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Urteil Bezirksgericht -
Dresden - 1984
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Gedachtes, vom Rechtsanwalt möglicherweise
gewünschtes Urteil des Landesgerichts Hamburg 2003
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Bezirksgericht Dresden |
Landgericht Hamburg |
BS 2884
211 17084 |
Gesch. Nr. |
Urteil
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Urteil
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im Namen des Volkes |
im Namen des Volkes |
in der Strafsache |
in der Sache |
gegen |
gegen |
den freischaffenden Sprachmittler |
den Geschäftsführer |
Rolf Schälike |
Rolf Schälike |
wohnhaft, 8010 Dresden, Grunaer Str. 41, |
22763 Hamburg, Bleickenallee 8 |
PKZ 13093822845, |
ausgewiesen durch Personalausweis |
Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik |
Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland |
seit dem 20. März 1984 in Untersuchungshaft in der UHA
Dresden, Bautzner Str. |
auf Basis der Klage
vom Juli 2003,
eingereicht beim Landgericht Hamburg |
wegen staatsfeindlicher Hetze u.a. |
wegen Ehrverletzung des Klägers, seines Rechtsanwaltes
u.a. mittels einer Tätlichkeit |
hat der Senat des Bezirksgerichts Dresden in der
Hauptverhandlung am 19., 20., 21., 28. November und Dezember 1984 an
der teilgenommen haben: |
hat das Landgericht Hamburg in der Hauptverhandlung
November 2003 an der teilgenommen haben: |
Richter Hettmann
als Vorsitzender |
Vorsitzender Richter |
Meister Gäk
wissenschaftl. Mitarb. Enzmann
als Schöffen |
Richter am Landgericht
Richter am Landgericht |
Staatsanwalt Frau Rauer
als Anklagevertreter |
Rechtsanwalt
als Vertreter des Klägers und in eigener Sache |
Rechtsanwalt Worner
als Verteidiger, |
Rechtsanwalt
des Beklagten |
Rechtsanwalt Kluge
in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. Vogel Berlin
als Verteidiger |
Beklagter
persönlich |
Justizprotokollant Frau Danch
als Protokollführer |
Protokollführerin
Frau |
für Recht erkannt |
erkennt das Landgericht für Recht |
Der Angeklagte wird wegen planmäßiger staatsfeindlicher
Hetze Verbrechen gemäß §§ 106 Abs. 1 Ziff .
2 Abs 2, 108, 63 Abs. 2 StGB - in Tatmehrheit mit öffentlicher
Herabwürdigung, Vergehen gemäß § 220 Abs. 2 StGB - und Beihilfe zur
öffentlichen Herabwürdigung, Vergehen gemäß §§ 220 Abs. 2, 22 Abs 2
Ziff 3, 63 Ab 2 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von |
Der Beklagte verletzt die Ehre des Klägers und seines
Rechtsanwaltes nach dem Prinzip einer Schraube ohne Ende zusätzlich
mittels Tätlichkeiten – bereits Straftat als Formalbeleidigung gemäß
§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB - in i.V. m. §§ 185 Abs.1, 186 Abs. 1 53 StGB
und ist zu einer Geldstrafe und ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von |
7 sieben Jahren |
6 Monaten in jedem einzelnen Fall |
verurteilt |
verurteilt |
gemäß § 56 StGB werden eingezogen: |
gemäß §§ StGB werden verboten, Inhalte jedweder Art
in beliebige Domains, insbesondere in die folgenden namentlich
aufgeführten einzustellen : |
- 1 Buch “Der Archipel
Gulag” von Solschenizyn |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.de |
- 1
Buch “Gedächtnisprotokolle” von Fuchs |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.org |
- 1
Buch “Vernehmungsprotokolle” von Fuchs |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.net |
- 1
Buch “Verantwortlich für Polen” von Böll, Duwe und Steack |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.biz |
-
1 Buch
“Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”
von Brandt. |
- alle
Internetdomains mit dem Namensbestandteil "eurodiva" |
Die Auslagen des Verfahrens werden dem Angeklagten
auferlegt. |
Die Auslagen des Verfahrens werden dem Beklagten
auferlegt. |
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Gründe:
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Gründe:
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Zur Person
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Zur Person
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Der 46jährige Angeklagte stammt aus einer
fortschrittlichen Familie. Die Eltern waren seit 1921 Mitglieder der
KPD und arbeiteten im Auftrage der Partei schon vor der Errichtung der
faschistischen Diktatur in der Sowjetunion, um dort in der Komintern
den deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der
Angeklagte, sein Bruder, der jetzt Offizier der NVA ist, und seine
Schwester, die jetzt noch als Dozent an der Universität in Frunse
arbeitet, als Kinder auf. Seinen in Moskau begonnenen Schulbesuch
beendete der Angeklagte in der DDR mit dem Erwerb des Abiturs im Jahre
1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad und beendete
das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine Tätigkeit als
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung
Rossendorf auf. Von 1958 -1960 war er Kandidat und dann Mitglied der
SED. Dadurch war sein Engagement für die gesellschaftliche Entwicklung
der DDR erkennbar. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. |
Der 65jährige Beklagte stammt aus einer angesehenen
Familie. Die Eltern waren seit 1921 in Verlagswesen tätig und
arbeiteten im Auftrage dieser schon vor der Errichtung der
faschistischen Diktatur im Ausland, um dort den deutschsprachigen
Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Beklagte, sein Bruder,
ehemaliger Offizier, und seine Schwester, die jetzt noch auf beruflich
tätig ist, als Kinder auf. Seinen im Ausland begonnenen Schulbesuch
beendete der Beklagte in der ehemaligen DDR mit dem Erwerb des Abiturs
im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad (heute
St. Petersburg) und beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach
nahm er eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im
Zentralinstitut für Kernforschung Rossendorf auf. Von 1958 - 1960
studierte er das Verhalten von Mitgliedern angesehener Familien.
Dadurch war sein Engagement für die Weiterentwicklung des
Rechtsstaates erkennbar. Der Beklagte ist nicht vorbestraft. |
Parteiverfahren, Parteiausschluss und
fristlose Entlassung (1963-1966)
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Konflikte mit den Gesetzen,
Ordnungswidrigkeiten und Konsequenzen (1963-1966)
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Wegen parteischädigenden Verhaltens wurde er 1963 im
Ergebnis eines Parteiverfahrens mit einer strengen Rüge belegt und
nach weiteren Auseinandersetzungen, aus denen er keine Lehren gezogen
hatte, im Jahre 1966 aus der Partei ausgeschlossen. Außerdem erfolgte
anschließend seine fristlose Entlassung aus dem Zentralinstitut. |
Wegen Konflikten mit den Gesetzen wurde er 1963 im
Ergebnis eines öffentlichen Verfahrens streng bestraft und nach
weiteren Verfehlungen, aus denen er keine Lehren gezogen hatte, im
Jahre 1966 aus der Gemeinschaft angesehener Familien ausgeschlossen.
Außerdem erfolgte anschließend seine fristlose Entlassung aus dem
angesehenen Institut. |
Freiberufliche Tätigkeit /Arbeit im
Kraftwerksbau/Handelsvertretung/ Institut für grafische Technik
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Freiberufliche Tätigkeit / Arbeit im
Kraftwerksbau / Handelsvertretung / Institut für grafische Technik /
Geschäftsführer
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Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender
Übersetzer und Dolmetscher für Russisch. Die Gesellschaft gab ihm die
Möglichkeit, danach als Bauleiter im VEB Kraftwerksanlagenbau auf der
Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und anschließend bis 1971 als
Mitarbeiter der Handeisvertretung in der UdSSR tätig zu sein. Wegen
betrieblicher Veränderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut für
grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingesetzt. |
Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender
Übersetzer und Dolmetscher für Russisch. Freunde angesehener Familien
gaben ihm die Möglichkeit, danach als Bauleiter im
Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten
und anschließend bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung im
Ausland tätig zu sein. Wegen betrieblicher Veränderungen war er von
1971 bis 1973 im Institut für grafische Technik als wissenschaftlicher
Mitarbeiter tätig.
Nach einer Übergangsperiode von 1984 bis 1985 siedelte
der Beklagte in die BRD über, war zunächst arbeitslos, dann wieder als
freiberuflicher Übersetzer und Dolmetscher tätig.
1989 gründete er eine Übersetzungs- und
Software-Entwicklungs-GmbH und ist dort parallel zu seiner
freiberuflichen Tätigkeit bis heute Geschäftsführer. |
Keine Änderung des Verhaltens des
Angeklagten
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Keine Änderung des Verhaltens des Beklagten
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Da der Angeklagte keine Änderung in seinem Verhalten
zeigte, indem er weiter gegen die Politik und Regierung auftrat, kam
es 1973 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt
ist der Angeklagte als freischaffender Sprachmittler der russischen
Sprache tätig. |
Da der Beklagte keine Änderung in seinem Verhalten
zeigte, indem er weiter gegen die Ehre der Menschen in seinem Institut
für grafische Technik auftrat, kam es 1973 zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als
freischaffender Sprachmittler der russischen Sprache tätig.
Inzwischen erreichte das Verhalten des Beklagten im
Jahre 2003 ein absolut unerträgliches Maß an Verunglimpfungen und
Ehrverletzungen. |
Einschätzung der Person des Angeklagten
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Einschätzung der Person des Beklagten
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Obwohl der Angeklagte sowohl im Elternhaus als auch im
sowjetischen Kindergarten und dann in der Schule im kommunistischen
revolutionären Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder
hatte, wie Kommunisten denken und handeln, so dass ihm alle
Entwicklungsmöglichkeiten offen standen, nahm er diese Möglichkeiten
nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu
schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit der Politik von
Partei und Regierung der DDR brachten. |
Obwohl der Beklagte sowohl im Elternhaus als auch im
ausländischen Elite-Kindergarten und dann in der Schule im
demokratischen Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder
hatte, wie Demokraten denken und handeln, so dass ihm alle
Entwicklungsmöglichkeiten offen standen, nahm er diese Möglichkeiten
nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu
schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit den persönlichen
Interessen seiner Mitbürger brachten. |
Aussagen des Zeugen, des Bruders Dr.
Wolfgang Schälike
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Aussagen des Zeuge Dr. Sch.
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So äußerte er bei den vielen ideologischen
Auseinandersetzungen, die sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Schälike
mit ihm führte, u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und
wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen könne und alle
anderen nicht urteilsfähig wären. Er nahm für sich in Anspruch, andere
kritisieren zu können, nahm selbst keine Kritik an und änderte sein
Verhalten nicht. Seine revisionistischen Auffassungen entbehrten jeder
Konstruktivität und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen
Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die Politik von
Partei und Regierung in der DDR und der UdSSR zu bringen. In wichtigen
marxistisch-leninistischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines
Mitglieds der SED unwürdig waren. So hatte er zu Fragen der Ausübung
der Macht unwissenschaftliche revisionistische Gedanken in der Art,
dass in Partei und Regierung alles Dogmatiker sitzen würden und dass die
Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren
die, dass überall alle möglichen Gedanken geäußert werden dürfen, sich
also auch in Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem
Boden des Marxismus-Leninismus stehen und damit verhindert werden
würde, dass die Parteipresse in der DDR lüge. |
So äußerte er (der Beklagte) bei den vielen
Auseinandersetzungen zu Menschenrechten, die der Zeuge mit ihm führte,
u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und wahre
Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen könne und alle anderen
nicht urteilsfähig wären. Er nahm für sich in Anspruch, andere
kritisieren zu können, nahm selbst keine Kritik an und änderte sein
Verhalten nicht. Seine beleidigenden Auffassungen entbehrten jeder
Konstruktivität und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen
Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die persönlichen
Interessen, u.a. der des Klägers und seiner Rechtsanwälte, zu bringen.
In wichtigen ethischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines Menschen
im Rechtsstaat unwürdig waren. So hatte er zu Fragen der
Geschäftstätigkeit nicht den Gesetzen entsprechende beleidigende
Gedanken in der Art, dass im Rechtsstaat das Rechtssystem von
Dogmatikern besetzt und dass die Demokratie viel weiter ausgestaltet
werden sollte. Seine Ideen waren die, dass überall alle möglichen
Gedanken geäußert werden dürfen, sich also auch in Massenmedien Leute
zu Wort melden, die nicht auf dem Boden der Ethik und des
Rechtsstaates stehen und damit verhindert werden würde, dass die
Vertreter des Rechtsstaates in Deutschland lügen. |
Abzeichnen von Tendenzen
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Abzeichnen von Tendenzen
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Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er
unwissenschaftlich an die Begriffe der Weltanschauung heranging. Der
Zeuge glaubte zunächst noch, dass der Angeklagte lediglich durch eine
unmarxistische Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen
Schlussfolgerungen gelangt ist. In der
Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen
verbreitete und nach den Eindrücken des Zeugen, vorsätzlich ins Lager
des Gegners übergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen
Schlussfolgerungen, weil der Angeklagte seinen Parteiausschluss nicht
zum Anlass nahm, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er
ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung zu Biermann und
Havemann auf. Aus früheren Gesprächen ist dem Zeugen bekannt, dass der
Angeklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des sozialistischen
Aufbaues, wie |
Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er die
Gesetze missachtend an die Begriffe der Ethik und des Rechts heranging.
