Rolf Schälike - Dezember 2003 Das Landgericht hat den auf Verbot, Inhalte in Domains mit dem Bestandteil "eurodiva" ins Internet zu stellen, zunächst bewilligt, aus welchen Gründen auch immer. 09.09.2003
Landgericht Hamburg -
Widerspruchsverfahren
Die Richter haben richtig entschieden. Wir dürfen jedoch nicht behaupten, dass unsere Sicht möglicherweise die des Rechtsanwaltes des Klägers war. Das verbietet uns eine einstweilige Verfügung vom 25.09.2003, gegen die wir auch im Widerspruchsverfahren verloren haben. Die Begründung war nicht nachvollziehbar. 2 Geschäftführer bestätigen eidesstattlich die Äußerung "Der Antrag war Scheiße", 1 Rechtsanwalt bestätigt, dass ein Kraftausdruck "Scheiße" oder "Mist" seines Erachtens nach gefallen sei, 3 Richter schließen als Zeugen nicht aus, dass der Kraftausdruck nicht gefallen sei, nur der betroffene Rechtsanwalt erklärt eidesstattlich, dass er "Das war Scheiße" nicht gesagt hat. Im Hauptverfahren kam es nach schriftlicher Zeugenbefragung zur Parteien-Vernehmung. Der vorsitzende Richter, Andreas Buske brauchte keine Entscheidung zu treffen, denn der Kläger bot einen Vergleich an, in dem wir die einstweilige Verfügung ohne Präjudiz anerkennen, der Kläger im Gegenzug alle Kosten der zwischen uns laufenden Verfahren trägt. Weiterhin verpflichteten wir uns, über den Kläger nicht mehr identifizierbar im Internet zu berichten und uns gegenseitig in Ruhe zu lassen. Weitere Kommentare dazu, warum der Antrag Scheiße war.
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