DDR und Deutschland Heute


Vergleich
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DDR-Urteil BG Dresden 1984 und gedachtes BRD Urteil LG Hamburg 2003

Urteil Bezirksgericht - Dresden - 1984

Gedachtes, vom Rechtsanwalt m�glicherweise gew�nschtes Urteil des Landesgerichts Hamburg 2003

Bezirksgericht Dresden

Landgericht Hamburg

BS 2884
211 17084

Gesch. Nr.

Urteil

Urteil

im Namen des Volkes

im Namen des Volkes

in der Strafsache

in der Sache

gegen

gegen

den freischaffenden Sprachmittler

den Gesch�ftsf�hrer

Rolf Sch�like

Rolf Sch�like

wohnhaft, 8010 Dresden, Grunaer Str. 41,

22763 Hamburg, Bleickenallee 8

PKZ 13093822845,

ausgewiesen durch Personalausweis

Staatsb�rger der Deutschen Demokratischen Republik

Staatsb�rger der Bundesrepublik Deutschland

seit dem 20. M�rz 1984 in Untersuchungshaft in der UHA
Dresden, Bautzner Str.

auf Basis der Klage
vom Juli 2003,
eingereicht beim Landgericht Hamburg

wegen staatsfeindlicher Hetze u.a.

wegen Ehrverletzung des Kl�gers, seines Rechtsanwaltes u.a. mittels einer T�tlichkeit

hat der Senat des Bezirksgerichts Dresden in der Hauptverhandlung am 19., 20., 21., 28. November und Dezember 1984 an der teilgenommen haben:

hat das Landgericht Hamburg in der Hauptverhandlung November 2003 an der teilgenommen haben:

Richter Hettmann
als Vorsitzender

Vorsitzender Richter

Meister G�k
wissenschaftl. Mitarb. Enzmann
als Sch�ffen

Richter am Landgericht
Richter am Landgericht

Staatsanwalt Frau Rauer
als Anklagevertreter

Rechtsanwalt
als Vertreter des Kl�gers und in eigener Sache

Rechtsanwalt Worner
als Verteidiger,

Rechtsanwalt
des Beklagten

Rechtsanwalt Kluge
in Untervollmacht f�r Rechtsanwalt Dr. Vogel Berlin
als Verteidiger

Beklagter
pers�nlich

Justizprotokollant Frau Danch
als Protokollf�hrer

Protokollf�hrerin
Frau

f�r Recht erkannt

erkennt das Landgericht f�r Recht

Der Angeklagte wird wegen planm��iger staatsfeindlicher Hetze Verbrechen gem�� �� 106 Abs. 1 Ziff . 2 Abs 2, 108, 63 Abs. 2 StGB - in Tatmehrheit mit �ffentlicher Herabw�rdigung, Vergehen gem�� � 220 Abs. 2 StGB - und Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung, Vergehen gem�� �� 220 Abs. 2, 22 Abs 2 Ziff 3, 63 Ab 2 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von

Der Beklagte verletzt die Ehre des Kl�gers und seines Rechtsanwaltes nach dem Prinzip einer Schraube ohne Ende zus�tzlich mittels T�tlichkeiten � bereits Straftat als Formalbeleidigung gem�� �� 1004, 823 Abs. 2 BGB - in i.V. m. �� 185 Abs.1, 186 Abs. 1 53 StGB

und ist zu einer Geldstrafe und ersatzweise einer Freiheitsstrafe von

7 sieben Jahren

6 Monaten in jedem einzelnen Fall

verurteilt

verurteilt

gem�� � 56 StGB werden eingezogen:

gem�� �� StGB werden verboten, Inhalte jedweder Art in beliebige Domains, insbesondere in die folgenden  namentlich aufgef�hrten einzustellen :

- 1 Buch �Der Archipel Gulag� von Solschenizyn

- 1 Internetdomain www.eurodiva.de

- 1 Buch �Ged�chtnisprotokolle� von Fuchs

- 1 Internetdomain www.eurodiva.org

- 1 Buch �Vernehmungsprotokolle� von Fuchs

- 1 Internetdomain www.eurodiva.net

- 1 Buch �Verantwortlich f�r Polen� von B�ll, Duwe und Steack

- 1 Internetdomain www.eurodiva.biz

- 1 Buch �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West� von Brandt.

- alle Internetdomains mit dem Namensbestandteil "eurodiva"

Die Auslagen des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Auslagen des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

 

Gr�nde:

Gr�nde:

Zur Person

Zur Person

Der 46j�hrige Angeklagte stammt aus einer fortschrittlichen Familie. Die Eltern waren seit 1921 Mitglieder der KPD und arbeiteten im Auftrage der Partei schon vor der Errichtung der faschistischen Diktatur in der Sowjetunion, um dort in der Komintern den deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Angeklagte, sein Bruder, der jetzt Offizier der NVA ist, und seine Schwester, die jetzt noch als Dozent an der Universit�t in Frunse arbeitet, als Kinder auf. Seinen in Moskau begonnenen Schulbesuch beendete der Angeklagte in der DDR mit dem Erwerb des Abiturs im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad und beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine T�tigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut f�r Kernforschung Rossendorf auf. Von 1958 -1960 war er Kandidat und dann Mitglied der SED. Dadurch war sein Engagement f�r die gesellschaftliche Entwicklung der DDR erkennbar. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der 65j�hrige Beklagte stammt aus einer angesehenen Familie. Die Eltern waren seit 1921 in Verlagswesen t�tig und arbeiteten im Auftrage dieser schon vor der Errichtung der faschistischen Diktatur im Ausland, um dort den deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Beklagte, sein Bruder, ehemaliger Offizier, und seine Schwester, die jetzt noch auf beruflich t�tig ist, als Kinder auf. Seinen im Ausland begonnenen Schulbesuch beendete der Beklagte in der ehemaligen DDR mit dem Erwerb des Abiturs im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad (heute St. Petersburg) und beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine T�tigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut f�r Kernforschung Rossendorf auf. Von 1958 - 1960 studierte er das Verhalten von Mitgliedern angesehener Familien. Dadurch war sein Engagement f�r die Weiterentwicklung des Rechtsstaates erkennbar. Der Beklagte ist nicht vorbestraft.

Parteiverfahren, Parteiausschluss und fristlose Entlassung (1963-1966)

Konflikte mit den Gesetzen, Ordnungswidrigkeiten und Konsequenzen (1963-1966)

Wegen parteisch�digenden Verhaltens wurde er 1963 im Ergebnis eines Parteiverfahrens mit einer strengen R�ge belegt und nach weiteren Auseinandersetzungen, aus denen er keine Lehren gezogen hatte, im Jahre 1966 aus der Partei ausgeschlossen. Au�erdem erfolgte anschlie�end seine fristlose Entlassung aus dem Zentralinstitut.

Wegen Konflikten mit den Gesetzen wurde er 1963 im Ergebnis eines �ffentlichen Verfahrens streng bestraft und nach weiteren Verfehlungen, aus denen er keine Lehren gezogen hatte, im Jahre 1966 aus der Gemeinschaft angesehener Familien ausgeschlossen. Au�erdem erfolgte anschlie�end seine fristlose Entlassung aus dem angesehenen Institut.

Freiberufliche T�tigkeit /Arbeit  im Kraftwerksbau/Handelsvertretung/ Institut f�r grafische Technik

Freiberufliche T�tigkeit / Arbeit im Kraftwerksbau / Handelsvertretung / Institut f�r grafische Technik / Gesch�ftsf�hrer

Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender �bersetzer und Dolmetscher f�r Russisch. Die Gesellschaft gab ihm die M�glichkeit, danach als Bauleiter im VEB Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und anschlie�end bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung in der UdSSR t�tig zu sein. Wegen betrieblicher Ver�nderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut f�r grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingesetzt.

Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender �bersetzer und Dolmetscher f�r Russisch. Freunde angesehener Familien gaben ihm die M�glichkeit, danach als Bauleiter im Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und anschlie�end bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung im Ausland t�tig zu sein. Wegen betrieblicher Ver�nderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut f�r grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter t�tig.

Nach einer �bergangsperiode von 1984 bis 1985 siedelte der Beklagte in die BRD �ber, war zun�chst arbeitslos, dann wieder als freiberuflicher �bersetzer und Dolmetscher t�tig.

1989 gr�ndete er eine �bersetzungs- und Software-Entwicklungs-GmbH und ist dort parallel zu seiner freiberuflichen T�tigkeit bis heute Gesch�ftsf�hrer.

Keine �nderung des Verhaltens des Angeklagten

Keine �nderung des Verhaltens des Beklagten

Da der Angeklagte keine �nderung in seinem Verhalten zeigte, indem er weiter gegen die Politik und Regierung auftrat, kam es 1973 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte als freischaffender Sprachmittler der russischen Sprache t�tig.

Da der Beklagte keine �nderung in seinem Verhalten zeigte, indem er weiter gegen die Ehre der Menschen in seinem Institut f�r grafische Technik auftrat, kam es 1973 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als freischaffender Sprachmittler der russischen Sprache t�tig.

Inzwischen erreichte das Verhalten des Beklagten im Jahre 2003 ein absolut unertr�gliches Ma� an Verunglimpfungen und Ehrverletzungen.

Einsch�tzung der Person des Angeklagten

Einsch�tzung der Person des Beklagten

Obwohl der Angeklagte sowohl im Elternhaus als auch im sowjetischen Kindergarten und dann in der Schule im kommunistischen revolution�ren Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder hatte, wie Kommunisten denken und handeln, so dass ihm alle Entwicklungsm�glichkeiten offen standen, nahm er diese M�glichkeiten nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit der Politik von Partei und Regierung der DDR brachten.

Obwohl der Beklagte sowohl im Elternhaus als auch im ausl�ndischen Elite-Kindergarten und dann in der Schule im demokratischen Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder hatte, wie Demokraten denken und handeln, so dass ihm alle Entwicklungsm�glichkeiten offen standen, nahm er diese M�glichkeiten nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit den pers�nlichen Interessen seiner Mitb�rger brachten.

Aussagen des Zeugen, des Bruders Dr. Wolfgang Sch�like

Aussagen des Zeuge Dr. Sch.

So �u�erte er bei den vielen ideologischen Auseinandersetzungen, die sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Sch�like mit ihm f�hrte, u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen k�nne und alle anderen nicht urteilsf�hig w�ren. Er nahm f�r sich in Anspruch, andere kritisieren zu k�nnen, nahm selbst keine Kritik an und �nderte sein Verhalten nicht. Seine revisionistischen Auffassungen entbehrten jeder Konstruktivit�t und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die Politik von Partei und Regierung in der DDR und der UdSSR zu bringen. In wichtigen marxistisch-leninistischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines Mitglieds der SED unw�rdig waren. So hatte er zu Fragen der Aus�bung der Macht unwissenschaftliche revisionistische Gedanken in der Art, dass in Partei und Regierung alles Dogmatiker sitzen w�rden und dass die Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren die, dass �berall alle m�glichen Gedanken ge�u�ert werden d�rfen, sich also auch in Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehen und damit verhindert werden w�rde, dass die Parteipresse in der DDR l�ge.

So �u�erte er (der Beklagte) bei den vielen Auseinandersetzungen zu Menschenrechten, die der Zeuge mit ihm f�hrte, u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen k�nne und alle anderen nicht urteilsf�hig w�ren. Er nahm f�r sich in Anspruch, andere kritisieren zu k�nnen, nahm selbst keine Kritik an und �nderte sein Verhalten nicht. Seine beleidigenden Auffassungen entbehrten jeder Konstruktivit�t und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die pers�nlichen Interessen, u.a. der des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte, zu bringen. In wichtigen ethischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines Menschen im Rechtsstaat unw�rdig waren. So hatte er zu Fragen der Gesch�ftst�tigkeit nicht den Gesetzen entsprechende beleidigende Gedanken in der Art, dass im Rechtsstaat das Rechtssystem von Dogmatikern besetzt und dass die Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren die, dass �berall alle m�glichen Gedanken ge�u�ert werden d�rfen, sich also auch in Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem Boden der Ethik und des Rechtsstaates stehen und damit verhindert werden w�rde, dass die Vertreter des Rechtsstaates in Deutschland l�gen.