Der Zeuge glaubte zunächst noch, dass der Beklagte lediglich durch eine
ethik- und rechtsstaatfremde Betrachtungsweise von Ereignissen zu
falschen Schlussfolgerungen gelangt ist. In der
Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen
verbreitete und nach den Eindrücken des Zeugen, vorsätzlich ins Lager
von Gesetzesbrechern und Beleidigern übergewechselt ist. Der Zeuge kam
zu diesen Schlussfolgerungen, weil der Beklagte seinen Ausschluss aus
dem Kreis angesehener Familien nicht zum Anlass nahm, um daraus
entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und
nahm damals Verbindung zu schrecklichen Menschen auf. Aus früheren
Gesprächen ist dem Zeugen bekannt, dass der Beklagte prinzipiell zu
solchen wichtigen Fragen des rechtsstaatlichen Aufbaues, wie |
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der
Ausübung der Macht durch die Diktatur des Proletariats, |
-
Geschäftstätigkeit auf Basis der konsequenten Einhaltung von Gesetzen |
-
der
führenden Rolle der SED, |
-
der
Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit, |
-
dem
Aufbau der Staatsmacht und der sozialistischen Demokratie, |
-
der
weiteren Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der rechtsstaatlichen
Demokratie |
-
sowie
den Bündnisbeziehungen mit der Sowjetunion und dem proletarischen
Internationalismus (CSSR, VRP) |
-
sowie
den Beziehungen zu den Rechtsanwälten und Globalisierungsfragen
|
gefährliche Auffassungen vertrat und diese in der
Öffentlichkeit kundtat. |
gefährliche Auffassungen vertrat und diese in der
Öffentlichkeit kundtat. |
Gefährliche Ideen
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Gefährliche Ideen
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Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im
Sozialismus jeder überall auch gegnerische Gedanken äußern kann und
dass man über Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung
reden müsse, dass es eine uneingeschränkte Rede- und Pressefreiheit
auch für gegnerische Elemente geben müsse, dass die SED keinen
Führungsanspruch geltend machen dürfe und dass die Niederschlagung der
konterrevolutionären Ereignisse 1968 in CSSR seitens der
sozialistischen Länder und vor allem der Sowjetunion eine Okkupation
darstellen würde. |
Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im
Rechtsstaat jeder überall auch gesetzeswidrige Gedanken äußern kann
und dass man über Fehler in der Vergangenheit bis zur
Selbstzerfleischung reden müsse, dass es eine uneingeschränkte Rede-
und Pressefreiheit auch für gesetzeswidrige Elemente geben müsse, dass
die rechtsstaatliche Gemeinschaft keinen Führungsanspruch geltend
machen dürfe und dass die Niederschlagung der Ereignisse 1968 seitens
der rechtsstaatlichen Länder und vor allem der führenden
Industriestaaten eine Unterdrückung darstellen würde.
2003 warnte er öffentlich, und wahrheitswidrig und in
ehrverletzender Weise über das Internet vor Geschäftspraktiken eines
angesehenen Geschäftsmannes, seines Versicherungs-Konzeptes und seiner
Partner. |
Endlose Diskussionen
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Endlose Diskussionen
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Die Mutter des Angeklagten, der Freundeskreis des
Zeugen und der Zeuge selbst führten mit dem Angeklagten endlose
Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er
eine verhängnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich
seine Aktivitäten gegen die Interessen der DDR richten und er ins
Lager des Feindes übergelaufen ist. Als die Mutter des Angeklagten
1977 beigesetzt wurde, brachte er der 10 Jahre älteren und in Frunse
wohnhaften Schwester gegenüber die Befürchtung zum Ausdruck, dass er
wegen seiner Aktivitäten festgenommen werden könnte. Er berichtete ihr,
dass einer seiner Freunde, der gleiche Aktivitäten entwickelte,
festgenommen wurde. Auch das war offenbar für ihn nicht Anlass, sich
eines besseren zu besinnen, denn er griff alle Oppositionsgedanken auf
und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der marxistischen
Philosophie unteilsfähig zu sein und beschäftigte sich nur mit solchen
Leuten, die irgendwie einmal mit der Arbeiterbewegung in Verbindung
standen, sich von dieser aber losgelöst haben. Er hat sich nur mit
Dingen beschäftigt, mit denen er glaubt, dem Sozialismus Fehler
nachzuweisen, die Veränderungen hervorrufen könnten. |
Die Mutter des Beklagten, der Freundeskreis des Zeugen
und der Zeuge selbst führten mit dem Beklagten endlose Diskussionen zu
dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine
verhängnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich seine
Aktivitäten gegen die Interessen des Klägers und seiner Rechtsanwälte
richten und er ins Lager des Rechtsbrecher
übergelaufen ist. Als die Mutter des Beklagten 1977 beigesetzt wurde,
brachte er der 10 Jahre älteren und im Ausland wohnhaften Schwester
gegenüber die Befürchtung zum Ausdruck, dass er wegen seiner
Aktivitäten festgenommen werden könnte. Er berichtete ihr, dass einer
seiner Freunde, der gleiche Aktivitäten entwickelte, festgenommen
wurde. Auch das war offenbar für ihn nicht Anlass, sich eines besseren
zu besinnen, denn er griff alle rechtswidrige Gedanken auf und
verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der Ethik und des Rechts
unteilsfähig zu sein und beschäftigte sich nur mit solchen Leuten, die
irgendwie einmal mit den Fragen der Ethik und des Rechts in Verbindung
standen, sich von diesen aber losgelöst haben. Er hat sich nur mit
Dingen beschäftigt, mit denen er glaubt, dem Rechtsstaat Fehler
nachzuweisen, die Veränderungen hervorrufen könnten.
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Kein Kontakt zum
Bekanntenkreis
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Kein Kontakt zu rechtschaffenden Menschen
|
Der Zeuge hat festgestellt, dass der Angeklagte keinen
Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in Sowjetunion hatte, sondern
über seine erste Frau zu Personen Verbindung aufnahm, die nicht auf
dem Boden des Sozialismus stehen. Dem Angeklagten war genau bewusst,
wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in den
letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des
Zeugen aufhielt, Zurückhaltung zu üben und nicht offen über feindliche
Auffassungen zu diskutieren. Der Zeuge Wolfgang Schalike brachte
abschließend zum Ausdruck, dass der Angeklagte offenbar in dem Wahn
lebt, der wirkliche Ideologe einer sozialistischen Revolution zu sein,
d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Sozialismus seiner Meinung
nach errichtet werden muss. Für Ihn sind alle die, die den Sozialismus
aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen Vorteils wegen,
diese Ideen vertreten. Dem Angeklagten ist es eigen, dass er Fehler die
gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift, unlässig
verallgemeinert und sich mit keinem Kollektiv auseinandersetzt. Als
sich der Angeklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen
unbekannten Gründen scheiden ließ, sagte er einmal zur Ehefrau des
Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die falsche Fährte gebracht hat.
Nach der Scheidung und im Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner
jetzigen Ehefrau trat bei ihm zunächst Ruhe ein und der Zeuge hatte
auch den Eindruck, dass der Angeklagte sich mehr um die Familie
kümmerte und politisch kürzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien
seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden. |
Der Zeuge hat festgestellt, dass der Beklagte keinen
Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in den führenden
Industrieländern hatte, sondern über seine erste Frau zu Personen
Verbindung aufnahm, die nicht auf dem Boden des Rechtsstaates stehen.
Dem Beklagten war genau bewusst, wie er sich in welchem Personenkreis
zu verhalten hat. Er hat in den letzten Jahren differenziert, wenn er
sich bei den Bekannten des Zeugen aufhielt, Zurückhaltung zu üben und
nicht offen über gesetzeswidrige Auffassungen zu diskutieren. Der
Zeuge Dr.Sch. brachte abschließend zum Ausdruck, dass der Beklagte
offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe eines Rechtsstaates
zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Rechtsstaat seiner
Meinung nach errichtet werden muss. Für Ihn sind alle die, die den
Rechtsstaat aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen
Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Beklagten ist es eigen,
dass
er Fehler, die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt,
herausgreift, unlässig verallgemeinert und sich mit keinem Vertreter
des Rechts auseinandersetzt. Als sich der Beklagte 1976 von seiner
ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten Gründen scheiden ließ, sagte er
einmal zur Ehefrau des Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die
falsche Fährte gebracht hat. Nach der Scheidung und im Zusammenhang
mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zunächst
Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, dass der Beklagte sich
mehr um die Familie kümmerte und politisch kürzer trat. Vor etwa .3
Jahren aber seien seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger
geworden.
Besonders offensichtlich wurde das Ganze ab 1999, nach
der Einstellung des Klägers in die Firma des Beklagten.
Auch dem Kläger gelang es nicht, den Beklagten zur
Rechtschaffenheit zu bewegen und von seinem beklagenswerten Weg
abzubringen. |
Politik der SED und des Staates weit von
den Idealen entfernt
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Rechtsstaat weit von den Idealen entfernt
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dass diese Aussagen des Zeugen nicht in Zweifel zu
ziehen sind, bestätigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den
Angeklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei dem Bruder der Fall
war, die aber mit anderen Worten den Angeklagten aufgrund der mit ihm
geführten Gespräche zitieren und damit seine Grundpositionen
charakterisieren. So äußerte der Zeuge Gottschalk, dass der Angeklagte
generell die Politik der SED nicht vertritt. Die gegenwärtige Politik
der SED und der Regierung der DDR seien aus der Sicht des Angeklagten
und des Zeugen weit von den Idealen, die durch die KPD einmal
vertreten wurden, entfernt. Der sozialistische Staat gebraucht seine
Macht, um die Rechte der Bürger um ein Vielfaches einzuschränken und
sie zu diskriminieren. |
dass diese Aussagen des Zeugen Dr. Sch. nicht in Zweifel
zu ziehen sind, bestätigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den
Beklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei Zeugen Dr. Sch. der
Fall war, die aber mit anderen Worten den Beklagten aufgrund der mit
ihm geführten Gespräche zitieren und damit seine Grundpositionen
charakterisieren. So äußerte der Zeuge G., dass der Beklagte generell
die Handlungen des Rechtsstaates nicht vertritt. Die gegenwärtigen
Handlungen des Rechtsstaates, das Rechtssystem, der Kläger und seine
Rechtsanwälte seien aus der Sicht des Beklagten und des Zeugen weit
von den Rechtsmäßigkeit, die einmal vertreten wurden, entfernt. Der
Rechtsstaat gebraucht die Geschäftstätigkeit seiner Bürger, um die
Rechte der Bürger um ein Vielfaches einzuschränken und sie zu
diskriminieren. |
Bildung unanhängiger
Gewerkschaften
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Bildung unanhängiger
Meinungsträger
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Der Zeuge Wuttke, der den Angeklagten durch seine
berufliche Tätigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982
kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm
unterhielt, hat ausgesagt, dass der Angeklagte mit der Politik der
Partei nicht einverstanden war, dass es gleiche Meinungen des Zeugen
und des Angeklagten dazu gab, freie Gewerkschaften zu bilden, da die
Gewerkschaften bei uns von der SED diktiert werden. |
Der Zeuge W., der den Beklagten durch seine berufliche
Tätigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982
kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm
unterhielt, hat ausgesagt, dass der Beklagte mit den Handlungen der
rechtsstaatlich gesinnten Menschen nicht einverstanden war, dass es
gleiche Meinungen des Zeugen und des Beklagten dazu gab, freie
Meinungsträger zu bilden, da die Massenmedien bei uns vom Rechtsstaat
diktiert werden. |
Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge
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Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge
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Der Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge, wobei
auch der Ausdruck “Politbürokratie” gebraucht wurde. Der Angeklagte
sprach darüber hinaus über Veränderungen im pluralistischen Sinne. Bei
Gesprächen über die Sowjetunion habe es beiderseits die Auffassung
gegeben, dass sich die DDR viel von der Sowjetunion diktieren lasse. |
Der Staatsapparat sei ein bürokratisches Gefüge, wobei
auch der Ausdruck “Jurfistenkaste” gebraucht wurde. Der Beklagte
sprach darüber hinaus über Veränderungen im pluralistischen Sinne. Bei
Gesprächen über die führenden Industriestaaten habe es beiderseits die
Auffassung gegeben, dass sich den Kläger viel
Machenschaften einfallen lasse. |
Demokratischer
Zentralismus
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Rechtssystem
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Der Angeklagte hat weiter die Meinung geäußert, dass ein
“ganz normaler Zentralismus” aufgebaut werden müssen, der laut Statut
vorgegeben sei, jedoch vom Zentralkomitee nicht eingehalten werde.
Notwendig wäre eine breite Einflussnahme auf die SED. Die Ereignisse
in Polen seien beispielhaft für die DDR. Er habe begrüßt, dass sich in
Polen die Gewerkschaften unabhängig gemacht haben. Der Angeklagte habe
für die DDR eine “kommunistische Gesellschaftsordnung” gewollt, die
demokratischer und pluralistischer als jetzt sei. Er lehnte das
Zentralkomitee, die Kombinate und die Diktatur des Proletariats ab. |
Der Beklagte hat weiter die Meinung geäußert, dass ein
“ganz normales Rechtssystem” aufgebaut werden müsse, das laut
Verfassung vorgegeben sei, jedoch vom Staat nicht eingehalten werde.
Notwendig wäre eine breite Einflussnahme auf den Rechtsstaat. Die
Ereignisse in anderen Ländern seien beispielhaft für unseren
Rechtsstaat. Er habe begrüßt, dass sich in anderen Ländern die
Meinungsträger sich unabhängig gemacht haben. Der Beklagte habe für
den Rechtsstaat eine “auf Recht beruhende Tätigkeit der Banken,
Investoren, Mitstreiter (Mitgesellschafter) ”
gewollt, die demokratischer und vielseitiger als jetzt sei. Er lehnte
das heutige Rechtssystem, die führenden Juristen und die Diktatur des
Rechtssystems ab. |
Meinungsfreiheit
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Meinungsfreiheit
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In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge Pötzsch
den Angeklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel
kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die “Meinungsfreiheit”,
auf mangelnde “Informationsmöglichkelten” sowie darauf, dass man die
Grenzen der DDR nicht ohne weiteres legal verlassen könne. Der
Angeklagte habe die Erscheinungsformen des Staates abgelehnt und davon
gesprochen, dass in der DDR nicht der wahre Sozialismus aufgebaut wird
und Veränderungen von unten nach oben erfolgen müssten. |
In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge P. den
Beklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel kritisiert.
