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Urteil Bezirksgericht -
Dresden - 1984
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Gedachtes, vom Rechtsanwalt m�glicherweise
gew�nschtes Urteil des Landesgerichts Hamburg 2003
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Bezirksgericht Dresden |
Landgericht Hamburg |
BS 2884
211 17084 |
Gesch. Nr. |
Urteil
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Urteil
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im Namen des Volkes |
im Namen des Volkes |
in der Strafsache |
in der Sache |
gegen |
gegen |
den freischaffenden Sprachmittler |
den Gesch�ftsf�hrer |
Rolf Sch�like |
Rolf Sch�like |
wohnhaft, 8010 Dresden, Grunaer Str. 41, |
22763 Hamburg, Bleickenallee 8 |
PKZ 13093822845, |
ausgewiesen durch Personalausweis |
Staatsb�rger der Deutschen Demokratischen Republik |
Staatsb�rger der Bundesrepublik Deutschland |
seit dem 20. M�rz 1984 in Untersuchungshaft in der UHA
Dresden, Bautzner Str. |
auf Basis der Klage
vom Juli 2003,
eingereicht beim Landgericht Hamburg |
wegen staatsfeindlicher Hetze u.a. |
wegen Ehrverletzung des Kl�gers, seines Rechtsanwaltes
u.a. mittels einer T�tlichkeit |
hat der Senat des Bezirksgerichts Dresden in der
Hauptverhandlung am 19., 20., 21., 28. November und Dezember 1984 an
der teilgenommen haben: |
hat das Landgericht Hamburg in der Hauptverhandlung
November 2003 an der teilgenommen haben: |
Richter Hettmann
als Vorsitzender |
Vorsitzender Richter |
Meister G�k
wissenschaftl. Mitarb. Enzmann
als Sch�ffen |
Richter am Landgericht
Richter am Landgericht |
Staatsanwalt Frau Rauer
als Anklagevertreter |
Rechtsanwalt
als Vertreter des Kl�gers und in eigener Sache |
Rechtsanwalt Worner
als Verteidiger, |
Rechtsanwalt
des Beklagten |
Rechtsanwalt Kluge
in Untervollmacht f�r Rechtsanwalt Dr. Vogel Berlin
als Verteidiger |
Beklagter
pers�nlich |
Justizprotokollant Frau Danch
als Protokollf�hrer |
Protokollf�hrerin
Frau |
f�r Recht erkannt |
erkennt das Landgericht f�r Recht |
Der Angeklagte wird wegen planm��iger staatsfeindlicher
Hetze Verbrechen gem�� �� 106 Abs. 1 Ziff .
2 Abs 2, 108, 63 Abs. 2 StGB - in Tatmehrheit mit �ffentlicher
Herabw�rdigung, Vergehen gem�� � 220 Abs. 2 StGB - und Beihilfe zur
�ffentlichen Herabw�rdigung, Vergehen gem�� �� 220 Abs. 2, 22 Abs 2
Ziff 3, 63 Ab 2 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von |
Der Beklagte verletzt die Ehre des Kl�gers und seines
Rechtsanwaltes nach dem Prinzip einer Schraube ohne Ende zus�tzlich
mittels T�tlichkeiten � bereits Straftat als Formalbeleidigung gem��
�� 1004, 823 Abs. 2 BGB - in i.V. m. �� 185 Abs.1, 186 Abs. 1 53 StGB
und ist zu einer Geldstrafe und ersatzweise einer
Freiheitsstrafe von |
7 sieben Jahren |
6 Monaten in jedem einzelnen Fall |
verurteilt |
verurteilt |
gem�� � 56 StGB werden eingezogen: |
gem�� �� StGB werden verboten, Inhalte jedweder Art
in beliebige Domains, insbesondere in die folgenden namentlich
aufgef�hrten einzustellen : |
- 1 Buch �Der Archipel
Gulag� von Solschenizyn |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.de |
- 1
Buch �Ged�chtnisprotokolle� von Fuchs |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.org |
- 1
Buch �Vernehmungsprotokolle� von Fuchs |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.net |
- 1
Buch �Verantwortlich f�r Polen� von B�ll, Duwe und Steack |
- 1
Internetdomain www.eurodiva.biz |
-
1 Buch
�Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West�
von Brandt. |
- alle
Internetdomains mit dem Namensbestandteil "eurodiva" |
Die Auslagen des Verfahrens werden dem Angeklagten
auferlegt. |
Die Auslagen des Verfahrens werden dem Beklagten
auferlegt. |
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Gr�nde:
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Gr�nde:
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Zur Person
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Zur Person
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Der 46j�hrige Angeklagte stammt aus einer
fortschrittlichen Familie. Die Eltern waren seit 1921 Mitglieder der
KPD und arbeiteten im Auftrage der Partei schon vor der Errichtung der
faschistischen Diktatur in der Sowjetunion, um dort in der Komintern
den deutschsprachigen Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der
Angeklagte, sein Bruder, der jetzt Offizier der NVA ist, und seine
Schwester, die jetzt noch als Dozent an der Universit�t in Frunse
arbeitet, als Kinder auf. Seinen in Moskau begonnenen Schulbesuch
beendete der Angeklagte in der DDR mit dem Erwerb des Abiturs im Jahre
1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad und beendete
das Studium als Diplomphysiker. Danach nahm er eine T�tigkeit als
wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut f�r Kernforschung
Rossendorf auf. Von 1958 -1960 war er Kandidat und dann Mitglied der
SED. Dadurch war sein Engagement f�r die gesellschaftliche Entwicklung
der DDR erkennbar. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. |
Der 65j�hrige Beklagte stammt aus einer angesehenen
Familie. Die Eltern waren seit 1921 in Verlagswesen t�tig und
arbeiteten im Auftrage dieser schon vor der Errichtung der
faschistischen Diktatur im Ausland, um dort den deutschsprachigen
Verlag mit aufzubauen. Dort wuchsen der Beklagte, sein Bruder,
ehemaliger Offizier, und seine Schwester, die jetzt noch auf beruflich
t�tig ist, als Kinder auf. Seinen im Ausland begonnenen Schulbesuch
beendete der Beklagte in der ehemaligen DDR mit dem Erwerb des Abiturs
im Jahre 1956. Er studierte dann bis 1961 in Moskau und Leningrad (heute
St. Petersburg) und beendete das Studium als Diplomphysiker. Danach
nahm er eine T�tigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im
Zentralinstitut f�r Kernforschung Rossendorf auf. Von 1958 - 1960
studierte er das Verhalten von Mitgliedern angesehener Familien.
Dadurch war sein Engagement f�r die Weiterentwicklung des
Rechtsstaates erkennbar. Der Beklagte ist nicht vorbestraft. |
Parteiverfahren, Parteiausschluss und
fristlose Entlassung (1963-1966)
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Konflikte mit den Gesetzen,
Ordnungswidrigkeiten und Konsequenzen (1963-1966)
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Wegen parteisch�digenden Verhaltens wurde er 1963 im
Ergebnis eines Parteiverfahrens mit einer strengen R�ge belegt und
nach weiteren Auseinandersetzungen, aus denen er keine Lehren gezogen
hatte, im Jahre 1966 aus der Partei ausgeschlossen. Au�erdem erfolgte
anschlie�end seine fristlose Entlassung aus dem Zentralinstitut. |
Wegen Konflikten mit den Gesetzen wurde er 1963 im
Ergebnis eines �ffentlichen Verfahrens streng bestraft und nach
weiteren Verfehlungen, aus denen er keine Lehren gezogen hatte, im
Jahre 1966 aus der Gemeinschaft angesehener Familien ausgeschlossen.
Au�erdem erfolgte anschlie�end seine fristlose Entlassung aus dem
angesehenen Institut. |
Freiberufliche T�tigkeit /Arbeit im
Kraftwerksbau/Handelsvertretung/ Institut f�r grafische Technik
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Freiberufliche T�tigkeit / Arbeit im
Kraftwerksbau / Handelsvertretung / Institut f�r grafische Technik /
Gesch�ftsf�hrer
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Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender
�bersetzer und Dolmetscher f�r Russisch. Die Gesellschaft gab ihm die
M�glichkeit, danach als Bauleiter im VEB Kraftwerksanlagenbau auf der
Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten und anschlie�end bis 1971 als
Mitarbeiter der Handeisvertretung in der UdSSR t�tig zu sein. Wegen
betrieblicher Ver�nderungen war er von 1971 bis 1973 im Institut f�r
grafische Technik als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingesetzt. |
Er arbeitete dann bis 1968 als freischaffender
�bersetzer und Dolmetscher f�r Russisch. Freunde angesehener Familien
gaben ihm die M�glichkeit, danach als Bauleiter im
Kraftwerksanlagenbau auf der Kraftwerksbaustelle Tierbach zu arbeiten
und anschlie�end bis 1971 als Mitarbeiter der Handeisvertretung im
Ausland t�tig zu sein. Wegen betrieblicher Ver�nderungen war er von
1971 bis 1973 im Institut f�r grafische Technik als wissenschaftlicher
Mitarbeiter t�tig.
Nach einer �bergangsperiode von 1984 bis 1985 siedelte
der Beklagte in die BRD �ber, war zun�chst arbeitslos, dann wieder als
freiberuflicher �bersetzer und Dolmetscher t�tig.
1989 gr�ndete er eine �bersetzungs- und
Software-Entwicklungs-GmbH und ist dort parallel zu seiner
freiberuflichen T�tigkeit bis heute Gesch�ftsf�hrer. |
Keine �nderung des Verhaltens des
Angeklagten
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Keine �nderung des Verhaltens des Beklagten
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Da der Angeklagte keine �nderung in seinem Verhalten
zeigte, indem er weiter gegen die Politik und Regierung auftrat, kam
es 1973 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt
ist der Angeklagte als freischaffender Sprachmittler der russischen
Sprache t�tig. |
Da der Beklagte keine �nderung in seinem Verhalten
zeigte, indem er weiter gegen die Ehre der Menschen in seinem Institut
f�r grafische Technik auftrat, kam es 1973 zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrages. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beklagte als
freischaffender Sprachmittler der russischen Sprache t�tig.
Inzwischen erreichte das Verhalten des Beklagten im
Jahre 2003 ein absolut unertr�gliches Ma� an Verunglimpfungen und
Ehrverletzungen. |
Einsch�tzung der Person des Angeklagten
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Einsch�tzung der Person des Beklagten
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Obwohl der Angeklagte sowohl im Elternhaus als auch im
sowjetischen Kindergarten und dann in der Schule im kommunistischen
revolution�ren Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder
hatte, wie Kommunisten denken und handeln, so dass ihm alle
Entwicklungsm�glichkeiten offen standen, nahm er diese M�glichkeiten
nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu
schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit der Politik von
Partei und Regierung der DDR brachten. |
Obwohl der Beklagte sowohl im Elternhaus als auch im
ausl�ndischen Elite-Kindergarten und dann in der Schule im
demokratischen Sinne erzogen wurde und er in seinen Eltern Vorbilder
hatte, wie Demokraten denken und handeln, so dass ihm alle
Entwicklungsm�glichkeiten offen standen, nahm er diese M�glichkeiten
nicht wahr, sondern begann sich andere Positionen und Haltungen zu
schaffen, die ihn immer mehr zur Konfrontation mit den pers�nlichen
Interessen seiner Mitb�rger brachten. |
Aussagen des Zeugen, des Bruders Dr.
Wolfgang Sch�like
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Aussagen des Zeuge Dr. Sch.
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So �u�erte er bei den vielen ideologischen
Auseinandersetzungen, die sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Sch�like
mit ihm f�hrte, u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und
wahre Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen k�nne und alle
anderen nicht urteilsf�hig w�ren. Er nahm f�r sich in Anspruch, andere
kritisieren zu k�nnen, nahm selbst keine Kritik an und �nderte sein
Verhalten nicht. Seine revisionistischen Auffassungen entbehrten jeder
Konstruktivit�t und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen
Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die Politik von
Partei und Regierung in der DDR und der UdSSR zu bringen. In wichtigen
marxistisch-leninistischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines
Mitglieds der SED unw�rdig waren. So hatte er zu Fragen der Aus�bung
der Macht unwissenschaftliche revisionistische Gedanken in der Art,
dass in Partei und Regierung alles Dogmatiker sitzen w�rden und dass die
Demokratie viel weiter ausgestaltet werden sollte. Seine Ideen waren
die, dass �berall alle m�glichen Gedanken ge�u�ert werden d�rfen, sich
also auch in Massenmedien Leute zu Wort melden, die nicht auf dem
Boden des Marxismus-Leninismus stehen und damit verhindert werden
w�rde, dass die Parteipresse in der DDR l�ge. |
So �u�erte er (der Beklagte) bei den vielen
Auseinandersetzungen zu Menschenrechten, die der Zeuge mit ihm f�hrte,
u.a. die Auffassung, dass die .Physik die einzige und wahre
Wissenschaft sei, er allein Vorschriften machen k�nne und alle anderen
nicht urteilsf�hig w�ren. Er nahm f�r sich in Anspruch, andere
kritisieren zu k�nnen, nahm selbst keine Kritik an und �nderte sein
Verhalten nicht. Seine beleidigenden Auffassungen entbehrten jeder
Konstruktivit�t und Grundlage und er versuchte, andere auf seinen
Standpunkt zu ziehen und sie auf Positionen gegen die pers�nlichen
Interessen, u.a. der des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte, zu bringen.
In wichtigen ethischen Fragen vertrat er Meinungen, die eines Menschen
im Rechtsstaat unw�rdig waren. So hatte er zu Fragen der
Gesch�ftst�tigkeit nicht den Gesetzen entsprechende beleidigende
Gedanken in der Art, dass im Rechtsstaat das Rechtssystem von
Dogmatikern besetzt und dass die Demokratie viel weiter ausgestaltet
werden sollte. Seine Ideen waren die, dass �berall alle m�glichen
Gedanken ge�u�ert werden d�rfen, sich also auch in Massenmedien Leute
zu Wort melden, die nicht auf dem Boden der Ethik und des
Rechtsstaates stehen und damit verhindert werden w�rde, dass die
Vertreter des Rechtsstaates in Deutschland l�gen. |
Abzeichnen von Tendenzen
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Abzeichnen von Tendenzen
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Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er
unwissenschaftlich an die Begriffe der Weltanschauung heranging. Der
Zeuge glaubte zun�chst noch, dass der Angeklagte lediglich durch eine
unmarxistische Betrachtungsweise von Ereignissen zu falschen
Schlussfolgerungen gelangt ist. In der
Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen
verbreitete und nach den Eindr�cken des Zeugen, vors�tzlich ins Lager
des Gegners �bergewechselt ist. Der Zeuge kam zu diesen
Schlussfolgerungen, weil der Angeklagte seinen Parteiausschluss nicht
zum Anlass nahm, um daraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er
ignorierte alle Hinweise und nahm damals Verbindung zu Biermann und
Havemann auf. Aus fr�heren Gespr�chen ist dem Zeugen bekannt, dass der
Angeklagte prinzipiell zu solchen wichtigen Fragen des sozialistischen
Aufbaues, wie |
Es zeichneten sich bei ihm Tendenzen ab, dass er die
Gesetze missachtend an die Begriffe der Ethik und des Rechts heranging.