Abzeichnen von Tendenzen

Abzeichnen von Tendenzen

Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er unwissenschaftlich an die Begriffe der Weltanschauung heranging. Der Zeuge glaubte zun�chst noch, dass der Angeklagte lediglich durch eine unmarxistische Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen Schlussfolgerungen gelangt ist. In der Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen verbreitete und nach den Eindr�cken des Zeugen, vors�tzlich ins Lager des Gegners �bergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen Schlussfolgerungen, weil der Angeklagte seinen Parteiausschluss nicht zum Anlass nahm, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung zu Biermann und Havemann auf. Aus fr�heren Gespr�chen ist dem Zeugen bekannt, dass der Angeklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des sozialistischen Aufbaues, wie

Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er die Gesetze missachtend an die Begriffe der Ethik und des Rechts heranging. Der Zeuge glaubte zun�chst noch, dass der Beklagte lediglich durch eine ethik- und rechtsstaatfremde Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen Schlussfolgerungen gelangt ist. In der Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen verbreitete und nach den Eindr�cken des Zeugen, vors�tzlich ins Lager von Gesetzesbrechern und Beleidigern �bergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen Schlussfolgerungen, weil der Beklagte seinen Ausschluss aus dem Kreis angesehener Familien nicht zum Anlass nahm, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung zu schrecklichen Menschen auf. Aus fr�heren Gespr�chen ist dem Zeugen bekannt, dass der Beklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des rechtsstaatlichen Aufbaues, wie

-        der Aus�bung der Macht durch die Diktatur des Proletariats,

-        Gesch�ftst�tigkeit auf Basis der konsequenten Einhaltung von Gesetzen

-        der f�hrenden Rolle der SED,

-        der Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit,

-        dem Aufbau der Staatsmacht und der sozialistischen Demokratie,

-        der weiteren Entwicklung der Gesch�ftst�tigkeit und der rechtsstaatlichen Demokratie

-        sowie den B�ndnisbeziehungen mit der Sowjetunion und dem proletarischen Internationalismus (CSSR, VRP)

-        sowie den Beziehungen zu den Rechtsanw�lten und Globalisierungsfragen

gef�hrliche Auffassungen vertrat und diese in der �ffentlichkeit kundtat.

gef�hrliche Auffassungen vertrat und diese in der �ffentlichkeit kundtat.

Gef�hrliche Ideen

Gef�hrliche Ideen

Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im Sozialismus jeder �berall auch gegnerische Gedanken �u�ern kann und dass man �ber Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung reden m�sse, dass es eine uneingeschr�nkte Rede- und Pressefreiheit auch f�r gegnerische Elemente geben m�sse, dass die SED keinen F�hrungsanspruch geltend machen d�rfe und dass die Niederschlagung der konterrevolution�ren Ereignisse 1968 in CSSR seitens der sozialistischen L�nder und vor allem der Sowjetunion eine Okkupation darstellen w�rde.

Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im Rechtsstaat jeder �berall auch gesetzeswidrige Gedanken �u�ern kann und dass man �ber Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung reden m�sse, dass es eine uneingeschr�nkte Rede- und Pressefreiheit auch f�r gesetzeswidrige Elemente geben m�sse, dass die rechtsstaatliche Gemeinschaft keinen F�hrungsanspruch geltend machen d�rfe und dass die Niederschlagung der Ereignisse 1968 seitens der rechtsstaatlichen L�nder und vor allem der f�hrenden Industriestaaten eine Unterdr�ckung darstellen w�rde.

2003 warnte er �ffentlich, und wahrheitswidrig und in ehrverletzender Weise �ber das Internet vor Gesch�ftspraktiken eines angesehenen Gesch�ftsmannes, seines Versicherungs-Konzeptes und seiner Partner.

Endlose Diskussionen

Endlose Diskussionen

Die Mutter des Angeklagten, der Freundeskreis des Zeugen und der Zeuge selbst f�hrten mit dem Angeklagten endlose Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine verh�ngnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich seine Aktivit�ten gegen die Interessen der DDR richten und er ins Lager des Feindes �bergelaufen ist. Als die Mutter des Angeklagten 1977 beigesetzt wurde, brachte er der 10 Jahre �lteren und in Frunse wohnhaften Schwester gegen�ber die Bef�rchtung zum Ausdruck, dass er wegen seiner Aktivit�ten festgenommen werden k�nnte. Er berichtete ihr, dass einer seiner Freunde, der gleiche Aktivit�ten entwickelte, festgenommen wurde. Auch das war offenbar f�r ihn nicht Anlass, sich eines besseren zu besinnen, denn er griff alle Oppositionsgedanken auf und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der marxistischen Philosophie unteilsf�hig zu sein und besch�ftigte sich nur mit solchen Leuten, die irgendwie einmal mit der Arbeiterbewegung in Verbindung standen, sich von dieser aber losgel�st haben. Er hat sich nur mit Dingen besch�ftigt, mit denen er glaubt, dem Sozialismus Fehler nachzuweisen, die Ver�nderungen hervorrufen k�nnten.

Die Mutter des Beklagten, der Freundeskreis des Zeugen und der Zeuge selbst f�hrten mit dem Beklagten endlose Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine verh�ngnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich seine Aktivit�ten gegen die Interessen des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte richten und er ins Lager des Rechtsbrecher �bergelaufen ist. Als die Mutter des Beklagten 1977 beigesetzt wurde, brachte er der 10 Jahre �lteren und im Ausland wohnhaften Schwester gegen�ber die Bef�rchtung zum Ausdruck, dass er wegen seiner Aktivit�ten festgenommen werden k�nnte. Er berichtete ihr, dass einer seiner Freunde, der gleiche Aktivit�ten entwickelte, festgenommen wurde. Auch das war offenbar f�r ihn nicht Anlass, sich eines besseren zu besinnen, denn er griff alle rechtswidrige Gedanken auf und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der Ethik und des Rechts unteilsf�hig zu sein und besch�ftigte sich nur mit solchen Leuten, die irgendwie einmal mit den Fragen der Ethik und des Rechts in Verbindung standen, sich von diesen aber losgel�st haben. Er hat sich nur mit Dingen besch�ftigt, mit denen er glaubt, dem Rechtsstaat Fehler nachzuweisen, die Ver�nderungen hervorrufen k�nnten.

Kein Kontakt zum Bekanntenkreis

Kein Kontakt zu rechtschaffenden Menschen

Der Zeuge hat festgestellt, dass der Angeklagte keinen Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in Sowjetunion hatte, sondern �ber seine erste Frau zu Personen Verbindung aufnahm, die nicht auf dem Boden des Sozialismus stehen. Dem Angeklagten war genau bewusst, wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in den letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des Zeugen aufhielt, Zur�ckhaltung zu �ben und nicht offen �ber feindliche Auffassungen zu diskutieren. Der Zeuge Wolfgang Schalike brachte abschlie�end zum Ausdruck, dass der Angeklagte offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe einer sozialistischen Revolution zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Sozialismus seiner Meinung nach errichtet werden muss. F�r Ihn sind alle die, die den Sozialismus aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Angeklagten ist es eigen, dass er Fehler die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift, unl�ssig verallgemeinert und sich mit keinem Kollektiv auseinandersetzt. Als sich der Angeklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten Gr�nden scheiden lie�, sagte er einmal zur Ehefrau des Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die falsche F�hrte gebracht hat. Nach der Scheidung und im Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zun�chst Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, dass der Angeklagte sich mehr um die Familie k�mmerte und politisch k�rzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden.

Der Zeuge hat festgestellt, dass der Beklagte keinen Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in den f�hrenden Industriel�ndern hatte, sondern �ber seine erste Frau zu Personen Verbindung aufnahm, die nicht auf dem Boden des Rechtsstaates stehen. Dem Beklagten war genau bewusst, wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in den letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des Zeugen aufhielt, Zur�ckhaltung zu �ben und nicht offen �ber gesetzeswidrige Auffassungen zu diskutieren. Der Zeuge Dr.Sch. brachte abschlie�end zum Ausdruck, dass der Beklagte offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe eines Rechtsstaates zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Rechtsstaat seiner Meinung nach errichtet werden muss. F�r Ihn sind alle die, die den Rechtsstaat aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Beklagten ist es eigen, dass er Fehler, die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift, unl�ssig verallgemeinert und sich mit keinem Vertreter des Rechts auseinandersetzt. Als sich der Beklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten Gr�nden scheiden lie�, sagte er einmal zur Ehefrau des Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die falsche F�hrte gebracht hat. Nach der Scheidung und im Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zun�chst Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, dass der Beklagte sich mehr um die Familie k�mmerte und politisch k�rzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden.

Besonders offensichtlich wurde das Ganze ab 1999, nach der Einstellung des Kl�gers in die Firma des Beklagten.

Auch dem Kl�ger gelang es nicht, den Beklagten zur Rechtschaffenheit zu bewegen und von seinem beklagenswerten Weg abzubringen.

Politik der SED und des Staates weit von den Idealen entfernt

Rechtsstaat weit von den Idealen entfernt

dass diese Aussagen des Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen sind, best�tigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den Angeklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei dem Bruder der Fall war, die aber mit anderen Worten den Angeklagten aufgrund der mit ihm gef�hrten Gespr�che zitieren und damit seine Grundpositionen charakterisieren. So �u�erte der Zeuge Gottschalk, dass der Angeklagte generell die Politik der SED nicht vertritt. Die gegenw�rtige Politik der SED und der Regierung der DDR seien aus der Sicht des Angeklagten und des Zeugen weit von den Idealen, die durch die KPD einmal vertreten wurden, entfernt. Der sozialistische Staat gebraucht seine Macht, um die Rechte der B�rger um ein Vielfaches einzuschr�nken und sie zu diskriminieren.

dass diese Aussagen des Zeugen Dr. Sch. nicht in Zweifel zu ziehen sind, best�tigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den Beklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei Zeugen Dr. Sch. der Fall war, die aber mit anderen Worten den Beklagten aufgrund der mit ihm gef�hrten Gespr�che zitieren und damit seine Grundpositionen charakterisieren. So �u�erte der Zeuge G., dass der Beklagte generell die Handlungen des Rechtsstaates nicht vertritt. Die gegenw�rtigen Handlungen des Rechtsstaates, das Rechtssystem, der Kl�ger und seine Rechtsanw�lte seien aus der Sicht des Beklagten und des Zeugen weit von den Rechtsm��igkeit, die einmal vertreten wurden, entfernt. Der Rechtsstaat gebraucht die Gesch�ftst�tigkeit seiner B�rger, um die Rechte der B�rger um ein Vielfaches einzuschr�nken und sie zu diskriminieren.

Bildung unanh�ngiger Gewerkschaften

Bildung unanh�ngiger Meinungstr�ger

Der Zeuge Wuttke, der den Angeklagten durch seine berufliche T�tigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982 kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm unterhielt, hat ausgesagt, dass der Angeklagte mit der Politik der Partei nicht einverstanden war, dass es gleiche Meinungen des Zeugen und des Angeklagten dazu gab, freie Gewerkschaften zu bilden, da die Gewerkschaften bei uns von der SED diktiert werden.

Der Zeuge W., der den Beklagten durch seine berufliche T�tigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982 kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm unterhielt, hat ausgesagt, dass der Beklagte mit den Handlungen der rechtsstaatlich gesinnten Menschen nicht einverstanden war, dass es gleiche Meinungen des Zeugen und des Beklagten dazu gab, freie Meinungstr�ger zu bilden, da die Massenmedien bei uns vom Rechtsstaat diktiert werden.

Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge

Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge

Der Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge, wobei auch der Ausdruck �Politb�rokratie� gebraucht wurde. Der Angeklagte sprach dar�ber hinaus �ber Ver�nderungen im pluralistischen Sinne. Bei Gespr�chen �ber die Sowjetunion habe es beiderseits die Auffassung gegeben, dass sich die DDR viel von der Sowjetunion diktieren lasse.

Der Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge, wobei auch der Ausdruck �Jurfistenkaste� gebraucht wurde. Der Beklagte sprach dar�ber hinaus �ber Ver�nderungen im pluralistischen Sinne. Bei Gespr�chen �ber die f�hrenden Industriestaaten habe es beiderseits die Auffassung gegeben, dass sich den Kl�ger viel Machenschaften einfallen lasse.

Demokratischer Zentralismus

Rechtssystem

Der Angeklagte hat weiter die Meinung ge�u�ert, dass ein �ganz normaler Zentralismus� aufgebaut werden m�ssen, der laut Statut vorgegeben sei, jedoch vom Zentralkomitee nicht eingehalten werde. Notwendig w�re eine breite Einflussnahme auf die SED. Die Ereignisse in Polen seien beispielhaft f�r die DDR. Er habe begr��t, dass sich in Polen die Gewerkschaften unabh�ngig gemacht haben. Der Angeklagte habe f�r die DDR eine �kommunistische Gesellschaftsordnung� gewollt, die demokratischer und pluralistischer als jetzt sei. Er lehnte das Zentralkomitee, die Kombinate und die Diktatur des Proletariats ab.

Der Beklagte hat weiter die Meinung ge�u�ert, dass ein �ganz normales Rechtssystem� aufgebaut werden m�sse, das laut Verfassung vorgegeben sei, jedoch vom Staat nicht eingehalten werde. Notwendig w�re eine breite Einflussnahme auf den Rechtsstaat. Die Ereignisse in anderen L�ndern seien beispielhaft f�r unseren Rechtsstaat. Er habe begr��t, dass sich in anderen L�ndern die Meinungstr�ger sich unabh�ngig gemacht haben. Der Beklagte habe f�r den Rechtsstaat eine �auf Recht beruhende T�tigkeit der Banken, Investoren, Mitstreiter (Mitgesellschafter) � gewollt, die demokratischer und vielseitiger als jetzt sei. Er lehnte das heutige Rechtssystem, die f�hrenden Juristen und die Diktatur des Rechtssystems ab.

Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit

In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge P�tzsch den Angeklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die �Meinungsfreiheit�, auf mangelnde �Informationsm�glichkelten� sowie darauf, dass man die Grenzen der DDR nicht ohne weiteres legal verlassen k�nne. Der Angeklagte habe die Erscheinungsformen des Staates abgelehnt und davon gesprochen, dass in der DDR nicht der wahre Sozialismus aufgebaut wird und Ver�nderungen von unten nach oben erfolgen m�ssten.

In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge P. den Beklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die �Meinungsfreiheit�, auf mangelnde �Informationsm�glichkelten� sowie darauf, dass man die Grenzen, die der Kl�ger dem Beklagten wirtschaftlich setzte, nicht ohne weiteres legal �berwinden k�nne. Der Beklagte habe die Handlungsweisen des Kl�gers abgelehnt und davon gesprochen, dass der Kl�ger die Rechte missbraucht und Ver�nderungen in der Rechtsanwendung erfolgen m�ssten.

Ingenieur-technisches Personal Kraft f�r Ver�nderungen

Fachwissen und neue Werte - Grundlage f�r Ver�nderungen

Eine besondere Bedeutung f�r Ver�nderungen sah der Angeklagte im ingenieur-technischen Personal. Der Angeklagte habe, wie der Zeuge Kr�ger ausf�hrte, immer Einzelerscheinungen aus dem gesellschaftlichen Leben der DDR und anderer sozialistischen L�nder herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen und auch nicht das gro�e Ganze betrachtet. Des weiteren stellte der Angeklagte die Behauptung auf als �ber die Aufr�stung gesprochen wurde, dass die Gr�nde im Expansionsbestreben der USA und der UdSSR zu sehen sind.

Eine besondere Bedeutung f�r Ver�nderungen sah der Beklagte im Fachwissen und in einer Wertewandlung. Der Beklagte habe, wie der Zeuge K. ausf�hrte, immer Einzelerscheinungen aus dem Gesch�ftsleben des Kl�gers und anderer rechtschaffenden B�rger herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen und auch nicht die Bedeutung der Gesetze betrachtet. Des weiteren stellte der Beklagte die Behauptung auf als �ber die Machenschaften gesprochen wurde, dass die Gr�nde im Betrugsbestreben u.a des Kl�gers und des Rechtsanwalts zu sehen sind.

Selbstaussage � bin Marxist-Leninist

Selbstaussage � bin ein Ethiker und Demokrat

Die hierzu wiederholt vom Angeklagten abgegebenen Erkl�rungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache gemachten Aussagen, die insgesamt darin m�nden, dass er auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehe und dass er ein kritischer Marxist und Kommunist sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen, die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her �bereinstimmen, nicht best�tigt, obwohl er sich stets als Marxist ausgab.

Die hierzu wiederholt vom Beklagten abgegebenen Erkl�rungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache gemachten Aussagen, die insgesamt darin m�nden, dass er auf dem Boden der Ethik, des Rechts und der Demokratie stehe und dass er ein kritischer Ethiker und Demokrat sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen, die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her �bereinstimmen, nicht best�tigt, obwohl er sich stets als Ethiker und Demokrat ausgab.

Verfassungsgem�� garantiertes Recht auf Meinungs�u�erung

Verfassungsgem�� garantiertes Recht auf Meinungs�u�erung

Die �u�erungen des Angeklagten den Zeugen gegen�ber haben nichts mehr dem verfassungsgem�� garantiertem Recht auf freie Meinungs�u�erung zu tun, was dem Angeklagten bei seinem Wissensstand auch gel�ufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit bewusst Positionen zu eigen gemacht, die als staatsfeindlich zu werten sind.

Die �u�erungen des Beklagten den Zeugen gegen�ber haben nichts mehr dem verfassungsgem�� garantiertem Recht auf freie Meinungs�u�erung zu tun, was dem Beklagten bei seinem Wissensstand auch gel�ufig sein sollte. Der Beklagte hat sich damit bewusst Positionen zu eigen gemacht, die als ehrverletzend und beleidigend zu werten sind.

Ausnutzung der Kontakte zu den Zeugen

Missbrauch der Zeugen

Ausgehend von dieser Grundhaltung nutzte der Angeklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespr�ch zu kommen, ihnen zun�chst seine proletarische Herkunft darzulegen und sich mit seinen Berichten �ber das kommunistische Elternhaus und sein Wissen �ber die Sowjetunion in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gespr�chen �ber politische Tagesfragen durch die Reaktion dieser B�rger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden der DDR standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR, zur Politik der Partei der Arbeiterklasse, zum Verh�ltnis zur Sowjetunion und anderer L�nder der sozialistischen Staatengemeinschaft dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen Gottschalk, Wuttke, P�tzsch und Kr�ger genannt wurden.

Ausgehend von dieser Grundhaltung missbrauchte der Beklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespr�ch zu kommen, ihnen zun�chst seine Herkunft darzulegen und sich mit seinen Berichten �ber das ethisch und demokratisch einwandfreie Elternhaus und sein Wissen �ber die entscheidenden Gesch�ftsgeflogenheiten in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gespr�chen �ber praktische Gesch�fte durch die Reaktion dieser B�rger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden des Kl�gers standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur Gesch�ftsgeflogenheiten der Banken, Investoren, u.a. seiner Mitgesellschafter, u.a des Kl�gers, zur Handlungen des Rechtsstaates, zum Verh�ltnis zu den Gesch�ftst�tigkeiten und anderen Handlungen der Rechtsstaaten dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen G., W., P. und K. genannt wurden.

Ausnutzung des Zeugen Wuttke

Missbrauch des Zeugen W.

Als der Zeuge Wuttke Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der Wohnung des Angeklagten Installationsarbeiten ausf�hrte kam es w�hrend der Pausen zu derartigen Gespr�chen. Der Zeuge sah in der Wohnung des Angeklagten Presseerzeugnisse aus der BRD, wie die Zeitschriften �Stern� und �Spiegel�, die er sich auslieh. Er stellte auch fest, dass der Angeklagte �ber eine B�chersammlung verf�gte und da er sich selbst f�r Literatur interessierte, h�ndigte ihm der Angeklagte im Wechsel eine Anzahl von B�chern aus. Dazu suchte der Zeuge wiederholt die Wohnung des Angeklagten auf.

Als der Zeuge W. Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der Wohnung des Beklagten Installationsarbeiten ausf�hrte kam es w�hrend der Pausen zu derartigen Gespr�chen. Der Zeuge sah im B�ro des Beklagten Ausdrucke und Mails des Kl�gers, wie z.B. die Seite �Unternehmen� aus www.newlifeweb.de und das Eurodiva-Konzept. Er stellte auch fest, dass der Beklagte �ber Domains verf�gte und da er sich selbst f�r das Internet interessierte, baute ihm der Beklagte im Wechsel eine Anzahl von Domains auf. Dazu suchte der Zeuge wiederholt das B�ro des Beklagten auf.

Berliner Appell

Warnung vor dem Kl�ger

Etwa im M�rz 1982 zeigte ihm der Angeklagte den sogenannten Berliner Appell. Nachdem sich der Zeuge dem Angeklagten gegen�ber auf Grund der Aufforderung des Angeklagten bereit erkl�rt hatte selbst zu unterzeichnen und weitere Unterschriften zu sammeln, h�ndigte ihm der Angeklagte zwei Exemplare aus, worauf der Zeuge etwa 30 Unterschriften sammelte.

Etwa im M�rz 1982 zeigte ihm der Beklagte die sogenannten Warnungen vor dem Versicherungskonzept des Kl�gers. Nachdem sich der Zeuge dem Beklagten gegen�ber auf Grund der Aufforderung des Beklagten bereit erkl�rt hatte, selbst sich damit auseinander zu setzen und weitere Personen zu informieren, baute ihm der Beklagte zwei Domains aufs, worauf der Zeuge etwa 30 Personen kontaktierte.

�bergabe von B�chern an den Zeugen Wuttke

�bergabe von angeblichen Aussagen des Kl�gers bzw. dessen Rechtsanw�lte an den Zeugen W. und Aufbau von Domains beim Zeugen W.

Da der Angeklagte inzwischen die gegen die DDR gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, h�ndigte er ihm im Herbst 1983 auf dessen Wunsch die Schrift von Solschenizyn �Der Archipel Gulag� aus. Dabei erl�uterte der Angeklagte im groben, worum es inhaltlich ging. Sp�ter, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die beiden Schriften von Fuchs �Ged�chtnisprotokolle� und �Vernehmungsprotokolle�, die er dem Zeugen gegen�ber als interessant darstellte. Bei diesem Gespr�ch war die Ehefrau des Angeklagten zugegen, die dem Zeugen auftragsgem�� beide Schriften aush�ndigte, nachdem der Angeklagte aus nicht mehr bekannten Gr�nden vorzeitig die Wohnung verlassen musste. Vorher hatte der Angeklagte noch darauf aufmerksam gemacht, die B�cher nicht weiterzugeben, da Schwierigkeiten entstehen k�nnten. Die beiden Schriften von Fuchs wurden beim Zeugen beschlagnahmt. Neben dem genannten Ratschlag hatte der Angeklagte noch ge�u�ert, der Zeuge solle die B�cher nicht jedem geben. �ber den Inhalt der B�cher wurden sp�ter Gespr�che gef�hrt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Angeklagte hinter dem Inhalt der B�cher steht.

Da der Beklagte inzwischen die gegen die Kl�ger gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, h�ndigte er ihm im Herbst 1983 auf dessen Wunsch die weitere Informationen �Das war Schei�e� aus. Dabei erl�uterte der Beklagte im groben, worum es inhaltlich ging. Sp�ter, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die beiden Internet-Ausdrucke �Vergleich� und �Was soll man mit dem Internet tun�, die er dem Zeugen gegen�ber als interessant darstellte. Bei diesem Gespr�ch war die Ehefrau des Beklagten zugegen, die dem Zeugen auftragsgem�� beide Internet-Ausdrucke als Ausdruck aush�ndigte, nachdem der Beklagte aus nicht mehr bekannten Gr�nden vorzeitig das B�ro verlassen musste. Vorher hatte der Beklagte noch darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Nutzung dieser Internet-Ausdrucke Schwierigkeiten entstehen k�nnten, er solle diese deswegen nicht weitergeben. Gegen die beiden letzten Internet-Ausdrucke wurden gegen den Zeugen einstweilige Verf�gungen erwirkt, worauf diese Aussagen aus dem Internet genommen wurden. Neben dem genannten Ratschlag hatte der Beklagte noch ge�u�ert, der Zeuge solle nicht jedem erlauben, Inhalte in die erhaltenen Domains zu stellen. �ber den Inhalt der Domains wurden sp�ter Gespr�che gef�hrt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Beklagte den Domains gro�e Bedeutung beimisst.

Antrag auf st�ndige Ausreise aus der DDR seitens des Zeugen Wuttke

Antrag auf Rechtsbruch durch den Zeugen W.

Da der Angeklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag auf st�ndige Ausreise aus der DDR Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Zeugen den Rat, f�r die DDR keinen Nutzen mehr zu bringen. Der Zeuge sollte seine Mitgliedschaft in der PGH k�ndigen, weil dann der Ausreiseantrag eher bearbeitet werden w�rde. Auf Anraten des Angeklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen Missst�nde darlegen. Fehler aufzeigen, mit den Kollegen dar�ber sprechen. Er sollte auch im Blockhaus (Haus der DSF) in einer DSF-Veranstaltung auftreten und �ber Missst�nde in der Sowjetunion sprechen. Dazu kam es infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr.

Da der Beklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag auf Rechtsbruch gegen�ber dem Kl�ger Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Zeugen den Rat, f�r den Kl�ger keinen Nutzen mehr zu bringen. Der Zeuge sollte seine Zusammenarbeit mit dem Partner des Kl�gers k�ndigen, weil dann dem Rechtsbruch eher stattgegeben wird. Auf Anraten des Beklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen privates Missverhalten des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte darlegen. Schweinereien aufzeigen, im Internet dar�ber sprechen. Er sollte auch den Freundes- und Verwandtenkreis (Ehefrau, Bruder und Schwager) ansprechen und �ber Schweinereien beim Kl�ger sprechen. Dazu kam es infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr.

Aussagen des Zeugen P�tzsch

Aussagen des Zeugen P.