Seine negierende Haltung bezog sich auf die “Meinungsfreiheit”, auf
mangelnde “Informationsmöglichkelten” sowie darauf, dass man die
Grenzen, die der Kläger dem Beklagten wirtschaftlich setzte, nicht
ohne weiteres legal überwinden könne. Der Beklagte habe die
Handlungsweisen des Klägers abgelehnt und davon gesprochen, dass der
Kläger die Rechte missbraucht und Veränderungen in der Rechtsanwendung
erfolgen müssten. |
Ingenieur-technisches Personal Kraft für
Veränderungen
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Fachwissen und neue Werte - Grundlage für
Veränderungen
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Eine besondere Bedeutung für Veränderungen sah der
Angeklagte im ingenieur-technischen Personal. Der Angeklagte habe, wie
der Zeuge Krüger ausführte, immer Einzelerscheinungen aus dem
gesellschaftlichen Leben der DDR und anderer sozialistischen Länder
herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen
und auch nicht das große Ganze betrachtet. Des weiteren stellte der
Angeklagte die Behauptung auf als über die Aufrüstung gesprochen wurde,
dass die Gründe im Expansionsbestreben der USA und der UdSSR zu
sehen sind. |
Eine besondere Bedeutung für Veränderungen sah der
Beklagte im Fachwissen und in einer Wertewandlung. Der Beklagte habe,
wie der Zeuge K. ausführte, immer Einzelerscheinungen aus dem
Geschäftsleben des Klägers und anderer rechtschaffenden Bürger
herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen
und auch nicht die Bedeutung der Gesetze betrachtet. Des weiteren
stellte der Beklagte die Behauptung auf als über die Machenschaften
gesprochen wurde, dass die Gründe im Betrugsbestreben u.a des Klägers
und des Rechtsanwalts zu sehen sind. |
Selbstaussage – bin
Marxist-Leninist
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Selbstaussage – bin ein Ethiker und
Demokrat
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Die hierzu wiederholt vom Angeklagten abgegebenen
Erklärungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache
gemachten Aussagen, die insgesamt darin münden, dass er auf dem Boden
des Marxismus-Leninismus stehe und dass er ein kritischer Marxist und
Kommunist sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen,
die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her übereinstimmen, nicht
bestätigt, obwohl er sich stets als Marxist ausgab. |
Die hierzu wiederholt vom Beklagten abgegebenen
Erklärungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache
gemachten Aussagen, die insgesamt darin münden, dass er auf dem Boden
der Ethik, des Rechts und der Demokratie stehe und dass er ein
kritischer Ethiker und Demokrat sei, werden aufgrund der von den
Zeugen getroffenen Aussagen, die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her
übereinstimmen, nicht bestätigt, obwohl er sich stets als Ethiker und
Demokrat ausgab. |
Verfassungsgemäß garantiertes Recht auf
Meinungsäußerung
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Verfassungsgemäß garantiertes Recht auf
Meinungsäußerung
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Die Äußerungen des Angeklagten den Zeugen gegenüber
haben nichts mehr dem verfassungsgemäß garantiertem Recht auf freie
Meinungsäußerung zu tun, was dem Angeklagten bei seinem Wissensstand
auch geläufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit bewusst
Positionen zu eigen gemacht, die als
staatsfeindlich zu werten sind. |
Die Äußerungen des Beklagten den Zeugen gegenüber haben
nichts mehr dem verfassungsgemäß garantiertem Recht auf freie
Meinungsäußerung zu tun, was dem Beklagten bei seinem Wissensstand
auch geläufig sein sollte. Der Beklagte hat sich damit bewusst
Positionen zu eigen gemacht, die als
ehrverletzend und beleidigend zu werten sind. |
Ausnutzung der Kontakte zu den Zeugen
|
Missbrauch der Zeugen
|
Ausgehend von dieser Grundhaltung nutzte der Angeklagte
die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen, ihnen
zunächst seine proletarische Herkunft darzulegen und sich mit seinen
Berichten über das kommunistische Elternhaus und sein Wissen über die
Sowjetunion in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen.
Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gesprächen über politische Tagesfragen
durch die Reaktion dieser Bürger klar geworden war, dass sie nicht fest
auf dem Boden der DDR standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur
sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR, zur
Politik der Partei der Arbeiterklasse, zum Verhältnis zur Sowjetunion
und anderer Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft dar;
Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen Gottschalk,
Wuttke, Pötzsch und Krüger genannt wurden. |
Ausgehend von dieser Grundhaltung missbrauchte der
Beklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespräch zu
kommen, ihnen zunächst seine Herkunft darzulegen und sich mit seinen
Berichten über das ethisch und demokratisch einwandfreie Elternhaus
und sein Wissen über die entscheidenden Geschäftsgeflogenheiten in das
rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann,
wenn ihm bei Gesprächen über praktische Geschäfte durch die Reaktion
dieser Bürger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden des
Klägers standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur
Geschäftsgeflogenheiten der Banken, Investoren, u.a. seiner
Mitgesellschafter, u.a des Klägers, zur Handlungen des Rechtsstaates,
zum Verhältnis zu den Geschäftstätigkeiten und anderen Handlungen der
Rechtsstaaten dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der
Zeugen G., W., P. und K. genannt wurden. |
Ausnutzung des Zeugen
Wuttke
|
Missbrauch des Zeugen W.
|
Als der Zeuge Wuttke Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der
Wohnung des Angeklagten Installationsarbeiten ausführte kam es während
der Pausen zu derartigen Gesprächen. Der Zeuge sah in der Wohnung des
Angeklagten Presseerzeugnisse aus der BRD, wie die Zeitschriften
“Stern” und “Spiegel”, die er sich auslieh. Er stellte auch fest, dass
der Angeklagte über eine Büchersammlung verfügte und da er sich selbst
für Literatur interessierte, händigte ihm der Angeklagte im Wechsel
eine Anzahl von Büchern aus. Dazu suchte der Zeuge wiederholt die
Wohnung des Angeklagten auf. |
Als der Zeuge W. Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der
Wohnung des Beklagten Installationsarbeiten ausführte kam es während
der Pausen zu derartigen Gesprächen. Der Zeuge sah im Büro des
Beklagten Ausdrucke und Mails des Klägers, wie z.B. die Seite „Unternehmen“
aus
www.newlifeweb.de und das Eurodiva-Konzept. Er stellte auch fest,
dass der Beklagte über Domains verfügte und da er sich selbst für das
Internet interessierte, baute ihm der Beklagte im Wechsel eine Anzahl
von Domains auf. Dazu suchte der Zeuge wiederholt das Büro des
Beklagten auf. |
Berliner Appell
|
Warnung vor dem Kläger
|
Etwa im März 1982 zeigte ihm der Angeklagte den
sogenannten Berliner Appell. Nachdem sich der Zeuge dem Angeklagten
gegenüber auf Grund der Aufforderung des Angeklagten bereit erklärt
hatte selbst zu unterzeichnen und weitere Unterschriften zu sammeln,
händigte ihm der Angeklagte zwei Exemplare aus, worauf der Zeuge etwa
30 Unterschriften sammelte. |
Etwa im März 1982 zeigte ihm der Beklagte die
sogenannten Warnungen vor dem Versicherungskonzept des Klägers.
Nachdem sich der Zeuge dem Beklagten gegenüber auf Grund der
Aufforderung des Beklagten bereit erklärt hatte, selbst sich damit
auseinander zu setzen und weitere Personen zu informieren, baute ihm
der Beklagte zwei Domains aufs, worauf der Zeuge etwa 30 Personen
kontaktierte. |
Übergabe von Büchern an den Zeugen Wuttke
|
Übergabe von angeblichen Aussagen des
Klägers bzw. dessen Rechtsanwälte an den Zeugen W. und Aufbau von
Domains beim Zeugen W.
|
Da der Angeklagte inzwischen die gegen die DDR
gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, händigte er ihm im
Herbst 1983 auf dessen Wunsch die Schrift von Solschenizyn “Der
Archipel Gulag” aus. Dabei erläuterte der Angeklagte im groben, worum
es inhaltlich ging. Später, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen
die beiden Schriften von Fuchs “Gedächtnisprotokolle” und “Vernehmungsprotokolle”,
die er dem Zeugen gegenüber als interessant darstellte. Bei diesem
Gespräch war die Ehefrau des Angeklagten zugegen, die dem Zeugen
auftragsgemäß beide Schriften aushändigte, nachdem der Angeklagte aus
nicht mehr bekannten Gründen vorzeitig die Wohnung verlassen musste.
Vorher hatte der Angeklagte noch darauf aufmerksam gemacht, die Bücher
nicht weiterzugeben, da Schwierigkeiten entstehen könnten. Die beiden
Schriften von Fuchs wurden beim Zeugen beschlagnahmt. Neben dem
genannten Ratschlag hatte der Angeklagte noch geäußert, der Zeuge
solle die Bücher nicht jedem geben. Über den Inhalt der Bücher wurden
später Gespräche geführt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der
Angeklagte hinter dem Inhalt der Bücher steht. |
Da der Beklagte inzwischen die gegen die Kläger
gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, händigte er ihm im
Herbst 1983 auf dessen Wunsch die weitere Informationen “Das war
Scheiße” aus. Dabei erläuterte der Beklagte im groben, worum es
inhaltlich ging. Später, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die
beiden Internet-Ausdrucke “Vergleich” und “Was soll man mit dem
Internet tun”, die er dem Zeugen gegenüber als interessant darstellte.
Bei diesem Gespräch war die Ehefrau des Beklagten zugegen, die dem
Zeugen auftragsgemäß beide Internet-Ausdrucke als Ausdruck
aushändigte, nachdem der Beklagte aus nicht mehr bekannten Gründen
vorzeitig das Büro verlassen musste. Vorher hatte der Beklagte noch
darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Nutzung dieser
Internet-Ausdrucke Schwierigkeiten entstehen könnten, er solle diese
deswegen nicht weitergeben. Gegen die beiden letzten
Internet-Ausdrucke wurden gegen den Zeugen einstweilige Verfügungen
erwirkt, worauf diese Aussagen aus dem Internet genommen wurden. Neben
dem genannten Ratschlag hatte der Beklagte noch geäußert, der Zeuge
solle nicht jedem erlauben, Inhalte in die erhaltenen Domains zu
stellen. Über den Inhalt der Domains wurden später Gespräche geführt,
wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Beklagte den Domains
große Bedeutung beimisst. |
Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR
seitens des Zeugen Wuttke
|
Antrag auf Rechtsbruch durch den Zeugen W.
|
Da der Angeklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag
auf ständige Ausreise aus der DDR Kenntnis erlangt hatte, gab er dem
Zeugen den Rat, für die DDR keinen Nutzen mehr zu bringen. Der Zeuge
sollte seine Mitgliedschaft in der PGH kündigen, weil dann der
Ausreiseantrag eher bearbeitet werden würde. Auf Anraten des
Angeklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen Missstände
darlegen. Fehler aufzeigen, mit den Kollegen darüber sprechen. Er
sollte auch im Blockhaus (Haus der DSF) in einer DSF-Veranstaltung
auftreten und über Missstände in der Sowjetunion sprechen. Dazu kam es
infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr. |
Da der Beklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag
auf Rechtsbruch gegenüber dem Kläger Kenntnis erlangt hatte, gab er
dem Zeugen den Rat, für den Kläger keinen Nutzen mehr zu bringen. Der
Zeuge sollte seine Zusammenarbeit mit dem Partner des Klägers kündigen,
weil dann dem Rechtsbruch eher stattgegeben wird. Auf Anraten des
Beklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen privates
Missverhalten des Klägers und seiner Rechtsanwälte darlegen.
Schweinereien aufzeigen, im Internet darüber sprechen. Er sollte auch
den Freundes- und Verwandtenkreis (Ehefrau, Bruder und Schwager)
ansprechen und über Schweinereien beim Kläger sprechen. Dazu kam es
infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr. |
Aussagen des Zeugen
Pötzsch
|
Aussagen des Zeugen P.
|
Der Zeuge Pötzsch lernte den Angeklagten Ende 1981,
Anfang 1982 beim Zeugen Pohl kennen. Pohl hatte Pötzsch darauf
hingewiesen, dass der Angeklagte interessiert wäre. Der Angeklagte
erzählte über sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom
Zeugen Pötzsch verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen
Lieder kenne. Als Maßstab galten für Pötzsch die Lieder von Biermann.
Vom Inhalt her drückten sie die Unzufriedenheit mit der
gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR aus. Als der Zeuge im
September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm klärgemacht worden war,
sein öffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies.
Gleichzeitig distanzierte er sich vom Angeklagten, da dieser auf den
Zeugen einen negativen Einfluss ausübte. Da der Angeklagte zuvor stark
an dem Zeugen Pötzsch interessiert war, da dieser seine
Unzufriedenheit über die gesellschaftliche Entwicklung zum Ausdruck
gebracht hatte, übergab er dem Zeugen die Schriften “Archipel Gulag”,
“Die Revolution entlässt ihre Kinder” und “Ein Traum, der nicht
entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”. Zum Inhalt erklärte
der Zeuge, dass die Bücher mit den Interessen der DDR und der anderen
sozialistischen Staaten nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen
seiner Liedertätigkeit aus der Partei ausgeschlossen worden war, riet
der Angeklagte ihm zur Bezirksleitung der SED und zur Staatssicherheit
zu gehen. Nach Meinung des Angeklagten sollte der Zeuge Pötzsch
versuchen, mit seinen Liedern in staatlichen Einrichtungen und in
Kirchen aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte jede
Möglichkeit nutzen, um aufzutreten und Öffentlichkeit zu haben. |
Der Zeuge P. lernte den Beklagten Ende 1981, Anfang
1982 beim Zeugen Po. kennen. Der Zeuge Po. hatte den Zeugen P. darauf
hingewiesen, dass der Beklagte interessiert wäre. Der Beklagte erzählte
über sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom Zeugen P.
verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder kenne. Als
Maßstab galten für den Zeugen P. die Lieder von dem bekannten
Rechtsbrecher. Vom Inhalt her drückten sie die Unzufriedenheit mit den
Rechtsverhältnissen, die der Kläger nutzte, aus. Als der Zeuge im
September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm klargemacht worden war,
sein öffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies.