Der Zeuge glaubte zun�chst noch, dass der Beklagte lediglich durch eine
ethik- und rechtsstaatfremde Betrachtungsweise von Ereignissen zu
falschen Schlussfolgerungen gelangt ist. In der
Folgezelt stellte sich aber heraus, dass er absichtlich diese Haltungen
verbreitete und nach den Eindr�cken des Zeugen, vors�tzlich ins Lager
von Gesetzesbrechern und Beleidigern �bergewechselt ist. Der Zeuge kam
zu diesen Schlussfolgerungen, weil der Beklagte seinen Ausschluss aus
dem Kreis angesehener Familien nicht zum Anlass nahm, um daraus
entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Er ignorierte alle Hinweise und
nahm damals Verbindung zu schrecklichen Menschen auf. Aus fr�heren
Gespr�chen ist dem Zeugen bekannt, dass der Beklagte prinzipiell zu
solchen wichtigen Fragen des rechtsstaatlichen Aufbaues, wie |
-
der
Aus�bung der Macht durch die Diktatur des Proletariats, |
-
Gesch�ftst�tigkeit auf Basis der konsequenten Einhaltung von Gesetzen |
-
der
f�hrenden Rolle der SED, |
-
der
Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit, |
-
dem
Aufbau der Staatsmacht und der sozialistischen Demokratie, |
-
der
weiteren Entwicklung der Gesch�ftst�tigkeit und der rechtsstaatlichen
Demokratie |
-
sowie
den B�ndnisbeziehungen mit der Sowjetunion und dem proletarischen
Internationalismus (CSSR, VRP) |
-
sowie
den Beziehungen zu den Rechtsanw�lten und Globalisierungsfragen
|
gef�hrliche Auffassungen vertrat und diese in der
�ffentlichkeit kundtat. |
gef�hrliche Auffassungen vertrat und diese in der
�ffentlichkeit kundtat. |
Gef�hrliche Ideen
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Gef�hrliche Ideen
|
Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im
Sozialismus jeder �berall auch gegnerische Gedanken �u�ern kann und
dass man �ber Fehler in der Vergangenheit bis zur Selbstzerfleischung
reden m�sse, dass es eine uneingeschr�nkte Rede- und Pressefreiheit
auch f�r gegnerische Elemente geben m�sse, dass die SED keinen
F�hrungsanspruch geltend machen d�rfe und dass die Niederschlagung der
konterrevolution�ren Ereignisse 1968 in CSSR seitens der
sozialistischen L�nder und vor allem der Sowjetunion eine Okkupation
darstellen w�rde. |
Es handelte sich dabei um solche Ideen, dass im
Rechtsstaat jeder �berall auch gesetzeswidrige Gedanken �u�ern kann
und dass man �ber Fehler in der Vergangenheit bis zur
Selbstzerfleischung reden m�sse, dass es eine uneingeschr�nkte Rede-
und Pressefreiheit auch f�r gesetzeswidrige Elemente geben m�sse, dass
die rechtsstaatliche Gemeinschaft keinen F�hrungsanspruch geltend
machen d�rfe und dass die Niederschlagung der Ereignisse 1968 seitens
der rechtsstaatlichen L�nder und vor allem der f�hrenden
Industriestaaten eine Unterdr�ckung darstellen w�rde.
2003 warnte er �ffentlich, und wahrheitswidrig und in
ehrverletzender Weise �ber das Internet vor Gesch�ftspraktiken eines
angesehenen Gesch�ftsmannes, seines Versicherungs-Konzeptes und seiner
Partner. |
Endlose Diskussionen
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Endlose Diskussionen
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Die Mutter des Angeklagten, der Freundeskreis des
Zeugen und der Zeuge selbst f�hrten mit dem Angeklagten endlose
Diskussionen zu dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er
eine verh�ngnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich
seine Aktivit�ten gegen die Interessen der DDR richten und er ins
Lager des Feindes �bergelaufen ist. Als die Mutter des Angeklagten
1977 beigesetzt wurde, brachte er der 10 Jahre �lteren und in Frunse
wohnhaften Schwester gegen�ber die Bef�rchtung zum Ausdruck, dass er
wegen seiner Aktivit�ten festgenommen werden k�nnte. Er berichtete ihr,
dass einer seiner Freunde, der gleiche Aktivit�ten entwickelte,
festgenommen wurde. Auch das war offenbar f�r ihn nicht Anlass, sich
eines besseren zu besinnen, denn er griff alle Oppositionsgedanken auf
und verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der marxistischen
Philosophie unteilsf�hig zu sein und besch�ftigte sich nur mit solchen
Leuten, die irgendwie einmal mit der Arbeiterbewegung in Verbindung
standen, sich von dieser aber losgel�st haben. Er hat sich nur mit
Dingen besch�ftigt, mit denen er glaubt, dem Sozialismus Fehler
nachzuweisen, die Ver�nderungen hervorrufen k�nnten. |
Die Mutter des Beklagten, der Freundeskreis des Zeugen
und der Zeuge selbst f�hrten mit dem Beklagten endlose Diskussionen zu
dieser Zeit und machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine
verh�ngnisvolle Entwicklung nimmt. Ihm war bekannt, dass sich seine
Aktivit�ten gegen die Interessen des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte
richten und er ins Lager des Rechtsbrecher
�bergelaufen ist. Als die Mutter des Beklagten 1977 beigesetzt wurde,
brachte er der 10 Jahre �lteren und im Ausland wohnhaften Schwester
gegen�ber die Bef�rchtung zum Ausdruck, dass er wegen seiner
Aktivit�ten festgenommen werden k�nnte. Er berichtete ihr, dass einer
seiner Freunde, der gleiche Aktivit�ten entwickelte, festgenommen
wurde. Auch das war offenbar f�r ihn nicht Anlass, sich eines besseren
zu besinnen, denn er griff alle rechtswidrige Gedanken auf und
verbreitete diese. Er glaubte auf dem Gebiet der Ethik und des Rechts
unteilsf�hig zu sein und besch�ftigte sich nur mit solchen Leuten, die
irgendwie einmal mit den Fragen der Ethik und des Rechts in Verbindung
standen, sich von diesen aber losgel�st haben. Er hat sich nur mit
Dingen besch�ftigt, mit denen er glaubt, dem Rechtsstaat Fehler
nachzuweisen, die Ver�nderungen hervorrufen k�nnten.
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Kein Kontakt zum
Bekanntenkreis
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Kein Kontakt zu rechtschaffenden Menschen
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Der Zeuge hat festgestellt, dass der Angeklagte keinen
Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in Sowjetunion hatte, sondern
�ber seine erste Frau zu Personen Verbindung aufnahm, die nicht auf
dem Boden des Sozialismus stehen. Dem Angeklagten war genau bewusst,
wie er sich in welchem Personenkreis zu verhalten hat. Er hat in den
letzten Jahren differenziert, wenn er sich bei den Bekannten des
Zeugen aufhielt, Zur�ckhaltung zu �ben und nicht offen �ber feindliche
Auffassungen zu diskutieren. Der Zeuge Wolfgang Schalike brachte
abschlie�end zum Ausdruck, dass der Angeklagte offenbar in dem Wahn
lebt, der wirkliche Ideologe einer sozialistischen Revolution zu sein,
d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Sozialismus seiner Meinung
nach errichtet werden muss. F�r Ihn sind alle die, die den Sozialismus
aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen Vorteils wegen,
diese Ideen vertreten. Dem Angeklagten ist es eigen, dass er Fehler die
gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt, herausgreift, unl�ssig
verallgemeinert und sich mit keinem Kollektiv auseinandersetzt. Als
sich der Angeklagte 1976 von seiner ersten Frau aus dem Zeugen
unbekannten Gr�nden scheiden lie�, sagte er einmal zur Ehefrau des
Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die falsche F�hrte gebracht hat.
Nach der Scheidung und im Zusammenhang mit dem Kannenlernen seiner
jetzigen Ehefrau trat bei ihm zun�chst Ruhe ein und der Zeuge hatte
auch den Eindruck, dass der Angeklagte sich mehr um die Familie
k�mmerte und politisch k�rzer trat. Vor etwa .3 Jahren aber seien
seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger geworden. |
Der Zeuge hat festgestellt, dass der Beklagte keinen
Kontakt zum Bekanntenkreis des Zeugen in den f�hrenden
Industriel�ndern hatte, sondern �ber seine erste Frau zu Personen
Verbindung aufnahm, die nicht auf dem Boden des Rechtsstaates stehen.
Dem Beklagten war genau bewusst, wie er sich in welchem Personenkreis
zu verhalten hat. Er hat in den letzten Jahren differenziert, wenn er
sich bei den Bekannten des Zeugen aufhielt, Zur�ckhaltung zu �ben und
nicht offen �ber gesetzeswidrige Auffassungen zu diskutieren. Der
Zeuge Dr.Sch. brachte abschlie�end zum Ausdruck, dass der Beklagte
offenbar in dem Wahn lebt, der wirkliche Ideologe eines Rechtsstaates
zu sein, d.h. eine Ideologie zu entwickeln, wie der Rechtsstaat seiner
Meinung nach errichtet werden muss. F�r Ihn sind alle die, die den
Rechtsstaat aufbauen, Karrieristen und Leute, die Ihres eigenen
Vorteils wegen, diese Ideen vertreten. Dem Beklagten ist es eigen,
dass
er Fehler, die gemacht wurden, und die es zum Teil auch gilbt,
herausgreift, unl�ssig verallgemeinert und sich mit keinem Vertreter
des Rechts auseinandersetzt. Als sich der Beklagte 1976 von seiner
ersten Frau aus dem Zeugen unbekannten Gr�nden scheiden lie�, sagte er
einmal zur Ehefrau des Zeugen, dass die erste Ehefrau ihn auf die
falsche F�hrte gebracht hat. Nach der Scheidung und im Zusammenhang
mit dem Kannenlernen seiner jetzigen Ehefrau trat bei ihm zun�chst
Ruhe ein und der Zeuge hatte auch den Eindruck, dass der Beklagte sich
mehr um die Familie k�mmerte und politisch k�rzer trat. Vor etwa .3
Jahren aber seien seine Beziehungen zur geschiedenen Frau wieder enger
geworden.
Besonders offensichtlich wurde das Ganze ab 1999, nach
der Einstellung des Kl�gers in die Firma des Beklagten.
Auch dem Kl�ger gelang es nicht, den Beklagten zur
Rechtschaffenheit zu bewegen und von seinem beklagenswerten Weg
abzubringen. |
Politik der SED und des Staates weit von
den Idealen entfernt
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Rechtsstaat weit von den Idealen entfernt
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dass diese Aussagen des Zeugen nicht in Zweifel zu
ziehen sind, best�tigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den
Angeklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei dem Bruder der Fall
war, die aber mit anderen Worten den Angeklagten aufgrund der mit ihm
gef�hrten Gespr�che zitieren und damit seine Grundpositionen
charakterisieren. So �u�erte der Zeuge Gottschalk, dass der Angeklagte
generell die Politik der SED nicht vertritt. Die gegenw�rtige Politik
der SED und der Regierung der DDR seien aus der Sicht des Angeklagten
und des Zeugen weit von den Idealen, die durch die KPD einmal
vertreten wurden, entfernt. Der sozialistische Staat gebraucht seine
Macht, um die Rechte der B�rger um ein Vielfaches einzuschr�nken und
sie zu diskriminieren. |
dass diese Aussagen des Zeugen Dr. Sch. nicht in Zweifel
zu ziehen sind, best�tigen die Aussagen weiterer Zeugen, die den
Beklagten zwar nicht so genau kennen, wie es bei Zeugen Dr. Sch. der
Fall war, die aber mit anderen Worten den Beklagten aufgrund der mit
ihm gef�hrten Gespr�che zitieren und damit seine Grundpositionen
charakterisieren. So �u�erte der Zeuge G., dass der Beklagte generell
die Handlungen des Rechtsstaates nicht vertritt. Die gegenw�rtigen
Handlungen des Rechtsstaates, das Rechtssystem, der Kl�ger und seine
Rechtsanw�lte seien aus der Sicht des Beklagten und des Zeugen weit
von den Rechtsm��igkeit, die einmal vertreten wurden, entfernt. Der
Rechtsstaat gebraucht die Gesch�ftst�tigkeit seiner B�rger, um die
Rechte der B�rger um ein Vielfaches einzuschr�nken und sie zu
diskriminieren. |
Bildung unanh�ngiger
Gewerkschaften
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Bildung unanh�ngiger
Meinungstr�ger
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Der Zeuge Wuttke, der den Angeklagten durch seine
berufliche T�tigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982
kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm
unterhielt, hat ausgesagt, dass der Angeklagte mit der Politik der
Partei nicht einverstanden war, dass es gleiche Meinungen des Zeugen
und des Angeklagten dazu gab, freie Gewerkschaften zu bilden, da die
Gewerkschaften bei uns von der SED diktiert werden. |
Der Zeuge W., der den Beklagten durch seine berufliche
T�tigkeit in dessen Wohnung etwa Ende 1981 bzw. Anfang 1982
kennengelernt hatte und danach freundschaftliche Beziehungen zu ihm
unterhielt, hat ausgesagt, dass der Beklagte mit den Handlungen der
rechtsstaatlich gesinnten Menschen nicht einverstanden war, dass es
gleiche Meinungen des Zeugen und des Beklagten dazu gab, freie
Meinungstr�ger zu bilden, da die Massenmedien bei uns vom Rechtsstaat
diktiert werden. |
Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge
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Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge
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Der Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge, wobei
auch der Ausdruck �Politb�rokratie� gebraucht wurde. Der Angeklagte
sprach dar�ber hinaus �ber Ver�nderungen im pluralistischen Sinne. Bei
Gespr�chen �ber die Sowjetunion habe es beiderseits die Auffassung
gegeben, dass sich die DDR viel von der Sowjetunion diktieren lasse. |
Der Staatsapparat sei ein b�rokratisches Gef�ge, wobei
auch der Ausdruck �Jurfistenkaste� gebraucht wurde. Der Beklagte
sprach dar�ber hinaus �ber Ver�nderungen im pluralistischen Sinne. Bei
Gespr�chen �ber die f�hrenden Industriestaaten habe es beiderseits die
Auffassung gegeben, dass sich den Kl�ger viel
Machenschaften einfallen lasse. |
Demokratischer
Zentralismus
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Rechtssystem
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Der Angeklagte hat weiter die Meinung ge�u�ert, dass ein
�ganz normaler Zentralismus� aufgebaut werden m�ssen, der laut Statut
vorgegeben sei, jedoch vom Zentralkomitee nicht eingehalten werde.
Notwendig w�re eine breite Einflussnahme auf die SED. Die Ereignisse
in Polen seien beispielhaft f�r die DDR. Er habe begr��t, dass sich in
Polen die Gewerkschaften unabh�ngig gemacht haben. Der Angeklagte habe
f�r die DDR eine �kommunistische Gesellschaftsordnung� gewollt, die
demokratischer und pluralistischer als jetzt sei. Er lehnte das
Zentralkomitee, die Kombinate und die Diktatur des Proletariats ab. |
Der Beklagte hat weiter die Meinung ge�u�ert, dass ein
�ganz normales Rechtssystem� aufgebaut werden m�sse, das laut
Verfassung vorgegeben sei, jedoch vom Staat nicht eingehalten werde.
Notwendig w�re eine breite Einflussnahme auf den Rechtsstaat. Die
Ereignisse in anderen L�ndern seien beispielhaft f�r unseren
Rechtsstaat. Er habe begr��t, dass sich in anderen L�ndern die
Meinungstr�ger sich unabh�ngig gemacht haben. Der Beklagte habe f�r
den Rechtsstaat eine �auf Recht beruhende T�tigkeit der Banken,
Investoren, Mitstreiter (Mitgesellschafter) �
gewollt, die demokratischer und vielseitiger als jetzt sei. Er lehnte
das heutige Rechtssystem, die f�hrenden Juristen und die Diktatur des
Rechtssystems ab. |
Meinungsfreiheit
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Meinungsfreiheit
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In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge P�tzsch
den Angeklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel
kritisiert. Seine negierende Haltung bezog sich auf die �Meinungsfreiheit�,
auf mangelnde �Informationsm�glichkelten� sowie darauf, dass man die
Grenzen der DDR nicht ohne weiteres legal verlassen k�nne. Der
Angeklagte habe die Erscheinungsformen des Staates abgelehnt und davon
gesprochen, dass in der DDR nicht der wahre Sozialismus aufgebaut wird
und Ver�nderungen von unten nach oben erfolgen m�ssten. |
In seiner Aussage charakterisierte der Zeuge P. den
Beklagten als einen unzufriedenen Menschen, der zu viel kritisiert.
