DDR und Deutschland Heute


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DDR-Urteil BG Dresden 1984 und gedachtes BRD Urteil LG Hamburg 2003

Urteil Bezirksgericht - Dresden - 1984

Gedachtes, vom Rechtsanwalt möglicherweise gewünschtes Urteil des Landesgerichts Hamburg 2003

Bezirksgericht Dresden

Landgericht Hamburg

BS 2884
211 17084

Gesch. Nr.

Urteil

Urteil

im Namen des Volkes

im Namen des Volkes

in der Strafsache

in der Sache

gegen

gegen

den freischaffenden Sprachmittler

den Geschäftsführer

Rolf Schälike

Rolf Schälike

wohnhaft, 8010 Dresden, Grunaer Str. 41,

22763 Hamburg, Bleickenallee 8

PKZ 13093822845,

ausgewiesen durch Personalausweis

Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik

Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland

seit dem 20. März 1984 in Untersuchungshaft in der UHA
Dresden, Bautzner Str.

auf Basis der Klage
vom Juli 2003,
eingereicht beim Landgericht Hamburg

wegen staatsfeindlicher Hetze u.a.

wegen Ehrverletzung des Klägers, seines Rechtsanwaltes u.a. mittels einer Tätlichkeit

hat der Senat des Bezirksgerichts Dresden in der Hauptverhandlung am 19., 20., 21., 28. November und Dezember 1984 an der teilgenommen haben:

hat das Landgericht Hamburg in der Hauptverhandlung November 2003 an der teilgenommen haben:

Richter Hettmann
als Vorsitzender

Vorsitzender Richter

Meister Gäk
wissenschaftl. Mitarb. Enzmann
als Schöffen

Richter am Landgericht
Richter am Landgericht

Staatsanwalt Frau Rauer
als Anklagevertreter

Rechtsanwalt
als Vertreter des Klägers und in eigener Sache

Rechtsanwalt Worner
als Verteidiger,

Rechtsanwalt
des Beklagten

Rechtsanwalt Kluge
in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. Vogel Berlin
als Verteidiger

Beklagter
persönlich

Justizprotokollant Frau Danch
als Protokollführer

Protokollführerin
Frau

für Recht erkannt

erkennt das Landgericht für Recht

Der Angeklagte wird wegen planmäßiger staatsfeindlicher Hetze Verbrechen gemäß §§ 106 Abs. 1 Ziff . 2 Abs 2, 108, 63 Abs. 2 StGB - in Tatmehrheit mit öffentlicher Herabwürdigung, Vergehen gemäß § 220 Abs. 2 StGB - und Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung, Vergehen gemäß §§ 220 Abs. 2, 22 Abs 2 Ziff 3, 63 Ab 2 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von

Der Beklagte verletzt die Ehre des Klägers und seines Rechtsanwaltes nach dem Prinzip einer Schraube ohne Ende zusätzlich mittels Tätlichkeiten – bereits Straftat als Formalbeleidigung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB - in i.V. m. §§ 185 Abs.1, 186 Abs. 1 53 StGB

und ist zu einer Geldstrafe und ersatzweise einer Freiheitsstrafe von

7 sieben Jahren

6 Monaten in jedem einzelnen Fall

verurteilt

verurteilt

gemäß § 56 StGB werden eingezogen:

gemäß §§ StGB werden verboten, Inhalte jedweder Art in beliebige Domains, insbesondere in die folgenden  namentlich aufgeführten einzustellen :

- 1 Buch “Der Archipel Gulag” von Solschenizyn

- 1 Internetdomain www.eurodiva.de

- 1 Buch “Gedächtnisprotokolle” von Fuchs

- 1 Internetdomain www.eurodiva.org

- 1 Buch “Vernehmungsprotokolle” von Fuchs

- 1 Internetdomain www.eurodiva.net

- 1 Buch “Verantwortlich für Polen” von Böll, Duwe und Steack

- 1 Internetdomain www.eurodiva.biz

- 1 Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” von Brandt.

- alle Internetdomains mit dem Namensbestandteil "eurodiva"

Die Auslagen des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Auslagen des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

 

Gründe:

Gründe:

Zur Person

Zur Person

Der 46jährige Angeklagte stammt aus einer fortschrittlichen Familie. Die Eltern waren seit 1921 Mitglieder der KPD und arbeiteten im Auftrage der Partei schon vor der Errichtung der faschistischen Diktatur in der Sowjetunion, um dort in der Komintern den deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Angeklagte, sein Bruder, der jetzt Offizier der NVA ist, und seine Schwester, die jetzt noch als Dozent an der Universität in Frunse arbeitet, als Kinder auf. Seinen in Moskau begonnenen Schulbesuch beendete der Angeklagte in der DDR mit dem Erwerb des Abiturs im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad und beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung Rossendorf auf. Von 1958 -1960 war er Kandidat und dann Mitglied der SED. Dadurch war sein Engagement für die gesellschaftliche Entwicklung der DDR erkennbar. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der 65jährige Beklagte stammt aus einer angesehenen Familie. Die Eltern waren seit 1921 in Verlagswesen tätig und arbeiteten im Auftrage dieser schon vor der Errichtung der faschistischen Diktatur im Ausland, um dort den deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Beklagte, sein Bruder, ehemaliger Offizier, und seine Schwester, die jetzt noch auf beruflich tätig ist, als Kinder auf. Seinen im Ausland begonnenen Schulbesuch beendete der Beklagte in der ehemaligen DDR mit dem Erwerb des Abiturs im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad (heute St. Petersburg) und beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung Rossendorf auf. Von 1958 - 1960 studierte er das Verhalten von Mitgliedern angesehener Familien. Dadurch war sein Engagement für die Weiterentwicklung des Rechtsstaates erkennbar. Der Beklagte ist nicht vorbestraft.

Parteiverfahren, Parteiausschluss und fristlose Entlassung (1963-1966)

Konflikte mit den Gesetzen, Ordnungswidrigkeiten und Konsequenzen (1963-1966)

Wegen parteischädigenden Verhaltens wurde er 1963 im Ergebnis eines Parteiverfahrens mit einer strengen Rüge belegt und nach weiteren Auseinandersetzungen, aus denen er keine Lehren gezogen hatte, im Jahre 1966 aus der Partei ausgeschlossen. Außerdem erfolgte anschließend seine fristlose Entlassung aus dem Zentralinstitut.

Wegen Konflikten mit den Gesetzen wurde er 1963 im Ergebnis eines öffentlichen Verfahrens streng bestraft und nach weiteren Verfehlungen, aus denen er keine Lehren gezogen hatte, im Jahre 1966 aus der Gemeinschaft angesehener Familien ausgeschlossen. Außerdem erfolgte anschließend seine fristlose Entlassung aus dem angesehenen Institut.

Freiberufliche Tätigkeit /Arbeit  im Kraftwerksbau/Handelsvertretung/ Institut für grafische Technik

Freiberufliche Tätigkeit / Arbeit im Kraftwerksbau / Handelsvertretung / Institut für grafische Technik / Geschäftsführer

Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender Übersetzer und Dolmetscher für Russisch. Die Gesellschaft gab ihm die Möglichkeit, danach als Bauleiter im VEB Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und anschließend bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung in der UdSSR tätig zu sein. Wegen betrieblicher Veränderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut für grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingesetzt.

Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender Übersetzer und Dolmetscher für Russisch. Freunde angesehener Familien gaben ihm die Möglichkeit, danach als Bauleiter im Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und anschließend bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung im Ausland tätig zu sein. Wegen betrieblicher Veränderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut für grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.

Nach einer Übergangsperiode von 1984 bis 1985 siedelte der Beklagte in die BRD über, war zunächst arbeitslos, dann wieder als freiberuflicher Übersetzer und Dolmetscher tätig.

1989 gründete er eine Übersetzungs- und Software-Entwicklungs-GmbH und ist dort parallel zu seiner freiberuflichen Tätigkeit bis heute Geschäftsführer.

Keine Änderung des Verhaltens des Angeklagten

Keine Änderung des Verhaltens des Beklagten

Da der Angeklagte keine Änderung in seinem Verhalten zeigte, indem er weiter gegen die Politik und Regierung auftrat, kam es 1973 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte als freischaffender Sprachmittler der russischen Sprache tätig.

Da der Beklagte keine Änderung in seinem Verhalten zeigte, indem er weiter gegen die Ehre der Menschen in seinem Institut für grafische Technik auftrat, kam es 1973 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als freischaffender Sprachmittler der russischen Sprache tätig.

Inzwischen erreichte das Verhalten des Beklagten im Jahre 2003 ein absolut unerträgliches Maß an Verunglimpfungen und Ehrverletzungen.

Einschätzung der Person des Angeklagten

Einschätzung der Person des Beklagten

Obwohl der Angeklagte sowohl im Elternhaus als auch im sowjetischen Kindergarten und dann in der Schule im kommunistischen revolutionären Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder hatte, wie Kommunisten denken und handeln, so dass ihm alle Entwicklungsmöglichkeiten offen standen, nahm er diese Möglichkeiten nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit der Politik von Partei und Regierung der DDR brachten.

Obwohl der Beklagte sowohl im Elternhaus als auch im ausländischen Elite-Kindergarten und dann in der Schule im demokratischen Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder hatte, wie Demokraten denken und handeln, so dass ihm alle Entwicklungsmöglichkeiten offen standen, nahm er diese Möglichkeiten nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit den persönlichen Interessen seiner Mitbürger brachten.

Aussagen des Zeugen, des Bruders Dr. Wolfgang Schälike

Aussagen des Zeuge Dr. Sch.

So äußerte er bei den vielen ideologischen Auseinandersetzungen, die sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Schälike mit ihm führte, u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen könne und alle anderen nicht urteilsfähig wären. Er nahm für sich in Anspruch, andere kritisieren zu können, nahm selbst keine Kritik an und änderte sein Verhalten nicht. Seine revisionistischen Auffassungen entbehrten jeder Konstruktivität und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die Politik von Partei und Regierung in der DDR und der UdSSR zu bringen. In wichtigen marxistisch-leninistischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines Mitglieds der SED unwürdig waren. So hatte er zu Fragen der Ausübung der Macht unwissenschaftliche revisionistische Gedanken in der Art, dass in Partei und Regierung alles Dogmatiker sitzen würden und dass die Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren die, dass überall alle möglichen Gedanken geäußert werden dürfen, sich also auch in Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehen und damit verhindert werden würde, dass die Parteipresse in der DDR lüge.

So äußerte er (der Beklagte) bei den vielen Auseinandersetzungen zu Menschenrechten, die der Zeuge mit ihm führte, u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen könne und alle anderen nicht urteilsfähig wären. Er nahm für sich in Anspruch, andere kritisieren zu können, nahm selbst keine Kritik an und änderte sein Verhalten nicht. Seine beleidigenden Auffassungen entbehrten jeder Konstruktivität und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die persönlichen Interessen, u.a. der des Klägers und seiner Rechtsanwälte, zu bringen. In wichtigen ethischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines Menschen im Rechtsstaat unwürdig waren. So hatte er zu Fragen der Geschäftstätigkeit nicht den Gesetzen entsprechende beleidigende Gedanken in der Art, dass im Rechtsstaat das Rechtssystem von Dogmatikern besetzt und dass die Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren die, dass überall alle möglichen Gedanken geäußert werden dürfen, sich also auch in Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem Boden der Ethik und des Rechtsstaates stehen und damit verhindert werden würde, dass die Vertreter des Rechtsstaates in Deutschland lügen.

