegt, bedurfte es keines gesonderten Freispruches.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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