Gleichzeitig distanzierte er sich vom Beklagten, da dieser auf den
Zeugen einen negativen Einfluss ausübte. Da der Beklagte zuvor stark an
dem Zeugen P. interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit über
die Rechtsunsicherheit zum Ausdruck gebracht hatte, übergab er dem
Zeugen die Internet-Ausdrucke “Scheiße”, “Wahrheitsverdreher” und “Rechtsverdreher”.
Zum Inhalt erklärte der Zeuge, dass die Internet-Ausdrucke mit den
Interessen des Klägers. seiner Rechtsanwälte und der anderen
rechtsstaatlich gesinnte Menschen nicht vereinbar sind. Da der Zeuge
wegen seiner Liedertätigkeit Schwierigkeiten mit dem Recht hatte, riet
der Beklagte ihm zur Rechtsberatung und zur Staatsanwaltschaft zu
gehen. Nach Meinung des Beklagten sollte der Zeuge P. versuchen, mit
seinen Liedern in Einrichtungen des Klägers und im Bekannten- und
Verwandtenkreis aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte
jede Möglichkeit nutzen, um aufzutreten und Öffentlichkeit zu haben. |
Zweifel des Angeklagten an der Übergabe der
Bücher
|
Zweifel an der Übergabe der
Internet-Ausdrucke und am Aufbau der Domains
|
Aufgrund vom Angeklagten vorgebrachter Zweifel, die
Bücher von ihm erhalten zu haben, erklärte der Zeuge eindeutig und
überzeugend nur Bücher vom Angeklagten ausgeliehen zu haben. Die
Übergabe der Bücher erfolgte 1982. Die Schriften “Die Revolution
entlässt ihre Kinder” und “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein
Weg zwischen Ost und West” gab ihm der Angeklagte als sich beide über
die Gründung der DDR unterhalten hatten. Dazu hatte der Angeklagte
erklärt, dass das Wissen des Zeugen darüber nicht die Wahrheit
wiedergibt und er sich über diese Zeit (Gründung der DDR) anhand der
Bücher solcher Autoren informieren sollte, die einmal in der
kommunistischen Bewegung führende Persönlichkeiten waren, sich in der
Sowjetunion in der Emigration befanden dann in die sowjetische
Besatzungszone zurückkehrten, hier Aktivitäten entwickelten und
schließlich in Widerspruch zur sozialistischen Entwicklung gerieten,
weil sie mit dem von der Sowjetunion und der SED ausgeübten Druck
nicht klar kamen, keiner Diktation unterwarfen, und schließlich die
DDR verließen. |
Aufgrund vom Beklagten vorgebrachter Zweifel, die
Domains von ihm aufgebaut bekommen zu haben, erklärte der Zeuge
eindeutig und überzeugend nur Domains vom Beklagten eingerichtet
bekommen zu haben. Die Einrichtung der Domains erfolgte 2003. Die
Domains zu den Internet-Ausdrucke “Wahrheitsverdreher” und “
Rechtsverdreher ” richtete ihm der Beklagte
ein, als sich beide über die Bekanntschaft mit dem Kläger unterhalten
hatten. Dazu hatte der Beklagte erklärt, dass das Wissen des Zeugen
über die Vergangenheit des Klägers nicht die Wahrheit wiedergibt und
er sich über diese Zeit (Vergangenheit des Klägers) anhand der Domains
und Internet-Ausdrucke informieren sollte, denen einmal der Kläger
positiv gegenüberstand, die Betreiber dann aber als solche vom Kläger
abrückten, weil der Kläger mit dem Inhalt nicht mehr klar kam, nicht
vom Kläger abhängig sein wollten, und schließlich sich vom Kläger
trennten. |
Zeuge Krüger
|
Zeuge K.
|
Der Zeuge Krüger lernte den Angeklagten Ende 1982 bzw.
Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Thüringen kennen. Beide hatten
gemeinsame Interessen für Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour für
den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der
Tour einige Male. Während der Expedition berichtete der Angeklagte
über seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Angeklagte jede Gelegenheit
wahrnahm, um über politische Dinge zu sprechen. Der Angeklagte äußerte
dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Sozialismus in der DDR und in
anderen sozialistischen Ländern zu reformieren und zu verbessern, da
er nicht den Lehren der Klassiker entspricht. Bei dieser Tour
bekundete der Zeuge sein Interesse für Literatur, die man in der DDR
nicht zu kaufen bekommt. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst
1983 in Lübbenau trafen, übergab der Angeklagte dem Zeugen vier Bücher
in einem Netz verpackt, worunter sich die Schrift “Ein Traum, der
nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West” befand. Bei der
Rückgabe der Bücher an den Angeklagten vergaß der Zeuge dieses Buch,
so dass es bei ihm sichergestellt werden konnte. |
Der Zeuge K. lernte den Beklagten Ende 1982 bzw. Anfang
1983 bei einem Bergfilmabend in Thüringen kennen. Beide hatten
gemeinsame Interessen für Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour für
den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der
Tour einige Male. Während der Expedition berichtete der Beklagte über
seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Beklagte jede Gelegenheit
wahrnahm, um über die Ethik und Recht zu sprechen. Der Beklagte
äußerte dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Rechtsmissbrauch durch den
Klägers und seine Rechtsanwälte zu verhindern und auszuschließen,
da er nicht den Lehren der Ethik- und Rechtspäpste entspricht. Bei
dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse für Domains und deren
Inhalte, die man über den Kläger und seine Rechtsanwälte anders nicht
erhalten kann. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst 1983 in
Lübbenau trafen, übergab der Beklagte dem Zeugen vier
Internet-Ausdrucke in einem Briefumschlag verpackt, worunter sich die
Aussage “Rechtsverdreher” befand. Bei der Rückgabe der
Domain-Ausdrucke an den Beklagten vergaß der Zeuge den Ausdruck dieser
Aussage, so dass dieser bei ihm sichergestellt werden konnte. |
Zeuge Jesch
|
Zeuge J.
|
Der Zeuge Jesch kennt den Angeklagten seit 1981 oder
1982. Jesch hatte Schwierigkeiten mit der zuständigen Dienststelle der
Zollverwaltung der DDR wegen unerlaubter Verwendung von
Domain-Art-Erzeugnissen und eines deshalb gegen ihn durchgeführten
Ordnungsstrafverfahrens. Der Angeklagte wollte ihm bei der Beseitigung
dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter,
erhielt aber abschlägigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der
Wohnung des Angeklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine
Schallplattenhülle einer Schallplatte von Biermann, wofür er sich
interessierte. Der Angeklagte übergab ihm mehrere Platten und brachte
bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen
gesellschaftlichen Problemen in der DDR und in den sozialistischen
Ländern zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen über den Besitz von
Büchern, deren Weitergabe in der DDR verboten ist und die außerhalb
der DDR verlegt worden sind. Danach übergab er dem Zeugen zwei Bücher,
und zwar “Verantwortlich für Polen” und “Menschenrechte – ein Jahrbuch
für Osteuropa” mit dem Bemerken, die Bücher zur Verdeutlichung seiner
Auffassung mal durchzulesen. Weiter äußerte er, die Bücher nicht
weiter zu verbreiten und keinem anderen zu geben Als Grund für diese
Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen
der sozialistischen Staaten richtet und die Weitergabe deshalb
strafbar ist. Die Bücher hat der Zeuge etwa 4 Wochen später
zurückgegeben, nachdem er sie gelesen hatte. Der Zeuge bleibt auch
nach Vorhalt des Angeklagten bei seiner Meinung, die Bücher vom
Angeklagten erhalten zu haben, weil er von anderen Bürgern keine
Bücher ausgeliehen hat. |
Der Zeuge J. kennt den Beklagten seit 1981 oder 1982.
Der Zeuge J hatte Schwierigkeiten durch Diebstahl des Klägers – der
Kläger kaute einen Keramikofen - und eines deshalb gegen ihn
durchgeführten Ordnungsstrafverfahrens wegen Verleumdung. Der Beklagte
wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und
wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschlägigen Bescheid.
Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Beklagten Ende 1982 oder
Anfang 1983 sah der Zeuge eine Hülle von einem bekannten Rechtsbrecher,
wofür er sich interessierte. Der Beklagte übergab ihm mehrere
Anleitungen und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative
Einstellung zu vielen Verhaltensweisen des Klägers und seiner
Rechtsanwälte zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen über den Besitz
von Domains, deren Nutzung der Kläger verboten hatte und die aber
außerhalb des Zugriffs seitens des Kläger
lagen. Danach richtete er dem Zeugen zwei Domains ein, und zwar
“Wahrheit” und “Menschnerechte” mit dem Bemerken ein, die Domains zur
Verdeutlichung seiner Auffassung zu nutzen. Weiter äußerte er, die
Domains nicht weiter zu vergeben und keinem anderen zu geben. Als
Grund für diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen
die Interessen des Klägers und seiner Rechtsanwälte richtet und die
Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Domains hat der Zeuge etwa 4
Wochen später zurückgegeben, nachdem er sie genutzt hatte. Der Zeuge
bleibt auch nach Vorhalt des Beklagten bei seiner Meinung, die Domains
vom Beklagten eingerichtet bekommen zu haben, weil er von anderen
Bürgern keine Domains eingerichtet bekam. |
Zeuge Pohl
|
Zeuge Po.
|
Mit dem Zeugen Pohl ist der Angeklagte seit zwei Jahren
bekannt. Der Angeklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag
anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die
Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses
Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespräche
geführt, über deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter auslässt. Er
kann sich aber erinnern, dass es um Glaubens- und Rüstungsfragen sowie
um den Pazifismus ging. Der. Zeuge wunderte sich über die Meinung des
Angeklagten, weil er ihm gesagt hatte, Marxist zu sein. Vom
Angeklagten erhielt der Zeuge die Schriften von Fuchs
“Vernehmungsprotokolle” und “Gedächtnisprotokolle” etwa 1 – 1 ½ Jahre
nach dem Kennenlernen. |
Mit dem Zeugen Po. ist der Beklagte seit zwei Jahren
bekannt. Der Beklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag
anlässlich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die
Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses
Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespräche
geführt, über deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter auslässt. Er
kann sich aber erinnern, dass es um Verhaltensfragen sowie um sich aus
Allem raushalten ging. Der. Zeuge wunderte sich über die Meinung des
Beklagten, weil er ihm gesagt hatte, Ethiker und Demokrat zu sein. Vom
Beklagten erhielt der Zeuge die Domain-Ausdrucke “Scheisse” und
“Vergleich” etwa 1 – 1 ½ Jahre nach dem Kennenlernen. |
Zeuge Gottschalk
|
Zeuge G.
|
Der Zeuge Gottschalk ist mit dem Angeklagten seit 1982
bekannt. Der Angeklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei
stellten sie fest, dass ihre gesellschaftspolitischen Anschauungen
übereinstimmten. Beide hatten einen großen Bekanntenkreis, wobei es
sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen
bestimmter Erscheinungen und die in “bestimmten Phasen einen Nenner”
hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus der Presse zu wenig über die
Ereignisse in Polen zu erfahren war, übergab ihm der Angeklagte die
Bücher “Verantwortlich für Polen” und “Menschenrechte - ein Jahrbuch
für Osteuropa”, damit er mehr darüber erfahren kann. Beide haben dann
spontan über die Bücher gesprochen. Der Zeuge erklärte, dass er bei der
Argumentation das mit verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er
die Auffassung, dass die Ereignisse in Polen anders sind, als in der
Presse der DDR dargestellt wurden. |
Der Zeuge G ist mit dem Beklagten seit 1982 bekannt.
Der Beklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei stellten sie
fest, dass ihre Anschauungen zur Ethik Demokratie und Recht
übereinstimmten. Beide hatten einen großen Bekanntenkreis, wobei es
sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen
bestimmter Erscheinungen und die in “bestimmten Phasen einen Nenner”
hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus den ihm zugänglichen
Informationsquellen zu wenig über die familiären Verhältnisse des
Klägers zu erfahren war, übergab ihm der Beklagte die
Internet-Ausdrucke “Wahrheit” und “Menschenrechte”, damit er mehr
darüber erfahren kann. Beide haben dann spontan über die Inhalte
gesprochen. Der Zeuge erklärte, dass er bei der Argumentation das mit
verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er die Auffassung, dass die
familiären Verhältnisse des Klägers anders sind, als diese der Kläger
öffentlich dargestellt. |
Bücher vom Angeklagten
erhalten
|
Domain-Ausdruck vom Beklagten erhalten
|
Der Zeuge hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er
die Bücher vom Angeklagten erhalten hat. Das war im Frühjahr oder
Sommer 1983. An den Rückgabezeitpunk kann er sich nicht mehr genau
erinnern. |
Der Zeuge G. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
er die Internet-Ausdrucke vom Beklagten erhalten hat. Das war im
Frühjahr oder Sommer 1983. An den Rückgabezeitpunk kann er sich nicht
mehr genau erinnern. |
Zusammenarbeit mit dem Zeugen Gottschalk
|
Zusammenarbeit mit dem Zeugen G.
|
Nachdem sich der Zeuge Gottschalk seit Mitte 1983 mit
dem Gedanken getragen hatte, eine ständige Ausreise aus der DDR und
Übersiedlung nach der BRD zu beantragen, entschloss er sich, mit einer
besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er, sondern die
Staatsorgane der DDR ihn letztlich gezwungen haben, einen
Ausreiseantrag zu stellen. Dies sollte in Form eines fingierten
Interviews erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von Anfang an
dem Angeklagten, der sich bereit erklärte, ihn dabei zu unterstützen.
Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit dem Angeklagten
Satz für Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis eine endgültige
Übereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Angeklagte wusste vom Zeugen,
dass die zu druckenden Exemplare in der DDR in Umlauf gebracht werden
sollten. Der Druckumfang der Schrift sollte sich auf 300 Exemplare
belaufen. Etwa 30 - 50 Exemplare sollte der Zeuge mit dem Ziel der
Verbreitung bei der von ihm erwarteten ständigen Ausreise aus der DDR
mit in die BRD nehmen. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde
vom Angeklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her
geringfügig verändert. Die mit Hilfe des Angeklagten hergestellten
Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des
Zeugen, zu seiner Tätigkeitsaufnahme als freiberuflicher Siebdrucker
und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von Beitritt
zur NDPD abhängig gemacht wurde, zu Maßnahmen des Staates und die
Aktivitäten des Zeugen dagegen. |
Nachdem sich der Zeuge G. seit Mitte 1983 mit dem
Gedanken getragen hatte, alle Beziehungen, auch die wirtschaftlichen
zum Kläger abzubrechen und wirtschaftlich neu zu beginnen, entschloss
er sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er,
sondern der Kläger ihn letztlich gezwungen haben, die wirtschaftlichen
Beziehungen abzubrechen und die wie der Zeuge meint, abgezockten
Darlehen nicht zurückzuzahlen. Dies sollte in Form eines fingierten
Interviews im Internet erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von
Anfang an dem Beklagten, der sich bereit erklärte, ihn dabei zu
unterstützen. Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit
dem Beklagten Satz für Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis
eine endgültige Übereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Beklagte
wusste vom Zeugen, dass die zu veröffentlichten Seiten über den Kläger
in Umlauf gebracht werden sollten. Der Internet-Auftritt sollten
mindestens 300 Personen bzw. Firmen erreichen. Etwa 30 - 50 Kontakte
sollte der Zeuge direkt unabhängig von der Fertigstellung des
Internet-Auftritts an interessierte und nichtinteressierte Personen
und Firmen versenden. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde
vom Beklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her
geringfügig verändert. Die mit Hilfe des Beklagten hergestellten
Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des
Zeugen, zu seiner Tätigkeitsaufnahme als freiberuflicher Webdesigner
und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von
Forderungen des Klägers abhängig gemacht wurde, zu Maßnahmen des
Klägers und seiner Rechtsanwälte und die Aktivitäten des Zeugen
dagegen. |
Herabwürdigung des
Klägers
|
Herabwürdigung des
Klägers
|
Dabei wurden solche herabwürdigenden Äußerungen
gebraucht, wie, dass die Entscheidung des Ministeriums für Kultur der
DDR eine “Bürokratie der Kulturinstitutionen” sei, dass die staatliche
Entscheidung das Konzept jener Verantwortlichen sei, die eine
maßgebliche Aktie an diesen Repressalien haben, dass es ihm durch die
Tätigkeit der staatlichen Organe der DDR unmöglich geworden war, in
der DDR zu arbeiten, weshalb er gezwungen wurde, einen Antrag auf
Entfassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR zu stellen und in die
BRD oder Schweiz auszureisen. |
Dabei wurden solche herabwürdigenden Äußerungen
gebraucht, wie, dass die Entscheidung des finanzierenden Freundes des
Klägers ein “Bestechungsversuch” sei, dass die Entscheidung das Konzept
jener Freunde, Bekannten und Unterstützer des Klägers sei, die eine
maßgebliche Aktie an den Machenschaften des Klägers haben, dass es ihm
durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers unmöglich geworden
war, den Kläger zur Vernunft zu bringen, weshalb er gezwungen wurde,
jegliche Beziehungen und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Kläger
abzubrechen. |
Verneinung des
Angeklagten
|
Verneinung des Beklagten
|
Der Angeklagte verneint, dass er vom Zeugen darüber
informiert worden sei, dass dieser eine Anzahl von 30 - 50 Stück dieser
Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen Gottschalk
getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der
letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren könne, kein
ausreichender Beweis für den Schuldvorwurf für den Angeklagtem,
Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben.
Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an,
dass
der Tatbestand des § 219 Abs. 2 Ziff. 1 I.V. mit § 22 Abs. 2 Ziff 3
StGB nicht erfüllt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur
öffentlichen Herabwürdigung vorliegt, bedurfte es keines gesonderten
Freispruches. |
Der Beklagte verneint, dass er vom Zeugen darüber
informiert worden sei, dass dieser 30 - 50 Direktkontakte
suchte. Die dazu vom Zeugen G. getroffene
Aussage ist Aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der letztendlichen
Auffassung, dass er sich hierbei auch irren könne, kein ausreichender
Beweis für den Schuldvorwurf für den Beklagtem, Beihilfe zur
Ehrverletzungen und Verunglimpfungen geleistet zu haben. Der Senat
schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der
Tatbestand der Beihilfe nicht erfüllt ist. Da Tateinheit hinsichtlich
der Beihilfe zur öffentlichen Herabwürdigung vorliegt, bedurfte es
keiner gesonderten Entscheidung. |
Ausreisantrag ist
Verleumdung
|
Kündigung des Klägers
|
Nachdem der Angeklagte Anfang März 1984 vom VEB
Robotron Karl-Marx-Stadt die Mitteilung erhielt, dass der Betrieb
infolge anderer organisatorischer Regelungen von dem geplanten
Dolmetschereinsätzen des Angeklagten zurücktreten und diese
annullieren müsse, fasste er kurzfristig den Entschluss, einen Antrag
auf ständige Ausreise zu stellen. Er fertigte deshalb am 9. März in
seiner Wohnung auf der Schreibmaschine ein Schreiben, das an den Rat
des Stadtbezirkes Dresden-Mitte gerichtet war. In diesem behauptete er
wahrheitswidrig, in der DDR jahrzehntelang persönlich, beruflich und
politisch entwürdigt worden zu sein, weshalb er sich zu diesem Antrag
entschieden habe. Dieses Schreiben gelangte von ihm auf dem Postweg
zum Versand und erreichte auch den Empfänger. |
Nachdem der Beklagte Mitte Februar 2003 am PC
des Kläger mitbekam, dass der Kläger eigene
Arbeiten in den Firmenräumen durchführt, fasste er kurzfristig den
Entschluss, den Kläger zu kündigen und wirtschaftlich zur
Verantwortung zu nehmen. Es wurde deswegen auf der
Gesellschafter-Versammlung am 28. Februar 2003 die Abberufung als
Geschäftsführer und die Kündigung beschlossen. In dem behauptete der
Beklagte wahrheitswidrig, dass der Kläger ihn jahrzehntelang
persönlich, beruflich und finanziell hintergangen ist, weshalb er sich
zu dieser Beschlussfassung entschieden habe. Dieses Dieser Beschluss
gelangte von Inhalt her ins Internet und wurde anderen zur Kenntnis
gegeben. |
Beweise
|
Beweise
|
Diese Feststellungen beruhen auf |
Diese Feststellungen beruhen auf |
-
den
teilweisen Einlassungen des Angeklagten, |
-
den
teilweisen Einlassungen des Beklagten, |
-
auf der
auszugsweisen Verlesung der Urteile des Bezirksgerichts Dresden gegen
Hesse – 1 BS 47 a/80 |
-
auf der
auszugsweisen Verlesung des Gerichtsurteils Nr. 1 |
-
und
gegen Wuttke – BS 20/84 |
-
des
Gerichtsurteils Nr. 2 |
-
auf der
zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits
genannten Bücher |
-
auf der
zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits
genannten Domains und Internet-Ausdrucke |
-
und der
auszugsweisen Verlesung
der Schriften
- “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und
West”,
- “Verantwortlich für Polen”
- “Menschenrechte – ein Jahrbuch für Osteuropa”, |
-
und der
auszugsweisen Verlesung
der Internet-Ausdrucke
- “Rechtsverdreher”,
- “Wahrheit”
- “Menschenrechte ”, |
-
der
auszugsweisen Verlesung
- des Beschlagnahmeprotokolls (Pos. 104 und 106)
- sowie des Briefes von Warmbier an den Angeklagten vom 20.2.1982
- und des Antwortbriefes vom Angeklagten an Warmbier vom 28.4.1982. |
-
der
auszugsweisen Verlesung
- des Domain-Registrierprotokolls
- sowie des Briefes von der Volksbank P. an den Beklagten 2003
- und des Antwortbriefes vom Beklagten an die Volksbank P. 2003 |
Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme
gemacht, |
Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme
gemacht, |
-
der
erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen Gottschalk |
-
der
erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen G. |
-
und die
endgültige Fassung des Diapositivs |
-
und die
endgültige Fassung des geplanten Web-Auftritts |
-
sowie
der Brief des Angeklagten an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte
vom 9.3.1984. |
-
sowie
der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.02.03. |
-
Außerdem
wurden 11 in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Zettel und
ein beschlagnahmtes Heft “Bücherverleih” zum Gegenstand der
Beweisaufnahme gemacht. |
-
Außerdem
wurden 11 in der Wohnung des Beklagten beschlagnahmten Zettel und ein
beschlagnahmtes Heft “Domainsverleih” zum Gegenstand der
Beweisaufnahme gemacht. |
Zeugen
|
Zeugen
|
Es wurden die Zeugen |
Es wurden die Zeugen |
-
Wuttke |
-
W. |
-
Pötzsch |
-
P. |
-
Krüger |
-
K. |
-
Jesch |
-
Je. |
-
Pohl |
-
Po. |
-
Gottschalk |
-
G. |
vernommen. |
vernommen. |
Die frühere Vernehmung des Zeugen Dr. Wolfgang Schälike
vor dem Untersuchungsorgan vom 24.5.1984 wurde verlesen. |
Die frühere Vernehmung des Zeugen Dr. Sch. wurde
verlesen. |
Einlassungen des Angeklagten (Rolf Schälike)
|
Einlassungen des Beklagten (Rolf Schälike)
|
Der Angeklagte bestreitet teilweise, einzelne
der genannten Schriften in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie habe
gar nicht weitergeben können. Darüber hinaus bestreitet er zum Teil
einzelne Schriften vom Inhalt her zu kennen. Im übrigen betonte er
immer wieder, soweit es zur Übergabe von Schriften gekommen sei, als
überzeugter Marxist und Kommunist niemals die Absicht gehabt zu haben,
die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreifen
oder die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und anderen
sozialistischen Staaten diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum
gegangen, dass andere Bürger durch das Lesen der Bücher
argumentationsfähig werden sollten und zwar im positiven Sinne. Er
verneint grundsätzlich subjektiv die ihm zur Last
gelegten Tatbestände erfüllt zu haben. |
Der Beklagte bestreitet teilweise, einzelne der
genannten Internet-Ausdrucke in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie
habe gar nicht weitergeben können. Darüber hinaus bestreitet er zum
Teil einzelne Internet-Ausdrucke vom Inhalt her zu kennen. Im übrigen
betonte er immer wieder, soweit es zur Übergabe von
Internet-Ausdrucken und Domains gekommen sei, als überzeugter Ethiker
und Demokrat niemals die Absicht gehabt zu haben, die
verfassungsmäßigen Rechte des Klägers, seiner Rechtsanwälte, der
Banken, Investoren, Mitgesellschafter des Rechtsstaates angreifen oder
die Rechte des Klägers und anderen rechtsstaatlich gesinnten Menschen
diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, dass andere Bürger
durch das Lesen der Domains argumentationsfähig werden sollten und
zwar im positiven Sinne. Er verneint grundsätzlich subjektiv die ihm
zur Last gelegten Tatbestände erfüllt zu
haben. |
Aufgabe des Senats
|
Aufgabe des Senats
|
Bei der Beweiswürdigung durch den Senat kam es deshalb
darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in
entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu
ziehen. |
Bei der Beweiswürdigung durch den Senat kam es deshalb
darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in
entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu
ziehen. |
Beweiswürdigung
|
Beweiswürdigung
|
Subjektive Haltung
|
Subjektive Haltung
|
Es entspricht den Tatsachen, dass der Angeklagte im
Elternhaus und in der Schule eine kommunistische Erziehung genoss und
sich zunächst positiv für die sozialistische Gesellschaftsordnung in
der DDR engagierte. Als er 1958 Kandidat der SED wurde, beantragte er
von sich aus die Verlängerung der Kandidatenzeit um ein weiteres Jahr.
Im Verlaufe seiner Tätigkeit im Zentralinstitut für Kernforschung in
Rossendorf vollzog sich jedoch ein für Ihn verhängnisvoller Wandel,
der schließlich zum Ausschluss aus der SED führte. Trotz ständiger
Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis änderte er sein
Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Schälike als
gefährlich einschätzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der
Hauptverhandlung, die mit ihren vorhergehenden Aussagen im
Ermittlungsverfahren im Wesentlichen übereinstimmen, wurden vom Senat
aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch
deshalb nicht, weil sie unabhängig voneinander lediglich mit anderen
Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Angeklagten
wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und
bestimmt die Argumentationen des Angeklagten. Sie werden teilweise
noch durch objektive Beweismittel unterstützt. Daraus ist zweifelsfrei
abzuleiten, dass der Angeklagte, der sich den Zeugen gegenüber ständig
als Marxist ausgab, sich damit tarnte und Positionen bezogen hatte,
die letztendlich als staatsfeindlich zu würdigen sind. Das ergibt sich
aus den Inhalten der Gespräche, wie sie eingangs des Urteils
wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik im
positiven Sinne zu führen, sondern greifen die verfassungsmäßigen
Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verhältnisse.