Abzeichnen von Tendenzen

Abzeichnen von Tendenzen

Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er unwissenschaftlich an die Begriffe der Weltanschauung heranging. Der Zeuge glaubte zunächst noch, dass der Angeklagte lediglich durch eine unmarxistische Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen Schlussfolgerungen gelangt ist. In der Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen verbreitete und nach den Eindrücken des Zeugen, vorsätzlich ins Lager des Gegners übergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen Schlussfolgerungen, weil der Angeklagte seinen Parteiausschluss nicht zum Anlass nahm, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung zu Biermann und Havemann auf. Aus früheren Gesprächen ist dem Zeugen bekannt, dass der Angeklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des sozialistischen Aufbaues, wie

Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er die Gesetze missachtend an die Begriffe der Ethik und des Rechts heranging. Der Zeuge glaubte zunächst noch, dass der Beklagte lediglich durch eine ethik- und rechtsstaatfremde Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen Schlussfolgerungen gelangt ist. In der Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen verbreitete und nach den Eindrücken des Zeugen, vorsätzlich ins Lager von Gesetzesbrechern und Beleidigern übergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen Schlussfolgerungen, weil der Beklagte seinen Ausschluss aus dem Kreis angesehener Familien nicht zum Anlass nahm, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung zu schrecklichen Menschen auf. Aus früheren Gesprächen ist dem Zeugen bekannt, dass der Beklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des rechtsstaatlichen Aufbaues, wie

-        der Ausübung der Macht durch die Diktatur des Proletariats,

-        Geschäftstätigkeit auf Basis der konsequenten Einhaltung von Gesetzen

-        der führenden Rolle der SED,

-        der Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit,

-        dem Aufbau der Staatsmacht und der sozialistischen Demokratie,

-        der weiteren Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der rechtsstaatlichen Demokratie

-        sowie den Bündnisbeziehungen mit der Sowjetunion und dem proletarischen Internationalismus (CSSR, VRP)

-        sowie den Beziehungen zu den Rechtsanwälten und Globalisierungsfragen

gefährliche Auffassungen vertrat und diese in der Öffentlichkeit kundtat.

gefährliche Auffassungen vertrat und diese in der Öffentlichkeit kundtat.

Gefährliche Ideen

Gefährliche Ideen

Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im Sozialismus jeder überall auch gegnerische Gedanken äußern kann und dass man über Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung reden müsse, dass es eine uneingeschränkte Rede- und Pressefreiheit auch für gegnerische Elemente geben müsse, dass die SED keinen Führungsanspruch geltend machen dürfe und dass die Niederschlagung der konterrevolutionären Ereignisse 1968 in CSSR seitens der sozialistischen Länder und vor allem der Sowjetunion eine Okkupation darstellen würde.

Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im Rechtsstaat jeder überall auch gesetzeswidrige Gedanken äußern kann und dass man über Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung reden müsse, dass es eine uneingeschränkte Rede- und Pressefreiheit auch für gesetzeswidrige Elemente geben müsse, dass die rechtsstaatliche Gemeinschaft keinen Führungsanspruch geltend machen dürfe und dass die Niederschlagung der Ereignisse 1968 seitens der rechtsstaatlichen Länder und vor allem der führenden Industriestaaten eine Unterdrückung darstellen würde.

2003 warnte er öffentlich, und wahrheitswidrig und in ehrverletzender Weise über das Internet vor Geschäftspraktiken eines angesehenen Geschäftsmannes, seines Versicherungs-Konzeptes und seiner Partner.

Endlose Diskussionen

Endlose Diskussionen

Die Mutter des Angeklagten, der Freundeskreis des Zeugen und der Zeuge selbst führten mit dem Angeklagten endlose Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine verhängnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich seine Aktivitäten gegen die Interessen der DDR richten und er ins Lager des Feindes übergelaufen ist. Als die Mutter des Angeklagten 1977 beigesetzt wurde, brachte er der 10 Jahre älteren und in Frunse wohnhaften Schwester gegenüber die Befürchtung zum Ausdruck, dass er wegen seiner Aktivitäten festgenommen werden könnte. Er berichtete ihr, dass einer seiner Freunde, der gleiche Aktivitäten entwickelte, festgenommen wurde. Auch das war offenbar für ihn nicht Anlass, sich eines besseren zu besinnen, denn er griff alle Oppositionsgedanken auf und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der marxistischen Philosophie unteilsfähig zu sein und beschäftigte sich nur mit solchen Leuten, die irgendwie einmal mit der Arbeiterbewegung in Verbindung standen, sich von dieser aber losgelöst haben. Er hat sich nur mit Dingen beschäftigt, mit denen er glaubt, dem Sozialismus Fehler nachzuweisen, die Veränderungen hervorrufen könnten.

Die Mutter des Beklagten, der Freundeskreis des Zeugen und der Zeuge selbst führten mit dem Beklagten endlose Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine verhängnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich seine Aktivitäten gegen die Interessen des Klägers und seiner Rechtsanwälte richten und er ins Lager des Rechtsbrecher übergelaufen ist. Als die Mutter des Beklagten 1977 beigesetzt wurde, brachte er der 10 Jahre älteren und im Ausland wohnhaften Schwester gegenüber die Befürchtung zum Ausdruck, dass er wegen seiner Aktivitäten festgenommen werden könnte. Er berichtete ihr, dass einer seiner Freunde, der gleiche Aktivitäten entwickelte, festgenommen wurde. Auch das war offenbar für ihn nicht Anlass, sich eines besseren zu besinnen, denn er griff alle rechtswidrige Gedanken auf und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der Ethik und des Rechts unteilsfähig zu sein und beschäftigte sich nur mit solchen Leuten, die irgendwie einmal mit den Fragen der Ethik und des Rechts in Verbindung standen, sich von diesen aber losgelöst haben. Er hat sich nur mit Dingen beschäftigt, mit denen er glaubt, dem Rechtsstaat Fehler nachzuweisen, die Veränderungen hervorrufen könnten.

Kein Kontakt zum Bekanntenkreis

Kein Kontakt zu rechtschaffenden Menschen

Der Zeuge hat festgestellt, dass der Angeklagte keinen Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in Sowjetunion hatte, sondern über seine erste Frau zu Personen Verbindung aufnahm, die nicht auf dem Boden des Sozialismus stehen. Dem Angeklagten war genau bewusst, wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in den letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des Zeugen aufhielt, Zurückhaltung zu üben und nicht offen über feindliche Auffassungen zu diskutieren. Der Zeuge Wolfgang Schalike brachte abschließend zum Ausdruck, dass der Angeklagte offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe einer sozialistischen Revolution zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Sozialismus seiner Meinung nach errichtet werden muss. Für Ihn sind alle die, die den Sozialismus aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Angeklagten ist es eigen, dass er Fehler die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift, unlässig verallgemeinert und sich mit keinem Kollektiv auseinandersetzt. Als sich der Angeklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten Gründen scheiden ließ, sagte er einmal zur Ehefrau des Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die falsche Fährte gebracht hat. Nach der Scheidung und im Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zunächst Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, dass der Angeklagte sich mehr um die Familie kümmerte und politisch kürzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden.

Der Zeuge hat festgestellt, dass der Beklagte keinen Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in den führenden Industrieländern hatte, sondern über seine erste Frau zu Personen Verbindung aufnahm, die nicht auf dem Boden des Rechtsstaates stehen. Dem Beklagten war genau bewusst, wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in den letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des Zeugen aufhielt, Zurückhaltung zu üben und nicht offen über gesetzeswidrige Auffassungen zu diskutieren. Der Zeuge Dr.Sch. brachte abschließend zum Ausdruck, dass der Beklagte offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe eines Rechtsstaates zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Rechtsstaat seiner Meinung nach errichtet werden muss. Für Ihn sind alle die, die den Rechtsstaat aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Beklagten ist es eigen, dass er Fehler, die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift, unlässig verallgemeinert und sich mit keinem Vertreter des Rechts auseinandersetzt. Als sich der Beklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten Gründen scheiden ließ, sagte er einmal zur Ehefrau des Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die falsche Fährte gebracht hat. Nach der Scheidung und im Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zunächst Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, dass der Beklagte sich mehr um die Familie kümmerte und politisch kürzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden.

Besonders offensichtlich wurde das Ganze ab 1999, nach der Einstellung des Klägers in die Firma des Beklagten.

Auch dem Kläger gelang es nicht, den Beklagten zur Rechtschaffenheit zu bewegen und von seinem beklagenswerten Weg abzubringen.

Politik der SED und des Staates weit von den Idealen entfernt

Rechtsstaat weit von den Idealen entfernt

dass diese Aussagen des Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen sind, bestätigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den Angeklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei dem Bruder der Fall war, die aber mit anderen Worten den Angeklagten aufgrund der mit ihm geführten Gespräche zitieren und damit seine Grundpositionen charakterisieren. So äußerte der Zeuge Gottschalk, dass der Angeklagte generell die Politik der SED nicht vertritt. Die gegenwärtige Politik der SED und der Regierung der DDR seien aus der Sicht des Angeklagten und des Zeugen weit von den Idealen, die durch die KPD einmal vertreten wurden, entfernt. Der sozialistische Staat gebraucht seine Macht, um die Rechte der Bürger um ein Vielfaches einzuschränken und sie zu diskriminieren.

dass diese Aussagen des Zeugen Dr. Sch. nicht in Zweifel zu ziehen sind, bestätigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den Beklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei Zeugen Dr. Sch. der Fall war, die aber mit anderen Worten den Beklagten aufgrund der mit ihm geführten Gespräche zitieren und damit seine Grundpositionen charakterisieren. So äußerte der Zeuge G., dass der Beklagte generell die Handlungen des Rechtsstaates nicht vertritt. Die gegenwärtigen Handlungen des Rechtsstaates, das Rechtssystem, der Kläger und seine Rechtsanwälte seien aus der Sicht des Beklagten und des Zeugen weit von den Rechtsmäßigkeit, die einmal vertreten wurden, entfernt. Der Rechtsstaat gebraucht die Geschäftstätigkeit seiner Bürger, um die Rechte der Bürger um ein Vielfaches einzuschränken und sie zu diskriminieren.

Bildung unanhängiger Gewerkschaften

Bildung unanhängiger Meinungsträger

Der Zeuge Wuttke, der den Angeklagten durch seine berufliche Tätigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982 kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm unterhielt, hat ausgesagt, dass der Angeklagte mit der Politik der Partei nicht einverstanden war, dass es gleiche Meinungen des Zeugen und des Angeklagten dazu gab, freie Gewerkschaften zu bilden, da die Gewerkschaften bei uns von der SED diktiert werden.

Der Zeuge W., der den Beklagten durch seine berufliche Tätigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982 kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm unterhielt, hat ausgesagt, dass der Beklagte mit den Handlungen der rechtsstaatlich gesinnten Menschen nicht einverstanden war, dass es gleiche Meinungen des Zeugen und des Beklagten dazu gab, freie Meinungsträger zu bilden, da die Massenmedien bei uns vom Rechtsstaat diktiert werden.

Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge

Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge

Der Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge, wobei auch der Ausdruck “Politbürokratie” gebraucht wurde. Der Angeklagte sprach darüber hinaus über Veränderungen im pluralistischen Sinne. Bei Gesprächen über die Sowjetunion habe es beiderseits die Auffassung gegeben, dass sich die DDR viel von der Sowjetunion diktieren lasse.

Der Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge, wobei auch der Ausdruck “Jurfistenkaste” gebraucht wurde. Der Beklagte sprach darüber hinaus über Veränderungen im pluralistischen Sinne. Bei Gesprächen über die führenden Industriestaaten habe es beiderseits die Auffassung gegeben, dass sich den Kläger viel Machenschaften einfallen lasse.

Demokratischer Zentralismus

Rechtssystem

Der Angeklagte hat weiter die Meinung geäußert, dass ein “ganz normaler Zentralismus” aufgebaut werden müssen, der laut Statut vorgegeben sei, jedoch vom Zentralkomitee nicht eingehalten werde. Notwendig wäre eine breite Einflussnahme auf die SED. Die Ereignisse in Polen seien beispielhaft für die DDR. Er habe begrüßt, dass sich in Polen die Gewerkschaften unabhängig gemacht haben. Der Angeklagte habe für die DDR eine “kommunistische Gesellschaftsordnung” gewollt, die demokratischer und pluralistischer als jetzt sei. Er lehnte das Zentralkomitee, die Kombinate und die Diktatur des Proletariats ab.