Der Zeuge P�tzsch lernte den Angeklagten Ende 1981, Anfang 1982 beim Zeugen Pohl kennen. Pohl hatte P�tzsch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte interessiert w�re. Der Angeklagte erz�hlte �ber sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom Zeugen P�tzsch verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder kenne. Als Ma�stab galten f�r P�tzsch die Lieder von Biermann. Vom Inhalt her dr�ckten sie die Unzufriedenheit mit der gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR aus. Als der Zeuge im September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm kl�rgemacht worden war, sein �ffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies. Gleichzeitig distanzierte er sich vom Angeklagten, da dieser auf den Zeugen einen negativen Einfluss aus�bte. Da der Angeklagte zuvor stark an dem Zeugen P�tzsch interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit �ber die gesellschaftliche Entwicklung zum Ausdruck gebracht hatte, �bergab er dem Zeugen die Schriften �Archipel Gulag�, �Die Revolution entl�sst ihre Kinder� und �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West�. Zum Inhalt erkl�rte der Zeuge, dass die B�cher mit den Interessen der DDR und der anderen sozialistischen Staaten nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen seiner Liedert�tigkeit aus der Partei ausgeschlossen worden war, riet der Angeklagte ihm zur Bezirksleitung der SED und zur Staatssicherheit zu gehen. Nach Meinung des Angeklagten sollte der Zeuge P�tzsch versuchen, mit seinen Liedern in staatlichen Einrichtungen und in Kirchen aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte jede M�glichkeit nutzen, um aufzutreten und �ffentlichkeit zu haben.

Der Zeuge P. lernte den Beklagten Ende 1981, Anfang 1982 beim Zeugen Po. kennen. Der Zeuge Po. hatte den Zeugen P. darauf hingewiesen, dass der Beklagte interessiert w�re. Der Beklagte erz�hlte �ber sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom Zeugen P. verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder kenne. Als Ma�stab galten f�r den Zeugen P. die Lieder von dem bekannten Rechtsbrecher. Vom Inhalt her dr�ckten sie die Unzufriedenheit mit den Rechtsverh�ltnissen, die der Kl�ger nutzte, aus. Als der Zeuge im September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm klargemacht worden war, sein �ffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies. Gleichzeitig distanzierte er sich vom Beklagten, da dieser auf den Zeugen einen negativen Einfluss aus�bte. Da der Beklagte zuvor stark an dem Zeugen P. interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit �ber die Rechtsunsicherheit zum Ausdruck gebracht hatte, �bergab er dem Zeugen die Internet-Ausdrucke �Schei�e�, �Wahrheitsverdreher� und �Rechtsverdreher�. Zum Inhalt erkl�rte der Zeuge, dass die Internet-Ausdrucke mit den Interessen des Kl�gers. seiner Rechtsanw�lte und der anderen rechtsstaatlich gesinnte Menschen nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen seiner Liedert�tigkeit Schwierigkeiten mit dem Recht hatte, riet der Beklagte ihm zur Rechtsberatung und zur Staatsanwaltschaft zu gehen. Nach Meinung des Beklagten sollte der Zeuge P. versuchen, mit seinen Liedern in Einrichtungen des Kl�gers und im Bekannten- und Verwandtenkreis aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte jede M�glichkeit nutzen, um aufzutreten und �ffentlichkeit zu haben.

Zweifel des Angeklagten an der �bergabe der B�cher

Zweifel an der �bergabe der Internet-Ausdrucke und am Aufbau der Domains

Aufgrund vom Angeklagten vorgebrachter Zweifel, die B�cher von ihm erhalten zu haben, erkl�rte der Zeuge eindeutig und �berzeugend nur B�cher vom Angeklagten ausgeliehen zu haben. Die �bergabe der B�cher erfolgte 1982. Die Schriften �Die Revolution entl�sst ihre Kinder� und �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West� gab ihm der Angeklagte als sich beide �ber die Gr�ndung der DDR unterhalten hatten. Dazu hatte der Angeklagte erkl�rt, dass das Wissen des Zeugen dar�ber nicht die Wahrheit wiedergibt und er sich �ber diese Zeit (Gr�ndung der DDR) anhand der B�cher solcher Autoren informieren sollte, die einmal in der kommunistischen Bewegung f�hrende Pers�nlichkeiten waren, sich in der Sowjetunion in der Emigration befanden dann in die sowjetische Besatzungszone zur�ckkehrten, hier Aktivit�ten entwickelten und schlie�lich in Widerspruch zur sozialistischen Entwicklung gerieten, weil sie mit dem von der Sowjetunion und der SED ausge�bten Druck nicht klar kamen, keiner Diktation unterwarfen, und schlie�lich die DDR verlie�en.

Aufgrund vom Beklagten vorgebrachter Zweifel, die Domains von ihm aufgebaut bekommen zu haben, erkl�rte der Zeuge eindeutig und �berzeugend nur Domains vom Beklagten eingerichtet bekommen zu haben. Die Einrichtung der Domains erfolgte 2003. Die Domains zu den Internet-Ausdrucke �Wahrheitsverdreher� und � Rechtsverdreher � richtete ihm der Beklagte ein, als sich beide �ber die Bekanntschaft mit dem Kl�ger unterhalten hatten. Dazu hatte der Beklagte erkl�rt, dass das Wissen des Zeugen �ber die Vergangenheit des Kl�gers nicht die Wahrheit wiedergibt und er sich �ber diese Zeit (Vergangenheit des Kl�gers) anhand der Domains und Internet-Ausdrucke informieren sollte, denen einmal der Kl�ger positiv gegen�berstand, die Betreiber dann aber als solche vom Kl�ger abr�ckten, weil der Kl�ger mit dem Inhalt nicht mehr klar kam, nicht vom Kl�ger abh�ngig sein wollten, und schlie�lich sich vom Kl�ger trennten.

Zeuge Kr�ger

Zeuge K.

Der Zeuge Kr�ger lernte den Angeklagten Ende 1982 bzw. Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Th�ringen kennen. Beide hatten gemeinsame Interessen f�r Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour f�r den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der Tour einige Male. W�hrend der Expedition berichtete der Angeklagte �ber seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Angeklagte jede Gelegenheit wahrnahm, um �ber politische Dinge zu sprechen. Der Angeklagte �u�erte dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Sozialismus in der DDR und in anderen sozialistischen L�ndern zu reformieren und zu verbessern, da er nicht den Lehren der Klassiker entspricht. Bei dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse f�r Literatur, die man in der DDR nicht zu kaufen bekommt. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst 1983 in L�bbenau trafen, �bergab der Angeklagte dem Zeugen vier B�cher in einem Netz verpackt, worunter sich die Schrift �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West� befand. Bei der R�ckgabe der B�cher an den Angeklagten verga� der Zeuge dieses Buch, so dass es bei ihm sichergestellt werden konnte.

Der Zeuge K. lernte den Beklagten Ende 1982 bzw. Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Th�ringen kennen. Beide hatten gemeinsame Interessen f�r Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour f�r den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der Tour einige Male. W�hrend der Expedition berichtete der Beklagte �ber seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Beklagte jede Gelegenheit wahrnahm, um �ber die Ethik und Recht zu sprechen. Der Beklagte �u�erte dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Rechtsmissbrauch durch den Kl�gers und seine Rechtsanw�lte zu verhindern und auszuschlie�en, da er nicht den Lehren der Ethik- und Rechtsp�pste entspricht. Bei dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse f�r Domains und deren Inhalte, die man �ber den Kl�ger und seine Rechtsanw�lte anders nicht erhalten kann. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst 1983 in L�bbenau trafen, �bergab der Beklagte dem Zeugen vier Internet-Ausdrucke in einem Briefumschlag verpackt, worunter sich die Aussage �Rechtsverdreher� befand. Bei der R�ckgabe der Domain-Ausdrucke an den Beklagten verga� der Zeuge den Ausdruck dieser Aussage, so dass dieser bei ihm sichergestellt werden konnte.

Zeuge Jesch

Zeuge J.

Der Zeuge Jesch kennt den Angeklagten seit 1981 oder 1982. Jesch hatte Schwierigkeiten mit der zust�ndigen Dienststelle der Zollverwaltung der DDR wegen unerlaubter Verwendung von Domain-Art-Erzeugnissen und eines deshalb gegen ihn durchgef�hrten Ordnungsstrafverfahrens. Der Angeklagte wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschl�gigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Angeklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine Schallplattenh�lle einer Schallplatte von Biermann, wof�r er sich interessierte. Der Angeklagte �bergab ihm mehrere Platten und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen gesellschaftlichen Problemen in der DDR und in den sozialistischen L�ndern zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen �ber den Besitz von B�chern, deren Weitergabe in der DDR verboten ist und die au�erhalb der DDR verlegt worden sind. Danach �bergab er dem Zeugen zwei B�cher, und zwar �Verantwortlich f�r Polen� und �Menschenrechte � ein Jahrbuch f�r Osteuropa� mit dem Bemerken, die B�cher zur Verdeutlichung seiner Auffassung mal durchzulesen. Weiter �u�erte er, die B�cher nicht weiter zu verbreiten und keinem anderen zu geben Als Grund f�r diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen der sozialistischen Staaten richtet und die Weitergabe deshalb strafbar ist. Die B�cher hat der Zeuge etwa 4 Wochen sp�ter zur�ckgegeben, nachdem er sie gelesen hatte. Der Zeuge bleibt auch nach Vorhalt des Angeklagten bei seiner Meinung, die B�cher vom Angeklagten erhalten zu haben, weil er von anderen B�rgern keine B�cher ausgeliehen hat.

Der Zeuge J. kennt den Beklagten seit 1981 oder 1982. Der Zeuge J hatte Schwierigkeiten durch Diebstahl des Kl�gers � der Kl�ger kaute einen Keramikofen -  und eines deshalb gegen ihn durchgef�hrten Ordnungsstrafverfahrens wegen Verleumdung. Der Beklagte wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschl�gigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Beklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine H�lle von einem bekannten Rechtsbrecher, wof�r er sich interessierte. Der Beklagte �bergab ihm mehrere Anleitungen und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen Verhaltensweisen des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen �ber den Besitz von Domains, deren Nutzung der Kl�ger verboten hatte und die aber au�erhalb des Zugriffs seitens des Kl�ger lagen. Danach richtete er dem Zeugen zwei Domains ein, und zwar �Wahrheit� und �Menschnerechte� mit dem Bemerken ein, die Domains zur Verdeutlichung seiner Auffassung zu nutzen. Weiter �u�erte er, die Domains nicht weiter zu vergeben und keinem anderen zu geben. Als Grund f�r diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte richtet und die Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Domains hat der Zeuge etwa 4 Wochen sp�ter zur�ckgegeben, nachdem er sie genutzt hatte. Der Zeuge bleibt auch nach Vorhalt des Beklagten bei seiner Meinung, die Domains vom Beklagten eingerichtet bekommen zu haben, weil er von anderen B�rgern keine Domains eingerichtet bekam.

Zeuge Pohl

Zeuge Po.

Mit dem Zeugen Pohl ist der Angeklagte seit zwei Jahren bekannt. Der Angeklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag anl�sslich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespr�che gef�hrt, �ber deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter ausl�sst. Er kann sich aber erinnern, dass es um Glaubens- und R�stungsfragen sowie um den Pazifismus ging. Der. Zeuge wunderte sich �ber die Meinung des Angeklagten, weil er ihm gesagt hatte, Marxist zu sein. Vom Angeklagten erhielt der Zeuge die Schriften von Fuchs �Vernehmungsprotokolle� und �Ged�chtnisprotokolle� etwa 1 � 1 � Jahre nach dem Kennenlernen.

Mit dem Zeugen Po. ist der Beklagte seit zwei Jahren bekannt. Der Beklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag anl�sslich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespr�che gef�hrt, �ber deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter ausl�sst. Er kann sich aber erinnern, dass es um Verhaltensfragen sowie um sich aus Allem raushalten ging. Der. Zeuge wunderte sich �ber die Meinung des Beklagten, weil er ihm gesagt hatte, Ethiker und Demokrat zu sein. Vom Beklagten erhielt der Zeuge die Domain-Ausdrucke �Scheisse� und �Vergleich� etwa 1 � 1 � Jahre nach dem Kennenlernen.

Zeuge Gottschalk

Zeuge G.

Der Zeuge Gottschalk ist mit dem Angeklagten seit 1982 bekannt. Der Angeklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei stellten sie fest, dass ihre gesellschaftspolitischen Anschauungen �bereinstimmten. Beide hatten einen gro�en Bekanntenkreis, wobei es sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen bestimmter Erscheinungen und die in �bestimmten Phasen einen Nenner� hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus der Presse zu wenig �ber die Ereignisse in Polen zu erfahren war, �bergab ihm der Angeklagte die B�cher �Verantwortlich f�r Polen� und �Menschenrechte - ein Jahrbuch f�r Osteuropa�, damit er mehr dar�ber erfahren kann. Beide haben dann spontan �ber die B�cher gesprochen. Der Zeuge erkl�rte, dass er bei der Argumentation das mit verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er die Auffassung, dass die Ereignisse in Polen anders sind, als in der Presse der DDR dargestellt wurden.

Der Zeuge G ist mit dem Beklagten seit 1982 bekannt. Der Beklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei stellten sie fest, dass ihre Anschauungen zur Ethik Demokratie und Recht �bereinstimmten. Beide hatten einen gro�en Bekanntenkreis, wobei es sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen bestimmter Erscheinungen und die in �bestimmten Phasen einen Nenner� hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus den ihm zug�nglichen Informationsquellen zu wenig �ber die  famili�ren Verh�ltnisse des Kl�gers zu erfahren war, �bergab ihm der Beklagte die Internet-Ausdrucke �Wahrheit� und �Menschenrechte�, damit er mehr dar�ber erfahren kann. Beide haben dann spontan �ber die Inhalte gesprochen. Der Zeuge erkl�rte, dass er bei der Argumentation das mit verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er die Auffassung, dass die famili�ren Verh�ltnisse des Kl�gers anders sind, als diese der Kl�ger �ffentlich dargestellt.

