Vergleich Urteilsformulierung 1984 - Klage 2003
Aus dem Urteil
1984
Aus der Klage v. 14.07.2003 Soweit der
Angeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.1984 an den Rat
des Stadtbezirkes Dresden-Mitte u.a. behauptete, jahrzehntelang persönlich,
politisch und beruflich entwürdigt worden zu sein, ist diese Behauptung
wahrheitswidrig.
Auch die Behauptungen, der Kläger
hätte die Beklagte
zu 1) bzw. deren Gesellschafter und Geschäftsführung hintergangen bzw.
betrogen und ihr geschadet, sind nicht erweislich wahr. Hierzu ist an
einer anderen Stelle festgestellt worden, dass er von vielen staatlichen Stellen
und betrieblichen Einrichtungen jegliche Unterstützung erhielt, um entsprechend
seiner Ausbildung arbeiten und leben zu können.
...
Diese Argumentation ist schon deshalb absurd, da der Kläger - wie bereits
ausgeführt - für dieses Konto durch seine
Bürgschaft (1) haftet.
Rolf Schälike: Unter Beachtung
der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit, die sich im Umfange und der Intensität des
strafbaren Handelns des Angeklagten ausdrückt, schloss sich der Senat dem Antrag
des Vertreters der Bezirksstaatsanwaltschaft an ....
Ohne eine
gerichtliche Entscheidung wird insbesondere der Beklagte zu 2) nicht damit
aufhören, mit beispielloser Energie auf die wirtschaftliche und bürgerliche
Existenz des Klägers zu zielen. ... und erkannte
auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
... und für
den Fall, dass dies nicht betrieben werden kann, soll Ordnungshaft bis zu 6
Monaten festgesetzt werden. Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike. |