Der Beklagte hat weiter die Meinung geäußert, dass ein “ganz normales Rechtssystem” aufgebaut werden müsse, das laut Verfassung vorgegeben sei, jedoch vom Staat nicht eingehalten werde. Notwendig wäre eine breite Einflussnahme auf den Rechtsstaat. Die Ereignisse in anderen Ländern seien beispielhaft für unseren Rechtsstaat. Er habe begrüßt, dass sich in anderen Ländern die Meinungsträger sich unabhängig gemacht haben. Der Beklagte habe für den Rechtsstaat eine “auf Recht beruhende Tätigkeit der Banken, Investoren, Mitstreiter (Mitgesellschafter) ” gewollt, die demokratischer und vielseitiger als jetzt sei. Er lehnte das heutige Rechtssystem, die führenden Juristen und die Diktatur des Rechtssystems ab.

Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit

In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge Pötzsch den Angeklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die “Meinungsfreiheit”, auf mangelnde “Informationsmöglichkelten” sowie darauf, dass man die Grenzen der DDR nicht ohne weiteres legal verlassen könne. Der Angeklagte habe die Erscheinungsformen des Staates abgelehnt und davon gesprochen, dass in der DDR nicht der wahre Sozialismus aufgebaut wird und Veränderungen von unten nach oben erfolgen müssten.

In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge P. den Beklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die “Meinungsfreiheit”, auf mangelnde “Informationsmöglichkelten” sowie darauf, dass man die Grenzen, die der Kläger dem Beklagten wirtschaftlich setzte, nicht ohne weiteres legal überwinden könne. Der Beklagte habe die Handlungsweisen des Klägers abgelehnt und davon gesprochen, dass der Kläger die Rechte missbraucht und Veränderungen in der Rechtsanwendung erfolgen müssten.

Ingenieur-technisches Personal Kraft für Veränderungen

Fachwissen und neue Werte - Grundlage für Veränderungen

Eine besondere Bedeutung für Veränderungen sah der Angeklagte im ingenieur-technischen Personal. Der Angeklagte habe, wie der Zeuge Krüger ausführte, immer Einzelerscheinungen aus dem gesellschaftlichen Leben der DDR und anderer sozialistischen Länder herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen und auch nicht das große Ganze betrachtet. Des weiteren stellte der Angeklagte die Behauptung auf als über die Aufrüstung gesprochen wurde, dass die Gründe im Expansionsbestreben der USA und der UdSSR zu sehen sind.

Eine besondere Bedeutung für Veränderungen sah der Beklagte im Fachwissen und in einer Wertewandlung. Der Beklagte habe, wie der Zeuge K. ausführte, immer Einzelerscheinungen aus dem Geschäftsleben des Klägers und anderer rechtschaffenden Bürger herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen und auch nicht die Bedeutung der Gesetze betrachtet. Des weiteren stellte der Beklagte die Behauptung auf als über die Machenschaften gesprochen wurde, dass die Gründe im Betrugsbestreben u.a des Klägers und des Rechtsanwalts zu sehen sind.

Selbstaussage – bin Marxist-Leninist

Selbstaussage – bin ein Ethiker und Demokrat

Die hierzu wiederholt vom Angeklagten abgegebenen Erklärungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache gemachten Aussagen, die insgesamt darin münden, dass er auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehe und dass er ein kritischer Marxist und Kommunist sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen, die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her übereinstimmen, nicht bestätigt, obwohl er sich stets als Marxist ausgab.

Die hierzu wiederholt vom Beklagten abgegebenen Erklärungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache gemachten Aussagen, die insgesamt darin münden, dass er auf dem Boden der Ethik, des Rechts und der Demokratie stehe und dass er ein kritischer Ethiker und Demokrat sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen, die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her übereinstimmen, nicht bestätigt, obwohl er sich stets als Ethiker und Demokrat ausgab.

Verfassungsgemäß garantiertes Recht auf Meinungsäußerung

Verfassungsgemäß garantiertes Recht auf Meinungsäußerung

Die Äußerungen des Angeklagten den Zeugen gegenüber haben nichts mehr dem verfassungsgemäß garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun, was dem Angeklagten bei seinem Wissensstand auch geläufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit bewusst Positionen zu eigen gemacht, die als staatsfeindlich zu werten sind.

Die Äußerungen des Beklagten den Zeugen gegenüber haben nichts mehr dem verfassungsgemäß garantiertem Recht auf freie Meinungsäußerung zu tun, was dem Beklagten bei seinem Wissensstand auch geläufig sein sollte. Der Beklagte hat sich damit bewusst Positionen zu eigen gemacht, die als ehrverletzend und beleidigend zu werten sind.

Ausnutzung der Kontakte zu den Zeugen

Missbrauch der Zeugen

Ausgehend von dieser Grundhaltung nutzte der Angeklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen, ihnen zunächst seine proletarische Herkunft darzulegen und sich mit seinen Berichten über das kommunistische Elternhaus und sein Wissen über die Sowjetunion in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gesprächen über politische Tagesfragen durch die Reaktion dieser Bürger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden der DDR standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR, zur Politik der Partei der Arbeiterklasse, zum Verhältnis zur Sowjetunion und anderer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen Gottschalk, Wuttke, Pötzsch und Krüger genannt wurden.

Ausgehend von dieser Grundhaltung missbrauchte der Beklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen, ihnen zunächst seine Herkunft darzulegen und sich mit seinen Berichten über das ethisch und demokratisch einwandfreie Elternhaus und sein Wissen über die entscheidenden Geschäftsgeflogenheiten in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gesprächen über praktische Geschäfte durch die Reaktion dieser Bürger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden des Klägers standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur Geschäftsgeflogenheiten der Banken, Investoren, u.a. seiner Mitgesellschafter, u.a des Klägers, zur Handlungen des Rechtsstaates, zum Verhältnis zu den Geschäftstätigkeiten und anderen Handlungen der Rechtsstaaten dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen G., W., P. und K. genannt wurden.

Ausnutzung des Zeugen Wuttke

Missbrauch des Zeugen W.

Als der Zeuge Wuttke Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der Wohnung des Angeklagten Installationsarbeiten ausführte kam es während der Pausen zu derartigen Gesprächen. Der Zeuge sah in der Wohnung des Angeklagten Presseerzeugnisse aus der BRD, wie die Zeitschriften “Stern” und “Spiegel”, die er sich auslieh. Er stellte auch fest, dass der Angeklagte über eine Büchersammlung verfügte und da er sich selbst für Literatur interessierte, händigte ihm der Angeklagte im Wechsel eine Anzahl von Büchern aus. Dazu suchte der Zeuge wiederholt die Wohnung des Angeklagten auf.

Als der Zeuge W. Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der Wohnung des Beklagten Installationsarbeiten ausführte kam es während der Pausen zu derartigen Gesprächen. Der Zeuge sah im Büro des Beklagten Ausdrucke und Mails des Klägers, wie z.B. die Seite „Unternehmen“ aus www.newlifeweb.de und das Eurodiva-Konzept. Er stellte auch fest, dass der Beklagte über Domains verfügte und da er sich selbst für das Internet interessierte, baute ihm der Beklagte im Wechsel eine Anzahl von Domains auf. Dazu suchte der Zeuge wiederholt das Büro des Beklagten auf.

Berliner Appell

Warnung vor dem Kläger

Etwa im März 1982 zeigte ihm der Angeklagte den sogenannten Berliner Appell. Nachdem sich der Zeuge dem Angeklagten gegenüber auf Grund der Aufforderung des Angeklagten bereit erklärt hatte selbst zu unterzeichnen und weitere Unterschriften zu sammeln, händigte ihm der Angeklagte zwei Exemplare aus, worauf der Zeuge etwa 30 Unterschriften sammelte.

Etwa im März 1982 zeigte ihm der Beklagte die sogenannten Warnungen vor dem Versicherungskonzept des Klägers. Nachdem sich der Zeuge dem Beklagten gegenüber auf Grund der Aufforderung des Beklagten bereit erklärt hatte, selbst sich damit auseinander zu setzen und weitere Personen zu informieren, baute ihm der Beklagte zwei Domains aufs, worauf der Zeuge etwa 30 Personen kontaktierte.

Übergabe von Büchern an den Zeugen Wuttke

Übergabe von angeblichen Aussagen des Klägers bzw. dessen Rechtsanwälte an den Zeugen W. und Aufbau von Domains beim Zeugen W.

Da der Angeklagte inzwischen die gegen die DDR gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, händigte er ihm im Herbst 1983 auf dessen Wunsch die Schrift von Solschenizyn “Der Archipel Gulag” aus. Dabei erläuterte der Angeklagte im groben, worum es inhaltlich ging. Später, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die beiden Schriften von Fuchs “Gedächtnisprotokolle” und “Vernehmungsprotokolle”, die er dem Zeugen gegenüber als interessant darstellte. Bei diesem Gespräch war die Ehefrau des Angeklagten zugegen, die dem Zeugen auftragsgemäß beide Schriften aushändigte, nachdem der Angeklagte aus nicht mehr bekannten Gründen vorzeitig die Wohnung verlassen musste. Vorher hatte der Angeklagte noch darauf aufmerksam gemacht, die Bücher nicht weiterzugeben, da Schwierigkeiten entstehen könnten. Die beiden Schriften von Fuchs wurden beim Zeugen beschlagnahmt. Neben dem genannten Ratschlag hatte der Angeklagte noch geäußert, der Zeuge solle die Bücher nicht jedem geben. Über den Inhalt der Bücher wurden später Gespräche geführt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Angeklagte hinter dem Inhalt der Bücher steht.

Da der Beklagte inzwischen die gegen die Kläger gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, händigte er ihm im Herbst 1983 auf dessen Wunsch die weitere Informationen “Das war Scheiße” aus. Dabei erläuterte der Beklagte im groben, worum es inhaltlich ging. Später, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die beiden Internet-Ausdrucke “Vergleich” und “Was soll man mit dem Internet tun”, die er dem Zeugen gegenüber als interessant darstellte. Bei diesem Gespräch war die Ehefrau des Beklagten zugegen, die dem Zeugen auftragsgemäß beide Internet-Ausdrucke als Ausdruck aushändigte, nachdem der Beklagte aus nicht mehr bekannten Gründen vorzeitig das Büro verlassen musste. Vorher hatte der Beklagte noch darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Nutzung dieser Internet-Ausdrucke Schwierigkeiten entstehen könnten, er solle diese deswegen nicht weitergeben. Gegen die beiden letzten Internet-Ausdrucke wurden gegen den Zeugen einstweilige Verfügungen erwirkt, worauf diese Aussagen aus dem Internet genommen wurden. Neben dem genannten Ratschlag hatte der Beklagte noch geäußert, der Zeuge solle nicht jedem erlauben, Inhalte in die erhaltenen Domains zu stellen. Über den Inhalt der Domains wurden später Gespräche geführt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Beklagte den Domains große Bedeutung beimisst.

Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR seitens des Zeugen Wuttke

Antrag auf Rechtsbruch durch den Zeugen W.

Da der Angeklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Zeugen den Rat, für die DDR keinen Nutzen mehr zu bringen. Der Zeuge sollte seine Mitgliedschaft in der PGH kündigen, weil dann der Ausreiseantrag eher bearbeitet werden würde. Auf Anraten des Angeklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen Missstände darlegen. Fehler aufzeigen, mit den Kollegen darüber sprechen. Er sollte auch im Blockhaus (Haus der DSF) in einer DSF-Veranstaltung auftreten und über Missstände in der Sowjetunion sprechen. Dazu kam es infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr.

Da der Beklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag auf Rechtsbruch gegenüber dem Kläger Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Zeugen den Rat, für den Kläger keinen Nutzen mehr zu bringen. Der Zeuge sollte seine Zusammenarbeit mit dem Partner des Klägers kündigen, weil dann dem Rechtsbruch eher stattgegeben wird. Auf Anraten des Beklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen privates Missverhalten des Klägers und seiner Rechtsanwälte darlegen. Schweinereien aufzeigen, im Internet darüber sprechen. Er sollte auch den Freundes- und Verwandtenkreis (Ehefrau, Bruder und Schwager) ansprechen und über Schweinereien beim Kläger sprechen. Dazu kam es infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr.

Aussagen des Zeugen Pötzsch

Aussagen des Zeugen P.