Seine negierende Haltung bezog sich auf die �Meinungsfreiheit�, auf
mangelnde �Informationsm�glichkelten� sowie darauf, dass man die
Grenzen, die der Kl�ger dem Beklagten wirtschaftlich setzte, nicht
ohne weiteres legal �berwinden k�nne. Der Beklagte habe die
Handlungsweisen des Kl�gers abgelehnt und davon gesprochen, dass der
Kl�ger die Rechte missbraucht und Ver�nderungen in der Rechtsanwendung
erfolgen m�ssten. |
Ingenieur-technisches Personal Kraft f�r
Ver�nderungen
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Fachwissen und neue Werte - Grundlage f�r
Ver�nderungen
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Eine besondere Bedeutung f�r Ver�nderungen sah der
Angeklagte im ingenieur-technischen Personal. Der Angeklagte habe, wie
der Zeuge Kr�ger ausf�hrte, immer Einzelerscheinungen aus dem
gesellschaftlichen Leben der DDR und anderer sozialistischen L�nder
herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen
und auch nicht das gro�e Ganze betrachtet. Des weiteren stellte der
Angeklagte die Behauptung auf als �ber die Aufr�stung gesprochen wurde,
dass die Gr�nde im Expansionsbestreben der USA und der UdSSR zu
sehen sind. |
Eine besondere Bedeutung f�r Ver�nderungen sah der
Beklagte im Fachwissen und in einer Wertewandlung. Der Beklagte habe,
wie der Zeuge K. ausf�hrte, immer Einzelerscheinungen aus dem
Gesch�ftsleben des Kl�gers und anderer rechtschaffenden B�rger
herausgegriffen, diese kritisiert, nichts im Zusammenhang sehen wollen
und auch nicht die Bedeutung der Gesetze betrachtet. Des weiteren
stellte der Beklagte die Behauptung auf als �ber die Machenschaften
gesprochen wurde, dass die Gr�nde im Betrugsbestreben u.a des Kl�gers
und des Rechtsanwalts zu sehen sind. |
Selbstaussage � bin
Marxist-Leninist
|
Selbstaussage � bin ein Ethiker und
Demokrat
|
Die hierzu wiederholt vom Angeklagten abgegebenen
Erkl�rungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache
gemachten Aussagen, die insgesamt darin m�nden, dass er auf dem Boden
des Marxismus-Leninismus stehe und dass er ein kritischer Marxist und
Kommunist sei, werden aufgrund der von den Zeugen getroffenen Aussagen,
die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her �bereinstimmen, nicht
best�tigt, obwohl er sich stets als Marxist ausgab. |
Die hierzu wiederholt vom Beklagten abgegebenen
Erkl�rungen und die in seiner Vernehmung zur Person und zur Sache
gemachten Aussagen, die insgesamt darin m�nden, dass er auf dem Boden
der Ethik, des Rechts und der Demokratie stehe und dass er ein
kritischer Ethiker und Demokrat sei, werden aufgrund der von den
Zeugen getroffenen Aussagen, die in wesentlichen Teilen vom Inhalt her
�bereinstimmen, nicht best�tigt, obwohl er sich stets als Ethiker und
Demokrat ausgab. |
Verfassungsgem�� garantiertes Recht auf
Meinungs�u�erung
|
Verfassungsgem�� garantiertes Recht auf
Meinungs�u�erung
|
Die �u�erungen des Angeklagten den Zeugen gegen�ber
haben nichts mehr dem verfassungsgem�� garantiertem Recht auf freie
Meinungs�u�erung zu tun, was dem Angeklagten bei seinem Wissensstand
auch gel�ufig sein sollte. Der Angeklagte hat sich damit bewusst
Positionen zu eigen gemacht, die als
staatsfeindlich zu werten sind. |
Die �u�erungen des Beklagten den Zeugen gegen�ber haben
nichts mehr dem verfassungsgem�� garantiertem Recht auf freie
Meinungs�u�erung zu tun, was dem Beklagten bei seinem Wissensstand
auch gel�ufig sein sollte. Der Beklagte hat sich damit bewusst
Positionen zu eigen gemacht, die als
ehrverletzend und beleidigend zu werten sind. |
Ausnutzung der Kontakte zu den Zeugen
|
Missbrauch der Zeugen
|
Ausgehend von dieser Grundhaltung nutzte der Angeklagte
die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespr�ch zu kommen, ihnen
zun�chst seine proletarische Herkunft darzulegen und sich mit seinen
Berichten �ber das kommunistische Elternhaus und sein Wissen �ber die
Sowjetunion in das rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen.
Zumeist erst dann, wenn ihm bei Gespr�chen �ber politische Tagesfragen
durch die Reaktion dieser B�rger klar geworden war, dass sie nicht fest
auf dem Boden der DDR standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur
sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der DDR, zur
Politik der Partei der Arbeiterklasse, zum Verh�ltnis zur Sowjetunion
und anderer L�nder der sozialistischen Staatengemeinschaft dar;
Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der Zeugen Gottschalk,
Wuttke, P�tzsch und Kr�ger genannt wurden. |
Ausgehend von dieser Grundhaltung missbrauchte der
Beklagte die Kontakte zu den Zeugen, um mit Ihnen ins Gespr�ch zu
kommen, ihnen zun�chst seine Herkunft darzulegen und sich mit seinen
Berichten �ber das ethisch und demokratisch einwandfreie Elternhaus
und sein Wissen �ber die entscheidenden Gesch�ftsgeflogenheiten in das
rechte Licht zu setzen und Endruck zu erzielen. Zumeist erst dann,
wenn ihm bei Gespr�chen �ber praktische Gesch�fte durch die Reaktion
dieser B�rger klar geworden war, dass sie nicht fest auf dem Boden des
Kl�gers standen, legte er Ihnen seine Auffassungen zur
Gesch�ftsgeflogenheiten der Banken, Investoren, u.a. seiner
Mitgesellschafter, u.a des Kl�gers, zur Handlungen des Rechtsstaates,
zum Verh�ltnis zu den Gesch�ftst�tigkeiten und anderen Handlungen der
Rechtsstaaten dar; Auffassungen wie sie bereits hinsichtlich der
Zeugen G., W., P. und K. genannt wurden. |
Ausnutzung des Zeugen
Wuttke
|
Missbrauch des Zeugen W.
|
Als der Zeuge Wuttke Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der
Wohnung des Angeklagten Installationsarbeiten ausf�hrte kam es w�hrend
der Pausen zu derartigen Gespr�chen. Der Zeuge sah in der Wohnung des
Angeklagten Presseerzeugnisse aus der BRD, wie die Zeitschriften
�Stern� und �Spiegel�, die er sich auslieh. Er stellte auch fest, dass
der Angeklagte �ber eine B�chersammlung verf�gte und da er sich selbst
f�r Literatur interessierte, h�ndigte ihm der Angeklagte im Wechsel
eine Anzahl von B�chern aus. Dazu suchte der Zeuge wiederholt die
Wohnung des Angeklagten auf. |
Als der Zeuge W. Ende 1981 bzw. Anfang 1982 in der
Wohnung des Beklagten Installationsarbeiten ausf�hrte kam es w�hrend
der Pausen zu derartigen Gespr�chen. Der Zeuge sah im B�ro des
Beklagten Ausdrucke und Mails des Kl�gers, wie z.B. die Seite �Unternehmen�
aus
www.newlifeweb.de und das Eurodiva-Konzept. Er stellte auch fest,
dass der Beklagte �ber Domains verf�gte und da er sich selbst f�r das
Internet interessierte, baute ihm der Beklagte im Wechsel eine Anzahl
von Domains auf. Dazu suchte der Zeuge wiederholt das B�ro des
Beklagten auf. |
Berliner Appell
|
Warnung vor dem Kl�ger
|
Etwa im M�rz 1982 zeigte ihm der Angeklagte den
sogenannten Berliner Appell. Nachdem sich der Zeuge dem Angeklagten
gegen�ber auf Grund der Aufforderung des Angeklagten bereit erkl�rt
hatte selbst zu unterzeichnen und weitere Unterschriften zu sammeln,
h�ndigte ihm der Angeklagte zwei Exemplare aus, worauf der Zeuge etwa
30 Unterschriften sammelte. |
Etwa im M�rz 1982 zeigte ihm der Beklagte die
sogenannten Warnungen vor dem Versicherungskonzept des Kl�gers.
Nachdem sich der Zeuge dem Beklagten gegen�ber auf Grund der
Aufforderung des Beklagten bereit erkl�rt hatte, selbst sich damit
auseinander zu setzen und weitere Personen zu informieren, baute ihm
der Beklagte zwei Domains aufs, worauf der Zeuge etwa 30 Personen
kontaktierte. |
�bergabe von B�chern an den Zeugen Wuttke
|
�bergabe von angeblichen Aussagen des
Kl�gers bzw. dessen Rechtsanw�lte an den Zeugen W. und Aufbau von
Domains beim Zeugen W.
|
Da der Angeklagte inzwischen die gegen die DDR
gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, h�ndigte er ihm im
Herbst 1983 auf dessen Wunsch die Schrift von Solschenizyn �Der
Archipel Gulag� aus. Dabei erl�uterte der Angeklagte im groben, worum
es inhaltlich ging. Sp�ter, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen
die beiden Schriften von Fuchs �Ged�chtnisprotokolle� und �Vernehmungsprotokolle�,
die er dem Zeugen gegen�ber als interessant darstellte. Bei diesem
Gespr�ch war die Ehefrau des Angeklagten zugegen, die dem Zeugen
auftragsgem�� beide Schriften aush�ndigte, nachdem der Angeklagte aus
nicht mehr bekannten Gr�nden vorzeitig die Wohnung verlassen musste.
Vorher hatte der Angeklagte noch darauf aufmerksam gemacht, die B�cher
nicht weiterzugeben, da Schwierigkeiten entstehen k�nnten. Die beiden
Schriften von Fuchs wurden beim Zeugen beschlagnahmt. Neben dem
genannten Ratschlag hatte der Angeklagte noch ge�u�ert, der Zeuge
solle die B�cher nicht jedem geben. �ber den Inhalt der B�cher wurden
sp�ter Gespr�che gef�hrt, wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der
Angeklagte hinter dem Inhalt der B�cher steht. |
Da der Beklagte inzwischen die gegen die Kl�ger
gerichtete Einstellung des Zeugen erfahren hatte, h�ndigte er ihm im
Herbst 1983 auf dessen Wunsch die weitere Informationen �Das war
Schei�e� aus. Dabei erl�uterte der Beklagte im groben, worum es
inhaltlich ging. Sp�ter, etwa Anfang 1984, empfahl er dem Zeugen die
beiden Internet-Ausdrucke �Vergleich� und �Was soll man mit dem
Internet tun�, die er dem Zeugen gegen�ber als interessant darstellte.
Bei diesem Gespr�ch war die Ehefrau des Beklagten zugegen, die dem
Zeugen auftragsgem�� beide Internet-Ausdrucke als Ausdruck
aush�ndigte, nachdem der Beklagte aus nicht mehr bekannten Gr�nden
vorzeitig das B�ro verlassen musste. Vorher hatte der Beklagte noch
darauf aufmerksam gemacht, dass mit der Nutzung dieser
Internet-Ausdrucke Schwierigkeiten entstehen k�nnten, er solle diese
deswegen nicht weitergeben. Gegen die beiden letzten
Internet-Ausdrucke wurden gegen den Zeugen einstweilige Verf�gungen
erwirkt, worauf diese Aussagen aus dem Internet genommen wurden. Neben
dem genannten Ratschlag hatte der Beklagte noch ge�u�ert, der Zeuge
solle nicht jedem erlauben, Inhalte in die erhaltenen Domains zu
stellen. �ber den Inhalt der Domains wurden sp�ter Gespr�che gef�hrt,
wobei der Zeuge den Eindruck gewann, dass der Beklagte den Domains
gro�e Bedeutung beimisst. |
Antrag auf st�ndige Ausreise aus der DDR
seitens des Zeugen Wuttke
|
Antrag auf Rechtsbruch durch den Zeugen W.
|
Da der Angeklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag
auf st�ndige Ausreise aus der DDR Kenntnis erlangt hatte, gab er dem
Zeugen den Rat, f�r die DDR keinen Nutzen mehr zu bringen. Der Zeuge
sollte seine Mitgliedschaft in der PGH k�ndigen, weil dann der
Ausreiseantrag eher bearbeitet werden w�rde. Auf Anraten des
Angeklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen Missst�nde
darlegen. Fehler aufzeigen, mit den Kollegen dar�ber sprechen. Er
sollte auch im Blockhaus (Haus der DSF) in einer DSF-Veranstaltung
auftreten und �ber Missst�nde in der Sowjetunion sprechen. Dazu kam es
infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr. |
Da der Beklagte von dem vom Zeugen gestellten Antrag
auf Rechtsbruch gegen�ber dem Kl�ger Kenntnis erlangt hatte, gab er
dem Zeugen den Rat, f�r den Kl�ger keinen Nutzen mehr zu bringen. Der
Zeuge sollte seine Zusammenarbeit mit dem Partner des Kl�gers k�ndigen,
weil dann dem Rechtsbruch eher stattgegeben wird. Auf Anraten des
Beklagten sollte der Zeuge auch seine Meinung gegen privates
Missverhalten des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte darlegen.
Schweinereien aufzeigen, im Internet dar�ber sprechen. Er sollte auch
den Freundes- und Verwandtenkreis (Ehefrau, Bruder und Schwager)
ansprechen und �ber Schweinereien beim Kl�ger sprechen. Dazu kam es
infolge der Verhaftung des Zeugen nicht mehr. |
Aussagen des Zeugen
P�tzsch
|
Aussagen des Zeugen P.
|
Der Zeuge P�tzsch lernte den Angeklagten Ende 1981,
Anfang 1982 beim Zeugen Pohl kennen. Pohl hatte P�tzsch darauf
hingewiesen, dass der Angeklagte interessiert w�re. Der Angeklagte
erz�hlte �ber sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom
Zeugen P�tzsch verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen
Lieder kenne. Als Ma�stab galten f�r P�tzsch die Lieder von Biermann.
Vom Inhalt her dr�ckten sie die Unzufriedenheit mit der
gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR aus. Als der Zeuge im
September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm kl�rgemacht worden war,
sein �ffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies.
Gleichzeitig distanzierte er sich vom Angeklagten, da dieser auf den
Zeugen einen negativen Einfluss aus�bte. Da der Angeklagte zuvor stark
an dem Zeugen P�tzsch interessiert war, da dieser seine
Unzufriedenheit �ber die gesellschaftliche Entwicklung zum Ausdruck
gebracht hatte, �bergab er dem Zeugen die Schriften �Archipel Gulag�,
�Die Revolution entl�sst ihre Kinder� und �Ein Traum, der nicht
entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West�. Zum Inhalt erkl�rte
der Zeuge, dass die B�cher mit den Interessen der DDR und der anderen
sozialistischen Staaten nicht vereinbar sind. Da der Zeuge wegen
seiner Liedert�tigkeit aus der Partei ausgeschlossen worden war, riet
der Angeklagte ihm zur Bezirksleitung der SED und zur Staatssicherheit
zu gehen. Nach Meinung des Angeklagten sollte der Zeuge P�tzsch
versuchen, mit seinen Liedern in staatlichen Einrichtungen und in
Kirchen aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte jede
M�glichkeit nutzen, um aufzutreten und �ffentlichkeit zu haben. |
Der Zeuge P. lernte den Beklagten Ende 1981, Anfang
1982 beim Zeugen Po. kennen. Der Zeuge Po. hatte den Zeugen P. darauf
hingewiesen, dass der Beklagte interessiert w�re. Der Beklagte erz�hlte
�ber sein Leben und teilte dem Zeugen mit, dass er die vom Zeugen P.
verfassten und in kirchliche Veranstaltung gesungenen Lieder kenne. Als
Ma�stab galten f�r den Zeugen P. die Lieder von dem bekannten
Rechtsbrecher. Vom Inhalt her dr�ckten sie die Unzufriedenheit mit den
Rechtsverh�ltnissen, die der Kl�ger nutzte, aus. Als der Zeuge im
September 1982 zur Abteilung K bestellt und ihm klargemacht worden war,
sein �ffentliches Auftreten zu unterlassen, akzeptierte er dies.
Gleichzeitig distanzierte er sich vom Beklagten, da dieser auf den
Zeugen einen negativen Einfluss aus�bte. Da der Beklagte zuvor stark an
dem Zeugen P. interessiert war, da dieser seine Unzufriedenheit �ber
die Rechtsunsicherheit zum Ausdruck gebracht hatte, �bergab er dem
Zeugen die Internet-Ausdrucke �Schei�e�, �Wahrheitsverdreher� und �Rechtsverdreher�.