B�cher vom Angeklagten erhalten

Domain-Ausdruck vom Beklagten erhalten

Der Zeuge hat ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass er die B�cher vom Angeklagten erhalten hat. Das war im Fr�hjahr oder Sommer 1983. An den R�ckgabezeitpunk kann er sich nicht mehr genau erinnern.

Der Zeuge G. hat ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass er die Internet-Ausdrucke vom Beklagten erhalten hat. Das war im Fr�hjahr oder Sommer 1983. An den R�ckgabezeitpunk kann er sich nicht mehr genau erinnern.

Zusammenarbeit mit dem Zeugen Gottschalk

Zusammenarbeit mit dem Zeugen G.

Nachdem sich der Zeuge Gottschalk seit Mitte 1983 mit dem Gedanken getragen hatte, eine st�ndige Ausreise aus der DDR und �bersiedlung nach der BRD zu beantragen, entschloss er sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er, sondern die Staatsorgane der DDR ihn letztlich gezwungen haben, einen Ausreiseantrag zu stellen. Dies sollte in Form eines fingierten Interviews erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von Anfang an dem Angeklagten, der sich bereit erkl�rte, ihn dabei zu unterst�tzen. Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit dem Angeklagten Satz f�r Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis eine endg�ltige �bereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Angeklagte wusste vom Zeugen, dass die zu druckenden Exemplare in der DDR in Umlauf gebracht werden sollten. Der Druckumfang der Schrift sollte sich auf 300 Exemplare belaufen. Etwa 30 - 50 Exemplare sollte der Zeuge mit dem Ziel der Verbreitung bei der von ihm erwarteten st�ndigen Ausreise aus der DDR mit in die BRD nehmen. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde vom Angeklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her geringf�gig ver�ndert. Die mit Hilfe des Angeklagten hergestellten Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des Zeugen, zu seiner T�tigkeitsaufnahme als freiberuflicher Siebdrucker und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von Beitritt zur NDPD abh�ngig gemacht wurde, zu Ma�nahmen des Staates und die Aktivit�ten des Zeugen dagegen.

Nachdem sich der Zeuge G. seit Mitte 1983 mit dem Gedanken getragen hatte, alle Beziehungen, auch die wirtschaftlichen zum Kl�ger abzubrechen und wirtschaftlich neu zu beginnen, entschloss er sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er, sondern der Kl�ger ihn letztlich gezwungen haben, die wirtschaftlichen Beziehungen abzubrechen und die wie der Zeuge meint, abgezockten Darlehen nicht zur�ckzuzahlen. Dies sollte in Form eines fingierten Interviews im Internet erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von Anfang an dem Beklagten, der sich bereit erkl�rte, ihn dabei zu unterst�tzen. Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit dem Beklagten Satz f�r Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis eine endg�ltige �bereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Beklagte wusste vom Zeugen, dass die zu ver�ffentlichten Seiten �ber den Kl�ger in Umlauf gebracht werden sollten. Der Internet-Auftritt sollten mindestens 300 Personen bzw. Firmen erreichen. Etwa 30 - 50 Kontakte sollte der Zeuge direkt unabh�ngig von der Fertigstellung des Internet-Auftritts an interessierte und nichtinteressierte Personen und Firmen versenden. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde vom Beklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her geringf�gig ver�ndert. Die mit Hilfe des Beklagten hergestellten Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des Zeugen, zu seiner T�tigkeitsaufnahme als freiberuflicher Webdesigner und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von Forderungen des Kl�gers abh�ngig gemacht wurde, zu Ma�nahmen des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte und die Aktivit�ten des Zeugen dagegen.

Herabw�rdigung des Kl�gers

Herabw�rdigung des Kl�gers

Dabei wurden solche herabw�rdigenden �u�erungen gebraucht, wie, dass die Entscheidung des Ministeriums f�r Kultur der DDR eine �B�rokratie der Kulturinstitutionen� sei, dass die staatliche Entscheidung das Konzept jener Verantwortlichen sei, die eine ma�gebliche Aktie an diesen Repressalien haben, dass es ihm durch die T�tigkeit der staatlichen Organe der DDR unm�glich geworden war, in der DDR zu arbeiten, weshalb er gezwungen wurde, einen Antrag auf Entfassung aus der Staatsb�rgerschaft der DDR zu stellen und in die BRD oder Schweiz auszureisen.

Dabei wurden solche herabw�rdigenden �u�erungen gebraucht, wie, dass die Entscheidung des finanzierenden Freundes des Kl�gers ein �Bestechungsversuch� sei, dass die Entscheidung das Konzept jener Freunde, Bekannten und Unterst�tzer des Kl�gers sei, die eine ma�gebliche Aktie an den Machenschaften des Kl�gers haben, dass es ihm durch die T�tigkeit der Rechtsanw�lte des Kl�gers unm�glich geworden war, den Kl�ger zur Vernunft zu bringen, weshalb er gezwungen wurde, jegliche Beziehungen und Verantwortlichkeiten gegen�ber dem Kl�ger abzubrechen.

Verneinung des Angeklagten

Verneinung des Beklagten

Der Angeklagte verneint, dass er vom Zeugen dar�ber informiert worden sei, dass dieser eine Anzahl von 30 - 50 St�ck dieser Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen Gottschalk getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widerspr�chlichkeit und der letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren k�nne, kein ausreichender Beweis f�r den Schuldvorwurf f�r den Angeklagtem, Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben. Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der Tatbestand des � 219 Abs. 2 Ziff. 1 I.V. mit � 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB nicht erf�llt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung vorliegt, bedurfte es keines gesonderten Freispruches.

Der Beklagte verneint, dass er vom Zeugen dar�ber informiert worden sei, dass dieser 30 - 50 Direktkontakte suchte. Die dazu vom Zeugen G. getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widerspr�chlichkeit und der letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren k�nne, kein ausreichender Beweis f�r den Schuldvorwurf f�r den Beklagtem, Beihilfe zur Ehrverletzungen und Verunglimpfungen geleistet zu haben. Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der Tatbestand der Beihilfe nicht erf�llt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung vorliegt, bedurfte es keiner gesonderten Entscheidung.

Ausreisantrag ist Verleumdung

K�ndigung des Kl�gers

Nachdem der Angeklagte Anfang M�rz 1984 vom VEB Robotron Karl-Marx-Stadt die Mitteilung erhielt, dass der Betrieb infolge anderer organisatorischer Regelungen von dem geplanten Dolmetschereins�tzen des Angeklagten zur�cktreten und diese annullieren m�sse, fasste er kurzfristig den Entschluss, einen Antrag auf st�ndige Ausreise zu stellen. Er fertigte deshalb am 9. M�rz in seiner Wohnung auf der Schreibmaschine ein Schreiben, das an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte gerichtet war. In diesem behauptete er wahrheitswidrig, in der DDR jahrzehntelang pers�nlich, beruflich und politisch entw�rdigt worden zu sein, weshalb er sich zu diesem Antrag entschieden habe. Dieses Schreiben gelangte von ihm auf dem Postweg zum Versand und erreichte auch den Empf�nger.

Nachdem der Beklagte Mitte Februar 2003 am PC des Kl�ger mitbekam, dass der Kl�ger eigene Arbeiten in den Firmenr�umen durchf�hrt, fasste er kurzfristig den Entschluss, den Kl�ger zu k�ndigen und wirtschaftlich zur Verantwortung zu nehmen. Es wurde deswegen auf der Gesellschafter-Versammlung am 28. Februar 2003 die Abberufung als Gesch�ftsf�hrer und die K�ndigung beschlossen. In dem behauptete der Beklagte wahrheitswidrig, dass der Kl�ger ihn jahrzehntelang pers�nlich, beruflich und finanziell hintergangen ist, weshalb er sich zu dieser Beschlussfassung entschieden habe. Dieses Dieser Beschluss gelangte von Inhalt her ins Internet und wurde anderen zur Kenntnis gegeben.

Beweise

Beweise

Diese Feststellungen beruhen auf

Diese Feststellungen beruhen auf

-        den teilweisen Einlassungen des Angeklagten,

-        den teilweisen Einlassungen des Beklagten,

-        auf der auszugsweisen Verlesung der Urteile des Bezirksgerichts Dresden gegen Hesse � 1 BS 47 a/80

-        auf der auszugsweisen Verlesung des Gerichtsurteils Nr. 1

-        und gegen Wuttke � BS 20/84

-        des Gerichtsurteils Nr. 2

-        auf der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits genannten B�cher

-        auf der zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits genannten Domains und Internet-Ausdrucke

-        und der auszugsweisen Verlesung
der Schriften
- �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West�,
- �Verantwortlich f�r Polen�
- �Menschenrechte � ein Jahrbuch f�r Osteuropa�,

-        und der auszugsweisen Verlesung
der Internet-Ausdrucke
- �Rechtsverdreher�,
- �Wahrheit�
- �Menschenrechte �,

-        der auszugsweisen Verlesung
- des Beschlagnahmeprotokolls (Pos. 104 und 106)
- sowie des Briefes von Warmbier an den Angeklagten vom 20.2.1982
- und des Antwortbriefes vom Angeklagten an Warmbier vom 28.4.1982.

-        der auszugsweisen Verlesung
- des Domain-Registrierprotokolls
- sowie des Briefes von der Volksbank P. an den Beklagten 2003
- und des Antwortbriefes vom Beklagten an die Volksbank P. 2003

Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht,

Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht,

-        der erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen Gottschalk

-        der erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen G.

-        und die endg�ltige Fassung des Diapositivs

-        und die endg�ltige Fassung des geplanten Web-Auftritts

-        sowie der Brief des Angeklagten an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte vom 9.3.1984.

-        sowie der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.02.03.

-        Au�erdem wurden 11 in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Zettel und ein beschlagnahmtes Heft �B�cherverleih� zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

-        Au�erdem wurden 11 in der Wohnung des Beklagten beschlagnahmten Zettel und ein beschlagnahmtes Heft �Domainsverleih� zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

Zeugen

Zeugen

Es wurden die Zeugen

Es wurden die Zeugen

-        Wuttke

-        W.

-        P�tzsch

-        P.

-        Kr�ger

-        K.

-        Jesch

-        Je.

-        Pohl

-        Po.

-        Gottschalk

-        G.

vernommen.

vernommen.

Die fr�here Vernehmung des Zeugen Dr. Wolfgang Sch�like vor dem Untersuchungsorgan vom 24.5.1984 wurde verlesen.

Die fr�here Vernehmung des Zeugen Dr. Sch. wurde verlesen.

Einlassungen des Angeklagten (Rolf Sch�like)

Einlassungen des Beklagten (Rolf Sch�like)

Der Angeklagte bestreitet teilweise, einzelne der genannten Schriften in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie habe gar nicht weitergeben k�nnen. Dar�ber hinaus bestreitet er zum Teil einzelne Schriften vom Inhalt her zu kennen. Im �brigen betonte er immer wieder, soweit es zur �bergabe von Schriften gekommen sei, als �berzeugter Marxist und Kommunist niemals die Absicht gehabt zu haben, die verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreifen oder die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR und anderen sozialistischen Staaten diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, dass andere B�rger durch das Lesen der B�cher argumentationsf�hig werden sollten und zwar im positiven Sinne. Er verneint grunds�tzlich subjektiv die ihm zur Last gelegten Tatbest�nde erf�llt zu haben.

Der Beklagte bestreitet teilweise, einzelne der genannten Internet-Ausdrucke in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie habe gar nicht weitergeben k�nnen. Dar�ber hinaus bestreitet er zum Teil einzelne Internet-Ausdrucke vom Inhalt her zu kennen. Im �brigen betonte er immer wieder, soweit es zur �bergabe von Internet-Ausdrucken und Domains gekommen sei, als �berzeugter Ethiker und Demokrat niemals die Absicht gehabt zu haben, die verfassungsm��igen Rechte des Kl�gers, seiner Rechtsanw�lte, der Banken, Investoren, Mitgesellschafter des Rechtsstaates angreifen oder die Rechte des Kl�gers und anderen rechtsstaatlich gesinnten Menschen diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, dass andere B�rger durch das Lesen der Domains argumentationsf�hig werden sollten und zwar im positiven Sinne. Er verneint grunds�tzlich subjektiv die ihm zur Last gelegten Tatbest�nde erf�llt zu haben.

Aufgabe des Senats

Aufgabe des Senats

Bei der Beweisw�rdigung durch den Senat kam es deshalb darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Bei der Beweisw�rdigung durch den Senat kam es deshalb darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.

