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DDR und Deutschland Heute
Sachlichkeitsgebot für
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"Plünderung des Gesellschaftskontos"
Falsche Darstellung von Tatsachen und die
falsche gesellschaftsrechtliche Bewertung wiedersprechen, so denken wir,
dem Sachlichkeitsgebot eines Rechtsanwaltes, erst recht, wenn dessen
Fachgebiet das Wirtschaftsrecht ist.
Zitat Rechtsanwalts:
Festzustellen ist somit, dass die Beklagten - ohne
hierzu legitimiert gewesen zu sein - von dem Konto wesentliche
Beträge in bar entnommen haben, ohne das der Verbleib
des Geldes bis heute geklärt ist.
Aus diesen Zusammenhängen ist vielmehr zu folgern, dass die über die
Kläger abgegebenen Behauptungen offenbar von der
Plünderung des
Gesellschaftskontos des Klägers ablenken wollten.
...
offensichtlich von einem der übrigen Gesellschafter ohne
vorhergehenden Beschlussfassung und
ohne rechtliche Grundlage
Die dabei
geäußerte Behauptung, dies sei vorsichtshalber geschehen, ....ist
gesellschaftsrechtlich nicht tragfähig.
Zitat Ende
Kommentar:
Herr Rechtsanwalt
wusste und weiss unser Meinung nach, dass
-
das Geld
sicherheitshalber auf ein anderes Konto überwiesen und, nachdem dem
Antragsteller die Kontovollmacht entzogen wurde, wieder der Gesellschaft auf
ursprüngliche Konto
zugeführt wurde,
-
neben dem
Kläger auch ein anderer Gesellschafter für den Kontokorrenkredit gegenüber
der Bank persönlich voll haftet und damit das Recht und die Pflicht hat,
zusammen im Auftrag der Mehrheit der Gesellschaft Mittel sicher zu stellen,
-
alle anderen
Geschäftsführer persönlich für Unkorektheiten haften
-
dass mehr als 50 % der Gesellschafter dieser Art der Sicherstellung
zugestimmt haben und in der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit alle
Beschlüsse gefaßt werden können
-
es ein BGH Urteil gibt, nach dem auch der von der Bank entlassene Bürge von
den verbliebenen Bürgen zur Zahlung beansprucht werden kann
-
von einer Plünderung keine Rede sein kann,
denn dieses Wort ist in der deutschen Sprache eindeutig anders belegt.
-
mit dem Wort Plünderung der Beklagte beleidigt werden sollte.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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