Zum Inhalt erkl�rte der Zeuge, dass die Internet-Ausdrucke mit den
Interessen des Kl�gers. seiner Rechtsanw�lte und der anderen
rechtsstaatlich gesinnte Menschen nicht vereinbar sind. Da der Zeuge
wegen seiner Liedert�tigkeit Schwierigkeiten mit dem Recht hatte, riet
der Beklagte ihm zur Rechtsberatung und zur Staatsanwaltschaft zu
gehen. Nach Meinung des Beklagten sollte der Zeuge P. versuchen, mit
seinen Liedern in Einrichtungen des Kl�gers und im Bekannten- und
Verwandtenkreis aufzutreten, um sie zu verbreiten. Der Zeuge sollte
jede M�glichkeit nutzen, um aufzutreten und �ffentlichkeit zu haben. |
Zweifel des Angeklagten an der �bergabe der
B�cher
|
Zweifel an der �bergabe der
Internet-Ausdrucke und am Aufbau der Domains
|
Aufgrund vom Angeklagten vorgebrachter Zweifel, die
B�cher von ihm erhalten zu haben, erkl�rte der Zeuge eindeutig und
�berzeugend nur B�cher vom Angeklagten ausgeliehen zu haben. Die
�bergabe der B�cher erfolgte 1982. Die Schriften �Die Revolution
entl�sst ihre Kinder� und �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein
Weg zwischen Ost und West� gab ihm der Angeklagte als sich beide �ber
die Gr�ndung der DDR unterhalten hatten. Dazu hatte der Angeklagte
erkl�rt, dass das Wissen des Zeugen dar�ber nicht die Wahrheit
wiedergibt und er sich �ber diese Zeit (Gr�ndung der DDR) anhand der
B�cher solcher Autoren informieren sollte, die einmal in der
kommunistischen Bewegung f�hrende Pers�nlichkeiten waren, sich in der
Sowjetunion in der Emigration befanden dann in die sowjetische
Besatzungszone zur�ckkehrten, hier Aktivit�ten entwickelten und
schlie�lich in Widerspruch zur sozialistischen Entwicklung gerieten,
weil sie mit dem von der Sowjetunion und der SED ausge�bten Druck
nicht klar kamen, keiner Diktation unterwarfen, und schlie�lich die
DDR verlie�en. |
Aufgrund vom Beklagten vorgebrachter Zweifel, die
Domains von ihm aufgebaut bekommen zu haben, erkl�rte der Zeuge
eindeutig und �berzeugend nur Domains vom Beklagten eingerichtet
bekommen zu haben. Die Einrichtung der Domains erfolgte 2003. Die
Domains zu den Internet-Ausdrucke �Wahrheitsverdreher� und �
Rechtsverdreher � richtete ihm der Beklagte
ein, als sich beide �ber die Bekanntschaft mit dem Kl�ger unterhalten
hatten. Dazu hatte der Beklagte erkl�rt, dass das Wissen des Zeugen
�ber die Vergangenheit des Kl�gers nicht die Wahrheit wiedergibt und
er sich �ber diese Zeit (Vergangenheit des Kl�gers) anhand der Domains
und Internet-Ausdrucke informieren sollte, denen einmal der Kl�ger
positiv gegen�berstand, die Betreiber dann aber als solche vom Kl�ger
abr�ckten, weil der Kl�ger mit dem Inhalt nicht mehr klar kam, nicht
vom Kl�ger abh�ngig sein wollten, und schlie�lich sich vom Kl�ger
trennten. |
Zeuge Kr�ger
|
Zeuge K.
|
Der Zeuge Kr�ger lernte den Angeklagten Ende 1982 bzw.
Anfang 1983 bei einem Bergfilmabend in Th�ringen kennen. Beide hatten
gemeinsame Interessen f�r Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour f�r
den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der
Tour einige Male. W�hrend der Expedition berichtete der Angeklagte
�ber seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Angeklagte jede Gelegenheit
wahrnahm, um �ber politische Dinge zu sprechen. Der Angeklagte �u�erte
dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Sozialismus in der DDR und in
anderen sozialistischen L�ndern zu reformieren und zu verbessern, da
er nicht den Lehren der Klassiker entspricht. Bei dieser Tour
bekundete der Zeuge sein Interesse f�r Literatur, die man in der DDR
nicht zu kaufen bekommt. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst
1983 in L�bbenau trafen, �bergab der Angeklagte dem Zeugen vier B�cher
in einem Netz verpackt, worunter sich die Schrift �Ein Traum, der
nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West� befand. Bei der
R�ckgabe der B�cher an den Angeklagten verga� der Zeuge dieses Buch,
so dass es bei ihm sichergestellt werden konnte. |
Der Zeuge K. lernte den Beklagten Ende 1982 bzw. Anfang
1983 bei einem Bergfilmabend in Th�ringen kennen. Beide hatten
gemeinsame Interessen f�r Alpinistik und es sollte eine Pamir-Tour f�r
den Sommer 1983 vorbereitet werden. Beide trafen sich vor und nach der
Tour einige Male. W�hrend der Expedition berichtete der Beklagte �ber
seine Entwicklung.
Der Zeuge stellte dabei fest. dass der Beklagte jede Gelegenheit
wahrnahm, um �ber die Ethik und Recht zu sprechen. Der Beklagte
�u�erte dabei, dass er das Ziel verfolgt, den Rechtsmissbrauch durch den
Kl�gers und seine Rechtsanw�lte zu verhindern und auszuschlie�en,
da er nicht den Lehren der Ethik- und Rechtsp�pste entspricht. Bei
dieser Tour bekundete der Zeuge sein Interesse f�r Domains und deren
Inhalte, die man �ber den Kl�ger und seine Rechtsanw�lte anders nicht
erhalten kann. Als sich die Teilnehmer der Tour im Herbst 1983 in
L�bbenau trafen, �bergab der Beklagte dem Zeugen vier
Internet-Ausdrucke in einem Briefumschlag verpackt, worunter sich die
Aussage �Rechtsverdreher� befand. Bei der R�ckgabe der
Domain-Ausdrucke an den Beklagten verga� der Zeuge den Ausdruck dieser
Aussage, so dass dieser bei ihm sichergestellt werden konnte. |
Zeuge Jesch
|
Zeuge J.
|
Der Zeuge Jesch kennt den Angeklagten seit 1981 oder
1982. Jesch hatte Schwierigkeiten mit der zust�ndigen Dienststelle der
Zollverwaltung der DDR wegen unerlaubter Verwendung von
Domain-Art-Erzeugnissen und eines deshalb gegen ihn durchgef�hrten
Ordnungsstrafverfahrens. Der Angeklagte wollte ihm bei der Beseitigung
dieser Schwierigkeiten helfen und wandte sich deshalb auch weiter,
erhielt aber abschl�gigen Bescheid. Beim Aufenthalt des Zeugen in der
Wohnung des Angeklagten Ende 1982 oder Anfang 1983 sah der Zeuge eine
Schallplattenh�lle einer Schallplatte von Biermann, wof�r er sich
interessierte. Der Angeklagte �bergab ihm mehrere Platten und brachte
bei der weiteren Unterhaltung seine negative Einstellung zu vielen
gesellschaftlichen Problemen in der DDR und in den sozialistischen
L�ndern zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen �ber den Besitz von
B�chern, deren Weitergabe in der DDR verboten ist und die au�erhalb
der DDR verlegt worden sind. Danach �bergab er dem Zeugen zwei B�cher,
und zwar �Verantwortlich f�r Polen� und �Menschenrechte � ein Jahrbuch
f�r Osteuropa� mit dem Bemerken, die B�cher zur Verdeutlichung seiner
Auffassung mal durchzulesen. Weiter �u�erte er, die B�cher nicht
weiter zu verbreiten und keinem anderen zu geben Als Grund f�r diese
Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen die Interessen
der sozialistischen Staaten richtet und die Weitergabe deshalb
strafbar ist. Die B�cher hat der Zeuge etwa 4 Wochen sp�ter
zur�ckgegeben, nachdem er sie gelesen hatte. Der Zeuge bleibt auch
nach Vorhalt des Angeklagten bei seiner Meinung, die B�cher vom
Angeklagten erhalten zu haben, weil er von anderen B�rgern keine
B�cher ausgeliehen hat. |
Der Zeuge J. kennt den Beklagten seit 1981 oder 1982.
Der Zeuge J hatte Schwierigkeiten durch Diebstahl des Kl�gers � der
Kl�ger kaute einen Keramikofen - und eines deshalb gegen ihn
durchgef�hrten Ordnungsstrafverfahrens wegen Verleumdung. Der Beklagte
wollte ihm bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten helfen und
wandte sich deshalb auch weiter, erhielt aber abschl�gigen Bescheid.
Beim Aufenthalt des Zeugen in der Wohnung des Beklagten Ende 1982 oder
Anfang 1983 sah der Zeuge eine H�lle von einem bekannten Rechtsbrecher,
wof�r er sich interessierte. Der Beklagte �bergab ihm mehrere
Anleitungen und brachte bei der weiteren Unterhaltung seine negative
Einstellung zu vielen Verhaltensweisen des Kl�gers und seiner
Rechtsanw�lte zum Ausdruck. Er informierte den Zeugen �ber den Besitz
von Domains, deren Nutzung der Kl�ger verboten hatte und die aber
au�erhalb des Zugriffs seitens des Kl�ger
lagen. Danach richtete er dem Zeugen zwei Domains ein, und zwar
�Wahrheit� und �Menschnerechte� mit dem Bemerken ein, die Domains zur
Verdeutlichung seiner Auffassung zu nutzen. Weiter �u�erte er, die
Domains nicht weiter zu vergeben und keinem anderen zu geben. Als
Grund f�r diese Hinweise nahm der Zeuge an, dass sich der Inhalt gegen
die Interessen des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte richtet und die
Weitergabe deshalb strafbar ist. Die Domains hat der Zeuge etwa 4
Wochen sp�ter zur�ckgegeben, nachdem er sie genutzt hatte. Der Zeuge
bleibt auch nach Vorhalt des Beklagten bei seiner Meinung, die Domains
vom Beklagten eingerichtet bekommen zu haben, weil er von anderen
B�rgern keine Domains eingerichtet bekam. |
Zeuge Pohl
|
Zeuge Po.
|
Mit dem Zeugen Pohl ist der Angeklagte seit zwei Jahren
bekannt. Der Angeklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag
anl�sslich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die
Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses
Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespr�che
gef�hrt, �ber deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter ausl�sst. Er
kann sich aber erinnern, dass es um Glaubens- und R�stungsfragen sowie
um den Pazifismus ging. Der. Zeuge wunderte sich �ber die Meinung des
Angeklagten, weil er ihm gesagt hatte, Marxist zu sein. Vom
Angeklagten erhielt der Zeuge die Schriften von Fuchs
�Vernehmungsprotokolle� und �Ged�chtnisprotokolle� etwa 1 � 1 � Jahre
nach dem Kennenlernen. |
Mit dem Zeugen Po. ist der Beklagte seit zwei Jahren
bekannt. Der Beklagte war dem Zeugen durch einen Diskussionsbeitrag
anl�sslich einer kirchlichen Veranstaltung aufgefallen, wonach dann die
Adressen ausgetauscht wurden. Beide haben sich innerhalb dieses
Zeittraumes 15 - 20-mal getroffen. Auch dabei wurden Gespr�che
gef�hrt, �ber deren Inhalt sich der Zeuge nicht weiter ausl�sst. Er
kann sich aber erinnern, dass es um Verhaltensfragen sowie um sich aus
Allem raushalten ging. Der. Zeuge wunderte sich �ber die Meinung des
Beklagten, weil er ihm gesagt hatte, Ethiker und Demokrat zu sein. Vom
Beklagten erhielt der Zeuge die Domain-Ausdrucke �Scheisse� und
�Vergleich� etwa 1 � 1 � Jahre nach dem Kennenlernen. |
Zeuge Gottschalk
|
Zeuge G.
|
Der Zeuge Gottschalk ist mit dem Angeklagten seit 1982
bekannt. Der Angeklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei
stellten sie fest, dass ihre gesellschaftspolitischen Anschauungen
�bereinstimmten. Beide hatten einen gro�en Bekanntenkreis, wobei es
sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen
bestimmter Erscheinungen und die in �bestimmten Phasen einen Nenner�
hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus der Presse zu wenig �ber die
Ereignisse in Polen zu erfahren war, �bergab ihm der Angeklagte die
B�cher �Verantwortlich f�r Polen� und �Menschenrechte - ein Jahrbuch
f�r Osteuropa�, damit er mehr dar�ber erfahren kann. Beide haben dann
spontan �ber die B�cher gesprochen. Der Zeuge erkl�rte, dass er bei der
Argumentation das mit verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er
die Auffassung, dass die Ereignisse in Polen anders sind, als in der
Presse der DDR dargestellt wurden. |
Der Zeuge G ist mit dem Beklagten seit 1982 bekannt.
Der Beklagte half dem Zeugen in dessen Druckerei. Dabei stellten sie
fest, dass ihre Anschauungen zur Ethik Demokratie und Recht
�bereinstimmten. Beide hatten einen gro�en Bekanntenkreis, wobei es
sich um Personen handelt, die unzufrieden sind, zum Teil wegen
bestimmter Erscheinungen und die in �bestimmten Phasen einen Nenner�
hatten. Da der Zeuge meinte, dass aus den ihm zug�nglichen
Informationsquellen zu wenig �ber die famili�ren Verh�ltnisse des
Kl�gers zu erfahren war, �bergab ihm der Beklagte die
Internet-Ausdrucke �Wahrheit� und �Menschenrechte�, damit er mehr
dar�ber erfahren kann. Beide haben dann spontan �ber die Inhalte
gesprochen. Der Zeuge erkl�rte, dass er bei der Argumentation das mit
verwendet, was er gelesen habe. So vertritt er die Auffassung, dass die
famili�ren Verh�ltnisse des Kl�gers anders sind, als diese der Kl�ger
�ffentlich dargestellt. |
B�cher vom Angeklagten
erhalten
|
Domain-Ausdruck vom Beklagten erhalten
|
Der Zeuge hat ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass er
die B�cher vom Angeklagten erhalten hat. Das war im Fr�hjahr oder
Sommer 1983. An den R�ckgabezeitpunk kann er sich nicht mehr genau
erinnern. |
Der Zeuge G. hat ausdr�cklich darauf hingewiesen, dass
er die Internet-Ausdrucke vom Beklagten erhalten hat. Das war im
Fr�hjahr oder Sommer 1983. An den R�ckgabezeitpunk kann er sich nicht
mehr genau erinnern. |
Zusammenarbeit mit dem Zeugen Gottschalk
|
Zusammenarbeit mit dem Zeugen G.
|
Nachdem sich der Zeuge Gottschalk seit Mitte 1983 mit
dem Gedanken getragen hatte, eine st�ndige Ausreise aus der DDR und
�bersiedlung nach der BRD zu beantragen, entschloss er sich, mit einer
besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er, sondern die
Staatsorgane der DDR ihn letztlich gezwungen haben, einen
Ausreiseantrag zu stellen. Dies sollte in Form eines fingierten
Interviews erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von Anfang an
dem Angeklagten, der sich bereit erkl�rte, ihn dabei zu unterst�tzen.
Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit dem Angeklagten
Satz f�r Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis eine endg�ltige
�bereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Angeklagte wusste vom Zeugen,
dass die zu druckenden Exemplare in der DDR in Umlauf gebracht werden
sollten. Der Druckumfang der Schrift sollte sich auf 300 Exemplare
belaufen. Etwa 30 - 50 Exemplare sollte der Zeuge mit dem Ziel der
Verbreitung bei der von ihm erwarteten st�ndigen Ausreise aus der DDR
mit in die BRD nehmen. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde
vom Angeklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her
geringf�gig ver�ndert. Die mit Hilfe des Angeklagten hergestellten
Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des
Zeugen, zu seiner T�tigkeitsaufnahme als freiberuflicher Siebdrucker
und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von Beitritt
zur NDPD abh�ngig gemacht wurde, zu Ma�nahmen des Staates und die
Aktivit�ten des Zeugen dagegen. |
Nachdem sich der Zeuge G. seit Mitte 1983 mit dem
Gedanken getragen hatte, alle Beziehungen, auch die wirtschaftlichen
zum Kl�ger abzubrechen und wirtschaftlich neu zu beginnen, entschloss
er sich, mit einer besonderen Schrift zu dokumentieren, dass nicht er,
sondern der Kl�ger ihn letztlich gezwungen haben, die wirtschaftlichen
Beziehungen abzubrechen und die wie der Zeuge meint, abgezockten
Darlehen nicht zur�ckzuzahlen. Dies sollte in Form eines fingierten
Interviews im Internet erfolgen. Dieses Vorhaben unterbreitete er von
Anfang an dem Beklagten, der sich bereit erkl�rte, ihn dabei zu
unterst�tzen. Die vom Zeugen gefertigten Zwischenkonzepte wurden mit
dem Beklagten Satz f�r Satz an mehreren Tagen durchgesprochen, bis
eine endg�ltige �bereinstimmung zur Abfassung vorlag. Der Beklagte
wusste vom Zeugen, dass die zu ver�ffentlichten Seiten �ber den Kl�ger
in Umlauf gebracht werden sollten. Der Internet-Auftritt sollten
mindestens 300 Personen bzw. Firmen erreichen. Etwa 30 - 50 Kontakte
sollte der Zeuge direkt unabh�ngig von der Fertigstellung des
Internet-Auftritts an interessierte und nichtinteressierte Personen
und Firmen versenden. Der dem Senat vorliegende erste Entwurf wurde
vom Beklagten nochmals durchgelesen, korrigiert und vom Inhalt her
geringf�gig ver�ndert. Die mit Hilfe des Beklagten hergestellten
Aufzeichnungen beinhalteten Angaben zur beruflichen Entwicklung des
Zeugen, zu seiner T�tigkeitsaufnahme als freiberuflicher Webdesigner
und die Behauptung, dass die Zuweisung eines Gewerberaumes von
Forderungen des Kl�gers abh�ngig gemacht wurde, zu Ma�nahmen des
Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte und die Aktivit�ten des Zeugen
dagegen. |
Herabw�rdigung des
Kl�gers
|
Herabw�rdigung des
Kl�gers
|
Dabei wurden solche herabw�rdigenden �u�erungen
gebraucht, wie, dass die Entscheidung des Ministeriums f�r Kultur der
DDR eine �B�rokratie der Kulturinstitutionen� sei, dass die staatliche
Entscheidung das Konzept jener Verantwortlichen sei, die eine
ma�gebliche Aktie an diesen Repressalien haben, dass es ihm durch die
T�tigkeit der staatlichen Organe der DDR unm�glich geworden war, in
der DDR zu arbeiten, weshalb er gezwungen wurde, einen Antrag auf
Entfassung aus der Staatsb�rgerschaft der DDR zu stellen und in die
BRD oder Schweiz auszureisen. |
Dabei wurden solche herabw�rdigenden �u�erungen
gebraucht, wie, dass die Entscheidung des finanzierenden Freundes des
Kl�gers ein �Bestechungsversuch� sei, dass die Entscheidung das Konzept
jener Freunde, Bekannten und Unterst�tzer des Kl�gers sei, die eine
ma�gebliche Aktie an den Machenschaften des Kl�gers haben, dass es ihm
durch die T�tigkeit der Rechtsanw�lte des Kl�gers unm�glich geworden
war, den Kl�ger zur Vernunft zu bringen, weshalb er gezwungen wurde,
jegliche Beziehungen und Verantwortlichkeiten gegen�ber dem Kl�ger
abzubrechen. |
Verneinung des
Angeklagten
|
Verneinung des Beklagten
|
Der Angeklagte verneint, dass er vom Zeugen dar�ber
informiert worden sei, dass dieser eine Anzahl von 30 - 50 St�ck dieser
Schrift in die BRD mitnehmen wollte. Die dazu vom Zeugen Gottschalk
getroffene Aussage ist Aufgrund ihrer Widerspr�chlichkeit und der
letztendlichen Auffassung, dass er sich hierbei auch irren k�nne, kein
ausreichender Beweis f�r den Schuldvorwurf f�r den Angeklagtem,
Beihilfe zur ungesetzlichen Verbindungsaufnahme geleistet zu haben.
Der Senat schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an,
dass
der Tatbestand des � 219 Abs. 2 Ziff. 1 I.V. mit � 22 Abs. 2 Ziff 3
StGB nicht erf�llt ist. Da Tateinheit hinsichtlich der Beihilfe zur
�ffentlichen Herabw�rdigung vorliegt, bedurfte es keines gesonderten
Freispruches. |
Der Beklagte verneint, dass er vom Zeugen dar�ber
informiert worden sei, dass dieser 30 - 50 Direktkontakte
suchte. Die dazu vom Zeugen G. getroffene
Aussage ist Aufgrund ihrer Widerspr�chlichkeit und der letztendlichen
Auffassung, dass er sich hierbei auch irren k�nne, kein ausreichender
Beweis f�r den Schuldvorwurf f�r den Beklagtem, Beihilfe zur
Ehrverletzungen und Verunglimpfungen geleistet zu haben. Der Senat
schloss sich insoweit dem Vorbringen der Verteidigung an, dass der
Tatbestand der Beihilfe nicht erf�llt ist. Da Tateinheit hinsichtlich
der Beihilfe zur �ffentlichen Herabw�rdigung vorliegt, bedurfte es
keiner gesonderten Entscheidung. |
Ausreisantrag ist
Verleumdung
|
K�ndigung des Kl�gers
|
Nachdem der Angeklagte Anfang M�rz 1984 vom VEB
Robotron Karl-Marx-Stadt die Mitteilung erhielt, dass der Betrieb
infolge anderer organisatorischer Regelungen von dem geplanten
Dolmetschereins�tzen des Angeklagten zur�cktreten und diese
annullieren m�sse, fasste er kurzfristig den Entschluss, einen Antrag
auf st�ndige Ausreise zu stellen. Er fertigte deshalb am 9. M�rz in
seiner Wohnung auf der Schreibmaschine ein Schreiben, das an den Rat
des Stadtbezirkes Dresden-Mitte gerichtet war. In diesem behauptete er
wahrheitswidrig, in der DDR jahrzehntelang pers�nlich, beruflich und
politisch entw�rdigt worden zu sein, weshalb er sich zu diesem Antrag
entschieden habe. Dieses Schreiben gelangte von ihm auf dem Postweg
zum Versand und erreichte auch den Empf�nger. |
Nachdem der Beklagte Mitte Februar 2003 am PC
des Kl�ger mitbekam, dass der Kl�ger eigene
Arbeiten in den Firmenr�umen durchf�hrt, fasste er kurzfristig den
Entschluss, den Kl�ger zu k�ndigen und wirtschaftlich zur
Verantwortung zu nehmen. Es wurde deswegen auf der
Gesellschafter-Versammlung am 28. Februar 2003 die Abberufung als
Gesch�ftsf�hrer und die K�ndigung beschlossen. In dem behauptete der
Beklagte wahrheitswidrig, dass der Kl�ger ihn jahrzehntelang
pers�nlich, beruflich und finanziell hintergangen ist, weshalb er sich
zu dieser Beschlussfassung entschieden habe. Dieses Dieser Beschluss
gelangte von Inhalt her ins Internet und wurde anderen zur Kenntnis
gegeben. |
Beweise
|
Beweise
|
Diese Feststellungen beruhen auf |
Diese Feststellungen beruhen auf |
-
den
teilweisen Einlassungen des Angeklagten, |
-
den
teilweisen Einlassungen des Beklagten, |
-
auf der
auszugsweisen Verlesung der Urteile des Bezirksgerichts Dresden gegen
Hesse � 1 BS 47 a/80 |
-
auf der
auszugsweisen Verlesung des Gerichtsurteils Nr. 1 |
-
und
gegen Wuttke � BS 20/84 |
-
des
Gerichtsurteils Nr. 2 |
-
auf der
zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits
genannten B�cher |
-
auf der
zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten, im einzelnen bereits
genannten Domains und Internet-Ausdrucke |
-
und der
auszugsweisen Verlesung
der Schriften
- �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und
West�,
- �Verantwortlich f�r Polen�
- �Menschenrechte � ein Jahrbuch f�r Osteuropa�, |
-
und der
auszugsweisen Verlesung
der Internet-Ausdrucke
- �Rechtsverdreher�,
- �Wahrheit�
- �Menschenrechte �, |
-
der
auszugsweisen Verlesung
- des Beschlagnahmeprotokolls (Pos. 104 und 106)
- sowie des Briefes von Warmbier an den Angeklagten vom 20.2.1982
- und des Antwortbriefes vom Angeklagten an Warmbier vom 28.4.1982. |
-
der
auszugsweisen Verlesung
- des Domain-Registrierprotokolls
- sowie des Briefes von der Volksbank P. an den Beklagten 2003
- und des Antwortbriefes vom Beklagten an die Volksbank P. 2003 |
Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme
gemacht, |
Weiter wurden zum Gegenstand der Beweisaufnahme
gemacht, |
-
der
erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen Gottschalk |
-
der
erste Entwurf des fingierten Interviews des Zeugen G. |
-
und die
endg�ltige Fassung des Diapositivs |
-
und die
endg�ltige Fassung des geplanten Web-Auftritts |
-
sowie
der Brief des Angeklagten an den Rat des Stadtbezirkes Dresden-Mitte
vom 9.3.1984. |
-
sowie
der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.02.03. |
-
Au�erdem
wurden 11 in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Zettel und
ein beschlagnahmtes Heft �B�cherverleih� zum Gegenstand der
Beweisaufnahme gemacht. |
-
Au�erdem
wurden 11 in der Wohnung des Beklagten beschlagnahmten Zettel und ein
beschlagnahmtes Heft �Domainsverleih� zum Gegenstand der
Beweisaufnahme gemacht. |
Zeugen
|
Zeugen
|
Es wurden die Zeugen |
Es wurden die Zeugen |
-
Wuttke |
-
W. |
-
P�tzsch |
-
P. |
-
Kr�ger |
-
K. |
-
Jesch |
-
Je. |
-
Pohl |
-
Po. |
-
Gottschalk |
-
G. |
vernommen. |
vernommen. |
Die fr�here Vernehmung des Zeugen Dr. Wolfgang Sch�like
vor dem Untersuchungsorgan vom 24.5.1984 wurde verlesen. |
Die fr�here Vernehmung des Zeugen Dr. Sch. wurde
verlesen. |
Einlassungen des Angeklagten (Rolf Sch�like)
|
Einlassungen des Beklagten (Rolf Sch�like)
|
Der Angeklagte bestreitet teilweise, einzelne
der genannten Schriften in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie habe
gar nicht weitergeben k�nnen. Dar�ber hinaus bestreitet er zum Teil
einzelne Schriften vom Inhalt her zu kennen. Im �brigen betonte er
immer wieder, soweit es zur �bergabe von Schriften gekommen sei, als
�berzeugter Marxist und Kommunist niemals die Absicht gehabt zu haben,
die verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreifen
oder die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR und anderen
sozialistischen Staaten diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum
gegangen, dass andere B�rger durch das Lesen der B�cher
argumentationsf�hig werden sollten und zwar im positiven Sinne. Er
verneint grunds�tzlich subjektiv die ihm zur Last
gelegten Tatbest�nde erf�llt zu haben. |
Der Beklagte bestreitet teilweise, einzelne der
genannten Internet-Ausdrucke in Besitz gehabt zu haben, so dass er sie
habe gar nicht weitergeben k�nnen. Dar�ber hinaus bestreitet er zum
Teil einzelne Internet-Ausdrucke vom Inhalt her zu kennen. Im �brigen
betonte er immer wieder, soweit es zur �bergabe von
Internet-Ausdrucken und Domains gekommen sei, als �berzeugter Ethiker
und Demokrat niemals die Absicht gehabt zu haben, die
verfassungsm��igen Rechte des Kl�gers, seiner Rechtsanw�lte, der
Banken, Investoren, Mitgesellschafter des Rechtsstaates angreifen oder
die Rechte des Kl�gers und anderen rechtsstaatlich gesinnten Menschen
diskriminieren zu wollen. Ihm sei es darum gegangen, dass andere B�rger
durch das Lesen der Domains argumentationsf�hig werden sollten und
zwar im positiven Sinne. Er verneint grunds�tzlich subjektiv die ihm
zur Last gelegten Tatbest�nde erf�llt zu
haben. |
Aufgabe des Senats
|
Aufgabe des Senats
|
Bei der Beweisw�rdigung durch den Senat kam es deshalb
darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in
entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu
ziehen. |
Bei der Beweisw�rdigung durch den Senat kam es deshalb
darauf an, alle vorliegenden Beweismittel, sowohl im be- als auch in
entlastender Hinsicht zu werten und entsprechende Schlussfolgerungen zu
ziehen. |
Beweisw�rdigung
|
Beweisw�rdigung
|
Subjektive Haltung
|
Subjektive Haltung
|
Es entspricht den Tatsachen, dass der Angeklagte im
Elternhaus und in der Schule eine kommunistische Erziehung genoss und
sich zun�chst positiv f�r die sozialistische Gesellschaftsordnung in
der DDR engagierte. Als er 1958 Kandidat der SED wurde, beantragte er
von sich aus die Verl�ngerung der Kandidatenzeit um ein weiteres Jahr.
Im Verlaufe seiner T�tigkeit im Zentralinstitut f�r Kernforschung in
Rossendorf vollzog sich jedoch ein f�r Ihn verh�ngnisvoller Wandel,
der schlie�lich zum Ausschluss aus der SED f�hrte. Trotz st�ndiger
Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis �nderte er sein
Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Wolfgang Sch�like als
gef�hrlich einsch�tzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der
Hauptverhandlung, die mit ihren vorhergehenden Aussagen im
Ermittlungsverfahren im Wesentlichen �bereinstimmen, wurden vom Senat
aufgrund ihrer Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch
deshalb nicht, weil sie unabh�ngig voneinander lediglich mit anderen
Worten und Details charakteristische Verhaltensweisen des Angeklagten
wiedergaben. Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und
bestimmt die Argumentationen des Angeklagten. Sie werden teilweise
noch durch objektive Beweismittel unterst�tzt. Daraus ist zweifelsfrei
abzuleiten, dass der Angeklagte, der sich den Zeugen gegen�ber st�ndig
als Marxist ausgab, sich damit tarnte und Positionen bezogen hatte,
die letztendlich als staatsfeindlich zu w�rdigen sind. Das ergibt sich
aus den Inhalten der Gespr�che, wie sie eingangs des Urteils
wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik im
positiven Sinne zu f�hren, sondern greifen die verfassungsm��igen
Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verh�ltnisse.
Nicht nur der Zeuge Wuttke stellte in Gespr�chen mit dem Angeklagten
fest, dass dieser eine gegen die Politik der SED und der Regierung der
DDR gerichtete Auffassung vertrat. Dem Angeklagten ging es dabei
darum, mit seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen
Einfluss zu gewinnen, diese gegen die Politik von Partei und Regierung
zu wenden und Ver�nderungen in der Gesellschaft herbeizuf�hren. Welche
Ver�nderungen gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben
sich ein Vorsatz und seine Zielsetzung. Die politisch negativen,
antikommunistischen �u�erungen schlie�en eine andere Wertung und
W�rdigung aus. |
Es entspricht den Tatsachen, dass der Beklagte im
Elternhaus und in der Schule eine ethisch und d demokratisch
ordentliche Erziehung genoss und sich zun�chst positiv f�r das Recht
der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, einschlie�lich des Kl�gers
engagierte. Als er 1958 als Erwachsener die ersten Konflikte hatte,
beantragte er von sich aus die Bedenkzeit um ein weiteres Jahr. Im
Verlaufe seiner T�tigkeit im Zentralinstitut f�r Kernforschung in
Rossendorf vollzog sich jedoch ein f�r Ihn verh�ngnisvoller Wandel,
der schlie�lich zum Ausschluss aus den
Gruppe der rechtsstaatlich gesinnten Menschen f�hrte. Trotz st�ndiger
Auseinandersetzungen im Familien- und Freundeskreis �nderte er sein
Verhalten, das sein Bruder, der Zeuge Dr. Sch. als gef�hrlich
einsch�tzte, nicht. Die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung,
die mit ihren vorhergehenden Aussagen im Ermittlungsverfahren im
Wesentlichen �bereinstimmen, wurden vom Senat aufgrund ihrer
Eindeutigkeit nicht angezweifelt. Insbesondere auch deshalb nicht,
weil sie unabh�ngig voneinander lediglich mit anderen Worten und
Details charakteristische Verhaltensweisen des Beklagten wiedergaben.