Der Zeuge Pötzsch lernte den Angeklagten Ende 1981, Anfang 1982 beim Zeugen Pohl kennen. Pohl hatte Pötzsch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte interessiert wäre. Der Angeklagte erzählte über sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom Zeugen Pötzsch verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder kenne. Als Maßstab galten für Pötzsch die Lieder von Biermann. Vom Inhalt her drückten sie die Unzufriedenheit mit der gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR aus. Als der Zeuge im September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm klärgemacht worden war, sein öffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies. Gleichzeitig distanzierte er sich vom Angeklagten, da dieser auf den Zeugen einen negativen Einfluss ausübte. Da der Angeklagte zuvor stark an dem Zeugen Pötzsch interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit über die gesellschaftliche Entwicklung zum Ausdruck gebracht hatte, übergab er dem Zeugen die Schriften “Archipel Gulag”, “Die Revolution entlässt ihre Kinder” und “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”. Zum Inhalt erklärte der Zeuge, dass die Bücher mit den Interessen der DDR und der anderen sozialistischen Staaten nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen seiner Liedertätigkeit aus der Partei ausgeschlossen worden war, riet der Angeklagte ihm zur Bezirksleitung der SED und zur Staatssicherheit zu gehen. Nach Meinung des Angeklagten sollte der Zeuge Pötzsch versuchen, mit seinen Liedern in staatlichen Einrichtungen und in Kirchen aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte jede Möglichkeit nutzen, um aufzutreten und Öffentlichkeit zu haben.

Der Zeuge P. lernte den Beklagten Ende 1981, Anfang 1982 beim Zeugen Po. kennen. Der Zeuge Po. hatte den Zeugen P. darauf hingewiesen, dass der Beklagte interessiert wäre. Der Beklagte erzählte über sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom Zeugen P. verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder kenne. Als Maßstab galten für den Zeugen P. die Lieder von dem bekannten Rechtsbrecher. Vom Inhalt her drückten sie die Unzufriedenheit mit den Rechtsverhältnissen, die der Kläger nutzte, aus. Als der Zeuge im September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm klargemacht worden war, sein öffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies. Gleichzeitig distanzierte er sich vom Beklagten, da dieser auf den Zeugen einen negativen Einfluss ausübte. Da der Beklagte zuvor stark an dem Zeugen P. interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit über die Rechtsunsicherheit zum Ausdruck gebracht hatte, übergab er dem Zeugen die Internet-Ausdrucke “Scheiße”, “Wahrheitsverdreher” und “Rechtsverdreher”. Zum Inhalt erklärte der Zeuge, dass die Internet-Ausdrucke mit den Interessen des Klägers. seiner Rechtsanwälte und der anderen rechtsstaatlich gesinnte Menschen nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen seiner Liedertätigkeit Schwierigkeiten mit dem Recht hatte, riet der Beklagte ihm zur Rechtsberatung und zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Nach Meinung des Beklagten sollte der Zeuge P. versuchen, mit seinen Liedern in Einrichtungen des Klägers und im Bekannten- und Verwandtenkreis aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte jede Möglichkeit nutzen, um aufzutreten und Öffentlichkeit zu haben.

Zweifel des Angeklagten an der Übergabe der Bücher

Zweifel an der Übergabe der Internet-Ausdrucke und am Aufbau der Domains

Aufgrund vom Angeklagten vorgebrachter Zweifel, die Bücher von ihm erhalten zu haben, erklärte der Zeuge eindeutig und überzeugend nur Bücher vom Angeklagten ausgeliehen zu haben. Die Übergabe der Bücher erfolgte 1982. Die Schriften “Die Revolution entlässt ihre Kinder” und “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” gab ihm der Angeklagte als sich beide über die Gründung der DDR unterhalten hatten. Dazu hatte der Angeklagte erklärt, dass das Wissen des Zeugen darüber nicht die Wahrheit wiedergibt und er sich über diese Zeit (Gründung der DDR) anhand der Bücher solcher Autoren informieren sollte, die einmal in der kommunistischen Bewegung führende Persönlichkeiten waren, sich in der Sowjetunion in der Emigration befanden dann in die sowjetische Besatzungszone zurückkehrten, hier Aktivitäten entwickelten und schließlich in Widerspruch zur sozialistischen Entwicklung gerieten, weil sie mit dem von der Sowjetunion und der SED ausgeübten Druck nicht klar kamen, keiner Diktation unterwarfen, und schließlich die DDR verließen.

Aufgrund vom Beklagten vorgebrachter Zweifel, die Domains von ihm aufgebaut bekommen zu haben, erklärte der Zeuge eindeutig und überzeugend nur Domains vom Beklagten eingerichtet bekommen zu haben. Die Einrichtung der Domains erfolgte 2003. Die Domains zu den Internet-Ausdrucke “Wahrheitsverdreher” und “ Rechtsverdreher ” richtete ihm der Beklagte ein, als sich beide über die Bekanntschaft mit dem Kläger unterhalten hatten. Dazu hatte der Beklagte erklärt, dass das Wissen des Zeugen über die Vergangenheit des Klägers nicht die Wahrheit wiedergibt und er sich über diese Zeit (Vergangenheit des Klägers) anhand der Domains und Internet-Ausdrucke informieren sollte, denen einmal der Kläger positiv gegenüberstand, die Betreiber dann aber als solche vom Kläger abrückten, weil der Kläger mit dem Inhalt nicht mehr klar kam, nicht vom Kläger abhängig sein wollten, und schließlich sich vom Kläger trennten.

Zeuge Krüger

Zeuge K.

Der Zeuge Krüger lernte den Angeklagten Ende 1982 bzw. Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Thüringen kennen. Beide hatten gemeinsame Interessen für Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour für den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der Tour einige Male. Während der Expedition berichtete der Angeklagte über seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Angeklagte jede Gelegenheit wahrnahm, um über politische Dinge zu sprechen. Der Angeklagte äußerte dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Sozialismus in der DDR und in anderen sozialistischen Ländern zu reformieren und zu verbessern, da er nicht den Lehren der Klassiker entspricht. Bei dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse für Literatur, die man in der DDR nicht zu kaufen bekommt. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst 1983 in Lübbenau trafen, übergab der Angeklagte dem Zeugen vier Bücher in einem Netz verpackt, worunter sich die Schrift “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” befand. Bei der Rückgabe der Bücher an den Angeklagten vergaß der Zeuge dieses Buch, so dass es bei ihm sichergestellt werden konnte.

Der Zeuge K. lernte den Beklagten Ende 1982 bzw. Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Thüringen kennen. Beide hatten gemeinsame Interessen für Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour für den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der Tour einige Male. Während der Expedition berichtete der Beklagte über seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Beklagte jede Gelegenheit wahrnahm, um über die Ethik und Recht zu sprechen. Der Beklagte äußerte dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Rechtsmissbrauch durch den Klägers und seine Rechtsanwälte zu verhindern und auszuschließen, da er nicht den Lehren der Ethik- und Rechtspäpste entspricht. Bei dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse für Domains und deren Inhalte, die man über den Kläger und seine Rechtsanwälte anders nicht erhalten kann. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst 1983 in Lübbenau trafen, übergab der Beklagte dem Zeugen vier Internet-Ausdrucke in einem Briefumschlag verpackt, worunter sich die Aussage “Rechtsverdreher” befand. Bei der Rückgabe der Domain-Ausdrucke an den Beklagten vergaß der Zeuge den Ausdruck dieser Aussage, so dass dieser bei ihm sichergestellt werden konnte.

Zeuge Jesch

Zeuge J.

Der Zeuge Jesch kennt den Angeklagten seit 1981 oder 1982. Jesch hatte Schwierigkeiten mit der zuständigen Dienststelle der Zollverwaltung der DDR wegen unerlaubter Verwendung von Domain-Art-Erzeugnissen und eines deshalb gegen ihn durchgeführten Ordnungsstrafverfahrens. Der Angeklagte wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschlägigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Angeklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine Schallplattenhülle einer Schallplatte von Biermann, wofür er sich interessierte. Der Angeklagte übergab ihm mehrere Platten und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen gesellschaftlichen Problemen in der DDR und in den sozialistischen Ländern zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen über den Besitz von Büchern, deren Weitergabe in der DDR verboten ist und die außerhalb der DDR verlegt worden sind. Danach übergab er dem Zeugen zwei Bücher, und zwar “Verantwortlich für Polen” und “Menschenrechte – ein Jahrbuch für Osteuropa” mit dem Bemerken, die Bücher zur Verdeutlichung seiner Auffassung mal durchzulesen. Weiter äußerte er, die Bücher nicht weiter zu verbreiten und keinem anderen zu geben Als Grund für diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen der sozialistischen Staaten richtet und die Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Bücher hat der Zeuge etwa 4 Wochen später zurückgegeben, nachdem er sie gelesen hatte. Der Zeuge bleibt auch nach Vorhalt des Angeklagten bei seiner Meinung, die Bücher vom Angeklagten erhalten zu haben, weil er von anderen Bürgern keine Bücher ausgeliehen hat.

Der Zeuge J. kennt den Beklagten seit 1981 oder 1982. Der Zeuge J hatte Schwierigkeiten durch Diebstahl des Klägers – der Kläger kaute einen Keramikofen -  und eines deshalb gegen ihn durchgeführten Ordnungsstrafverfahrens wegen Verleumdung. Der Beklagte wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschlägigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Beklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine Hülle von einem bekannten Rechtsbrecher, wofür er sich interessierte. Der Beklagte übergab ihm mehrere Anleitungen und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen Verhaltensweisen des Klägers und seiner Rechtsanwälte zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen über den Besitz von Domains, deren Nutzung der Kläger verboten hatte und die aber außerhalb des Zugriffs seitens des Kläger lagen. Danach richtete er dem Zeugen zwei Domains ein, und zwar “Wahrheit” und “Menschnerechte” mit dem Bemerken ein, die Domains zur Verdeutlichung seiner Auffassung zu nutzen. Weiter äußerte er, die Domains nicht weiter zu vergeben und keinem anderen zu geben. Als Grund für diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen des Klägers und seiner Rechtsanwälte richtet und die Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Domains hat der Zeuge etwa 4 Wochen später zurückgegeben, nachdem er sie genutzt hatte. Der Zeuge bleibt auch nach Vorhalt des Beklagten bei seiner Meinung, die Domains vom Beklagten eingerichtet bekommen zu haben, weil er von anderen Bürgern keine Domains eingerichtet bekam.

Zeuge Pohl

Zeuge Po.

Mit dem Zeugen Pohl ist der Angeklagte seit zwei Jahren bekannt. Der Angeklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespräche geführt, über deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter auslässt. Er kann sich aber erinnern, dass es um Glaubens- und Rüstungsfragen sowie um den Pazifismus ging. Der. Zeuge wunderte sich über die Meinung des Angeklagten, weil er ihm gesagt hatte, Marxist zu sein. Vom Angeklagten erhielt der Zeuge die Schriften von Fuchs “Vernehmungsprotokolle” und “Gedächtnisprotokolle” etwa 1 – 1 ½ Jahre nach dem Kennenlernen.

Mit dem Zeugen Po. ist der Beklagte seit zwei Jahren bekannt. Der Beklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespräche geführt, über deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter auslässt. Er kann sich aber erinnern, dass es um Verhaltensfragen sowie um sich aus Allem raushalten ging. Der. Zeuge wunderte sich über die Meinung des Beklagten, weil er ihm gesagt hatte, Ethiker und Demokrat zu sein. Vom Beklagten erhielt der Zeuge die Domain-Ausdrucke “Scheisse” und “Vergleich” etwa 1 – 1 ½ Jahre nach dem Kennenlernen.

Zeuge Gottschalk

Zeuge G.

Der Zeuge Gottschalk ist mit dem Angeklagten seit 1982 bekannt. Der Angeklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei stellten sie fest, dass ihre gesellschaftspolitischen Anschauungen übereinstimmten. Beide hatten einen großen Bekanntenkreis, wobei es sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen bestimmter Erscheinungen und die in “bestimmten Phasen einen Nenner” hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus der Presse zu wenig über die Ereignisse in Polen zu erfahren war, übergab ihm der Angeklagte die Bücher “Verantwortlich für Polen” und “Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa”, damit er mehr darüber erfahren kann. Beide haben dann spontan über die Bücher gesprochen. Der Zeuge erklärte, dass er bei der Argumentation das mit verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er die Auffassung, dass die Ereignisse in Polen anders sind, als in der Presse der DDR dargestellt wurden.