Nicht nur der Zeuge Wuttke stellte in Gesprächen mit dem Angeklagten
fest, dass dieser eine gegen die Politik der SED und der Regierung der
DDR gerichtete Auffassung vertrat. Dem Angeklagten ging es dabei
darum, mit seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen
Einfluss zu gewinnen, diese gegen die Politik von Partei und Regierung
zu wenden und Veränderungen in der Gesellschaft herbeizuführen. Welche
Veränderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben
sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die politisch negativen,
antikommunistischen Äußerungen schließen eine andere Wertung und
Würdigung aus. |
Es entspricht den Tatsachen, dass der Beklagte im
Elternhaus und in der Schule eine ethisch und d demokratisch
ordentliche Erziehung genoss und sich zunächst positiv für das Recht
der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, einschließlich des Klägers
engagierte. Als er 1958 als Erwachsener die ersten Konflikte hatte,
beantragte er von sich aus die Bedenkzeit um ein weiteres Jahr. Im
Verlaufe seiner Tätigkeit im Zentralinstitut für Kernforschung in
Rossendorf vollzog sich jedoch ein für Ihn verhängnisvoller Wandel,
der schließlich zum Ausschluss aus den
Gruppe der rechtsstaatlich gesinnten Menschen führte. Trotz ständiger
Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis änderte er sein
Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Sch. als gefährlich
einschätzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung,
die mit ihren vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im
Wesentlichen übereinstimmen, wurden vom Senat aufgrund ihrer
Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch deshalb nicht,
weil sie unabhängig voneinander lediglich mit anderen Worten und
Details charakteristische Verhaltensweisen des Beklagten wiedergaben.
Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die
Argumentationen des Beklagten. Sie werden teilweise noch durch
objektive Beweismittel unterstützt. Daraus ist zweifelsfrei
abzuleiten, dass der Beklagte, der sich den Zeugen gegenüber ständig
als Ethiker und Demokrat ausgab, sich damit tarnte und Positionen
bezogen hatte, die letztendlich als rechtsstaatsfeindlich zu würdigen
sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespräche, wie sie eingangs
der Klage wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik
im positiven Sinne zu führen, sondern greifen die verfassungsmäßigen
Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verhältnisse.
Nicht nur der Zeuge W. stellte in Gesprächen mit dem Beklagten fest,
dass dieser eine gegen die Rechte der im Rechtsstaat lebenden Menschen
und der Rechtssystem der Rechte des Klägers und seiner Rechtsanwälte
gerichtete Auffassung vertrat. Dem Beklagten ging es dabei darum, mit
seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen Einfluss zu
gewinnen, diese gegen die Persönlichkeits-Interessen zu wenden und
Veränderungen in der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, beim
Kläger und seinen Rechtsanwälten herbeizuführen. Welche Veränderungen
gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben sich ein
Vorsatz und seine Zielsetzung. Die rechtlich negativen,
antidemokratischen Äußerungen schließen eine andere Wertung und
Würdigung aus. |
Besitz der Bücher und Kenntnis des Inhaltes
|
Besitz der Domains und Kenntnis des
Inhaltes
|
Soweit der Angeklagte die Weitergabe von Schriften bzw.
die Kenntnis vom Inhalt einzelner Schriften bestreitet, ist im
Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es für den Senat keine
Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen
gibt. Dazu wird zunächst auf die bereits vorgenommene Würdigung der
Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Zeugen
die konkreten Umstände dargelegt, die den Angeklagten veranlassten,
ihnen die jeweiligen Bücher auszuhändigen bzw. auf Wunsch der Zeugen
zu übergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung
keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw.
des Angeklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Schriften in der
Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgehändigten
Titel handelte. |
Soweit der Beklagte die Weitergabe von
Internet-Ausdrucken und Domains bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner
Domains bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es für
den Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zunächst auf die bereits
vorgenommene Würdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Darüber
hinaus haben die Zeugen die konkreten Umstände dargelegt, die den
Beklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen Domains bzw.
Internet-Ausdrucke auszuhändigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu
übergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei
Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des
Beklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Internet-Ausdrucke in der
Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgehändigten
Texte handelte. |
Zu Bücherübergabe
|
Zu Übergabe der Domains und
Internet-Ausdrucken
|
Mit welchen Bemerkungen der Angeklagte die Bucher
übergab, wobei auch die zuvor geführten politischen Gespräche in
Zusammenhang gebracht werden müssen, beweist, dass der Angeklagte jedes
der übergebenen Bücher vom Inhalt her kannte. Mit der Übergabe der
Schriften verfolgte der Angeklagte das Ziel, diese Personen mit
Meinungen der Verfasser vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit
derartiger Auffassungen zu überzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit
der Politik von Partei und Regierung zu verstärken. |
Mit welchen Bemerkungen der Beklagte die Domains
übergab, wobei auch die zuvor geführten rechtlichen Gespräche in
Zusammenhang gebracht werden müssen, beweist, dass der Beklagte jedes
der übergebenen Domains vom Inhalt her kannte. Mit der Übergabe der
Domains und Internet-Ausdrucke verfolgte der Beklagte das Ziel, diese
Personen mit den Inhalten vertraut zu machen und sie von der
Richtigkeit derartiger Auffassungen zu überzeugen bzw. Zweifel an der
Richtigkeit der Persönlichkeits-Interessen anderer zu verstärken. |
Planmäßigkeit
|
Schraube ohne Ende
|
Die Verteidigung zweifelt an, dass der Angeklagte seine
Handlungen planmäßig durchgeführt hat, weil er keine Auswahlmethoden
angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem
gegenüber festgestellt, dass sich der Angeklagte ganz bestimmte Bücher
auswählte, von denen er entweder genau wüsste, dass sie sich mit seinen
Anschauungen identifizieren oder von denen er wegen persönlicher
Schwierigkeiten mit staatlichen Organen oder aufgrund allgemeiner
Unzufriedenheit mit bestimmten Zuständen erwarten konnte, dass sie zu
ähnlichen Auffassungen politischer Art, wie er sie Ihnen gegenüber
kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm
insbesondere um jüngere Bürger, denen historische Tatsachen aus
eigenem Erleben nicht bekannt waren. Die Planmäßigkeit zeigte sich
auch darin, dass der Angeklagte vorgab, Marxist und Kommunist zu sein
und von seinen Kenntnissen über die sowjetischen Verhältnisse
Mitteilungen machte. Er händigte die Schriften im Allgemeinen auch
nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als
er ihre politischen Haltungen kannte. Das Oberste Gericht hat dazu
ausgeführt, dass planmäßige Durchführung staatsfeindlicher Hetze
insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgewählt und angewandt werden,
die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das
Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden
Wirkung anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes
Vorgehen ist beim Angeklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden
strebte er das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung
entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche staatsgefährdende
Auswirkungen herbeigeführt wurden, beweist konkret die Verurteilung
des Zeugen Wuttke wegen staatsfeindlicher Hetze. Dem Handeln des
Angeklagten liegt demzufolge Planmäßigkeit zugrunde. Durch die
Weitergabe von Schriften in 13 Fällen an verschiedene Bürger hat der
Angeklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des § 106 Abs. 1 Ziff. 2
StGB sowie in Tateinheit gegen § 108 StGB verstoßen. Nach § 106 Abs. 1
Ziff. 2 StGB - staatsfeindliche Hetze - wird bestraft, wer die
verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung der DDR Angreift, indem er Schriften zur
Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse verbreitet. |
Die Verteidigung zweifelt an, dass der Beklagte seine Handlungen nach
dem Prinzip einer „Schraube ohne Ende“ durchgeführt hat, weil er keine
Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der
Senat hat dem gegenüber festgestellt, dass sich der Beklagte ganz
bestimmten Inhalte zuwandte, von denen er entweder genau wüsste, dass
diese seine Anschauungen wiedergeben oder von denen er wegen
persönlichen Rachegefühlen gegenüber dem Kläger und seine
Rechtsanwälten oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit
bestimmten Rechtszuständen erwarten konnte, dass sie zu ähnlichen
ehrverletzenden Auffassungen rechtlicher Art, wie er öffentlich
kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm
insbesondere um Einbeziehungen von unbedarften Bürgern, denen
Tatsachen aus eigenem Erleben mit dem Kläger und seinen Rechtsanwälten
nicht bekannt waren. Die Aktivitäten nach dem Prinzip „Schraube ohne
Ende“ zeigten sich auch darin, dass der Beklagte vorgab, Ethiker und
Demokrat zu sein und von seinen Kenntnissen über die Ethik, Demokratie
und Recht Gebrauch machte. Er händigte die Domains und
Internet-Ausdrucke im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen
aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre Haltungen zum Recht
kannte. Das Verfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Prinzip
„Schraube ohne Ende“ verbunden mit Tätlichkeiten zur Durchführung von
Ehrverletzungen von Klägern und seiner Rechtsanwälten insbesondere
vorliegt, wenn Mittel ausgewählt und angewandt werden, die deutlich
ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen
einer der rechtswidrigen Zielstellung entsprechenden Wirkung mittels
Tätlichkeiten anstreben. Ein derartiges systematisches und
zielgerichtetes Vorgehen ist beim Beklagten deutlich erkennbar. Mit
diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der rechtswidrigen
Zielstellung entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche
rechtsgefährdenden Auswirkungen
herbeigeführt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen W.
wegen Ehrverletzung des Klägers und seines Rechtsanwaltes mittels
Tätlichkeiten. Dem Handeln des Beklagten liegt demzufolge das Prinzip
„Schraube ohne Ende“ zugrunde. Durch die Weitergabe von Domains in 13
Fällen an verschiedene Bürger hat der Beklagte gegen die gesetzliche
Bestimmung des § 1004, 823 Abs. 2 BGB sowie in Tateinheit gegen §§ 185
Abs. 1, 186 Abs. 1 StGB verstoßen.
Nach § 185 Abs. 1 –
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Nach § 186 Abs. 1 -
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
§ 106 StGB – Prüfung der
Gültigkeit
|
§§ 185, 186 – Prüfung
der Gültigkeit
|
Vom Senat war zu prüfen, inwieweit es sich bei den zur
Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des § 106 Abs. 1 Ziff.