Die Aussagen widerlegen in der Regel sachlich und bestimmt die
Argumentationen des Beklagten. Sie werden teilweise noch durch
objektive Beweismittel unterst�tzt. Daraus ist zweifelsfrei
abzuleiten, dass der Beklagte, der sich den Zeugen gegen�ber st�ndig
als Ethiker und Demokrat ausgab, sich damit tarnte und Positionen
bezogen hatte, die letztendlich als rechtsstaatsfeindlich zu w�rdigen
sind. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gespr�che, wie sie eingangs
der Klage wiedergegeben wurden. Sie haben nichts damit zu tun, Kritik
im positiven Sinne zu f�hren, sondern greifen die verfassungsm��igen
Grundlagen an und diskriminieren die gesellschaftlichen Verh�ltnisse.
Nicht nur der Zeuge W. stellte in Gespr�chen mit dem Beklagten fest,
dass dieser eine gegen die Rechte der im Rechtsstaat lebenden Menschen
und der Rechtssystem der Rechte des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte
gerichtete Auffassung vertrat. Dem Beklagten ging es dabei darum, mit
seinen Methoden von seinen Positionen aus, unter den Massen Einfluss zu
gewinnen, diese gegen die Pers�nlichkeits-Interessen zu wenden und
Ver�nderungen in der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, beim
Kl�ger und seinen Rechtsanw�lten herbeizuf�hren. Welche Ver�nderungen
gemeint waren, wurde eingangs dargelegt. Daraus ergeben sich ein
Vorsatz und seine Zielsetzung. Die rechtlich negativen,
antidemokratischen �u�erungen schlie�en eine andere Wertung und
W�rdigung aus. |
Besitz der B�cher und Kenntnis des Inhaltes
|
Besitz der Domains und Kenntnis des
Inhaltes
|
Soweit der Angeklagte die Weitergabe von Schriften bzw.
die Kenntnis vom Inhalt einzelner Schriften bestreitet, ist im
Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es f�r den Senat keine
Anhaltspunkte f�r Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen
gibt. Dazu wird zun�chst auf die bereits vorgenommene W�rdigung der
Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Dar�ber hinaus haben die Zeugen
die konkreten Umst�nde dargelegt, die den Angeklagten veranlassten,
ihnen die jeweiligen B�cher auszuh�ndigen bzw. auf Wunsch der Zeugen
zu �bergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung
keinerlei Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw.
des Angeklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Schriften in der
Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgeh�ndigten
Titel handelte. |
Soweit der Beklagte die Weitergabe von
Internet-Ausdrucken und Domains bzw. die Kenntnis vom Inhalt einzelner
Domains bestreitet, ist im Gegensatz dazu davon auszugehen, dass es f�r
den Senat keine Anhaltspunkte f�r Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Aussagen der Zeugen gibt. Dazu wird zun�chst auf die bereits
vorgenommene W�rdigung der Aussagen der Zeugen Bezug genommen. Dar�ber
hinaus haben die Zeugen die konkreten Umst�nde dargelegt, die den
Beklagten veranlassten, ihnen die jeweiligen Domains bzw.
Internet-Ausdrucke auszuh�ndigen bzw. auf Wunsch der Zeugen zu
�bergeben. Bei den Zeugen zeigten sich in dieser Beziehung keinerlei
Unsicherheiten auch nicht auf Vorhalt der Verteidigung bzw. des
Beklagten. Sie gaben bei der Vorlage der Internet-Ausdrucke in der
Beweisaufnahme sofort zu erkennen, dass es sich um die ausgeh�ndigten
Texte handelte. |
Zu B�cher�bergabe
|
Zu �bergabe der Domains und
Internet-Ausdrucken
|
Mit welchen Bemerkungen der Angeklagte die Bucher
�bergab, wobei auch die zuvor gef�hrten politischen Gespr�che in
Zusammenhang gebracht werden m�ssen, beweist, dass der Angeklagte jedes
der �bergebenen B�cher vom Inhalt her kannte. Mit der �bergabe der
Schriften verfolgte der Angeklagte das Ziel, diese Personen mit
Meinungen der Verfasser vertraut zu machen und sie von der Richtigkeit
derartiger Auffassungen zu �berzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit
der Politik von Partei und Regierung zu verst�rken. |
Mit welchen Bemerkungen der Beklagte die Domains
�bergab, wobei auch die zuvor gef�hrten rechtlichen Gespr�che in
Zusammenhang gebracht werden m�ssen, beweist, dass der Beklagte jedes
der �bergebenen Domains vom Inhalt her kannte. Mit der �bergabe der
Domains und Internet-Ausdrucke verfolgte der Beklagte das Ziel, diese
Personen mit den Inhalten vertraut zu machen und sie von der
Richtigkeit derartiger Auffassungen zu �berzeugen bzw. Zweifel an der
Richtigkeit der Pers�nlichkeits-Interessen anderer zu verst�rken. |
Planm��igkeit
|
Schraube ohne Ende
|
Die Verteidigung zweifelt an, dass der Angeklagte seine
Handlungen planm��ig durchgef�hrt hat, weil er keine Auswahlmethoden
angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der Senat hat dem
gegen�ber festgestellt, dass sich der Angeklagte ganz bestimmte B�cher
ausw�hlte, von denen er entweder genau w�sste, dass sie sich mit seinen
Anschauungen identifizieren oder von denen er wegen pers�nlicher
Schwierigkeiten mit staatlichen Organen oder aufgrund allgemeiner
Unzufriedenheit mit bestimmten Zust�nden erwarten konnte, dass sie zu
�hnlichen Auffassungen politischer Art, wie er sie Ihnen gegen�ber
kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm
insbesondere um j�ngere B�rger, denen historische Tatsachen aus
eigenem Erleben nicht bekannt waren. Die Planm��igkeit zeigte sich
auch darin, dass der Angeklagte vorgab, Marxist und Kommunist zu sein
und von seinen Kenntnissen �ber die sowjetischen Verh�ltnisse
Mitteilungen machte. Er h�ndigte die Schriften im Allgemeinen auch
nicht sofort beim Kennenlernen aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als
er ihre politischen Haltungen kannte. Das Oberste Gericht hat dazu
ausgef�hrt, dass planm��ige Durchf�hrung staatsfeindlicher Hetze
insbesondere vorliegt, wenn Mittel ausgew�hlt und angewandt werden,
die deutlich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das
Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung entsprechenden
Wirkung anstreben. Ein derartiges systematisches und zielgerichtetes
Vorgehen ist beim Angeklagten deutlich erkennbar. Mit diesen Methoden
strebte er das Erreichen einer der staatsfeindlichen Zielstellung
entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche staatsgef�hrdende
Auswirkungen herbeigef�hrt wurden, beweist konkret die Verurteilung
des Zeugen Wuttke wegen staatsfeindlicher Hetze. Dem Handeln des
Angeklagten liegt demzufolge Planm��igkeit zugrunde. Durch die
Weitergabe von Schriften in 13 F�llen an verschiedene B�rger hat der
Angeklagte gegen die gesetzliche Bestimmung des � 106 Abs. 1 Ziff. 2
StGB sowie in Tateinheit gegen � 108 StGB versto�en. Nach � 106 Abs. 1
Ziff. 2 StGB - staatsfeindliche Hetze - wird bestraft, wer die
verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Staats- und
Gesellschaftsordnung der DDR Angreift, indem er Schriften zur
Diskriminierung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse verbreitet. |
Die Verteidigung zweifelt an, dass der Beklagte seine Handlungen nach
dem Prinzip einer �Schraube ohne Ende� durchgef�hrt hat, weil er keine
Auswahlmethoden angewandt hat, sondern alles sporadisch erfolgte. Der
Senat hat dem gegen�ber festgestellt, dass sich der Beklagte ganz
bestimmten Inhalte zuwandte, von denen er entweder genau w�sste, dass
diese seine Anschauungen wiedergeben oder von denen er wegen
pers�nlichen Rachegef�hlen gegen�ber dem Kl�ger und seine
Rechtsanw�lten oder aufgrund allgemeiner Unzufriedenheit mit
bestimmten Rechtszust�nden erwarten konnte, dass sie zu �hnlichen
ehrverletzenden Auffassungen rechtlicher Art, wie er �ffentlich
kundgetan hat, kommen werden. Wie festzustellen war, ging es ihm
insbesondere um Einbeziehungen von unbedarften B�rgern, denen
Tatsachen aus eigenem Erleben mit dem Kl�ger und seinen Rechtsanw�lten
nicht bekannt waren. Die Aktivit�ten nach dem Prinzip �Schraube ohne
Ende� zeigten sich auch darin, dass der Beklagte vorgab, Ethiker und
Demokrat zu sein und von seinen Kenntnissen �ber die Ethik, Demokratie
und Recht Gebrauch machte. Er h�ndigte die Domains und
Internet-Ausdrucke im Allgemeinen auch nicht sofort beim Kennenlernen
aus, sondern erst zu Zeitpunkten, als er ihre Haltungen zum Recht
kannte. Das Verfassungsgericht hat dazu ausgef�hrt, dass das Prinzip
�Schraube ohne Ende� verbunden mit T�tlichkeiten zur Durchf�hrung von
Ehrverletzungen von Kl�gern und seiner Rechtsanw�lten insbesondere
vorliegt, wenn Mittel ausgew�hlt und angewandt werden, die deutlich
ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen und das Erreichen
einer der rechtswidrigen Zielstellung entsprechenden Wirkung mittels
T�tlichkeiten anstreben. Ein derartiges systematisches und
zielgerichtetes Vorgehen ist beim Beklagten deutlich erkennbar. Mit
diesen Methoden strebte er das Erreichen einer der rechtswidrigen
Zielstellung entsprechenden Wirkung an. dass erhebliche
rechtsgef�hrdenden Auswirkungen
herbeigef�hrt wurden, beweist konkret die Verurteilung des Zeugen W.
wegen Ehrverletzung des Kl�gers und seines Rechtsanwaltes mittels
T�tlichkeiten. Dem Handeln des Beklagten liegt demzufolge das Prinzip
�Schraube ohne Ende� zugrunde. Durch die Weitergabe von Domains in 13
F�llen an verschiedene B�rger hat der Beklagte gegen die gesetzliche
Bestimmung des � 1004, 823 Abs. 2 BGB sowie in Tateinheit gegen �� 185
Abs. 1, 186 Abs. 1 StGB versto�en.
Nach � 185 Abs. 1 �
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer T�tlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Nach � 186 Abs. 1 -
�ble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben ver�chtlich zu machen oder in der
�ffentlichen Meinung herabzuw�rdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat �ffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (� 11
Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. |
� 106 StGB � Pr�fung der
G�ltigkeit
|
�� 185, 186 � Pr�fung
der G�ltigkeit
|
Vom Senat war zu pr�fen, inwieweit es sich bei den zur
Anklage stehenden Schriften um solche im Sinne des � 106 Abs. 1 Ziff.
2 StGB, d.h. zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse
handelt. |
Vom Senat war zu pr�fen, inwieweit es sich bei den zur
Anklage stehenden Domains und Internet-Ausdrucken um solche im Sinne
des � 185, 186 StGB, d.h. zur Diskriminierung der Pers�nlichkeit des
Kl�gers handelt. |
Solschenizyn �Der
Archipel Gulag�
|
Aussage �Schei�e�
|
Hinsichtlich der Schrift von Solschenizyn �Der Archipel
Gulag� ist der diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war
eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich. |
Hinsichtlich der Behauptung, der Rechtsanwalt h�tte
�Das war Schei�e � gesagt, ist der
diskriminierende Inhalt gerichtsbekannt. Insoweit war eine weitere
Beweiserhebung nicht erforderlich. |
Schriften �Vernehmungsprotokolle�,
�Ged�chtnisprotokolle�, �Die Revolution entl�sst ihre Kinder�
|
Internet-Aussagen �Vergleich�,
�Begr�ndungen�, �Wahrheitsverdreher�
|
Hinsichtlich der Schriften �Vernehmungsprotokolle�,
�Ged�chtnisprotokolle� und �Die Revolution entl�sst ihre Kinder� wurden
wie bereits ausgef�hrt, auszugsweise zwei Urteile des Bezirksgerichts
Dresden verlesen. Sie enthalten Feststellungen zur Charakterisierung
des Inhalts der Schriften. Daraus geht hervor, dass sie von ihrer
gesamten Anlage her gegen die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der
DDR gerichtet sind und Sozialismus sowie sozialistischer Staat als
menschenfeindlich dargestellt werden. |
Hinsichtlich der Domain-Seiten �Vergleich�,
�Begr�ndungen� und �Wahrheitsverdreher� wurden wie bereits ausgef�hrt,
auszugsweise zwei Klagen anderer Landgerichte verlesen. Sie enthalten
Feststellungen zur Charakterisierung des Inhalts. Daraus geht hervor,
dass sie von ihrer gesamten Anlage her gegen die Pers�nlichkeitsrechte
des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte gerichtet sind und den
Rechtsstaat sowie die Rechtsentscheidungen als menschenfeindlich
dargestellt werden. |
Passagen aus den B�chern
|
Passagen aus den Domain-Seiten
|
Dies zeigen solche Passagen aus �Ged�chtnisprotokolle�,
�Vernehmungsprotokolle� und �Die Revolution entl�sst ihre Kinde� wie |
Dies zeigen solche Passagen aus �Begr�ndungen�,
�Vergleich� und Wahrheitsverdreher� wie |
-
�wehrlose Opfer w�rden im Sozialismus von Institutionen drangsaliert�, |
-
der
Rechtsanwalt sagte �Das war Schei�e, mir alles zu kompliziert. |
-
�der
Sozialismus in der DDR sei von einer b�rokratischen Sklerose befallen
und m�sse deshalb demokratisiert werden, |
-
der
Rechtsanwalt sei von einer juristisch angehauchten Sklerose befallen
und m�sse deshalb geschult werden, |
-
ein
nicht�ffentlicher Beamtenapparat entziehe sich jeglicher Kontrolle,
nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die Verfassung au�er Kraft, |
-
ein
nicht�ffentlicher juristischer Beziehungsapparat entziehe sich
jeglicher Kontrolle, nehme alle Privilegien in Anspruch, setze die
Verfassung au�er Kraft, |
-
in der
DDR herrsche keine Demokratie, |
-
der
Kl�ger herrsche wir ein Tyrann, beschimpfte und beleidigte die
Mitarbeiterinnen |
-
bei der
Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sei der Einsatz vielf�ltiger
Mittel erlaubt, um einen Sieg zu erringen, |
-
bei der
Bearbeitung Rechtsverfahren sei der Einsatz vielf�ltiger Mittel
erlaubt, um einen Sieg zu erringen, |
-
Menschen
w�rden gedem�tigt und Menschen menschenfeindlich behandelt, |
-
die
Gegenseite w�rde gedem�tigt und menschenfeindlich behandelt, |
-
psychischer Terror zur Erzielung von Gest�ndnisbereitschaft w�rde
entwickelt, |
-
finanzieller Terror zur Erzielung von Einverst�ndnisbereitschaft w�rde
entwickelt, |
-
zur
Rechtsfertigung dieser Taten werde ein gewisses juristisches Vokabular
ben�tigt und geschaffen, |
-
zur
Rechtsfertigung dieser Handlungen werde ein gewisses juristisches
Vokabular ben�tigt und geschaffen, |
-
die
Partei und der Staat werden zu alles beherrschenden Instrumenten, um
ihre Ziele gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen. |
-
die
Rechtszunft wird zu alles beherrschendem Instrument, um ihre Ziele
gegen die Mehrheit des Volkes durchzusetzen. |
-
Ans�tze
einer machtvollen selbst�ndigen antifaschistischen und sozialistischen
Bewegung w�ren zertr�mmert worden |
-
Ans�tze
einer ordentlichen Gesch�ftst�tigkeit sind vom Kl�ger mit
Unterst�tzung seiner Rechtsanw�lte zertr�mmert worden |
-
und der
Apparat h�tte �ber die selbst�ndigen Regungen der antifaschistischen
links eingestellten Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen, |
-
und der
Rechtapparat h�tte �ber die selbst�ndigen Regungen der rechtsstaatlich
handelnden Schichten des Volkes einen Sieg davongetragen, |
-
die
Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen
die W�hler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden, |
-
die
Wahlen im Oktober 1946 seien die ersten und letzten gewesen, bei denen
die W�hler vor politischen Entscheidungen gestellt wurden, |
-
die SED
sein von der KPdSU abh�ngig und ein Hilfsverband |
-