Beweisw�rdigung

Beweisw�rdigung

Subjektive Haltung

Subjektive Haltung

Es entspricht den Tatsachen, dass der Angeklagte im Elternhaus und in der Schule eine kommunistische Erziehung genoss und sich zun�chst positiv f�r die sozialistische Gesellschaftsordnung in der DDR engagierte. Als er 1958 Kandidat der SED wurde, beantragte er von sich aus die Verl�ngerung der Kandidatenzeit um ein weiteres Jahr. Im Verlaufe seiner T�tigkeit im Zentralinstitut f�r Kernforschung in Rossendorf vollzog sich jedoch ein f�r Ihn verh�ngnisvoller Wandel, der schlie�lich zum Ausschluss aus der SED f�hrte. Trotz st�ndiger Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis �nderte er sein Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Sch�like als gef�hrlich einsch�tzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, die mit ihren vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen �bereinstimmen, wurden vom Senat aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sie unabh�ngig voneinander lediglich mit anderen Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Angeklagten wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die Argumentationen des Angeklagten. Sie werden teilweise noch durch objektive Beweismittel unterst�tzt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Angeklagte, der sich den Zeugen gegen�ber st�ndig als Marxist ausgab, sich damit tarnte und Positionen bezogen hatte, die letztendlich als staatsfeindlich zu w�rdigen sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespr�che, wie sie eingangs des Urteils wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik im positiven Sinne zu f�hren, sondern greifen die verfassungsm��igen Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verh�ltnisse. Nicht nur der Zeuge Wuttke stellte in Gespr�chen mit dem Angeklagten fest, dass dieser eine gegen die Politik der SED und der Regierung der DDR gerichtete Auffassung vertrat. Dem Angeklagten ging es dabei darum, mit seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen Einfluss zu gewinnen, diese gegen die Politik von Partei und Regierung zu wenden und Ver�nderungen in der Gesellschaft herbeizuf�hren. Welche Ver�nderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die politisch negativen, antikommunistischen �u�erungen schlie�en eine andere Wertung und W�rdigung aus.

Es entspricht den Tatsachen, dass der Beklagte im Elternhaus und in der Schule eine ethisch und d demokratisch ordentliche Erziehung genoss und sich zun�chst positiv f�r das Recht der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, einschlie�lich des Kl�gers engagierte. Als er 1958 als Erwachsener die ersten Konflikte hatte, beantragte er von sich aus die Bedenkzeit um ein weiteres Jahr. Im Verlaufe seiner T�tigkeit im Zentralinstitut f�r Kernforschung in Rossendorf vollzog sich jedoch ein f�r Ihn verh�ngnisvoller Wandel, der schlie�lich zum Ausschluss aus den Gruppe der rechtsstaatlich gesinnten Menschen f�hrte. Trotz st�ndiger Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis �nderte er sein Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Sch. als gef�hrlich einsch�tzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, die mit ihren vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen �bereinstimmen, wurden vom Senat aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch deshalb nicht, weil sie unabh�ngig voneinander lediglich mit anderen Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Beklagten wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die Argumentationen des Beklagten. Sie werden teilweise noch durch objektive Beweismittel unterst�tzt. Daraus ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beklagte, der sich den Zeugen gegen�ber st�ndig als Ethiker und Demokrat ausgab, sich damit tarnte und Positionen bezogen hatte, die letztendlich als rechtsstaatsfeindlich zu w�rdigen sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespr�che, wie sie eingangs der Klage wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik im positiven Sinne zu f�hren, sondern greifen die verfassungsm��igen Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verh�ltnisse. Nicht nur der Zeuge W. stellte in Gespr�chen mit dem Beklagten fest, dass dieser eine gegen die Rechte der im Rechtsstaat lebenden Menschen und der Rechtssystem der Rechte des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte gerichtete Auffassung vertrat. Dem Beklagten ging es dabei darum, mit seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen Einfluss zu gewinnen, diese gegen die Pers�nlichkeits-Interessen zu wenden und Ver�nderungen in der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, beim Kl�ger und seinen Rechtsanw�lten herbeizuf�hren. Welche Ver�nderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die rechtlich negativen, antidemokratischen �u�erungen schlie�en eine andere Wertung und W�rdigung aus.

Besitz der B�cher und Kenntnis des Inhaltes

Besitz der Domains und Kenntnis des Inhaltes

Soweit der Angeklagte die Weitergabe von Schriften bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner Schriften bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es f�r den Senat keine Anhaltspunkte f�r Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zun�chst auf die bereits vorgenommene W�rdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Dar�ber hinaus haben die Zeugen die konkreten Umst�nde dargelegt, die den Angeklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen B�cher auszuh�ndigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu �bergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des Angeklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Schriften in der Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgeh�ndigten Titel handelte.

Soweit der Beklagte die Weitergabe von Internet-Ausdrucken und Domains bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner Domains bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es f�r den Senat keine Anhaltspunkte f�r Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zun�chst auf die bereits vorgenommene W�rdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Dar�ber hinaus haben die Zeugen die konkreten Umst�nde dargelegt, die den Beklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen Domains bzw. Internet-Ausdrucke auszuh�ndigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu �bergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des Beklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Internet-Ausdrucke in der Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgeh�ndigten Texte handelte.

Zu B�cher�bergabe

Zu �bergabe der Domains und Internet-Ausdrucken

Mit welchen Bemerkungen der Angeklagte die Bucher �bergab, wobei auch die zuvor gef�hrten politischen Gespr�che in Zusammenhang gebracht werden m�ssen, beweist, dass der Angeklagte jedes der �bergebenen B�cher vom Inhalt her kannte. Mit der �bergabe der Schriften verfolgte der Angeklagte das Ziel, diese Personen mit Meinungen der Verfasser vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit derartiger Auffassungen zu �berzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu verst�rken.

Mit welchen Bemerkungen der Beklagte die Domains �bergab, wobei auch die zuvor gef�hrten rechtlichen Gespr�che in Zusammenhang gebracht werden m�ssen, beweist, dass der Beklagte jedes der �bergebenen Domains vom Inhalt her kannte. Mit der �bergabe der Domains und Internet-Ausdrucke verfolgte der Beklagte das Ziel, diese Personen mit den Inhalten vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit derartiger Auffassungen zu �berzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der Pers�nlichkeits-Interessen anderer zu verst�rken.

Planm��igkeit

Schraube ohne Ende

Die Verteidigung zweifelt an, dass der Angeklagte seine Handlungen planm��ig durchgef�hrt hat, weil er keine Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem gegen�ber festgestellt, dass sich der Angeklagte ganz bestimmte B�cher ausw�hlte, von denen er entweder genau w�sste, dass sie sich mit seinen Anschauungen identifizieren oder von denen er wegen pers�nlicher Schwierigkeiten mit staatlichen Organen oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit bestimmten Zust�nden erwarten konnte, dass sie zu �hnlichen Auffassungen politischer Art, wie er sie Ihnen gegen�ber kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm insbesondere um j�ngere B�rger, denen historische Tatsachen aus eigenem Erleben nicht bekannt waren. Die Planm��igkeit zeigte sich auch darin, dass der Angeklagte vorgab, Marxist und Kommunist zu sein und von seinen Kenntnissen �ber die sowjetischen Verh�ltnisse Mitteilungen machte. Er h�ndigte die Schriften im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre politischen Haltungen kannte. Das Oberste Gericht hat dazu ausgef�hrt, dass planm��ige Durchf�hrung staatsfeindlicher Hetze insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgew�hlt und angewandt werden, die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden Wirkung anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ist beim Angeklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche staatsgef�hrdende Auswirkungen herbeigef�hrt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen Wuttke wegen staatsfeindlicher Hetze. Dem Handeln des Angeklagten liegt demzufolge Planm��igkeit zugrunde. Durch die Weitergabe von Schriften in 13 F�llen an verschiedene B�rger hat der Angeklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des � 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sowie in Tateinheit gegen � 108 StGB versto�en. Nach � 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB - staatsfeindliche Hetze - wird bestraft, wer die verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR Angreift, indem er Schriften zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse verbreitet.

Die Verteidigung zweifelt an, dass der Beklagte seine Handlungen nach dem Prinzip einer �Schraube ohne Ende� durchgef�hrt hat, weil er keine Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem gegen�ber festgestellt, dass sich der Beklagte ganz bestimmten Inhalte zuwandte, von denen er entweder genau w�sste, dass diese seine Anschauungen wiedergeben oder von denen er wegen pers�nlichen Rachegef�hlen gegen�ber dem Kl�ger und seine Rechtsanw�lten oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit bestimmten Rechtszust�nden erwarten konnte, dass sie zu �hnlichen ehrverletzenden Auffassungen rechtlicher Art, wie er �ffentlich kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm insbesondere um Einbeziehungen von unbedarften B�rgern, denen Tatsachen aus eigenem Erleben mit dem Kl�ger und seinen Rechtsanw�lten nicht bekannt waren. Die Aktivit�ten nach dem Prinzip �Schraube ohne Ende� zeigten sich auch darin, dass der Beklagte vorgab, Ethiker und Demokrat zu sein und von seinen Kenntnissen �ber die Ethik, Demokratie und Recht Gebrauch machte. Er h�ndigte die Domains und Internet-Ausdrucke im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre Haltungen zum Recht kannte. Das Verfassungsgericht hat dazu ausgef�hrt, dass das Prinzip �Schraube ohne Ende� verbunden mit T�tlichkeiten zur Durchf�hrung von Ehrverletzungen von Kl�gern und seiner Rechtsanw�lten insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgew�hlt und angewandt werden, die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen einer der rechtswidrigen Zielstellung entsprechenden Wirkung mittels T�tlichkeiten anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes Vorgehen ist beim Beklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der rechtswidrigen Zielstellung entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche rechtsgef�hrdenden Auswirkungen herbeigef�hrt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen W. wegen Ehrverletzung des Kl�gers und seines Rechtsanwaltes mittels T�tlichkeiten. Dem Handeln des Beklagten liegt demzufolge das Prinzip �Schraube ohne Ende� zugrunde. Durch die Weitergabe von Domains in 13 F�llen an verschiedene B�rger hat der Beklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des � 1004, 823 Abs. 2 BGB sowie in Tateinheit gegen �� 185 Abs. 1, 186 Abs. 1 StGB versto�en.

Nach � 185 Abs. 1 � Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer T�tlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach � 186 Abs. 1 - �ble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver�chtlich zu machen oder in der �ffentlichen Meinung herabzuw�rdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat �ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (� 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

� 106 StGB � Pr�fung der G�ltigkeit

�� 185, 186 � Pr�fung der G�ltigkeit

Vom Senat war zu pr�fen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des � 106 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse handelt.

Vom Senat war zu pr�fen, inwieweit es sich bei den zur Anklage stehenden Domains und Internet-Ausdrucken um solche im Sinne des �  185, 186 StGB, d.h. zur Diskriminierung der Pers�nlichkeit des Kl�gers handelt.

Solschenizyn �Der Archipel Gulag�

Aussage �Schei�e�

Hinsichtlich der Schrift von Solschenizyn �Der Archipel Gulag� ist der diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Behauptung, der Rechtsanwalt h�tte �Das war Schei�e � gesagt, ist der diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.

Schriften �Vernehmungsprotokolle�, �Ged�chtnisprotokolle�, �Die Revolution entl�sst ihre Kinder�

Internet-Aussagen �Vergleich�, �Begr�ndungen�, �Wahrheitsverdreher�

Hinsichtlich der Schriften �Vernehmungsprotokolle�, �Ged�chtnisprotokolle� und �Die Revolution entl�sst ihre Kinder� wurden wie bereits ausgef�hrt, auszugsweise zwei Urteile des Bezirksgerichts Dresden verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur Charakterisierung des Inhalts der Schriften. Daraus geht hervor, dass sie von ihrer gesamten Anlage her gegen die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR gerichtet sind und Sozialismus sowie sozialistischer Staat als menschenfeindlich dargestellt werden.

Hinsichtlich der Domain-Seiten �Vergleich�, �Begr�ndungen� und �Wahrheitsverdreher� wurden wie bereits ausgef�hrt, auszugsweise zwei Klagen anderer Landgerichte verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur Charakterisierung des Inhalts. Daraus geht hervor, dass sie von ihrer gesamten Anlage her gegen die Pers�nlichkeitsrechte des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte gerichtet sind und den Rechtsstaat sowie die Rechtsentscheidungen als menschenfeindlich dargestellt werden.

Passagen aus den B�chern

Passagen aus den Domain-Seiten

Dies zeigen solche Passagen aus �Ged�chtnisprotokolle�, �Vernehmungsprotokolle� und �Die Revolution entl�sst ihre Kinde� wie

Dies zeigen solche Passagen aus �Begr�ndungen�, �Vergleich� und Wahrheitsverdreher� wie

-        �wehrlose Opfer w�rden im Sozialismus von Institutionen drangsaliert�,

-        der Rechtsanwalt sagte �Das war Schei�e, mir alles zu kompliziert.