Der Zeuge G ist mit dem Beklagten seit 1982 bekannt. Der Beklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei stellten sie fest, dass ihre Anschauungen zur Ethik Demokratie und Recht übereinstimmten. Beide hatten einen großen Bekanntenkreis, wobei es sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen bestimmter Erscheinungen und die in “bestimmten Phasen einen Nenner” hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus den ihm zugänglichen Informationsquellen zu wenig über die  familiären Verhältnisse des Klägers zu erfahren war, übergab ihm der Beklagte die Internet-Ausdrucke “Wahrheit” und “Menschenrechte”, damit er mehr darüber erfahren kann. Beide haben dann spontan über die Inhalte gesprochen. Der Zeuge erklärte, dass er bei der Argumentation das mit verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er die Auffassung, dass die familiären Verhältnisse des Klägers anders sind, als diese der Kläger öffentlich dargestellt.

Bücher vom Angeklagten erhalten

Domain-Ausdruck vom Beklagten erhalten

Der Zeuge hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Bücher vom Angeklagten erhalten hat. Das war im Frühjahr oder Sommer 1983. An den Rückgabezeitpunk kann er sich nicht mehr genau erinnern.

Der Zeuge G. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Internet-Ausdrucke vom Beklagten erhalten hat. Das war im Frühjahr oder Sommer 1983. An den Rückgabezeitpunk kann er sich nicht mehr genau erinnern.

Zusammenarbeit mit dem Zeugen Gottschalk

Zusammenarbeit mit dem Zeugen G.

Nachdem sich der Zeuge Gottschalk seit Mitte 1983 mit dem Gedanken getragen hatte, eine ständige Ausreise aus der DDR und Übersiedlung nach der BRD zu beantragen, entschloss er sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er, sondern die Staatsorgane der DDR ihn letztlich gezwungen haben, einen Ausreiseantrag zu stellen. Dies sollte in Form eines fingierten Interviews erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von Anfang an dem Angeklagten, der sich bereit erklärte, ihn dabei zu unterstützen. Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit dem Angeklagten Satz für Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis eine endgültige Übereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Angeklagte wusste vom Zeugen, dass die zu druckenden Exemplare in der DDR in Umlauf gebracht werden sollten. Der Druckumfang der Schrift sollte sich auf 300 Exemplare belaufen. Etwa 30 - 50 Exemplare sollte der Zeuge mit dem Ziel der Verbreitung bei der von ihm erwarteten ständigen Ausreise aus der DDR mit in die BRD nehmen. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde vom Angeklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her geringfügig verändert. Die mit Hilfe des Angeklagten hergestellten Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des Zeugen, zu seiner Tätigkeitsaufnahme als freiberuflicher Siebdrucker und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von Beitritt zur NDPD abhängig gemacht wurde, zu Maßnahmen des Staates und die Aktivitäten des Zeugen dagegen.

Nachdem sich der Zeuge G. seit Mitte 1983 mit dem Gedanken getragen hatte, alle Beziehungen, auch die wirtschaftlichen zum Kläger abzubrechen und wirtschaftlich neu zu beginnen, entschloss er sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er, sondern der Kläger ihn letztlich gezwungen haben, die wirtschaftlichen Beziehungen abzubrechen und die wie der Zeuge meint, abgezockten Darlehen nicht zurückzuzahlen. Dies sollte in Form eines fingierten Interviews im Internet erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von Anfang an dem Beklagten, der sich bereit erklärte, ihn dabei zu unterstützen. Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit dem Beklagten Satz für Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis eine endgültige Übereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Beklagte wusste vom Zeugen, dass die zu veröffentlichten Seiten über den Kläger in Umlauf gebracht werden sollten. Der Internet-Auftritt sollten mindestens 300 Personen bzw. Firmen erreichen. Etwa 30 - 50 Kontakte sollte der Zeuge direkt unabhängig von der Fertigstellung des Internet-Auftritts an interessierte und nichtinteressierte Personen und Firmen versenden. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde vom Beklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her geringfügig verändert. Die mit Hilfe des Beklagten hergestellten Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des Zeugen, zu seiner Tätigkeitsaufnahme als freiberuflicher Webdesigner und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von Forderungen des Klägers abhängig gemacht wurde, zu Maßnahmen des Klägers und seiner Rechtsanwälte und die Aktivitäten des Zeugen dagegen.

Herabwürdigung des Klägers

Herabwürdigung des Klägers

Dabei wurden solche herabwürdigenden Äußerungen gebraucht, wie, dass die Entscheidung des Ministeriums für Kultur der DDR eine “Bürokratie der Kulturinstitutionen” sei, dass die staatliche Entscheidung das Konzept jener Verantwortlichen sei, die eine maßgebliche Aktie an diesen Repressalien haben, dass es ihm durch die Tätigkeit der staatlichen Organe der DDR unmöglich geworden war, in der DDR zu arbeiten, weshalb er gezwungen wurde, einen Antrag auf Entfassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR zu stellen und in die BRD oder Schweiz auszureisen.

Dabei wurden solche herabwürdigenden Äußerungen gebraucht, wie, dass die Entscheidung des finanzierenden Freundes des Klägers ein “Bestechungsversuch” sei, dass die Entscheidung das Konzept jener Freunde, Bekannten und Unterstützer des Klägers sei, die eine maßgebliche Aktie an den Machenschaften des Klägers haben, dass es ihm durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers unmöglich geworden war, den Kläger zur Vernunft zu bringen, weshalb er gezwungen wurde, jegliche Beziehungen und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Kläger abzubrechen.

Verneinung des Angeklagten

Verneinung des Beklagten

Der Angeklagte verneint, dass er vom Zeugen darüber informiert worden sei, dass dieser eine Anzahl von 30 - 50 Stück dieser Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen Gottschalk getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren könne, kein ausreichender Beweis für den Schuldvorwurf für den Angeklagtem, Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben. Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der Tatbestand des § 219 Abs. 2 Ziff. 1 I.V. mit § 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB nicht erfüllt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung vorliegt, bedurfte es keines gesonderten Freispruches.

Der Beklagte verneint, dass er vom Zeugen darüber informiert worden sei, dass dieser 30 - 50 Direktkontakte suchte. Die dazu vom Zeugen G. getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren könne, kein ausreichender Beweis für den Schuldvorwurf für den Beklagtem, Beihilfe zur Ehrverletzungen und Verunglimpfungen geleistet zu haben. Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der Tatbestand der Beihilfe nicht erfüllt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung vorliegt, bedurfte es keiner gesonderten Entscheidung.

Ausreisantrag ist Verleumdung

Kündigung des Klägers

Nachdem der Angeklagte Anfang März 1984 vom VEB Robotron Karl-Marx-Stadt die Mitteilung erhielt, dass der Betrieb infolge anderer organisatorischer Regelungen von dem geplanten Dolmetschereinsätzen des Angeklagten zurücktreten und diese annullieren müsse, fasste er kurzfristig den Entschluss, einen Antrag auf ständige Ausreise zu stellen. Er fertigte deshalb am 9. März in seiner Wohnung auf der Schreibmaschine ein Schreiben, das an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte gerichtet war. In diesem behauptete er wahrheitswidrig, in der DDR jahrzehntelang persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein, weshalb er sich zu diesem Antrag entschieden habe. Dieses Schreiben gelangte von ihm auf dem Postweg zum Versand und erreichte auch den Empfänger.

Nachdem der Beklagte Mitte Februar 2003 am PC des Kläger mitbekam, dass der Kläger eigene Arbeiten in den Firmenräumen durchführt, fasste er kurzfristig den Entschluss, den Kläger zu kündigen und wirtschaftlich zur Verantwortung zu nehmen. Es wurde deswegen auf der Gesellschafter-Versammlung am 28. Februar 2003 die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung beschlossen. In dem behauptete der Beklagte wahrheitswidrig, dass der Kläger ihn jahrzehntelang persönlich, beruflich und finanziell hintergangen ist, weshalb er sich zu dieser Beschlussfassung entschieden habe. Dieses Dieser Beschluss gelangte von Inhalt her ins Internet und wurde anderen zur Kenntnis gegeben.

Beweise

Beweise

Diese Feststellungen beruhen auf

Diese Feststellungen beruhen auf

-        den teilweisen Einlassungen des Angeklagten,

-        den teilweisen Einlassungen des Beklagten,

-        auf der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Bezirksgerichts Dresden gegen Hesse – 1 BS 47 a/80

-        auf der auszugsweisen Verlesung des Gerichtsurteils Nr. 1

-        und gegen Wuttke – BS 20/84

-        des Gerichtsurteils Nr. 2

-        auf der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits genannten Bücher

-        auf der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits genannten Domains und Internet-Ausdrucke

-        und der auszugsweisen Verlesung
der Schriften
- “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”,
- “Verantwortlich für Polen”
- “Menschenrechte – ein Jahrbuch für Osteuropa”,

-        und der auszugsweisen Verlesung
der Internet-Ausdrucke
- “Rechtsverdreher”,
- “Wahrheit”
- “Menschenrechte ”,

-        der auszugsweisen Verlesung
- des Beschlagnahmeprotokolls (Pos. 104 und 106)
- sowie des Briefes von Warmbier an den Angeklagten vom 20.2.1982
- und des Antwortbriefes vom Angeklagten an Warmbier vom 28.4.1982.

-        der auszugsweisen Verlesung
- des Domain-Registrierprotokolls
- sowie des Briefes von der Volksbank P. an den Beklagten 2003
- und des Antwortbriefes vom Beklagten an die Volksbank P. 2003

Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht,

Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht,

-        der erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen Gottschalk

-        der erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen G.

-        und die endgültige Fassung des Diapositivs

-        und die endgültige Fassung des geplanten Web-Auftritts

-        sowie der Brief des Angeklagten an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte vom 9.3.1984.

-        sowie der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.02.03.

-        Außerdem wurden 11 in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Zettel und ein beschlagnahmtes Heft “Bücherverleih” zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

-        Außerdem wurden 11 in der Wohnung des Beklagten beschlagnahmten Zettel und ein beschlagnahmtes Heft “Domainsverleih” zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

Zeugen

Zeugen

Es wurden die Zeugen

Es wurden die Zeugen

-        Wuttke

-        W.

-        Pötzsch

-        P.

-        Krüger

-        K.

-        Jesch

-        Je.

-        Pohl

-        Po.

-        Gottschalk

-        G.

vernommen.

vernommen.

Die frühere Vernehmung des Zeugen Dr. Wolfgang Schälike vor dem Untersuchungsorgan vom 24.5.1984 wurde verlesen.

Die frühere Vernehmung des Zeugen Dr. Sch. wurde verlesen.

Einlassungen des Angeklagten (Rolf Schälike)

Einlassungen des Beklagten (Rolf Schälike)

Der Angeklagte bestreitet teilweise, einzelne der genannten Schriften in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie habe gar nicht weitergeben können. Darüber hinaus bestreitet er zum Teil einzelne Schriften vom Inhalt her zu kennen. Im übrigen betonte er immer wieder, soweit es zur Übergabe von Schriften gekommen sei, als überzeugter Marxist und Kommunist niemals die Absicht gehabt zu haben, die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreifen oder die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und anderen sozialistischen Staaten diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, dass andere Bürger durch das Lesen der Bücher argumentationsfähig werden sollten und zwar im positiven Sinne. Er verneint grundsätzlich subjektiv die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt zu haben.

Der Beklagte bestreitet teilweise, einzelne der genannten Internet-Ausdrucke in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie habe gar nicht weitergeben können. Darüber hinaus bestreitet er zum Teil einzelne Internet-Ausdrucke vom Inhalt her zu kennen. Im übrigen betonte er immer wieder, soweit es zur Übergabe von Internet-Ausdrucken und Domains gekommen sei, als überzeugter Ethiker und Demokrat niemals die Absicht gehabt zu haben, die verfassungsmäßigen Rechte des Klägers, seiner Rechtsanwälte, der Banken, Investoren, Mitgesellschafter des Rechtsstaates angreifen oder die Rechte des Klägers und anderen rechtsstaatlich gesinnten Menschen diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, dass andere Bürger durch das Lesen der Domains argumentationsfähig werden sollten und zwar im positiven Sinne. Er verneint grundsätzlich subjektiv die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt zu haben.