der
Rechtsstaat ist von den Betr�gern abh�ngig und ein Hilfsverband |
-
und in
der SED w�rde die Meinungsfreiheit unterdr�ckt, |
-
und
Rechtsstaat w�rde die Meinungsfreiheit unterdr�ckt, |
-
die
f�hrenden Funktion�re der SED w�ren keine Kommunisten, sondern nur
diejenigen, die sich gegen die Unterordnung unter die Sowjetunion und
die unmenschlichen Methoden gegen die Bespitzelung wehren. |
-
die
f�hrenden Vertreter des Rechtsstaates w�ren keine Demokraten, sondern
nur diejenigen w�ren das, die sich gegen die Unterordnung unter die
F�hrenden Personen und die unmenschlichen Methoden der Bespitzelung
wehren. |
Weitere Zitate aus den Schriften
|
Weitere Zitate aus den Domains
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Aus den weiteren drei Schriften werden auszugsweise
Zitate verlesen. |
Aus den weiteren drei Domain-Inhalten werden
auszugsweise Zitate verlesen. |
Schrift Menschenrechte
|
Domain-Seite
Menschenrechte
|
In der Schrift �Menschenrechte - ein Jahrbuch f�r
Osteuropa� |
Auf der Internet-Seite �Menschenrechte� |
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werden
insbesondere die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in den
sozialistischen L�ndern, |
-
wird
insbesondere die gesellschaftliche Rolle des Kl�gers und seiner
Rechtsanw�lte, |
-
die
f�hrende Rolle der marxistisch-leninistischen Parteien |
-
die
Bedeutung der Ethik und Rechtsstaatlichkeit f�r den Kl�ger und seine
Rechtsanw�lte |
-
die
sozialistische Demokratie und |
-
die
Einhaltung der Gesetze durch den Kl�ger und seine Rechtsanw�lte |
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das
br�derliche B�ndnis mit der Sowjetunion |
-
das
B�ndnis zwischen Mandat und Rechtsanwalt |
diskriminiert. |
diskriminiert. |
Passagen aus der Schrift �Menschenrechte -
ein Jahrbuch f�r Osteuropa�
|
Passagen aus der Internet-Seite
�Menschenrechte�
|
Das zeugen solche Passagen wie |
Davon zeugen solche Passagen wie |
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�Die
sozialistischen L�nder k�nnten in ihrer gegenw�rtigen Gestalt nur
existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen in
ihren Freiheiten stark einschr�nken, die Sowjetunion f�hrte 1953 in
der DDR, 1956 in Budapest und 1968 in der CSSR Interventionen durch |
-
Der
Kl�ger und seine Rechtsanw�lte k�nnten in ihrer gegenw�rtigen Gestalt
nur existieren, da sie die Menschenrechte missachten und die Menschen
in ihren Freiheiten stark einschr�nken, die f�hrenden Rechtsanw�lte
f�hrten 1953 die Gegenpartei des Kl�gers in den Bankrott, 1956 wurde
in Hamburg und 1968 in ganz Deutschland geschadet |
-
und eine
grundlegende �nderung der Situation k�nne mit einer Ver�nderung in der
Sowjetunion zusammenfallen. |
-
und eine
grundlegende �nderung der Situation k�nne mit einer Ver�nderung in der
Handlungsm�glichkeiten des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte
zusammenfallen. |
-
Der
Sozialismus sei die Herrschaft einer habgierigen und unf�higen
Parteib�rokrale in Verbindung mit dem Terror der Tscheka, |
-
der
Rechtsstaat sei die Herrschaft habgieriger und unf�higer
Gesch�ftsleute a l� Kl�ger und seine Rechtsanw�lte in Verbindung mit
den Gerichten und Hochtreiben der Kosten, |
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die
Partei- und Staatsf�hrungen h�tten l�ngst jegliche Ideale und
Prinzipien weggeworfen, |
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der
Kl�ger und seine Rechtsanw�lte h�tten l�ngst jegliche Ideale und
Prinzipien weggeworfen, |
-
der
Marxismus-Leninismus, der proletarische Internationalismus und die
Br�derlichkeit w�ren nur Phrasen.� |
-
Ethik,
Recht und Ehre w�ren nur Phrasen.� |
Schrift �Verantwortlich
f�r Polen�
|
Internet-Seite
�Wahrheit�
|
In der Schrift �Verantwortlich f�r Polen� werden
insbesondere die sozialistische Demokratie, die f�hrende Rolle der
marxistisch-leninistischen Parteien und das Br�derb�ndnis mit der
KPdSU diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie |
Auf der Internet-Seite �Wahrheit� werden insbesondere
die rechtsstaatliche Demokratie, die Bedeutung der anerkannten
Rechtsanw�lte das B�ndnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt
diskriminiert. Das zeigen solche Stellen wie |
-
Der
Sozialismus ist nicht machbar solange er vom Weltkommunismus, dem
Kreml abh�ngig w�re. |
-
Der
Rechtsstaat ist nicht machbar solange er vom starren Rechtssystem, den
unendlich vielen Gesetzen abh�ngig w�re. |
-
Die
Sowjetunion und die anderen sozialistischen L�nder h�tten ihre
polizeilich-milit�rischen Machtmittel gegen die Mehrheit des
polnischen Volkes und seine Gewerkschaft eingesetzt. |
-
Die
anerkannte Rechtsanw�lte und die anderen h�tten ihre
polizeilich-juristische Gesch�ftst�tigkeitmittel gegen die Mehrheit des
Volkes und seine Meinungstr�ger eingesetzt. |
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Der
Leninismus, dessen zentralistisches Wirtschaftssystem w�rden zur
Verelendung f�hren |
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Die
Verfassungstreue, auf deren Basis dessen gew�hlten Volksvertretungen
w�rden zur Verelendung f�hren |
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die
Sowjetunion ersticke Freiheitsbewegungen im Keime |
-
die
angesehenen Rechtsanw�lte ersticke Freiheitsbewegungen im Keime |
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und
setze die autorit�re Herrschaft durch |
-
und
setze die autorit�re Herrschaft durch |
-
die
sozialistischen L�nder h�tten sich durch verst�rkte Repressalien,
Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche
friedlichen Ereignisse wie die Olympiade in Moskau und die
KSZE-Nachfolgekonferenz in Madrid vorbereitet und so den Einmarsch in
Afghanistan im Inneren abgesichert. |
-
die
rechtsstaatlichen L�nder h�tten sich durch verst�rkte Repressalien,
Verhaftungen und Einweisungen in psychiatrische Anstalten auf solche
friedlichen Ereignisse wie die Massendemonstrationen vorbereitet und
so den Einmarsch in Afghanistan und Irak im Inneren abgesichert. |
Buch �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist.
Mein Weg zwischen Ost
|
Domain-Seite
�Rechtsverdreher�
|
Das Buch �Ein Traum, der nicht entf�hrbar ist. Mein Weg
zwischen Ost und West� werden die sozialistische Entwicklung in der
DDR, Ma�nahmen der staatlichen Organe und gesellschaftlichen
Organisationen zum Schutze der sozialistischen Errungenschaften und
die marxistisch-leninistische Partei diskriminiert. |
Auf der Domain-Seite �Rechtsverdreher� werden die
gesetzlichen Rechte des Kl�gers, das Recht des Rechtsanwalt als
unabh�ngiges Organ Schutze der rechtsstaatlichen Errungenschaften und
die ethisch-demokratischen Grundlagen diskriminiert. |
Passagen aus dem Buch �Ein Traum, der nicht
entf�hrbar ist. Mein Weg zwischen Ost und West�
|
Passagen aus
�Rechtsverdreher�
|
Das zeigen folgende Passagen |
Das zeigen folgende Passagen |
-
Die DDR
w�re gegen�ber der BRD der schlechtere Staat, da sie sich durch Mauer
und Minenfeld von der Massenflucht sch�tzen m�sse |
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Der
Kl�ger w�re gegen�ber den anderen Menschen ein Betr�ger, da er sich
durch die Mauer des Schweigens, Verbot der Einsichtnahme in ihn
betreffende Unterlagen sich sch�tzen m�sse |
-
die
Menschenrechte m�ssten erst hergestellt werden, um vom realen
Sozialismus in der DDR sprechen zu k�nnen. |
-
das
Recht des Betrogenen m�sste erst hergestellt werden, um vom realen
Rechtsstaat, der mit dem Kl�ger fertig wird, sprechen zu k�nnen. |
-
Die
Vereinigung von KPD und SPD zur SED sei eine b�rokratische
Zwangsvereinigung gewesen, von der sowjetischen Besatzungsmacht
bestimmt und habe zur v�lligen Entartung der Partei gef�hrt |
-
Die
Vereinigung des Kl�gers mit den Banken, Versicherungen und
Rechtsanw�lten sei eine b�rokratische Zwangsvereinigung gewesen, von
den Machenschaften des Kl�gers bestimmt und habe zur v�lligen
Entartung der Rechtsanwendung gef�hrt |
-
die SED
w�re eine Sattelitenpartei, die DDR ein Satellitenstaat |
-
die
Rechtsorgane w�ren Satteliten von Betr�gern, der Kl�ger w�re
erb�rmlich |
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die
Partei und Staatsf�hrung der DDR eine parasit�re, weitgehend
fremd-nationale bestimmte Funktion�rskaste des �Sowjetsystems�, |
-
der
Rechtsstaat und der der Kl�ger w�ren eine parasit�re, weitgehend
fremd-nationale bestimmte Kaste von Betr�gern, |
-
der
Sozialismus w�re immer jeweils eine Ausbeutungs- und
Unterdr�ckungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch
gesetzm��ige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in
Entwicklungsl�ndern�. |
-
der
Rechtsstaat w�re immer jeweils eine Ausbeutungs- und
Unterdr�ckungsgesellschaft des neuen Typs, eine historisch
gesetzm��ige Nachholefom und Nachhilfeform der Industrialisierung in
Entwicklungsl�ndern�. |
Wertung
|
Wertung
|
Diesen antisozialistischen und antikommunistischen,
gegen die gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR und in den
anderen sozialistischen L�ndern, insbesondere in der UdSSR gerichteter
Inhalt der vorgenannten Schriften hat der Angeklagte aufgrund seines
Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt,
diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. S�mtliche Machwerke
sind als antisozialistische, antikommunistische Hetzschriften zu
beurteilen. |
Diesen ungesetzlichen und undemokratischen, gegen die
gesellschaftlichen Verh�ltnisse, in denen der Kl�ger lebt, und anderen
Rechte, insbesondere gegen die Ehre der Rechtsanw�lte gerichteter
Inhalt der vorgenannten Inhalte hat der Beklagte aufgrund seines
Wissensstandes erkannt und bei der Weitergabe das Ziel verfolgt,
diesen Inhalt anderen Personen bekannt zu machen. S�mtliche Machwerke
sind als ungesetzliche, undemokratische, ehrverletzende Texte zu
beurteilen. |
Weitergabe der Schriften
|
Weitergabe der Inhalte
|
Durch die Weitergabe dieser Schriften an andere
Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne
dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zug�ngigmachen an einen
bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den T�ter. Dies ist
durch das Handeln des Angeklagten planm��ig erfolgt. Abs. 2 der
genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erf�llt. |
Durch die Weitergabe dieser Inhalte an andere Personen
hat der Beklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser
gesetzlichen Bestimmung ist das Zug�ngigmachen an einen bestimmten
oder unbestimmten Personenkreis durch den T�ter. Dies ist durch das
Handeln des Beklagten nach dem Prinzip �Schraube ohne Ende� erfolgt.
Die Schwere der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erf�llt. |
Staatsfeindliche
Zielstellung
|
Ehrverletzende
Zielstellung
|
Der Angeklagte handelte mit einer staatsfeindlichen
Zielstellung. |
Der Beklagte handelte mit einer ehrverletzenden
Zielstellung. |
Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den
gesellschaftlichen Verh�ltnissen und der mit der Weitergabe der
Schriften verfolgten Absicht, B�rger auf diese Position seiner
Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits
entsprechende Ausf�hrungen. Der Angeklagte hat damit die
verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung
der Deutschen Demokratischen Republik angegriffen. Ihm ging es
letztlich um eine Ver�nderung bestehender verfassungsm��ig gesch�tzter
Verh�ltnisse, insbesondere bez�glich des sozialistischen Staates, der
f�hrenden Rolle der Partei in unserer Gesellschaft und der T�tigkeit
der Schutz- und Sicherheitsorgane. Dabei ist ausgehend vom Vorbringen
des Angeklagten darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand der
staatsfeindlichen Hetze sich gegen feindliche Handlungen richtet,
nicht aber gegen andere Auffassungen. Das Handeln des Angeklagten
beinhaltet subversive, also auf die Zerst�rung und den Sturz der
gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR gerichtete feindliche
Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den sozialistischen Staat und
weitere gesellschaftliche Verh�ltnisse im Rahmen des ideologischen
Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen, Ver�chtlichmachen,
Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der Meinungsfreiheit haben
nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerst�rung der bestehenden
Gesellschaftsordnung gerichteten Aktivit�t. |
Dies ergibt sich aus seiner Einstellung zu den Kl�gern
und Rechtsanw�lten und der mit der Weitergabe der Domains und
Domain-Inhakte verfolgten Absicht, B�rger auf diese Position seiner
Auffassungen zu bringen. Hierzu erfolgten an anderer Steile bereits
entsprechende Ausf�hrungen. Der Beklagte hat damit die
verfassungsm��igen Grundlagen der Pers�nlichkeit, der Banken,
Investoren, Mitgesellschafter angegriffen. Ihm ging es letztlich um
eine Ver�nderung bestehender verfassungsm��ig gesch�tzter
Verh�ltnisse, insbesondere bez�glich des Rechtsstaates, der Bedeutung
der Rechtssystems, der unsere Banken, Investoren, Menschen und die
Mitgesellschafter und der T�tigkeit der Justiz- und Rechtsorgane.
Dabei ist ausgehend vom Vorbringen des Beklagten darauf hinzuweisen,
dass der Tatbestand der besonders schweren Ehrverletzung sich gegen
ungesetzliche Handlungen richtet, nicht aber gegen andere
Auffassungen. Das Handeln des Beklagten beinhaltet unehrenhafte, also
auf die Zerst�rung und die wirtschaftliche Vernichtung des Kl�gers und
seiner Rechtsanw�lte gerichteten
unqualifizierte Angriffe. Es beinhaltet Angriffe auf den Rechtsstaat
und weitere gesellschaftliche Verh�ltnisse im Rahmen des
innerbetrieblichen Kampfes mit kriminellen Mitteln, wie Verleumdungen,
Ver�chtlichmachen, Entstellungen und Beleidigungen. Fragen der
Meinungsfreiheit haben nirgends etwas zu tun mit einer auf Zerst�rung
der bestehenden Banken, Investoren, Mitgesellschafter und Betr�ger
gerichteten Aktivit�t. |
Tatbestand erf�llt
|
Tatbestand erf�llt
|
Mit der �bergabe der Schriften an andere Personen ist
der Tatbestand als staatsfeindliche Hetze vollendet. Das ist in jedem
einzelnen Fall geschehen. |
Mit der �bergabe der Domains und Internet-Inhalte an
andere Personen ist der Tatbestand als Ehrverletzung des Kl�gerin und
seiner Rechtsanw�lte mittels T�tlichkeit vollendet. Das ist in jedem
einzelnen Fall geschehen. |
Gem�� � 108 StGB wird ein Verbrechen der
staatsfeindlichen Hetze nach � 106 StGB auch dann bestraft, wenn es
gegen Staaten gerichtet ist, die mit der Deutschen Demokratischen
Republik verb�ndet sind. Dies trifft auf die Verbreitung der Schriften
�Der Archipel Gulag�, �Menschenrechte - ein Jahrbuch f�r Osteuropa�
und �Verantwortlich f�r Polen� zu. Hinsichtlich der Zielstellung sind
hier die gleichen Umst�nde gegeben wie vorher dargelegt. |
Gem�� Nach � 185 Abs. 1 � Beleidigung
und nach � 186 Abs. 1 - �ble Nachrede
wird auch dann bestraft, wenn es mit einer T�tlichkeit verbunden wird
Dies trifft auf die Verbreitung der Inhalte �Schei�e�,
�Menschenrechte � und �Wahrheit� zu.