-        �der Sozialismus in der DDR sei von einer b�rokratischen Sklerose befallen und m�sse deshalb demokratisiert werden,

-        der Rechtsanwalt sei von einer juristisch angehauchten Sklerose befallen und m�sse deshalb geschult werden,

-        ein nicht�ffentlicher Beamtenapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle, nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung au�er Kraft,

-        ein nicht�ffentlicher juristischer Beziehungsapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle, nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung au�er Kraft,

-        in der DDR herrsche keine Demokratie,

-        der Kl�ger herrsche wir ein Tyrann, beschimpfte und beleidigte die Mitarbeiterinnen

-        bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sei der Einsatz vielf�ltiger Mittel erlaubt, um einen Sieg zu erringen,

-        bei der Bearbeitung Rechtsverfahren sei der Einsatz vielf�ltiger Mittel erlaubt, um einen Sieg zu erringen,

-        Menschen w�rden gedem�tigt und Menschen menschenfeindlich behandelt,

-        die Gegenseite w�rde gedem�tigt und menschenfeindlich behandelt,

-        psychischer Terror zur Erzielung von Gest�ndnisbereitschaft w�rde entwickelt,

-        finanzieller Terror zur Erzielung von Einverst�ndnisbereitschaft w�rde entwickelt,

-        zur Rechtsfertigung dieser Taten werde ein gewisses juristisches Vokabular ben�tigt und geschaffen,

-        zur Rechtsfertigung dieser Handlungen werde ein gewisses juristisches Vokabular ben�tigt und geschaffen,

-        die Partei und der Staat werden zu alles beherrschenden Instrumenten, um ihre Ziele gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen.

-        die Rechtszunft wird zu alles beherrschendem Instrument, um ihre Ziele gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen.

-        Ans�tze einer machtvollen selbst�ndigen antifaschistischen und sozialistischen Bewegung w�ren zertr�mmert worden

-        Ans�tze einer ordentlichen Gesch�ftst�tigkeit sind vom Kl�ger mit Unterst�tzung seiner Rechtsanw�lte zertr�mmert worden

-        und der Apparat h�tte �ber die selbst�ndigen Regungen der antifaschistischen links eingestellten Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen,

-        und der Rechtapparat h�tte �ber die selbst�ndigen Regungen der rechtsstaatlich handelnden Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen,

-        die Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen die W�hler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden,

-        die Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen die W�hler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden,

-        die SED sein von der KPdSU abh�ngig und ein Hilfsverband

-        der Rechtsstaat ist von den Betr�gern abh�ngig und ein Hilfsverband

-        und in der SED w�rde die Meinungsfreiheit unterdr�ckt,

-        und Rechtsstaat w�rde die Meinungsfreiheit unterdr�ckt,

-        die f�hrenden Funktion�re der SED w�ren keine Kommunisten, sondern nur diejenigen, die sich gegen die Unterordnung unter die Sowjetunion und die unmenschlichen Methoden gegen die Bespitzelung wehren.

-        die f�hrenden Vertreter des Rechtsstaates w�ren keine Demokraten, sondern nur diejenigen w�ren das, die sich gegen die Unterordnung unter die F�hrenden Personen und die unmenschlichen Methoden der Bespitzelung wehren.

Weitere Zitate aus den Schriften

Weitere Zitate aus den Domains

Aus den weiteren drei Schriften werden auszugsweise Zitate verlesen.

Aus den weiteren drei Domain-Inhalten werden auszugsweise Zitate verlesen.

Schrift Menschenrechte

Domain-Seite Menschenrechte

In der Schrift �Menschenrechte - ein Jahrbuch f�r Osteuropa�

Auf der Internet-Seite �Menschenrechte�

-        werden insbesondere die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in den sozialistischen L�ndern,

-        wird insbesondere die gesellschaftliche Rolle des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte,

-        die f�hrende Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien

-        die Bedeutung der Ethik und Rechtsstaatlichkeit f�r den Kl�ger und seine Rechtsanw�lte

-        die sozialistische Demokratie und

-        die Einhaltung der Gesetze durch den Kl�ger und seine Rechtsanw�lte

-        das br�derliche B�ndnis mit der Sowjetunion

-        das B�ndnis zwischen Mandat und Rechtsanwalt

diskriminiert.

diskriminiert.

Passagen aus der Schrift �Menschenrechte - ein Jahrbuch f�r Osteuropa�

Passagen aus der Internet-Seite �Menschenrechte�

Das zeugen solche Passagen wie

Davon zeugen solche Passagen wie

-        �Die sozialistischen L�nder k�nnten in ihrer gegenw�rtigen Gestalt nur existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen in ihren Freiheiten stark einschr�nken, die Sowjetunion f�hrte 1953 in der DDR, 1956 in Budapest und 1968 in der CSSR Interventionen durch

-        Der Kl�ger und seine Rechtsanw�lte k�nnten in ihrer gegenw�rtigen Gestalt nur existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen in ihren Freiheiten stark einschr�nken, die f�hrenden Rechtsanw�lte f�hrten 1953 die Gegenpartei des Kl�gers in den Bankrott, 1956 wurde in Hamburg und 1968 in ganz Deutschland geschadet

-        und eine grundlegende �nderung der Situation k�nne mit einer Ver�nderung in der Sowjetunion zusammenfallen.

-        und eine grundlegende �nderung der Situation k�nne mit einer Ver�nderung in der Handlungsm�glichkeiten des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte zusammenfallen.

-        Der Sozialismus sei die Herrschaft einer habgierigen und unf�higen Parteib�rokrale in Verbindung mit dem Terror der Tscheka,

-        der Rechtsstaat sei die Herrschaft habgieriger und unf�higer Gesch�ftsleute a l� Kl�ger und seine Rechtsanw�lte in Verbindung mit den Gerichten und Hochtreiben der Kosten,

-        die Partei- und Staatsf�hrungen h�tten l�ngst jegliche Ideale und Prinzipien weggeworfen,

-        der Kl�ger und seine Rechtsanw�lte h�tten l�ngst jegliche Ideale und Prinzipien weggeworfen,

-        der Marxismus-Leninismus, der proletarische Internationalismus und die Br�derlichkeit w�ren nur Phrasen.�

-        Ethik, Recht und Ehre w�ren nur Phrasen.�

Schrift �Verantwortlich f�r Polen�

Internet-Seite �Wahrheit�

In der Schrift �Verantwortlich f�r Polen� werden insbesondere die sozialistische Demokratie, die f�hrende Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien und das Br�derb�ndnis mit der KPdSU diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie

Auf der Internet-Seite �Wahrheit� werden insbesondere die rechtsstaatliche Demokratie, die Bedeutung der anerkannten Rechtsanw�lte das B�ndnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie

-        Der Sozialismus ist nicht machbar solange er vom Weltkommunismus, dem Kreml abh�ngig w�re.

-        Der Rechtsstaat ist nicht machbar solange er vom starren Rechtssystem, den unendlich vielen Gesetzen abh�ngig w�re.

-        Die Sowjetunion und die anderen sozialistischen L�nder h�tten ihre polizeilich-milit�rischen Machtmittel gegen die Mehrheit des polnischen Volkes und seine Gewerkschaft eingesetzt.

-        Die anerkannte Rechtsanw�lte und die anderen h�tten ihre polizeilich-juristische Gesch�ftst�tigkeitmittel gegen die Mehrheit des Volkes und seine Meinungstr�ger eingesetzt.

-        Der Leninismus, dessen zentralistisches Wirtschaftssystem w�rden zur Verelendung f�hren

-        Die Verfassungstreue, auf deren Basis dessen gew�hlten Volksvertretungen w�rden zur Verelendung f�hren

-        die Sowjetunion ersticke Freiheitsbewegungen im Keime

-        die angesehenen Rechtsanw�lte ersticke Freiheitsbewegungen im Keime

-        und setze die autorit�re Herrschaft durch

-        und setze die autorit�re Herrschaft durch

-        die sozialistischen L�nder h�tten sich durch verst�rkte Repressalien, Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche friedlichen Ereignisse wie die Olympiade in Moskau und die KSZE-Nachfolgekonferenz in Madrid vorbereitet und so den Einmarsch in Afghanistan im Inneren abgesichert.

-        die rechtsstaatlichen L�nder h�tten sich durch verst�rkte Repressalien, Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche friedlichen Ereignisse wie die Massendemonstrationen vorbereitet und so den Einmarsch in Afghanistan und Irak im Inneren abgesichert.

Buch �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost

Domain-Seite �Rechtsverdreher�

Das Buch �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West� werden die sozialistische Entwicklung in der DDR, Ma�nahmen der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen zum Schutze der sozialistischen Errungenschaften und die marxistisch-leninistische Partei diskriminiert.

Auf der Domain-Seite  �Rechtsverdreher� werden die gesetzlichen Rechte des Kl�gers, das Recht des Rechtsanwalt als unabh�ngiges Organ Schutze der rechtsstaatlichen Errungenschaften und die ethisch-demokratischen Grundlagen diskriminiert.

Passagen aus dem Buch �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West�

Passagen aus �Rechtsverdreher�

Das zeigen folgende Passagen

Das zeigen folgende Passagen

-        Die DDR w�re gegen�ber der BRD der schlechtere Staat, da sie sich durch Mauer und Minenfeld von der Massenflucht sch�tzen m�sse

-        Der Kl�ger w�re gegen�ber den anderen Menschen ein Betr�ger, da er sich durch die Mauer  des Schweigens, Verbot der Einsichtnahme in ihn betreffende Unterlagen sich sch�tzen m�sse

-        die Menschenrechte m�ssten erst hergestellt werden, um vom realen Sozialismus in der DDR sprechen zu k�nnen.

-        das Recht des Betrogenen m�sste erst hergestellt werden, um vom realen Rechtsstaat, der mit dem Kl�ger fertig wird, sprechen zu k�nnen.

-        Die Vereinigung von KPD und SPD zur SED sei eine b�rokratische Zwangsvereinigung gewesen, von der sowjetischen Besatzungsmacht bestimmt und habe zur v�lligen Entartung der Partei gef�hrt

-        Die Vereinigung des Kl�gers mit den Banken, Versicherungen und Rechtsanw�lten sei eine b�rokratische Zwangsvereinigung gewesen, von den Machenschaften des Kl�gers bestimmt und habe zur v�lligen Entartung der Rechtsanwendung gef�hrt

-        die SED w�re eine Sattelitenpartei, die DDR ein Satellitenstaat

-        die Rechtsorgane w�ren Satteliten von Betr�gern, der Kl�ger w�re erb�rmlich

-        die Partei und Staatsf�hrung der DDR eine parasit�re, weitgehend fremd-nationale bestimmte Funktion�rskaste des �Sowjetsystems�,

-        der Rechtsstaat und der der Kl�ger w�ren eine parasit�re, weitgehend fremd-nationale bestimmte Kaste von Betr�gern,

-        der Sozialismus w�re immer jeweils eine Ausbeutungs- und Unterdr�ckungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch gesetzm��ige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in Entwicklungsl�ndern�.

-        der Rechtsstaat w�re immer jeweils eine Ausbeutungs- und Unterdr�ckungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch gesetzm��ige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in Entwicklungsl�ndern�.

Wertung

Wertung

Diesen antisozialistischen und antikommunistischen, gegen die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR und in den anderen sozialistischen L�ndern, insbesondere in der UdSSR gerichteter Inhalt der vorgenannten Schriften hat der Angeklagte aufgrund seines Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt, diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. S�mtliche Machwerke sind als antisozialistische, antikommunistische Hetzschriften zu beurteilen.

Diesen ungesetzlichen und undemokratischen, gegen die gesellschaftlichen Verh�ltnisse, in denen der Kl�ger lebt, und anderen Rechte, insbesondere gegen die Ehre der Rechtsanw�lte gerichteter Inhalt der vorgenannten Inhalte hat der Beklagte aufgrund seines Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt, diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. S�mtliche Machwerke sind als ungesetzliche, undemokratische, ehrverletzende Texte zu beurteilen.

Weitergabe der Schriften

Weitergabe der Inhalte

Durch die Weitergabe dieser Schriften an andere Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zug�ngigmachen an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den T�ter. Dies ist durch das Handeln des Angeklagten planm��ig erfolgt. Abs. 2 der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erf�llt.

Durch die Weitergabe dieser Inhalte an andere Personen hat der Beklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zug�ngigmachen an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den T�ter. Dies ist durch das Handeln des Beklagten nach dem Prinzip �Schraube ohne Ende� erfolgt. Die Schwere der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erf�llt.

Staatsfeindliche Zielstellung

Ehrverletzende Zielstellung

Der Angeklagte handelte mit einer staatsfeindlichen Zielstellung.

Der Beklagte handelte mit einer ehrverletzenden Zielstellung.

Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den gesellschaftlichen Verh�ltnissen und der mit der Weitergabe der Schriften verfolgten Absicht, B�rger auf diese Position seiner Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits entsprechende Ausf�hrungen. Der Angeklagte hat damit die verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen. Ihm ging es letztlich um eine Ver�nderung bestehender verfassungsm��ig gesch�tzter Verh�ltnisse, insbesondere bez�glich des sozialistischen Staates, der f�hrenden Rolle der Partei in unserer Gesellschaft und der T�tigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane. Dabei ist ausgehend vom Vorbringen des Angeklagten darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der staatsfeindlichen Hetze sich gegen feindliche Handlungen richtet, nicht aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Angeklagten beinhaltet subversive, also auf die Zerst�rung und den Sturz der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR gerichtete feindliche Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den sozialistischen Staat und weitere gesellschaftliche Verh�ltnisse im Rahmen des ideologischen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen, Ver�chtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerst�rung der bestehenden Gesellschaftsordnung gerichteten Aktivit�t.

Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den Kl�gern und Rechtsanw�lten und der mit der Weitergabe der Domains und Domain-Inhakte verfolgten Absicht, B�rger auf diese Position seiner Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits entsprechende Ausf�hrungen. Der Beklagte hat damit die verfassungsm��igen Grundlagen der Pers�nlichkeit, der Banken, Investoren, Mitgesellschafter angegriffen. Ihm ging es letztlich um eine Ver�nderung bestehender verfassungsm��ig gesch�tzter Verh�ltnisse, insbesondere bez�glich des Rechtsstaates, der Bedeutung der Rechtssystems, der unsere Banken, Investoren, Menschen und die Mitgesellschafter und der T�tigkeit der Justiz- und Rechtsorgane. Dabei ist ausgehend vom Vorbringen des Beklagten darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der besonders schweren Ehrverletzung sich gegen ungesetzliche Handlungen richtet, nicht aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Beklagten beinhaltet unehrenhafte, also auf die Zerst�rung und die wirtschaftliche Vernichtung des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte gerichteten unqualifizierte Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den Rechtsstaat und weitere gesellschaftliche Verh�ltnisse im Rahmen des innerbetrieblichen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen, Ver�chtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerst�rung der bestehenden Banken, Investoren, Mitgesellschafter und Betr�ger gerichteten Aktivit�t.

Tatbestand erf�llt

Tatbestand erf�llt

Mit der �bergabe der Schriften an andere Personen ist der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.

Mit der �bergabe der Domains und Internet-Inhalte an andere Personen ist der Tatbestand als Ehrverletzung des Kl�gerin und seiner Rechtsanw�lte mittels T�tlichkeit vollendet. Das ist in jedem einzelnen Fall geschehen.

Gem�� � 108 StGB wird ein Verbrechen der staatsfeindlichen Hetze nach � 106 StGB auch dann bestraft, wenn es gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verb�ndet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften �Der Archipel Gulag�, �Menschenrechte - ein Jahrbuch f�r Osteuropa� und �Verantwortlich f�r Polen� zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind hier die gleichen Umst�nde gegeben wie vorher dargelegt.

Gem�� Nach � 185 Abs. 1 � Beleidigung
und nach � 186 Abs. 1 - �ble Nachrede
wird auch dann bestraft, wenn es mit einer T�tlichkeit verbunden wird

Dies trifft auf die Verbreitung der Inhalte �Schei�e�, �Menschenrechte � und �Wahrheit� zu.

Bekanntlich sind auch gelesene Worte T�tigkeiten.

M�gliche Nervenzusammenbr�che hat der Beklagte billigend in kauf genommen.

Mitarbeit am selbstverfassten Interview von J�rgen Gottschalk

Mitarbeit am selbstverfassten Interview von Zeugen G.

Der Zeuge Gottschalk ist in anderer Sache unter anderem aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen �ffentlicher Herabw�rdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu hat ihm der Angeklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass der Angeklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt festgestellt wurden, belie�. Zur Erf�llung des Tatbestandes gen�gt es bereits, wenn der Angeklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen best�rkte, das Interview auf alle F�lle herzustellen. Unbestritten ist, dass der Angeklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Angeklagten ist vom Zeugen Gottschalk die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass �ffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR und die T�tigkeit zust�ndiger staatlicher Organe ver�chtlich gemacht. Der Angeklagte hat somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung gem�� �� 220 Abs. 2, 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB erf�llt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Der Zeuge G. ist in anderer Sache unter anderem aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen �ffentlicher Herabw�rdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu hat ihm der Beklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass der Beklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt festgestellt wurden, belie�. Zur Erf�llung des Tatbestandes gen�gt es bereits, wenn der Beklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen best�rkte, das Interview auf alle F�lle herzustellen. Unbestritten ist, dass der Beklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Beklagten ist vom Zeugen G. die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass �ffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden der Kl�ger und seine Rechtsanw�lte ver�chtlich gemacht. Der Beklagte hat somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung erf�llt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte

Beschluss der Gesellschafterversammlung 28.02.03

Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang pers�nlich, beruflich und politisch entw�rdigt worden zu sein, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt worden, dass er von vielen staatlichen Stellen und betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterst�tzung erhielt, um entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben zu k�nnen. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen in die Sowjetunion leisten k�nnen und verf�gte �ber einen �berdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen �u�erungen sind geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeintr�chtigen, da sie den Charakter einer Ver�chtlichmachung beinhalten. Den Ausf�hrungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erf�llung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das Schreiben auf dem Postweg den Empf�nger erreichte und dort ge�ffnet wurde, ist �ffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Angeklagten, dass er sich entw�rdigt gef�hlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche W�rdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf st�ndige Ausreise aus der DDR begr�ndet und somit eine �ffentliche Herabw�rdigung begangen.

Soweit der Beklagte im Beschluss der Gesellschafterversammlung v. 28,02,03 behauptete, der Kl�ger h�tte jahrelang die Mitgesellschafter pers�nlich, beruflich und finanziell hintergangen ist, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle festgestellt worden, dass der Kl�ger Gesellschafterdarlehen gew�hrte und die Bankb�rgschaft �bernahm, damit der Beklagte entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben kann. Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat sich der Beklagte ausgedehnte Reisen ins Aasland leisten k�nnen und verf�gte �ber einen �berdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen �u�erungen sind geeignet, die die wirtschaftliche Existenz des Kl�gers zu beeintr�chtigen, da sie den Charakter einer Ver�chtlichmachung beinhalten. Den Ausf�hrungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erf�llung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Da das der Beschluss der Gesellschafterversammlung auf dem Postwege den Empf�nger erreichte und dort ge�ffnet wurde, ist �ffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Beklagten, dass er sich hintergangen gef�hlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche W�rdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf Abberufung und Entlassung des Kl�gers begr�ndet und somit eine �ffentliche Herabw�rdigung begangen.

Insoweit hat sich der Angeklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gem�� � 220 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Insoweit hat sich der Beklagte subjektiv und objektiv eines Vergehens gem�� �� 185, 186 schuldig gemacht.

Staatsfeindliche Hetze

Pers�nliche Ehrverletzung mittel T�tlichkeiten

Bez�glich der staatsfeindlichen Hetze hat der Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gem�� � 63 Abs. 2 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung und der �ffentlichen Herabw�rdigung stehen ebenfalls im Verh�ltnis der Tatmehrheit gem�� � 63 Abs. 2 StGB zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt.

Bez�glich der pers�nliche Ehrverletzung mittels T�tlichkeiten hat der Beklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gem�� �� 53 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der Beleidigungen mittels T�tlichkeiten sowie der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung und der �ffentlichen Herabw�rdigung stehen ebenfalls im Verh�ltnis der Tatmehrheit gem�� � 53 StGB zueinander. Der Beklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen verletzt.

Tatmehrheit

Tatmehrheit

Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht gem�� � 64 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon auszugehen, dass gegen die DDR gerichtete Verbrechen, wie die staatsfeindliche Hetze, eine hohe Gesellschaftsgef�hrlichkeit aufweisen. Der Angeklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den sozialistischen Staat gewandt und dadurch die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR erheblich gesch�digt sowie im gleichen Ma�e die Staats- und Gesellschaftsordnung anderer sozialistischer L�nder, insbesondere der Sowjetunion angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der Gegner unseres sozialistischen Staates, die durch ideologische Diversion in die L�nder des realen Sozialismus Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu konterrevolution�ren Aktionen tragen wollen. Mit einer Verunglimpfung der Deutschen Demokratischen Republik und der Sowjetunion sollen feindliche und zersetzende Ideologien verbreitet werden. Das wiederum soll Ausgangspunkt daf�r sein, dass B�rger der Deutschen Demokratischen Republik gesetzwidrige Handlungen begehen. Gerade gegenw�rtig zeigt sich, wie von bestimmten imperialistischen Kreisen versucht wird, die internationale Lage zuzuspitzen und einer Normalisierung der Beziehungen entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des Angeklagten stellt objektiv eine Unterst�tzung derjenigen Kr�fte dar, die versuchen durch Verunglimpfung der sozialistischen Verh�ltnisse dem sozialistischen Staat zu schaden und gegen den Verband dieser Staaten subversiv vorzugehen. Der Angeklagte hat sich �ber einen Zeitraum von etwa 2 Jahren hinweg schwerer Verbrechen gegen den sozialistischen deutschen Staat und gegen�ber der sozialistischen Staatengemeinschaft schuldig gemacht. Er hat sich gegen den Staat gewandt, f�r dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu haben, den Staat, der ihm die M�glichkeit einer seinen W�nschen und Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung gegeben hat und der ihm und seiner Familie eine gesicherte Perspektive bot.

Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht gem�� � 53 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon auszugehen, dass gegen die Kl�ger gerichtete Straftat, wie die Ehrverletzung des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte, der Banken, Investoren, Mitgesellschafter aufweisen. Der Beklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den Rechtsstaat gewandt und dadurch die gesetzliche T�tigkeiten der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte erheblich gesch�digt sowie im gleichen Ma�e die rechtm��ige Arbeit der Banken, Investoren, Mitgesellschafter anderer, insbesondere der angesehen Rechtsanw�lte angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der Gesetzesbrecher unseres Rechtsstaates, die durch Rechtsbruch, Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu verbrecherischen Aktionen sich entwickeln k�nnen. Mit einer Verunglimpfung des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte, der Banken, Investoren und anderer wird ehrverletzende  und zersetzende Ideologien verbreitet. Das wiederum soll Ausgangspunkt daf�r sein, dass B�rger gesetzwidrige Handlungen begehen. Gerade gegenw�rtig zeigt sich, wie von bestimmten verbrecherischen Kreisen versucht wird, die Lage zuzuspitzen und einer Normalisierung des friedlichen ausgeglichenen Nebeneinander entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des Beklagten stellt objektiv eine Unterst�tzung derjenigen Kr�fte dar, die versuchen durch Verunglimpfung der rechtsstaatlichen Verh�ltnisse dem Rechtsstaat zu schaden und gegen alle subversiv vorzugehen. Der Beklagte hat sich �ber einen Zeitraum von etwa 60 Jahre hinweg schwerer Straftat gegen den deutschen Rechtsstaat und gegen�ber der rechtsstaatlich gesinnte Menschen schuldig gemacht. Er hat sich gegen seine Mitmenschen, insbesondere gegen den Kl�ger und seine Rechtsanw�lte gewandt, f�r dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu haben, die Menschen, der ihm die M�glichkeit einer seinen W�nschen und Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung zu erhalten und die ihm und seiner Familie eine gesicherte Perspektive boten.

Hohe Gesellschaftsgef�hrlichkeit

Hoher Schaden

Unter Beachtung der hohen Gesellschaftsgef�hrlichkeit, die sich im Umfange und in der Intensit�t des strafbaren Handelns des Angeklagten ausdr�ckt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme erfolgte, ist diese Tatsache von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten Strafma� abzuweichen. Die in der Person des Angeklagten liegenden Umst�nde, besonders sein ordnungsgem��es und korrektes berufliches Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen Umst�nden keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven Tatschwere und der Schuld des Angeklagten. Sie war zum Schutze des Staates vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des Angeklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich.

Unter Beachtung des hohen Schadens gegen�ber den Banken, Investoren, Mitgesellschaftern, vor allem gegen�ber dem Kl�ger und seinen Rechtsanw�lten, der sich im Umfange und in der Intensit�t des strafbaren Handelns des Beklagten ausdr�ckt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters des Kl�gers an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungesetzlichen Handlungen erfolgte, ist diese Tatsache von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten Strafma� abzuweichen. Die in der Person des Beklagten liegenden Umst�nde, besonders sein ordnungsgem��es und korrektes berufliches Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen Umst�nden keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven Tatschwere und der Schuld des Beklagten. Sie war zum Schutze des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des Beklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich.

Einziehung

Einziehung

Da die unter Ziffer 2 des Urteiltenors im Einzelnen aufgef�hrten Schriften zu einer vors�tzlichen Straftat benutzt wurden, waren gem�� � 56 Abs. 1 StGB einzuziehen.

Da die unter Ziffer 2 des Klagetenors im Einzelnen aufgef�hrten Domains und Internet-Ausdrucke zu einer vors�tzlichen Straftat benutzt wurden, waren diese gem�� � 58 StGB einzuziehen und an den Kl�ger abzugeben.

Auslagenentscheidung

Kostenentscheidung

Die Entscheidung �ber die Auslagen des Verfahrens beruht auf �� 362, 364 StPO.

Die Entscheidung �ber die Auslagen des Verfahrens beruht auf �� 465, 467 StPO.

 

 

Hettmann          G�k      Enzmann

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.12.03.
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