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Sachlichkeitsgebot für Rechtsanwälte




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"Plünderung des Gesellschaftskontos"

Falsche Darstellung von Tatsachen und die falsche gesellschaftsrechtliche Bewertung wiedersprechen, so denken wir, dem Sachlichkeitsgebot eines Rechtsanwaltes, erst recht, wenn dessen Fachgebiet das Wirtschaftsrecht ist.


Zitat Rechtsanwalts: Festzustellen ist somit, dass die Beklagten - ohne hierzu legitimiert gewesen zu sein - von dem Konto wesentliche Beträge in bar entnommen haben, ohne das der Verbleib des Geldes bis heute geklärt ist.

Aus diesen Zusammenhängen ist vielmehr zu folgern, dass die über die Kläger abgegebenen Behauptungen offenbar von der Plünderung des Gesellschaftskontos des Klägers ablenken wollten.

... offensichtlich von einem der übrigen Gesellschafter ohne vorhergehenden Beschlussfassung und ohne rechtliche Grundlage

Die dabei geäußerte Behauptung, dies sei vorsichtshalber geschehen, ....ist gesellschaftsrechtlich nicht tragfähig.
Zitat Ende

Kommentar:

Herr Rechtsanwalt wusste und weiss unser Meinung nach, dass

  • das Geld sicherheitshalber auf ein anderes Konto überwiesen und, nachdem dem Antragsteller die Kontovollmacht entzogen wurde, wieder der Gesellschaft auf ursprüngliche Konto zugeführt wurde,

  • neben dem Kläger auch ein anderer Gesellschafter für den Kontokorrenkredit gegenüber der Bank persönlich voll haftet und damit das Recht und die Pflicht hat, zusammen im Auftrag der Mehrheit der Gesellschaft Mittel sicher zu stellen,

  • alle anderen Geschäftsführer persönlich für Unkorektheiten haften

  • dass mehr als 50 % der Gesellschafter dieser Art der Sicherstellung zugestimmt haben und in der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit alle Beschlüsse gefaßt werden können

  • es ein BGH Urteil gibt, nach dem auch der von der Bank entlassene Bürge von den verbliebenen Bürgen zur Zahlung beansprucht werden kann

  • von einer Plünderung keine Rede sein kann, denn dieses Wort ist in der deutschen Sprache eindeutig anders belegt.

  • mit dem Wort Plünderung der Beklagte beleidigt werden sollte.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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