Aufgabe des Senats

Aufgabe des Senats

Bei der Beweiswürdigung durch den Senat kam es deshalb darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Bei der Beweiswürdigung durch den Senat kam es deshalb darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Beweiswürdigung

Beweiswürdigung

Subjektive Haltung

Subjektive Haltung

Es entspricht den Tatsachen, dass der Angeklagte im Elternhaus und in der Schule eine kommunistische Erziehung genoss und sich zunächst positiv für die sozialistische Gesellschaftsordnung in der DDR engagierte. Als er 1958 Kandidat der SED wurde, beantragte er von sich aus die Verlängerung der Kandidatenzeit um ein weiteres Jahr. Im Verlaufe seiner Tätigkeit im Zentralinstitut für Kernforschung in Rossendorf vollzog sich jedoch ein für Ihn verhängnisvoller Wandel, der schließlich zum Ausschluss aus der SED führte. Trotz ständiger Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis änderte er sein Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Schälike als gefährlich einschätzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, die mit ihren vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen übereinstimmen, wurden vom Senat aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sie unabhängig voneinander lediglich mit anderen Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Angeklagten wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die Argumentationen des Angeklagten. Sie werden teilweise noch durch objektive Beweismittel unterstützt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Angeklagte, der sich den Zeugen gegenüber ständig als Marxist ausgab, sich damit tarnte und Positionen bezogen hatte, die letztendlich als staatsfeindlich zu würdigen sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespräche, wie sie eingangs des Urteils wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik im positiven Sinne zu führen, sondern greifen die verfassungsmäßigen Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verhältnisse. Nicht nur der Zeuge Wuttke stellte in Gesprächen mit dem Angeklagten fest, dass dieser eine gegen die Politik der SED und der Regierung der DDR gerichtete Auffassung vertrat. Dem Angeklagten ging es dabei darum, mit seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen Einfluss zu gewinnen, diese gegen die Politik von Partei und Regierung zu wenden und Veränderungen in der Gesellschaft herbeizuführen. Welche Veränderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die politisch negativen, antikommunistischen Äußerungen schließen eine andere Wertung und Würdigung aus.

Es entspricht den Tatsachen, dass der Beklagte im Elternhaus und in der Schule eine ethisch und d demokratisch ordentliche Erziehung genoss und sich zunächst positiv für das Recht der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, einschließlich des Klägers engagierte. Als er 1958 als Erwachsener die ersten Konflikte hatte, beantragte er von sich aus die Bedenkzeit um ein weiteres Jahr. Im Verlaufe seiner Tätigkeit im Zentralinstitut für Kernforschung in Rossendorf vollzog sich jedoch ein für Ihn verhängnisvoller Wandel, der schließlich zum Ausschluss aus den Gruppe der rechtsstaatlich gesinnten Menschen führte. Trotz ständiger Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis änderte er sein Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Sch. als gefährlich einschätzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, die mit ihren vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen übereinstimmen, wurden vom Senat aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sie unabhängig voneinander lediglich mit anderen Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Beklagten wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die Argumentationen des Beklagten. Sie werden teilweise noch durch objektive Beweismittel unterstützt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beklagte, der sich den Zeugen gegenüber ständig als Ethiker und Demokrat ausgab, sich damit tarnte und Positionen bezogen hatte, die letztendlich als rechtsstaatsfeindlich zu würdigen sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespräche, wie sie eingangs der Klage wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik im positiven Sinne zu führen, sondern greifen die verfassungsmäßigen Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verhältnisse. Nicht nur der Zeuge W. stellte in Gesprächen mit dem Beklagten fest, dass dieser eine gegen die Rechte der im Rechtsstaat lebenden Menschen und der Rechtssystem der Rechte des Klägers und seiner Rechtsanwälte gerichtete Auffassung vertrat. Dem Beklagten ging es dabei darum, mit seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen Einfluss zu gewinnen, diese gegen die Persönlichkeits-Interessen zu wenden und Veränderungen in der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, beim Kläger und seinen Rechtsanwälten herbeizuführen. Welche Veränderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die rechtlich negativen, antidemokratischen Äußerungen schließen eine andere Wertung und Würdigung aus.

Besitz der Bücher und Kenntnis des Inhaltes

Besitz der Domains und Kenntnis des Inhaltes

Soweit der Angeklagte die Weitergabe von Schriften bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner Schriften bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es für den Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zunächst auf die bereits vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Zeugen die konkreten Umstände dargelegt, die den Angeklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen Bücher auszuhändigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu übergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des Angeklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Schriften in der Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgehändigten Titel handelte.

Soweit der Beklagte die Weitergabe von Internet-Ausdrucken und Domains bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner Domains bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es für den Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zunächst auf die bereits vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Zeugen die konkreten Umstände dargelegt, die den Beklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen Domains bzw. Internet-Ausdrucke auszuhändigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu übergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des Beklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Internet-Ausdrucke in der Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgehändigten Texte handelte.

Zu Bücherübergabe

Zu Übergabe der Domains und Internet-Ausdrucken

Mit welchen Bemerkungen der Angeklagte die Bucher übergab, wobei auch die zuvor geführten politischen Gespräche in Zusammenhang gebracht werden müssen, beweist, dass der Angeklagte jedes der übergebenen Bücher vom Inhalt her kannte. Mit der Übergabe der Schriften verfolgte der Angeklagte das Ziel, diese Personen mit Meinungen der Verfasser vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit derartiger Auffassungen zu überzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu verstärken.

Mit welchen Bemerkungen der Beklagte die Domains übergab, wobei auch die zuvor geführten rechtlichen Gespräche in Zusammenhang gebracht werden müssen, beweist, dass der Beklagte jedes der übergebenen Domains vom Inhalt her kannte. Mit der Übergabe der Domains und Internet-Ausdrucke verfolgte der Beklagte das Ziel, diese Personen mit den Inhalten vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit derartiger Auffassungen zu überzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der Persönlichkeits-Interessen anderer zu verstärken.

Planmäßigkeit

Schraube ohne Ende

Die Verteidigung zweifelt an, dass der Angeklagte seine Handlungen planmäßig durchgeführt hat, weil er keine Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem gegenüber festgestellt, dass sich der Angeklagte ganz bestimmte Bücher auswählte, von denen er entweder genau wüsste, dass sie sich mit seinen Anschauungen identifizieren oder von denen er wegen persönlicher Schwierigkeiten mit staatlichen Organen oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit bestimmten Zuständen erwarten konnte, dass sie zu ähnlichen Auffassungen politischer Art, wie er sie Ihnen gegenüber kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm insbesondere um jüngere Bürger, denen historische Tatsachen aus eigenem Erleben nicht bekannt waren. Die Planmäßigkeit zeigte sich auch darin, dass der Angeklagte vorgab, Marxist und Kommunist zu sein und von seinen Kenntnissen über die sowjetischen Verhältnisse Mitteilungen machte. Er händigte die Schriften im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre politischen Haltungen kannte. Das Oberste Gericht hat dazu ausgeführt, dass planmäßige Durchführung staatsfeindlicher Hetze insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgewählt und angewandt werden, die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden Wirkung anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ist beim Angeklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche staatsgefährdende Auswirkungen herbeigeführt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen Wuttke wegen staatsfeindlicher Hetze. Dem Handeln des Angeklagten liegt demzufolge Planmäßigkeit zugrunde. Durch die Weitergabe von Schriften in 13 Fällen an verschiedene Bürger hat der Angeklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowie in Tateinheit gegen § 108 StGB verstoßen. Nach § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB - staatsfeindliche Hetze - wird bestraft, wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR Angreift, indem er Schriften zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse verbreitet.

Die Verteidigung zweifelt an, dass der Beklagte seine Handlungen nach dem Prinzip einer „Schraube ohne Ende“ durchgeführt hat, weil er keine Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem gegenüber festgestellt, dass sich der Beklagte ganz bestimmten Inhalte zuwandte, von denen er entweder genau wüsste, dass diese seine Anschauungen wiedergeben oder von denen er wegen persönlichen Rachegefühlen gegenüber dem Kläger und seine Rechtsanwälten oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit bestimmten Rechtszuständen erwarten konnte, dass sie zu ähnlichen ehrverletzenden Auffassungen rechtlicher Art, wie er öffentlich kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm insbesondere um Einbeziehungen von unbedarften Bürgern, denen Tatsachen aus eigenem Erleben mit dem Kläger und seinen Rechtsanwälten nicht bekannt waren. Die Aktivitäten nach dem Prinzip „Schraube ohne Ende“ zeigten sich auch darin, dass der Beklagte vorgab, Ethiker und Demokrat zu sein und von seinen Kenntnissen über die Ethik, Demokratie und Recht Gebrauch machte. Er händigte die Domains und Internet-Ausdrucke im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre Haltungen zum Recht kannte. Das Verfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Prinzip „Schraube ohne Ende“ verbunden mit Tätlichkeiten zur Durchführung von Ehrverletzungen von Klägern und seiner Rechtsanwälten insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgewählt und angewandt werden, die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen einer der rechtswidrigen Zielstellung entsprechenden Wirkung mittels Tätlichkeiten anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ist beim Beklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der rechtswidrigen Zielstellung entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche rechtsgefährdenden Auswirkungen herbeigeführt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen W. wegen Ehrverletzung des Klägers und seines Rechtsanwaltes mittels Tätlichkeiten. Dem Handeln des Beklagten liegt demzufolge das Prinzip „Schraube ohne Ende“ zugrunde. Durch die Weitergabe von Domains in 13 Fällen an verschiedene Bürger hat der Beklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des § 1004, 823 Abs. 2 BGB sowie in Tateinheit gegen §§ 185 Abs. 1, 186 Abs. 1 StGB verstoßen.

Nach § 185 Abs. 1 – Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 186 Abs. 1 - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 106 StGB – Prüfung der Gültigkeit

§§ 185, 186 – Prüfung der Gültigkeit

Vom Senat war zu prüfen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des § 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse handelt.

Vom Senat war zu prüfen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Domains und Internet-Ausdrucken um solche im Sinne des §  185, 186 StGB, d.h. zur Diskriminierung der Persönlichkeit des Klägers handelt.

Solschenizyn “Der Archipel Gulag”

Aussage „Scheiße“

Hinsichtlich der Schrift von Solschenizyn “Der Archipel Gulag” ist der diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Behauptung, der Rechtsanwalt hätte “Das war Scheiße ” gesagt, ist der diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.

Schriften “Vernehmungsprotokolle”, “Gedächtnisprotokolle”, „Die Revolution entlässt ihre Kinder“

Internet-Aussagen „Vergleich“, „Begründungen“, „Wahrheitsverdreher“

Hinsichtlich der Schriften “Vernehmungsprotokolle”, “Gedächtnisprotokolle” und “Die Revolution entlässt ihre Kinder” wurden wie bereits ausgeführt, auszugsweise zwei Urteile des Bezirksgerichts Dresden verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur Charakterisierung des Inhalts der Schriften. Daraus geht hervor, dass sie von ihrer gesamten Anlage her gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR gerichtet sind und Sozialismus sowie sozialistischer Staat als menschenfeindlich dargestellt werden.

Hinsichtlich der Domain-Seiten “Vergleich”, “Begründungen” und “Wahrheitsverdreher” wurden wie bereits ausgeführt, auszugsweise zwei Klagen anderer Landgerichte verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur Charakterisierung des Inhalts. Daraus geht hervor, dass sie von ihrer gesamten Anlage her gegen die Persönlichkeitsrechte des Klägers und seiner Rechtsanwälte gerichtet sind und den Rechtsstaat sowie die Rechtsentscheidungen als menschenfeindlich dargestellt werden.

Passagen aus den Büchern

Passagen aus den Domain-Seiten

Dies zeigen solche Passagen aus “Gedächtnisprotokolle”, “Vernehmungsprotokolle” und “Die Revolution entlässt ihre Kinde” wie

Dies zeigen solche Passagen aus “Begründungen”, “Vergleich” und Wahrheitsverdreher” wie

-        “wehrlose Opfer würden im Sozialismus von Institutionen drangsaliert”,

-        der Rechtsanwalt sagte „Das war Scheiße, mir alles zu kompliziert.

