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DDR und Deutschland Heute
Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
2003/2004 |
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Geschäftsführer-Vertragsentwurf
unbekannt
Nichtwissenwollen, so denken wir, gehört zur Methode eines
Wahrheitsverdrehers.
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete 1 Jahr (April
1999-März 2000) als Teilarbeitskraft in
Probezeit, dann wurde er geschäftsführender Gesellschafter mit allen
Rechten und Pflichten.
Er bürgt für den Kontokorrentkredit, den die Bank der Firma gewährte, und
gab der Firma ein Gesellschafterdarlehen in erheblicher Höhe.
Anfang des Jahres (Februar 2003) wurde der
Kläger als
Geschäftsführer aus sehr verschiedenen Gründen abberufen und fristlos
gekündigt.
Zu seinen Aufgaben gehörte auch die
vertragliche Absicherung der Firmentätigkeit, angefangen mit den
Geschäftsführerverträgen. Diesen Arbeiten kam er nicht nach.
Nach langem Drängen wurde vom Kläger im Juli
2002 ein Geschäftsführer-Vertragsentwurf,
der offensichtliche formale Fehler enthielt, inhaltlich jedoch im
Wesentlichen stimmte, den anderen Mitgesellschaftern vorgelegt.
Davon war der Rechtanwalt nicht informiert und
klagte vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung als Teilzeitarbeitskraft
zu den Bedingungen von 1999.
In der ersten Verhandlung am 19.06.03
wurde dem Rechtsanwalt der Geschäftsführer-Vertragsentwurf vorgelegt. Sinngemäß
sagte er: "Das hat mir mein Mandat
nicht gesagt. Davon weiß ich nichts."
Diese Äußerung war wahrscheinlich wahr.
In der Hauptverhandlung vor dem
Arbeitsgericht vom 30.09.2003 (3 Monate später)
Der Rechtsanwalt sagte nach Vorlage des
Geschäftsführer-Vertragentwurfs: "Sehe ich heute zum ersten Mal. Kannte
diesen nicht. Bitte um einen neuen Gerichtstermin."
Das war unwahr. Das Gericht hat nicht mitgemacht.
Erklärung des
Verfassers
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Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.10.03
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