2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verhältnisse
handelt. |
Vom Senat war zu prüfen, inwieweit es sich bei den zur
Anklage stehenden Domains und Internet-Ausdrucken um solche im Sinne
des § 185, 186 StGB, d.h. zur Diskriminierung der Persönlichkeit des
Klägers handelt. |
Solschenizyn “Der
Archipel Gulag”
|
Aussage „Scheiße“
|
Hinsichtlich der Schrift von Solschenizyn “Der Archipel
Gulag” ist der diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war
eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich. |
Hinsichtlich der Behauptung, der Rechtsanwalt hätte
“Das war Scheiße ” gesagt, ist der
diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war eine weitere
Beweiserhebung nicht erforderlich. |
Schriften “Vernehmungsprotokolle”,
“Gedächtnisprotokolle”, „Die Revolution entlässt ihre Kinder“
|
Internet-Aussagen „Vergleich“,
„Begründungen“, „Wahrheitsverdreher“
|
Hinsichtlich der Schriften “Vernehmungsprotokolle”,
“Gedächtnisprotokolle” und “Die Revolution entlässt ihre Kinder” wurden
wie bereits ausgeführt, auszugsweise zwei Urteile des Bezirksgerichts
Dresden verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur Charakterisierung
des Inhalts der Schriften. Daraus geht hervor, dass sie von ihrer
gesamten Anlage her gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der
DDR gerichtet sind und Sozialismus sowie sozialistischer Staat als
menschenfeindlich dargestellt werden. |
Hinsichtlich der Domain-Seiten “Vergleich”,
“Begründungen” und “Wahrheitsverdreher” wurden wie bereits ausgeführt,
auszugsweise zwei Klagen anderer Landgerichte verlesen. Sie enthalten
Feststellungen zur Charakterisierung des Inhalts. Daraus geht hervor,
dass sie von ihrer gesamten Anlage her gegen die Persönlichkeitsrechte
des Klägers und seiner Rechtsanwälte gerichtet sind und den
Rechtsstaat sowie die Rechtsentscheidungen als menschenfeindlich
dargestellt werden. |
Passagen aus den Büchern
|
Passagen aus den Domain-Seiten
|
Dies zeigen solche Passagen aus “Gedächtnisprotokolle”,
“Vernehmungsprotokolle” und “Die Revolution entlässt ihre Kinde” wie |
Dies zeigen solche Passagen aus “Begründungen”,
“Vergleich” und Wahrheitsverdreher” wie |
-
“wehrlose Opfer würden im Sozialismus von Institutionen drangsaliert”, |
-
der
Rechtsanwalt sagte „Das war Scheiße, mir alles zu kompliziert. |
-
“der
Sozialismus in der DDR sei von einer bürokratischen Sklerose befallen
und müsse deshalb demokratisiert werden, |
-
der
Rechtsanwalt sei von einer juristisch angehauchten Sklerose befallen
und müsse deshalb geschult werden, |
-
ein
nichtöffentlicher Beamtenapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle,
nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung außer Kraft, |
-
ein
nichtöffentlicher juristischer Beziehungsapparat entziehe sich
jeglicher Kontrolle, nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die
Verfassung außer Kraft, |
-
in der
DDR herrsche keine Demokratie, |
-
der
Kläger herrsche wir ein Tyrann, beschimpfte und beleidigte die
Mitarbeiterinnen |
-
bei der
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sei der Einsatz vielfältiger
Mittel erlaubt, um einen Sieg zu erringen, |
-
bei der
Bearbeitung Rechtsverfahren sei der Einsatz vielfältiger Mittel
erlaubt, um einen Sieg zu erringen, |
-
Menschen
würden gedemütigt und Menschen menschenfeindlich behandelt, |
-
die
Gegenseite würde gedemütigt und menschenfeindlich behandelt, |
-
psychischer Terror zur Erzielung von Geständnisbereitschaft würde
entwickelt, |
-
finanzieller Terror zur Erzielung von Einverständnisbereitschaft würde
entwickelt, |
-
zur
Rechtsfertigung dieser Taten werde ein gewisses juristisches Vokabular
benötigt und geschaffen, |
-
zur
Rechtsfertigung dieser Handlungen werde ein gewisses juristisches
Vokabular benötigt und geschaffen, |
-
die
Partei und der Staat werden zu alles beherrschenden Instrumenten, um
ihre Ziele gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen. |
-
die
Rechtszunft wird zu alles beherrschendem Instrument, um ihre Ziele
gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen. |
-
Ansätze
einer machtvollen selbständigen antifaschistischen und sozialistischen
Bewegung wären zertrümmert worden |
-
Ansätze
einer ordentlichen Geschäftstätigkeit sind vom Kläger mit
Unterstützung seiner Rechtsanwälte zertrümmert worden |
-
und der
Apparat hätte über die selbständigen Regungen der antifaschistischen
links eingestellten Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen, |
-
und der
Rechtapparat hätte über die selbständigen Regungen der rechtsstaatlich
handelnden Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen, |
-
die
Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen
die Wähler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden, |
-
die
Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen
die Wähler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden, |
-
die SED
sein von der KPdSU abhängig und ein Hilfsverband |
-
der
Rechtsstaat ist von den Betrügern abhängig und ein Hilfsverband |
-
und in
der SED würde die Meinungsfreiheit unterdrückt, |
-
und
Rechtsstaat würde die Meinungsfreiheit unterdrückt, |
-
die
führenden Funktionäre der SED wären keine Kommunisten, sondern nur
diejenigen, die sich gegen die Unterordnung unter die Sowjetunion und
die unmenschlichen Methoden gegen die Bespitzelung wehren. |
-
die
führenden Vertreter des Rechtsstaates wären keine Demokraten, sondern
nur diejenigen wären das, die sich gegen die Unterordnung unter die
Führenden Personen und die unmenschlichen Methoden der Bespitzelung
wehren. |
Weitere Zitate aus den Schriften
|
Weitere Zitate aus den Domains
|
Aus den weiteren drei Schriften werden auszugsweise
Zitate verlesen. |
Aus den weiteren drei Domain-Inhalten werden
auszugsweise Zitate verlesen. |
Schrift Menschenrechte
|
Domain-Seite
Menschenrechte
|
In der Schrift “Menschenrechte - ein Jahrbuch für
Osteuropa” |
Auf der Internet-Seite “Menschenrechte” |
-
werden
insbesondere die gesellschaftlichen Verhältnisse in den
sozialistischen Ländern, |
-
wird
insbesondere die gesellschaftliche Rolle des Klägers und seiner
Rechtsanwälte, |
-
die
führende Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien |
-
die
Bedeutung der Ethik und Rechtsstaatlichkeit für den Kläger und seine
Rechtsanwälte |
-
die
sozialistische Demokratie und |
-
die
Einhaltung der Gesetze durch den Kläger und seine Rechtsanwälte |
-
das
brüderliche Bündnis mit der Sowjetunion |
-
das
Bündnis zwischen Mandat und Rechtsanwalt |
diskriminiert. |
diskriminiert. |
Passagen aus der Schrift “Menschenrechte -
ein Jahrbuch für Osteuropa”
|
Passagen aus der Internet-Seite
„Menschenrechte“
|
Das zeugen solche Passagen wie |
Davon zeugen solche Passagen wie |
-
“Die
sozialistischen Länder könnten in ihrer gegenwärtigen Gestalt nur
existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen in
ihren Freiheiten stark einschränken, die Sowjetunion führte 1953 in
der DDR, 1956 in Budapest und 1968 in der CSSR Interventionen durch |
-
Der
Kläger und seine Rechtsanwälte könnten in ihrer gegenwärtigen Gestalt
nur existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen
in ihren Freiheiten stark einschränken, die führenden Rechtsanwälte
führten 1953 die Gegenpartei des Klägers in den Bankrott, 1956 wurde
in Hamburg und 1968 in ganz Deutschland geschadet |
-
und eine
grundlegende Änderung der Situation könne mit einer Veränderung in der
Sowjetunion zusammenfallen. |
-
und eine
grundlegende Änderung der Situation könne mit einer Veränderung in der
Handlungsmöglichkeiten des Klägers und seiner Rechtsanwälte
zusammenfallen. |
-
Der
Sozialismus sei die Herrschaft einer habgierigen und unfähigen
Parteibürokrale in Verbindung mit dem Terror der Tscheka, |
-
der
Rechtsstaat sei die Herrschaft habgieriger und unfähiger
Geschäftsleute a lá Kläger und seine Rechtsanwälte in Verbindung mit
den Gerichten und Hochtreiben der Kosten, |
-
die
Partei- und Staatsführungen hätten längst jegliche Ideale und
Prinzipien weggeworfen, |
-
der
Kläger und seine Rechtsanwälte hätten längst jegliche Ideale und
Prinzipien weggeworfen, |
-
der
Marxismus-Leninismus, der proletarische Internationalismus und die
Brüderlichkeit wären nur Phrasen.” |
-
Ethik,
Recht und Ehre wären nur Phrasen.” |
Schrift “Verantwortlich
für Polen”
|
Internet-Seite
„Wahrheit“
|
In der Schrift “Verantwortlich für Polen” werden
insbesondere die sozialistische Demokratie, die führende Rolle der
marxistisch-leninistischen Parteien und das Brüderbündnis mit der
KPdSU diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie |
Auf der Internet-Seite “Wahrheit” werden insbesondere
die rechtsstaatliche Demokratie, die Bedeutung der anerkannten
Rechtsanwälte das Bündnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt
diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie |
-
Der
Sozialismus ist nicht machbar solange er vom Weltkommunismus, dem
Kreml abhängig wäre. |
-
Der
Rechtsstaat ist nicht machbar solange er vom starren Rechtssystem, den
unendlich vielen Gesetzen abhängig wäre. |
-
Die
Sowjetunion und die anderen sozialistischen Länder hätten ihre
polizeilich-militärischen Machtmittel gegen die Mehrheit des
polnischen Volkes und seine Gewerkschaft eingesetzt. |
-
Die
anerkannte Rechtsanwälte und die anderen hätten ihre
polizeilich-juristische Geschäftstätigkeitmittel gegen die Mehrheit des
Volkes und seine Meinungsträger eingesetzt. |
-
Der
Leninismus, dessen zentralistisches Wirtschaftssystem würden zur
Verelendung führen |
-
Die
Verfassungstreue, auf deren Basis dessen gewählten Volksvertretungen
würden zur Verelendung führen |
-
die
Sowjetunion ersticke Freiheitsbewegungen im Keime |
-
die
angesehenen Rechtsanwälte ersticke Freiheitsbewegungen im Keime |
-
und
setze die autoritäre Herrschaft durch |
-
und
setze die autoritäre Herrschaft durch |
-
die
sozialistischen Länder hätten sich durch verstärkte Repressalien,
Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche
friedlichen Ereignisse wie die Olympiade in Moskau und die
KSZE-Nachfolgekonferenz in Madrid vorbereitet und so den Einmarsch in
Afghanistan im Inneren abgesichert. |
-
die
rechtsstaatlichen Länder hätten sich durch verstärkte Repressalien,
Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche
friedlichen Ereignisse wie die Massendemonstrationen vorbereitet und
so den Einmarsch in Afghanistan und Irak im Inneren abgesichert. |
Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist.
Mein Weg zwischen Ost
|
Domain-Seite
„Rechtsverdreher“
|
Das Buch “Ein Traum, der nicht entführbar ist. Mein Weg
zwischen Ost und West” werden die sozialistische Entwicklung in der
DDR, Maßnahmen der staatlichen Organe und gesellschaftlichen
Organisationen zum Schutze der sozialistischen Errungenschaften und
die marxistisch-leninistische Partei diskriminiert. |
Auf der Domain-Seite “Rechtsverdreher“ werden die
gesetzlichen Rechte des Klägers, das Recht des Rechtsanwalt als
unabhängiges Organ Schutze der rechtsstaatlichen Errungenschaften und
die ethisch-demokratischen Grundlagen diskriminiert. |
Passagen aus dem Buch “Ein Traum, der nicht
entführbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West”
|
Passagen aus
„Rechtsverdreher“
|
Das zeigen folgende Passagen |
Das zeigen folgende Passagen |
-
Die DDR
wäre gegenüber der BRD der schlechtere Staat, da sie sich durch Mauer
und Minenfeld von der Massenflucht schützen müsse |
-
Der
Kläger wäre gegenüber den anderen Menschen ein Betrüger, da er sich
durch die Mauer des Schweigens, Verbot der Einsichtnahme in ihn
betreffende Unterlagen sich schützen müsse |
-
die
Menschenrechte müssten erst hergestellt werden, um vom realen
Sozialismus in der DDR sprechen zu können. |
-
das
Recht des Betrogenen müsste erst hergestellt werden, um vom realen
Rechtsstaat, der mit dem Kläger fertig wird, sprechen zu können. |
-
Die
Vereinigung von KPD und SPD zur SED sei eine bürokratische
Zwangsvereinigung gewesen, von der sowjetischen Besatzungsmacht
bestimmt und habe zur völligen Entartung der Partei geführt |
-
Die
Vereinigung des Klägers mit den Banken, Versicherungen und
Rechtsanwälten sei eine bürokratische Zwangsvereinigung gewesen, von
den Machenschaften des Klägers bestimmt und habe zur völligen
Entartung der Rechtsanwendung geführt |
-
die SED
wäre eine Sattelitenpartei, die DDR ein Satellitenstaat |
-
die
Rechtsorgane wären Satteliten von Betrügern, der Kläger wäre
erbärmlich |
-
die
Partei und Staatsführung der DDR eine parasitäre, weitgehend
fremd-nationale bestimmte Funktionärskaste des “Sowjetsystems”, |
-
der
Rechtsstaat und der der Kläger wären eine parasitäre, weitgehend
fremd-nationale bestimmte Kaste von Betrügern, |
-
der
Sozialismus wäre immer jeweils eine Ausbeutungs- und
Unterdrückungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch
gesetzmäßige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in
Entwicklungsländern”. |
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der
Rechtsstaat wäre immer jeweils eine Ausbeutungs- und
Unterdrückungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch
gesetzmäßige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in
Entwicklungsländern”. |
Wertung
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Wertung
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Diesen antisozialistischen und antikommunistischen,
gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und in den
anderen sozialistischen Ländern, insbesondere in der UdSSR gerichteter
Inhalt der vorgenannten Schriften hat der Angeklagte aufgrund seines
Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt,
diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. Sämtliche Machwerke
sind als antisozialistische, antikommunistische Hetzschriften zu
beurteilen. |
Diesen ungesetzlichen und undemokratischen, gegen die
gesellschaftlichen Verhältnisse, in denen der Kläger lebt, und anderen
Rechte, insbesondere gegen die Ehre der Rechtsanwälte gerichteter
Inhalt der vorgenannten Inhalte hat der Beklagte aufgrund seines
Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt,
diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. Sämtliche Machwerke
sind als ungesetzliche, undemokratische, ehrverletzende Texte zu
beurteilen. |
Weitergabe der Schriften
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Weitergabe der Inhalte
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Durch die Weitergabe dieser Schriften an andere
Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne
dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zugängigmachen an einen
bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den Täter. Dies ist
durch das Handeln des Angeklagten planmäßig erfolgt. Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erfüllt. |
Durch die Weitergabe dieser Inhalte an andere Personen
hat der Beklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser
gesetzlichen Bestimmung ist das Zugängigmachen an einen bestimmten
oder unbestimmten Personenkreis durch den Täter. Dies ist durch das
Handeln des Beklagten nach dem Prinzip „Schraube ohne Ende“ erfolgt.
Die Schwere der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erfüllt. |
Staatsfeindliche
Zielstellung
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Ehrverletzende
Zielstellung
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Der Angeklagte handelte mit einer staatsfeindlichen
Zielstellung. |
Der Beklagte handelte mit einer ehrverletzenden
Zielstellung. |
Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den
gesellschaftlichen Verhältnissen und der mit der Weitergabe der
Schriften verfolgten Absicht, Bürger auf diese Position seiner
Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits
entsprechende Ausführungen. Der Angeklagte hat damit die
verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung
der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen. Ihm ging es
letztlich um eine Veränderung bestehender verfassungsmäßig geschützter
Verhältnisse, insbesondere bezüglich des sozialistischen Staates, der
führenden Rolle der Partei in unserer Gesellschaft und der Tätigkeit
der Schutz- und Sicherheitsorgane. Dabei ist ausgehend vom Vorbringen
des Angeklagten darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der
staatsfeindlichen Hetze sich gegen feindliche Handlungen richtet,
nicht aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Angeklagten
beinhaltet subversive, also auf die Zerstörung und den Sturz der
gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR gerichtete feindliche
Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den sozialistischen Staat und
weitere gesellschaftliche Verhältnisse im Rahmen des ideologischen
Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen, Verächtlichmachen,
Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit haben
nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerstörung der bestehenden
Gesellschaftsordnung gerichteten Aktivität. |
Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den Klägern
und Rechtsanwälten und der mit der Weitergabe der Domains und
Domain-Inhakte verfolgten Absicht, Bürger auf diese Position seiner
Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits
entsprechende Ausführungen. Der Beklagte hat damit die
verfassungsmäßigen Grundlagen der Persönlichkeit, der Banken,
Investoren, Mitgesellschafter angegriffen. Ihm ging es letztlich um
eine Veränderung bestehender verfassungsmäßig geschützter
Verhältnisse, insbesondere bezüglich des Rechtsstaates, der Bedeutung
der Rechtssystems, der unsere Banken, Investoren, Menschen und die
Mitgesellschafter und der Tätigkeit der Justiz- und Rechtsorgane.