-        “der Sozialismus in der DDR sei von einer bürokratischen Sklerose befallen und müsse deshalb demokratisiert werden,

-        der Rechtsanwalt sei von einer juristisch angehauchten Sklerose befallen und müsse deshalb geschult werden,

-        ein nichtöffentlicher Beamtenapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle, nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung außer Kraft,

-        ein nichtöffentlicher juristischer Beziehungsapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle, nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung außer Kraft,

-        in der DDR herrsche keine Demokratie,

-        der Kläger herrsche wir ein Tyrann, beschimpfte und beleidigte die Mitarbeiterinnen

-        bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sei der Einsatz vielfältiger Mittel erlaubt, um einen Sieg zu erringen,

-        bei der Bearbeitung Rechtsverfahren sei der Einsatz vielfältiger Mittel erlaubt, um einen Sieg zu erringen,

-        Menschen würden gedemütigt und Menschen menschenfeindlich behandelt,

-        die Gegenseite würde gedemütigt und menschenfeindlich behandelt,

-        psychischer Terror zur Erzielung von Geständnisbereitschaft würde entwickelt,

-        finanzieller Terror zur Erzielung von Einverständnisbereitschaft würde entwickelt,

-        zur Rechtsfertigung dieser Taten werde ein gewisses juristisches Vokabular benötigt und geschaffen,

-        zur Rechtsfertigung dieser Handlungen werde ein gewisses juristisches Vokabular benötigt und geschaffen,

-        die Partei und der Staat werden zu alles beherrschenden Instrumenten, um ihre Ziele gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen.

-        die Rechtszunft wird zu alles beherrschendem Instrument, um ihre Ziele gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen.

-        Ansätze einer machtvollen selbständigen antifaschistischen und sozialistischen Bewegung wären zertrümmert worden

-        Ansätze einer ordentlichen Geschäftstätigkeit sind vom Kläger mit Unterstützung seiner Rechtsanwälte zertrümmert worden

-        und der Apparat hätte über die selbständigen Regungen der antifaschistischen links eingestellten Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen,

-        und der Rechtapparat hätte über die selbständigen Regungen der rechtsstaatlich handelnden Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen,

-        die Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen die Wähler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden,

-        die Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen die Wähler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden,

-        die SED sein von der KPdSU abhängig und ein Hilfsverband

-        der Rechtsstaat ist von den Betrügern abhängig und ein Hilfsverband

-        und in der SED würde die Meinungsfreiheit unterdrückt,

-        und Rechtsstaat würde die Meinungsfreiheit unterdrückt,

-        die führenden Funktionäre der SED wären keine Kommunisten, sondern nur diejenigen, die sich gegen die Unterordnung unter die Sowjetunion und die unmenschlichen Methoden gegen die Bespitzelung wehren.

-        die führenden Vertreter des Rechtsstaates wären keine Demokraten, sondern nur diejenigen wären das, die sich gegen die Unterordnung unter die Führenden Personen und die unmenschlichen Methoden der Bespitzelung wehren.

Weitere Zitate aus den Schriften

Weitere Zitate aus den Domains

Aus den weiteren drei Schriften werden auszugsweise Zitate verlesen.

Aus den weiteren drei Domain-Inhalten werden auszugsweise Zitate verlesen.

Schrift Menschenrechte

Domain-Seite Menschenrechte

In der Schrift “Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa”

Auf der Internet-Seite “Menschenrechte”

-        werden insbesondere die gesellschaftlichen Verhältnisse in den sozialistischen Ländern,

-        wird insbesondere die gesellschaftliche Rolle des Klägers und seiner Rechtsanwälte,

-        die führende Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien

-        die Bedeutung der Ethik und Rechtsstaatlichkeit für den Kläger und seine Rechtsanwälte

-        die sozialistische Demokratie und

-        die Einhaltung der Gesetze durch den Kläger und seine Rechtsanwälte

-        das brüderliche Bündnis mit der Sowjetunion

-        das Bündnis zwischen Mandat und Rechtsanwalt

diskriminiert.

diskriminiert.

Passagen aus der Schrift “Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa”

Passagen aus der Internet-Seite „Menschenrechte“

Das zeugen solche Passagen wie

Davon zeugen solche Passagen wie

-        “Die sozialistischen Länder könnten in ihrer gegenwärtigen Gestalt nur existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen in ihren Freiheiten stark einschränken, die Sowjetunion führte 1953 in der DDR, 1956 in Budapest und 1968 in der CSSR Interventionen durch

-        Der Kläger und seine Rechtsanwälte könnten in ihrer gegenwärtigen Gestalt nur existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen in ihren Freiheiten stark einschränken, die führenden Rechtsanwälte führten 1953 die Gegenpartei des Klägers in den Bankrott, 1956 wurde in Hamburg und 1968 in ganz Deutschland geschadet

-        und eine grundlegende Änderung der Situation könne mit einer Veränderung in der Sowjetunion zusammenfallen.

-        und eine grundlegende Änderung der Situation könne mit einer Veränderung in der Handlungsmöglichkeiten des Klägers und seiner Rechtsanwälte zusammenfallen.

-        Der Sozialismus sei die Herrschaft einer habgierigen und unfähigen Parteibürokrale in Verbindung mit dem Terror der Tscheka,

-        der Rechtsstaat sei die Herrschaft habgieriger und unfähiger Geschäftsleute a lá Kläger und seine Rechtsanwälte in Verbindung mit den Gerichten und Hochtreiben der Kosten,

-        die Partei- und Staatsführungen hätten längst jegliche Ideale und Prinzipien weggeworfen,

-        der Kläger und seine Rechtsanwälte hätten längst jegliche Ideale und Prinzipien weggeworfen,

-        der Marxismus-Leninismus, der proletarische Internationalismus und die Brüderlichkeit wären nur Phrasen.”

-        Ethik, Recht und Ehre wären nur Phrasen.”

Schrift “Verantwortlich für Polen”

Internet-Seite „Wahrheit“

In der Schrift “Verantwortlich für Polen” werden insbesondere die sozialistische Demokratie, die führende Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien und das Brüderbündnis mit der KPdSU diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie

Auf der Internet-Seite “Wahrheit” werden insbesondere die rechtsstaatliche Demokratie, die Bedeutung der anerkannten Rechtsanwälte das Bündnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie

-        Der Sozialismus ist nicht machbar solange er vom Weltkommunismus, dem Kreml abhängig wäre.

-        Der Rechtsstaat ist nicht machbar solange er vom starren Rechtssystem, den unendlich vielen Gesetzen abhängig wäre.

-        Die Sowjetunion und die anderen sozialistischen Länder hätten ihre polizeilich-militärischen Machtmittel gegen die Mehrheit des polnischen Volkes und seine Gewerkschaft eingesetzt.

-        Die anerkannte Rechtsanwälte und die anderen hätten ihre polizeilich-juristische Geschäftstätigkeitmittel gegen die Mehrheit des Volkes und seine Meinungsträger eingesetzt.

-        Der Leninismus, dessen zentralistisches Wirtschaftssystem würden zur Verelendung führen

-        Die Verfassungstreue, auf deren Basis dessen gewählten Volksvertretungen würden zur Verelendung führen

-        die Sowjetunion ersticke Freiheitsbewegungen im Keime

-        die angesehenen Rechtsanwälte ersticke Freiheitsbewegungen im Keime

-        und setze die autoritäre Herrschaft durch

-        und setze die autoritäre Herrschaft durch

-        die sozialistischen Länder hätten sich durch verstärkte Repressalien, Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche friedlichen Ereignisse wie die Olympiade in Moskau und die KSZE-Nachfolgekonferenz in Madrid vorbereitet und so den Einmarsch in Afghanistan im Inneren abgesichert.

-        die rechtsstaatlichen Länder hätten sich durch verstärkte Repressalien, Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche friedlichen Ereignisse wie die Massendemonstrationen vorbereitet und so den Einmarsch in Afghanistan und Irak im Inneren abgesichert.

Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost

Domain-Seite „Rechtsverdreher“

Das Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” werden die sozialistische Entwicklung in der DDR, Maßnahmen der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen zum Schutze der sozialistischen Errungenschaften und die marxistisch-leninistische Partei diskriminiert.

Auf der Domain-Seite  “Rechtsverdreher“ werden die gesetzlichen Rechte des Klägers, das Recht des Rechtsanwalt als unabhängiges Organ Schutze der rechtsstaatlichen Errungenschaften und die ethisch-demokratischen Grundlagen diskriminiert.

Passagen aus dem Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”

Passagen aus „Rechtsverdreher“

Das zeigen folgende Passagen

Das zeigen folgende Passagen

-        Die DDR wäre gegenüber der BRD der schlechtere Staat, da sie sich durch Mauer und Minenfeld von der Massenflucht schützen müsse

-        Der Kläger wäre gegenüber den anderen Menschen ein Betrüger, da er sich durch die Mauer  des Schweigens, Verbot der Einsichtnahme in ihn betreffende Unterlagen sich schützen müsse

-        die Menschenrechte müssten erst hergestellt werden, um vom realen Sozialismus in der DDR sprechen zu können.

-        das Recht des Betrogenen müsste erst hergestellt werden, um vom realen Rechtsstaat, der mit dem Kläger fertig wird, sprechen zu können.

-        Die Vereinigung von KPD und SPD zur SED sei eine bürokratische Zwangsvereinigung gewesen, von der sowjetischen Besatzungsmacht bestimmt und habe zur völligen Entartung der Partei geführt

-        Die Vereinigung des Klägers mit den Banken, Versicherungen und Rechtsanwälten sei eine bürokratische Zwangsvereinigung gewesen, von den Machenschaften des Klägers bestimmt und habe zur völligen Entartung der Rechtsanwendung geführt

-        die SED wäre eine Sattelitenpartei, die DDR ein Satellitenstaat

-        die Rechtsorgane wären Satteliten von Betrügern, der Kläger wäre erbärmlich

-        die Partei und Staatsführung der DDR eine parasitäre, weitgehend fremd-nationale bestimmte Funktionärskaste des “Sowjetsystems”,

-        der Rechtsstaat und der der Kläger wären eine parasitäre, weitgehend fremd-nationale bestimmte Kaste von Betrügern,

-        der Sozialismus wäre immer jeweils eine Ausbeutungs- und Unterdrückungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch gesetzmäßige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in Entwicklungsländern”.

-        der Rechtsstaat wäre immer jeweils eine Ausbeutungs- und Unterdrückungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch gesetzmäßige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in Entwicklungsländern”.

Wertung

Wertung

Diesen antisozialistischen und antikommunistischen, gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und in den anderen sozialistischen Ländern, insbesondere in der UdSSR gerichteter Inhalt der vorgenannten Schriften hat der Angeklagte aufgrund seines Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt, diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. Sämtliche Machwerke sind als antisozialistische, antikommunistische Hetzschriften zu beurteilen.

Diesen ungesetzlichen und undemokratischen, gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen der Kläger lebt, und anderen Rechte, insbesondere gegen die Ehre der Rechtsanwälte gerichteter Inhalt der vorgenannten Inhalte hat der Beklagte aufgrund seines Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt, diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. Sämtliche Machwerke sind als ungesetzliche, undemokratische, ehrverletzende Texte zu beurteilen.

Weitergabe der Schriften

Weitergabe der Inhalte

Durch die Weitergabe dieser Schriften an andere Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zugängigmachen an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den Täter. Dies ist durch das Handeln des Angeklagten planmäßig erfolgt. Abs. 2 der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erfüllt.

Durch die Weitergabe dieser Inhalte an andere Personen hat der Beklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zugängigmachen an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den Täter. Dies ist durch das Handeln des Beklagten nach dem Prinzip „Schraube ohne Ende“ erfolgt. Die Schwere der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erfüllt.

Staatsfeindliche Zielstellung

Ehrverletzende Zielstellung

Der Angeklagte handelte mit einer staatsfeindlichen Zielstellung.

Der Beklagte handelte mit einer ehrverletzenden Zielstellung.

Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen Verhältnissen und der mit der Weitergabe der Schriften verfolgten Absicht, Bürger auf diese Position seiner Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits entsprechende Ausführungen. Der Angeklagte hat damit die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen. Ihm ging es letztlich um eine Veränderung bestehender verfassungsmäßig geschützter Verhältnisse, insbesondere bezüglich des sozialistischen Staates, der führenden Rolle der Partei in unserer Gesellschaft und der Tätigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane. Dabei ist ausgehend vom Vorbringen des Angeklagten darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der staatsfeindlichen Hetze sich gegen feindliche Handlungen richtet, nicht aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Angeklagten beinhaltet subversive, also auf die Zerstörung und den Sturz der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR gerichtete feindliche Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den sozialistischen Staat und weitere gesellschaftliche Verhältnisse im Rahmen des ideologischen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen, Verächtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerstörung der bestehenden Gesellschaftsordnung gerichteten Aktivität.

Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den Klägern und Rechtsanwälten und der mit der Weitergabe der Domains und Domain-Inhakte verfolgten Absicht, Bürger auf diese Position seiner Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits entsprechende Ausführungen. Der Beklagte hat damit die verfassungsmäßigen Grundlagen der Persönlichkeit, der Banken, Investoren, Mitgesellschafter angegriffen. Ihm ging es letztlich um eine Veränderung bestehender verfassungsmäßig geschützter Verhältnisse, insbesondere bezüglich des Rechtsstaates, der Bedeutung der Rechtssystems, der unsere Banken, Investoren, Menschen und die Mitgesellschafter und der Tätigkeit der Justiz- und Rechtsorgane. Dabei ist ausgehend vom Vorbringen des Beklagten darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der besonders schweren Ehrverletzung sich gegen ungesetzliche Handlungen richtet, nicht aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Beklagten beinhaltet unehrenhafte, also auf die Zerstörung und die wirtschaftliche Vernichtung des Klägers und seiner Rechtsanwälte gerichteten unqualifizierte Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den Rechtsstaat und weitere gesellschaftliche Verhältnisse im Rahmen des innerbetrieblichen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen, Verächtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerstörung der bestehenden Banken, Investoren, Mitgesellschafter und Betrüger gerichteten Aktivität.

Tatbestand erfüllt

Tatbestand erfüllt

Mit der Übergabe der Schriften an andere Personen ist der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.

Mit der Übergabe der Domains und Internet-Inhalte an andere Personen ist der Tatbestand als Ehrverletzung des Klägerin und seiner Rechtsanwälte mittels Tätlichkeit vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.

Gemäß § 108 StGB wird ein Verbrechen der staatsfeindlichen Hetze nach § 106 StGB auch dann bestraft, wenn es gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verbündet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften “Der Archipel Gulag”, “Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa” und “Verantwortlich für Polen” zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind hier die gleichen Umstände gegeben wie vorher dargelegt.

Gemäß Nach § 185 Abs. 1 – Beleidigung
und nach § 186 Abs. 1 - Üble Nachrede
wird auch dann bestraft, wenn es mit einer Tätlichkeit verbunden wird

Dies trifft auf die Verbreitung der Inhalte “Scheiße”, “Menschenrechte ” und “Wahrheit” zu.

Bekanntlich sind auch gelesene Worte Tätigkeiten.

Mögliche Nervenzusammenbrüche hat der Beklagte billigend in kauf genommen.

Mitarbeit am selbstverfassten Interview von Jürgen Gottschalk

Mitarbeit am selbstverfassten Interview von Zeugen G.

Der Zeuge Gottschalk ist in anderer Sache unter anderem aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen öffentlicher Herabwürdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu hat ihm der Angeklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass der Angeklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt festgestellt wurden, beließ. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es bereits, wenn der Angeklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen bestärkte, das Interview auf alle Fälle herzustellen. Unbestritten ist, dass der Angeklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Angeklagten ist vom Zeugen Gottschalk die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass Öffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und die Tätigkeit zuständiger staatlicher Organe verächtlich gemacht. Der Angeklagte hat somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung gemäß §§ 220 Abs. 2, 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB erfüllt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Der Zeuge G. ist in anderer Sache unter anderem aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen öffentlicher Herabwürdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu hat ihm der Beklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass der Beklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt festgestellt wurden, beließ. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es bereits, wenn der Beklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen bestärkte, das Interview auf alle Fälle herzustellen. Unbestritten ist, dass der Beklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Beklagten ist vom Zeugen G. die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass Öffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden der Kläger und seine Rechtsanwälte verächtlich gemacht. Der Beklagte hat somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung erfüllt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte

Beschluss der Gesellschafterversammlung 28.02.03

Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt worden, dass er von vielen staatlichen Stellen und betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterstützung erhielt, um entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben zu können. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen in die Sowjetunion leisten können und verfügte über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen Äußerungen sind geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeinträchtigen, da sie den Charakter einer Verächtlichmachung beinhalten. Den Ausführungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das Schreiben auf dem Postweg den Empfänger erreichte und dort geöffnet wurde, ist Öffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Angeklagten, dass er sich entwürdigt gefühlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche Würdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf ständige Ausreise aus der DDR begründet und somit eine öffentliche Herabwürdigung begangen.

Soweit der Beklagte im Beschluss der Gesellschafterversammlung v. 28,02,03 behauptete, der Kläger hätte jahrelang die Mitgesellschafter persönlich, beruflich und finanziell hintergangen ist, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt worden, dass der Kläger Gesellschafterdarlehen gewährte und die Bankbürgschaft übernahm, damit der Beklagte entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben kann. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat sich der Beklagte ausgedehnte Reisen ins Aasland leisten können und verfügte über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen Äußerungen sind geeignet, die die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu beeinträchtigen, da sie den Charakter einer Verächtlichmachung beinhalten. Den Ausführungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das der Beschluss der Gesellschafterversammlung auf dem Postwege den Empfänger erreichte und dort geöffnet wurde, ist Öffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Beklagten, dass er sich hintergangen gefühlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche Würdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf Abberufung und Entlassung des Klägers begründet und somit eine öffentliche Herabwürdigung begangen.

Insoweit hat sich der Angeklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gemäß § 220 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Insoweit hat sich der Beklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gemäß §§ 185, 186 schuldig gemacht.

Staatsfeindliche Hetze

Persönliche Ehrverletzung mittel Tätlichkeiten

Bezüglich der staatsfeindlichen Hetze hat der Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung und der öffentlichen Herabwürdigung stehen ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt.

Bezüglich der persönliche Ehrverletzung mittels Tätlichkeiten hat der Beklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gemäß §§ 53 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der Beleidigungen mittels Tätlichkeiten sowie der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung und der öffentlichen Herabwürdigung stehen ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. Der Beklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt.

Tatmehrheit

Tatmehrheit

Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht gemäß § 64 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon auszugehen, dass gegen die DDR gerichtete Verbrechen, wie die staatsfeindliche Hetze, eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit aufweisen. Der Angeklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den sozialistischen Staat gewandt und dadurch die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR erheblich geschädigt sowie im gleichen Maße die Staats- und Gesellschaftsordnung anderer sozialistischer Länder, insbesondere der Sowjetunion angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der Gegner unseres sozialistischen Staates, die durch ideologische Diversion in die Länder des realen Sozialismus Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu konterrevolutionären Aktionen tragen wollen. Mit einer Verunglimpfung der Deutschen Demokratischen Republik und der Sowjetunion sollen feindliche und zersetzende Ideologien verbreitet werden. Das wiederum soll Ausgangspunkt dafür sein, dass Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gesetzwidrige Handlungen begehen. Gerade gegenwärtig zeigt sich, wie von bestimmten imperialistischen Kreisen versucht wird, die internationale Lage zuzuspitzen und einer Normalisierung der Beziehungen entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des Angeklagten stellt objektiv eine Unterstützung derjenigen Kräfte dar, die versuchen durch Verunglimpfung der sozialistischen Verhältnisse dem sozialistischen Staat zu schaden und gegen den Verband dieser Staaten subversiv vorzugehen. Der Angeklagte hat sich über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren hinweg schwerer Verbrechen gegen den sozialistischen deutschen Staat und gegenüber der sozialistischen Staatengemeinschaft schuldig gemacht. Er hat sich gegen den Staat gewandt, für dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu haben, den Staat, der ihm die Möglichkeit einer seinen Wünschen und Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung gegeben hat und der ihm und seiner Familie eine gesicherte Perspektive bot.

Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht gemäß § 53 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon auszugehen, dass gegen die Kläger gerichtete Straftat, wie die Ehrverletzung des Klägers und seiner Rechtsanwälte, der Banken, Investoren, Mitgesellschafter aufweisen. Der Beklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den Rechtsstaat gewandt und dadurch die gesetzliche Tätigkeiten der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, des Klägers und seiner Rechtsanwälte erheblich geschädigt sowie im gleichen Maße die rechtmäßige Arbeit der Banken, Investoren, Mitgesellschafter anderer, insbesondere der angesehen Rechtsanwälte angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der Gesetzesbrecher unseres Rechtsstaates, die durch Rechtsbruch, Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu verbrecherischen Aktionen sich entwickeln können. Mit einer Verunglimpfung des Klägers und seiner Rechtsanwälte, der Banken, Investoren und anderer wird ehrverletzende  und zersetzende Ideologien verbreitet. Das wiederum soll Ausgangspunkt dafür sein, dass Bürger gesetzwidrige Handlungen begehen. Gerade gegenwärtig zeigt sich, wie von bestimmten verbrecherischen Kreisen versucht wird, die Lage zuzuspitzen und einer Normalisierung des friedlichen ausgeglichenen Nebeneinander entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des Beklagten stellt objektiv eine Unterstützung derjenigen Kräfte dar, die versuchen durch Verunglimpfung der rechtsstaatlichen Verhältnisse dem Rechtsstaat zu schaden und gegen alle subversiv vorzugehen. Der Beklagte hat sich über einen Zeitraum von etwa 60 Jahre hinweg schwerer Straftat gegen den deutschen Rechtsstaat und gegenüber der rechtsstaatlich gesinnte Menschen schuldig gemacht. Er hat sich gegen seine Mitmenschen, insbesondere gegen den Kläger und seine Rechtsanwälte gewandt, für dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu haben, die Menschen, der ihm die Möglichkeit einer seinen Wünschen und Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung zu erhalten und die ihm und seiner Familie eine gesicherte Perspektive boten.

Hohe Gesellschaftsgefährlichkeit

Hoher Schaden

Unter Beachtung der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit, die sich im Umfange und in der Intensität des strafbaren Handelns des Angeklagten ausdrückt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme erfolgte, ist diese Tatsache von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten Strafmaß abzuweichen. Die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, besonders sein ordnungsgemäßes und korrektes berufliches Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen Umständen keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven Tatschwere und der Schuld des Angeklagten. Sie war zum Schutze des Staates vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des Angeklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich.

Unter Beachtung des hohen Schadens gegenüber den Banken, Investoren, Mitgesellschaftern, vor allem gegenüber dem Kläger und seinen Rechtsanwälten, der sich im Umfange und in der Intensität des strafbaren Handelns des Beklagten ausdrückt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters des Klägers an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungesetzlichen Handlungen erfolgte, ist diese Tatsache von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten Strafmaß abzuweichen. Die in der Person des Beklagten liegenden Umstände, besonders sein ordnungsgemäßes und korrektes berufliches Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen Umständen keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven Tatschwere und der Schuld des Beklagten. Sie war zum Schutze des Klägers und seiner Rechtsanwälte vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des Beklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich.

Einziehung

Einziehung

Da die unter Ziffer 2 des Urteiltenors im Einzelnen aufgeführten Schriften zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt wurden, waren gemäß § 56 Abs. 1 StGB einzuziehen.

Da die unter Ziffer 2 des Klagetenors im Einzelnen aufgeführten Domains und Internet-Ausdrucke zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt wurden, waren diese gemäß § 58 StGB einzuziehen und an den Kläger abzugeben.

Auslagenentscheidung

Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens beruht auf §§ 362, 364 StPO.

Die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens beruht auf §§ 465, 467 StPO.

 

 

Hettmann          Gäk      Enzmann

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.12.03.
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