Bekanntlich sind auch gelesene Worte T�tigkeiten.
M�gliche Nervenzusammenbr�che hat der Beklagte
billigend in kauf genommen. |
Mitarbeit am selbstverfassten Interview von
J�rgen Gottschalk
|
Mitarbeit am selbstverfassten Interview von
Zeugen G.
|
Der Zeuge Gottschalk ist in anderer Sache unter anderem
aufgrund der Herstellung seines fingierten Interviews wegen
�ffentlicher Herabw�rdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
worden. Dazu hat ihm der Angeklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet.
Dabei ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich
unbeachtlich, dass der Angeklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie
sie im Sachverhalt festgestellt wurden, belie�. Zur Erf�llung des
Tatbestandes gen�gt es bereits, wenn der Angeklagte immer wieder
Hinweise zur konzeptionellen Gestaltung gab und den Zeugen best�rkte,
das Interview auf alle F�lle herzustellen. Unbestritten ist, dass der
Angeklagte orthografische Fehler und Interpunktion korrigierte. Mit
Hilfe des Angeklagten ist vom Zeugen Gottschalk die Endfassung des
Interviews hergestellt worden. Das Interview ist in der Phase der
Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt, so dass
�ffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden die
gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der DDR und die T�tigkeit
zust�ndiger staatlicher Organe ver�chtlich gemacht. Der Angeklagte hat
somit subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur
�ffentlichen Herabw�rdigung gem�� �� 220 Abs. 2, 22 Abs. 2 Ziff 3 StGB
erf�llt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur Verantwortung zu
ziehen. |
Der Zeuge G. ist in anderer Sache unter anderem aufgrund
der Herstellung seines fingierten Interviews wegen �ffentlicher
Herabw�rdigung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dazu
hat ihm der Beklagte durch Rat und Tat Hilfe geleistet. Dabei ist es
entgegen der Auffassung der Verteidigung rechtlich unbeachtlich, dass
der Beklagte es bei den Passagen des Zeugen, wie sie im Sachverhalt
festgestellt wurden, belie�. Zur Erf�llung des Tatbestandes gen�gt es
bereits, wenn der Beklagte immer wieder Hinweise zur konzeptionellen
Gestaltung gab und den Zeugen best�rkte, das Interview auf alle F�lle
herzustellen. Unbestritten ist, dass der Beklagte orthografische Fehler
und Interpunktion korrigierte. Mit Hilfe des Beklagten ist vom Zeugen
G. die Endfassung des Interviews hergestellt worden. Das Interview ist
in der Phase der Herstellung mehreren Personen zur Kenntnis gelangt,
so dass �ffentlichkeit gegeben ist. Vom Inhalt her wurden der Kl�ger
und seine Rechtsanw�lte ver�chtlich gemacht. Der Beklagte hat somit
subjektiv und objektiv den Tatbestand der Beihilfe zur �ffentlichen
Herabw�rdigung erf�llt. Deswegen ist er ebenfalls strafrechtlich zur
Verantwortung zu ziehen. |
Schreiben vom 9.3.1984 an Stadtbezirks
Dresden-Mitte
|
Beschluss der
Gesellschafterversammlung 28.02.03
|
Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984
an Stadtbezirks Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang
pers�nlich, beruflich und politisch entw�rdigt worden zu sein, ist
diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an anderer Stelle
festgestellt worden, dass er von vielen staatlichen Stellen und
betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterst�tzung erhielt, um
entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben zu k�nnen. Aufgrund
seines sehr guten Einkommens hat er sich ausgedehnte Reisen in die
Sowjetunion leisten k�nnen und verf�gte �ber einen
�berdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen �u�erungen
sind geeignet, die staatliche Ordnung als Ganzes zu beeintr�chtigen,
da sie den Charakter einer Ver�chtlichmachung beinhalten. Den
Ausf�hrungen der Verteidigung, die Zweifel an der Erf�llung des
Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Da das Schreiben auf dem Postweg den Empf�nger erreichte und dort
ge�ffnet wurde, ist �ffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des
Angeklagten, dass er sich entw�rdigt gef�hlt habe, ist ungeeignet eine
andere rechtliche W�rdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen
der Wahrheit zu wider verfasst, damit sein Gesuch auf st�ndige Ausreise
aus der DDR begr�ndet und somit eine �ffentliche Herabw�rdigung
begangen. |
Soweit der Beklagte im Beschluss der
Gesellschafterversammlung v. 28,02,03 behauptete, der Kl�ger h�tte
jahrelang die Mitgesellschafter pers�nlich, beruflich und finanziell
hintergangen ist, ist diese Behauptung wahrheitswidrig. Hierzu ist an
anderer Stelle festgestellt worden, dass der Kl�ger
Gesellschafterdarlehen gew�hrte und die Bankb�rgschaft �bernahm, damit
der Beklagte entsprechend seiner Ausbildung arbeiten und leben kann.
Aufgrund seines sehr guten Einkommens hat sich der Beklagte
ausgedehnte Reisen ins Aasland leisten k�nnen und verf�gte �ber einen
�berdurchschnittlichen Lebensstandard. Seine schriftlichen �u�erungen
sind geeignet, die die wirtschaftliche Existenz des Kl�gers zu
beeintr�chtigen, da sie den Charakter einer Ver�chtlichmachung
beinhalten. Den Ausf�hrungen der Verteidigung, die Zweifel an der
Erf�llung des Tatbestandes zum Ausdruck brachten, kann deshalb nicht
gefolgt werden. Da das der Beschluss der Gesellschafterversammlung auf
dem Postwege den Empf�nger erreichte und dort ge�ffnet wurde, ist
�ffentlichkeit gegeben. Die Einlassung des Beklagten, dass er sich
hintergangen gef�hlt habe, ist ungeeignet eine andere rechtliche
W�rdigung zu treffen. Er hat seine Formulierungen der Wahrheit zu
wider verfasst, damit sein Gesuch auf Abberufung und Entlassung des
Kl�gers begr�ndet und somit eine �ffentliche Herabw�rdigung begangen. |
Insoweit hat sich der Angeklagte subjektiv und objektiv
eines Vergehens gem�� � 220 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. |
Insoweit hat sich der Beklagte subjektiv und objektiv
eines Vergehens gem�� �� 185, 186 schuldig gemacht. |
Staatsfeindliche Hetze
|
Pers�nliche
Ehrverletzung mittel T�tlichkeiten
|
Bez�glich der staatsfeindlichen Hetze hat der
Angeklagte durch mehrere Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach
verletzt. Damit ist in Tatmehrheit gem�� � 63 Abs. 2 StGB gegeben. Die
strafbaren Handlungen der staatsfeindlichen Hetze sowie der Beihilfe
zur �ffentlichen Herabw�rdigung und der �ffentlichen Herabw�rdigung
stehen ebenfalls im Verh�ltnis der Tatmehrheit gem�� � 63 Abs. 2 StGB
zueinander. Der Angeklagte hat insoweit durch Taten verschiedene
Strafrechtsnormen verletzt. |
Bez�glich der pers�nliche
Ehrverletzung mittels T�tlichkeiten hat der Beklagte durch mehrere
Handlungen dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt. Damit ist in
Tatmehrheit gem�� �� 53 StGB gegeben. Die strafbaren Handlungen der
Beleidigungen mittels T�tlichkeiten sowie der Beihilfe zur
�ffentlichen Herabw�rdigung und der �ffentlichen Herabw�rdigung stehen
ebenfalls im Verh�ltnis der Tatmehrheit gem�� � 53 StGB zueinander.
Der Beklagte hat insoweit durch Taten verschiedene Strafrechtsnormen
verletzt. |
Tatmehrheit
|
Tatmehrheit
|
Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung
hat das Gericht gem�� � 64 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem
Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen
und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon
auszugehen, dass gegen die DDR gerichtete Verbrechen, wie die
staatsfeindliche Hetze, eine hohe Gesellschaftsgef�hrlichkeit
aufweisen. Der Angeklagte hat sich mit diesem Handeln gegen den
sozialistischen Staat gewandt und dadurch die sozialistische Staats-
und Gesellschaftsordnung der DDR erheblich gesch�digt sowie im
gleichen Ma�e die Staats- und Gesellschaftsordnung anderer
sozialistischer L�nder, insbesondere der Sowjetunion angegriffen. Ein
solches Auftreten liegt auf der Linie der Gegner unseres
sozialistischen Staates, die durch ideologische Diversion in die
L�nder des realen Sozialismus Zersetzung und Unzufriedenheit,
Verwirrung bis hin zu konterrevolution�ren Aktionen tragen wollen. Mit
einer Verunglimpfung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Sowjetunion sollen feindliche und zersetzende Ideologien verbreitet
werden. Das wiederum soll Ausgangspunkt daf�r sein, dass B�rger der
Deutschen Demokratischen Republik gesetzwidrige Handlungen begehen.
Gerade gegenw�rtig zeigt sich, wie von bestimmten imperialistischen
Kreisen versucht wird, die internationale Lage zuzuspitzen und einer
Normalisierung der Beziehungen entgegenzuwirken. Die Handlungsweise
des Angeklagten stellt objektiv eine Unterst�tzung derjenigen Kr�fte
dar, die versuchen durch Verunglimpfung der sozialistischen
Verh�ltnisse dem sozialistischen Staat zu schaden und gegen den
Verband dieser Staaten subversiv vorzugehen. Der Angeklagte hat sich
�ber einen Zeitraum von etwa 2 Jahren hinweg schwerer Verbrechen gegen
den sozialistischen deutschen Staat und gegen�ber der sozialistischen
Staatengemeinschaft schuldig gemacht. Er hat sich gegen den Staat
gewandt, f�r dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt zu haben, den
Staat, der ihm die M�glichkeit einer seinen W�nschen und Neigungen
entsprechenden beruflichen Ausbildung gegeben hat und der ihm und
seiner Familie eine gesicherte Perspektive bot. |
Bei der Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung
hat das Gericht gem�� � 53 StGB eine Strafe auszusprechen, die dem
Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen
und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist. Dabei ist davon
auszugehen, dass gegen die Kl�ger gerichtete Straftat, wie die
Ehrverletzung des Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte, der Banken,
Investoren, Mitgesellschafter aufweisen. Der Beklagte hat sich mit
diesem Handeln gegen den Rechtsstaat gewandt und dadurch die
gesetzliche T�tigkeiten der Banken, Investoren, Mitgesellschafter, des
Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte erheblich gesch�digt sowie im
gleichen Ma�e die rechtm��ige Arbeit der Banken, Investoren,
Mitgesellschafter anderer, insbesondere der angesehen Rechtsanw�lte
angegriffen. Ein solches Auftreten liegt auf der Linie der
Gesetzesbrecher unseres Rechtsstaates, die durch Rechtsbruch,
Zersetzung und Unzufriedenheit, Verwirrung bis hin zu verbrecherischen
Aktionen sich entwickeln k�nnen. Mit einer Verunglimpfung des Kl�gers
und seiner Rechtsanw�lte, der Banken, Investoren und
anderer wird ehrverletzende und
zersetzende Ideologien verbreitet. Das wiederum soll Ausgangspunkt
daf�r sein, dass B�rger gesetzwidrige Handlungen begehen. Gerade
gegenw�rtig zeigt sich, wie von bestimmten verbrecherischen Kreisen
versucht wird, die Lage zuzuspitzen und einer Normalisierung
des friedlichen ausgeglichenen Nebeneinander
entgegenzuwirken. Die Handlungsweise des Beklagten stellt objektiv
eine Unterst�tzung derjenigen Kr�fte dar, die versuchen durch
Verunglimpfung der rechtsstaatlichen Verh�ltnisse dem Rechtsstaat zu
schaden und gegen alle subversiv vorzugehen. Der Beklagte hat sich
�ber einen Zeitraum von etwa 60 Jahre hinweg schwerer Straftat gegen
den deutschen Rechtsstaat und gegen�ber der
rechtsstaatlich gesinnte Menschen schuldig gemacht. Er hat sich
gegen seine Mitmenschen, insbesondere gegen den Kl�ger und seine
Rechtsanw�lte gewandt, f�r dessen Ideale er vorgibt gelebt und gewirkt
zu haben, die Menschen, der ihm die M�glichkeit einer seinen W�nschen
und Neigungen entsprechenden beruflichen Ausbildung zu erhalten und
die ihm und seiner Familie eine gesicherte Perspektive boten. |
Hohe
Gesellschaftsgef�hrlichkeit
|
Hoher Schaden
|
Unter Beachtung der hohen Gesellschaftsgef�hrlichkeit,
die sich im Umfange und in der Intensit�t des strafbaren Handelns des
Angeklagten ausdr�ckt, schloss sich der Senat dem Antrag des Vertreters
der Bezirksstaatsanwaltschaft an und erkannte auf eine Freiheitsstrafe
von 7 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen Beihilfe zur
ungesetzlichen Verbindungsaufnahme erfolgte, ist diese Tatsache von
der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten
Strafma� abzuweichen. Die in der Person des Angeklagten liegenden
Umst�nde, besonders sein ordnungsgem��es und korrektes berufliches
Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen
Umst�nden keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung
erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven
Tatschwere und der Schuld des Angeklagten. Sie war zum Schutze des
Staates vor weiteren derartigen Angriffen und zu Erziehung des
Angeklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit erforderlich. |
Unter Beachtung des hohen Schadens gegen�ber den
Banken, Investoren, Mitgesellschaftern, vor allem gegen�ber dem Kl�ger
und seinen Rechtsanw�lten, der sich im Umfange und in der Intensit�t
des strafbaren Handelns des Beklagten ausdr�ckt, schloss sich der Senat
dem Antrag des Vertreters des Kl�gers an und erkannte auf eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Insoweit keine Verurteilung wegen
Beihilfe zur ungesetzlichen Handlungen erfolgte, ist diese Tatsache
von der Wichtigkeit und Gewicht her nicht geeignet, vom beantragten
Strafma� abzuweichen. Die in der Person des Beklagten liegenden
Umst�nde, besonders sein ordnungsgem��es und korrektes berufliches
Wirken und, dass er nicht vorbestraft ist, konnten unter diesen
Umst�nden keinen entscheidenden Einfluss auf die Strafzumessung
erlangen. Die ausgesprochene Strafe entspricht der objektiven
Tatschwere und der Schuld des Beklagten. Sie war zum Schutze des
Kl�gers und seiner Rechtsanw�lte vor weiteren derartigen Angriffen und
zu Erziehung des Beklagten zur Achtung der Gesetzlichkeit
erforderlich. |
Einziehung
|
Einziehung
|
Da die unter Ziffer 2 des Urteiltenors im Einzelnen
aufgef�hrten Schriften zu einer vors�tzlichen Straftat benutzt wurden,
waren gem�� � 56 Abs. 1 StGB einzuziehen. |
Da die unter Ziffer 2 des Klagetenors im Einzelnen
aufgef�hrten Domains und Internet-Ausdrucke zu einer vors�tzlichen
Straftat benutzt wurden, waren diese gem�� � 58 StGB einzuziehen und
an den Kl�ger abzugeben.
|
Auslagenentscheidung
|
Kostenentscheidung
|
Die Entscheidung �ber die Auslagen des Verfahrens
beruht auf �� 362, 364 StPO. |
Die Entscheidung �ber die Auslagen des Verfahrens
beruht auf �� 465, 467 StPO. |
|
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Hettmann G�k Enzmann |