Dabei ist ausgehend vom Vorbringen des Beklagten darauf hinzuweisen,
dass der Tatbestand der besonders schweren Ehrverletzung sich gegen
ungesetzliche Handlungen richtet, nicht aber gegen andere
Auffassungen. Das Handeln des Beklagten beinhaltet unehrenhafte, also
auf die Zerstörung und die wirtschaftliche Vernichtung des Klägers und
seiner Rechtsanwälte gerichteten
unqualifizierte Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den Rechtsstaat
und weitere gesellschaftliche Verhältnisse im Rahmen des
innerbetrieblichen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen,
Verächtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der
Meinungsfreiheit haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerstörung
der bestehenden Banken, Investoren, Mitgesellschafter und Betrüger
gerichteten Aktivität. |
Tatbestand erfüllt
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Tatbestand erfüllt
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Mit der Übergabe der Schriften an andere Personen ist
der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze vollendet. Das ist in jedem
einzelnen Fall geschehen. |
Mit der Übergabe der Domains und Internet-Inhalte an
andere Personen ist der Tatbestand als Ehrverletzung des Klägerin und
seiner Rechtsanwälte mittels Tätlichkeit vollendet. Das ist in jedem
einzelnen Fall geschehen. |
Gemäß § 108 StGB wird ein Verbrechen der
staatsfeindlichen Hetze nach § 106 StGB auch dann bestraft, wenn es
gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen
Republik verbündet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften
“Der Archipel Gulag”, “Menschenrechte - ein Jahrbuch für Osteuropa”
und “Verantwortlich für Polen” zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind
hier die gleichen Umstände gegeben wie vorher dargelegt. |
Gemäß Nach § 185 Abs. 1 – Beleidigung
und nach § 186 Abs. 1 - Üble Nachrede
wird auch dann bestraft, wenn es mit einer Tätlichkeit verbunden wird
Dies trifft auf die Verbreitung der Inhalte “Scheiße”,
“Menschenrechte ” und “Wahrheit” zu.
Bekanntlich sind auch gelesene Worte Tätigkeiten.
Mögliche Nervenzusammenbrüche hat der Beklagte
billigend in kauf genommen. |
Mitarbeit am selbstverfassten Interview von
Jürgen Gottschalk
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Mitarbeit am selbstverfassten Interview von
Zeugen G.
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Der Zeuge Gottschalk ist in anderer Sache unter anderem
aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen
öffentlicher Herabwürdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
worden. Dazu hat ihm der Angeklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet.
Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich
unbeachtlich, dass der Angeklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie
sie im Sachverhalt festgestellt wurden, beließ. Zur Erfüllung des
Tatbestandes genügt es bereits, wenn der Angeklagte immer wieder
Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen bestärkte,
das Interview auf alle Fälle herzustellen. Unbestritten ist, dass der
Angeklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit
Hilfe des Angeklagten ist vom Zeugen Gottschalk die Endfassung des
Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der
Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass
Öffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden die
gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR und die Tätigkeit
zuständiger staatlicher Organe verächtlich gemacht. Der Angeklagte hat
somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur
öffentlichen Herabwürdigung gemäß §§ 220 Abs. 2, 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB
erfüllt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu
ziehen. |
Der Zeuge G. ist in anderer Sache unter anderem aufgrund
der Herstellung seines fingierten Interviews wegen öffentlicher
Herabwürdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu
hat ihm der Beklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es
entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass
der Beklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt
festgestellt wurden, beließ. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es
bereits, wenn der Beklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen
Gestaltung gab und den Zeugen bestärkte, das Interview auf alle Fälle
herzustellen. Unbestritten ist, dass der Beklagte orthografische Fehler
und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Beklagten ist vom Zeugen
G. die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist
in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt,
so dass Öffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden der Kläger
und seine Rechtsanwälte verächtlich gemacht. Der Beklagte hat somit
subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur öffentlichen
Herabwürdigung erfüllt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen. |
Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks
Dresden-Mitte
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Beschluss der
Gesellschafterversammlung 28.02.03
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Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984
an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang
persönlich, beruflich und politisch entwürdigt worden zu sein, ist
diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle
festgestellt worden, dass er von vielen staatlichen Stellen und
betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterstützung erhielt, um
entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben zu können. Aufgrund
seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen in die
Sowjetunion leisten können und verfügte über einen
überdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen Äußerungen
sind geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeinträchtigen,
da sie den Charakter einer Verächtlichmachung beinhalten. Den
Ausführungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erfüllung des
Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Da das Schreiben auf dem Postweg den Empfänger erreichte und dort
geöffnet wurde, ist Öffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des
Angeklagten, dass er sich entwürdigt gefühlt habe, ist ungeeignet eine
andere rechtliche Würdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen
der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf ständige Ausreise
aus der DDR begründet und somit eine öffentliche Herabwürdigung
begangen. |
Soweit der Beklagte im Beschluss der
Gesellschafterversammlung v. 28,02,03 behauptete, der Kläger hätte
jahrelang die Mitgesellschafter persönlich, beruflich und finanziell
hintergangen ist, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an
anderer Stelle festgestellt worden, dass der Kläger
Gesellschafterdarlehen gewährte und die Bankbürgschaft übernahm, damit
der Beklagte entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben kann.
Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat sich der Beklagte
ausgedehnte Reisen ins Aasland leisten können und verfügte über einen
überdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen Äußerungen
sind geeignet, die die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu
beeinträchtigen, da sie den Charakter einer Verächtlichmachung
beinhalten. Den Ausführungen der Verteidigung, die Zweifel an der
Erfüllung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht
gefolgt werden. Da das der Beschluss der Gesellschafterversammlung auf
dem Postwege den Empfänger erreichte und dort geöffnet wurde, ist
Öffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Beklagten, dass er sich
hintergangen gefühlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche
Würdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu
wider verfasst, damit sein Gesuch auf Abberufung und Entlassung des
Klägers begründet und somit eine öffentliche Herabwürdigung begangen. |
Insoweit hat sich der Angeklagte subjektiv und objektiv
eines Vergehens gemäß § 220 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. |
Insoweit hat sich der Beklagte subjektiv und objektiv
eines Vergehens gemäß §§ 185, 186 schuldig gemacht. |
Staatsfeindliche Hetze
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Persönliche
Ehrverletzung mittel Tätlichkeiten
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Bezüglich der staatsfeindlichen Hetze hat der
Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach
verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB gegeben. Die
strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der Beihilfe
zur öffentlichen Herabwürdigung und der öffentlichen Herabwürdigung
stehen ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 63 Abs. 2 StGB
zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene
Strafrechtsnormen verletzt. |
Bezüglich der persönliche
Ehrverletzung mittels Tätlichkeiten hat der Beklagte durch mehrere
Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in
Tatmehrheit gemäß §§ 53 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der
Beleidigungen mittels Tätlichkeiten sowie der Beihilfe zur
öffentlichen Herabwürdigung und der öffentlichen Herabwürdigung stehen
ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.
Der Beklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen
verletzt. |
Tatmehrheit
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Tatmehrheit
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Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung
hat das Gericht gemäß § 64 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem
Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen
und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon
auszugehen, dass gegen die DDR gerichtete Verbrechen, wie die
staatsfeindliche Hetze, eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit
aufweisen. Der Angeklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den
sozialistischen Staat gewandt und dadurch die sozialistische Staats-
und Gesellschaftsordnung der DDR erheblich geschädigt sowie im
gleichen Maße die Staats- und Gesellschaftsordnung anderer
sozialistischer Länder, insbesondere der Sowjetunion angegriffen. Ein
solches Auftreten liegt auf der Linie der Gegner unseres
sozialistischen Staates, die durch ideologische Diversion in die
Länder des realen Sozialismus Zersetzung und Unzufriedenheit,
Verwirrung bis hin zu konterrevolutionären Aktionen tragen wollen. Mit
einer Verunglimpfung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Sowjetunion sollen feindliche und zersetzende Ideologien verbreitet
werden. Das wiederum soll Ausgangspunkt dafür sein, dass Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik gesetzwidrige Handlungen begehen.
Gerade gegenwärtig zeigt sich, wie von bestimmten imperialistischen
Kreisen versucht wird, die internationale Lage zuzuspitzen und einer
Normalisierung der Beziehungen entgegenzuwirken. Die Handlungsweise
des Angeklagten stellt objektiv eine Unterstützung derjenigen Kräfte
dar, die versuchen durch Verunglimpfung der sozialistischen
Verhältnisse dem sozialistischen Staat zu schaden und gegen den
Verband dieser Staaten subversiv vorzugehen. Der Angeklagte hat sich
über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren hinweg schwerer Verbrechen gegen
den sozialistischen deutschen Staat und gegenüber der sozialistischen
Staatengemeinschaft schuldig gemacht. Er hat sich gegen den Staat
gewandt, für dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu haben, den
Staat, der ihm die Möglichkeit einer seinen Wünschen und Neigungen
entsprechenden beruflichen Ausbildung gegeben hat und der ihm und
seiner Familie eine gesicherte Perspektive bot. |
Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung
hat das Gericht gemäß § 53 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem
Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen
und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon
auszugehen, dass gegen die Kläger gerichtete Straftat, wie die
Ehrverletzung des Klägers und seiner Rechtsanwälte, der Banken,
Investoren, Mitgesellschafter aufweisen. Der Beklagte hat sich mit
diesem Handeln gegen den Rechtsstaat gewandt und dadurch die
gesetzliche Tätigkeiten der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, des
Klägers und seiner Rechtsanwälte erheblich geschädigt sowie im
gleichen Maße die rechtmäßige Arbeit der Banken, Investoren,
Mitgesellschafter anderer, insbesondere der angesehen Rechtsanwälte
angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der
Gesetzesbrecher unseres Rechtsstaates, die durch Rechtsbruch,
Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu verbrecherischen
Aktionen sich entwickeln können. Mit einer Verunglimpfung des Klägers
und seiner Rechtsanwälte, der Banken, Investoren und
anderer wird ehrverletzende und
zersetzende Ideologien verbreitet. Das wiederum soll Ausgangspunkt
dafür sein, dass Bürger gesetzwidrige Handlungen begehen. Gerade
gegenwärtig zeigt sich, wie von bestimmten verbrecherischen Kreisen
versucht wird, die Lage zuzuspitzen und einer Normalisierung
des friedlichen ausgeglichenen Nebeneinander
entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des Beklagten stellt objektiv
eine Unterstützung derjenigen Kräfte dar, die versuchen durch
Verunglimpfung der rechtsstaatlichen Verhältnisse dem Rechtsstaat zu
schaden und gegen alle subversiv vorzugehen. Der Beklagte hat sich
über einen Zeitraum von etwa 60 Jahre hinweg schwerer Straftat gegen
den deutschen Rechtsstaat und gegenüber der
rechtsstaatlich gesinnte Menschen schuldig gemacht. Er hat sich
gegen seine Mitmenschen, insbesondere gegen den Kläger und seine
Rechtsanwälte gewandt, für dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt
zu haben, die Menschen, der ihm die Möglichkeit einer seinen Wünschen
und Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung zu erhalten und
die ihm und seiner Familie eine gesicherte Perspektive boten. |
Hohe
Gesellschaftsgefährlichkeit
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Hoher Schaden
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Unter Beachtung der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit,
die sich im Umfange und in der Intensität des strafbaren Handelns des
Angeklagten ausdrückt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters
der Bezirksstaatsanwaltschaft an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe
von 7 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur
ungesetzlichen Verbindungsaufnahme erfolgte, ist diese Tatsache von
der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten
Strafmaß abzuweichen. Die in der Person des Angeklagten liegenden
Umstände, besonders sein ordnungsgemäßes und korrektes berufliches
Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen
Umständen keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung
erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven
Tatschwere und der Schuld des Angeklagten. Sie war zum Schutze des
Staates vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des
Angeklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich. |
Unter Beachtung des hohen Schadens gegenüber den
Banken, Investoren, Mitgesellschaftern, vor allem gegenüber dem Kläger
und seinen Rechtsanwälten, der sich im Umfange und in der Intensität
des strafbaren Handelns des Beklagten ausdrückt, schloss sich der Senat
dem Antrag des Vertreters des Klägers an und erkannte auf eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen
Beihilfe zur ungesetzlichen Handlungen erfolgte, ist diese Tatsache
von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten
Strafmaß abzuweichen. Die in der Person des Beklagten liegenden
Umstände, besonders sein ordnungsgemäßes und korrektes berufliches
Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen
Umständen keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung
erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven
Tatschwere und der Schuld des Beklagten. Sie war zum Schutze des
Klägers und seiner Rechtsanwälte vor weiteren derartigen Angriffen und
zu Erziehung des Beklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit
erforderlich. |
Einziehung
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Einziehung
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Da die unter Ziffer 2 des Urteiltenors im Einzelnen
aufgeführten Schriften zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt wurden,
waren gemäß § 56 Abs. 1 StGB einzuziehen. |
Da die unter Ziffer 2 des Klagetenors im Einzelnen
aufgeführten Domains und Internet-Ausdrucke zu einer vorsätzlichen
Straftat benutzt wurden, waren diese gemäß § 58 StGB einzuziehen und
an den Kläger abzugeben.
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Auslagenentscheidung
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Kostenentscheidung
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Die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens
beruht auf §§ 362, 364 StPO. |
Die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens
beruht auf §§ 465, 467 StPO. |
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Hettmann Gäk Enzmann |