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Einige Fragen mit Antworten zum Knast

Quellen: http://www.knast.net

Darf ich eine Notebook besitzen? - Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung? Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung? - Gibt es gesetzliche Mindesstandards fuer Zellen? - Ersatzfreiheitsstrafe

Darf ich ein Notebook besitzen?

Grundsaetzlich kann der Anstalt nicht verwehrt sein, den Besitz von Notebooks zu gestatten.

In eigenen abgeschlossenen PC-Arbeitsraeumen ist dies in einigen Haftanstalten auch schon erlaubt. Der Besitz eines PCs oder eines Notebooks im Haftraum jedoch wird allgemein noch unter Bezugnahme auf die Moeglichkeit des Speicherns und Weitergebens geheimer Nachrichten auch dann abgelehnt, wenn das Diskettenlaufwerk ausgebaut oder verplombt ist ( vgl. Beschl. OLG Frankfurt vom 12.2.1999 3 Ws 1108-98 NStZ-RR 1999, 156 ). Bei der zunehmenden Bedeutung von Personalcomputern im Arbeitsleben stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die allgemeinen Vollzugsgrundsaetze der §§ 2 und 3 StVollzG nicht eine Neubewertung im Spannungsfeld zwischen Sicherheits- und Ordnungsbelangen der Anstalt und dem Integrations- und Bildungsanspruch von Gefangenen erfordern.

Strafvollzugsarchiv, FB6 Universitaet, 28334 Bremen Februar 2004
 

Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung?


Das kommt darauf an.

Einzelunterbringung ist waehrend der "Ruhezeit" fuer alle Gefangenen vorgeschrieben (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Allerdings gilt dies vorlaeufig nur fuer solche Anstalten, die nach dem 1.1.1977 errichtet wurden. In aelteren Anstalten darf vom Grundsatz der Einzelunterbringung abgewichen werden, solange die raeumlichen Verhaeltnisse der Anstalt dies erfordern (§ 201 Nr. 3 StVollzG). Der Gesetzgeber muss sich aber fragen lassen, ob diese uebergangsvorschrift 25 Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes noch aufrechterhalten werden kann.

Habe ich wenigstens in neuen Anstalten einen durchsetzbaren Anspruch auf Einzelunterbringung?

 

Grundsaetzlich ja. Das gilt auch fuer voellig neu erbaute Teile aeltere Anstalten (KG NStZ-RR 1998, 191). Von diesem Grundsatz darf nur "voruebergehend und aus zwingenden Gruenden" abgewichen werden (§ 18 Abs. 2 Satz 2). Gedacht ist dabei an ploetzliche Notlagen, z.B. durch Ausfall der Heizung in einem Teil der Anstalt. Chronische ueberbelegung ist dagegen kein zwingender Grund in diesem Sinne (OLG Celle NStZ 1999, 216 = ZfStrVo 1999, 57).
 

Gibt es gesetzliche Mindesstandards fuer Zellen?


Im Gesetz selbst ist nur vorgeschrieben, dass Zellen "hinreichend Luftinhalt haben und fuer eine gesunder Lebensfuehrung ausreichend mit Heizung, Lueftung, Boden- und Fensterflaeche ausgestattet" sein muessen (§ 144 Abs. 1 S.2 StVollzG). Einzelheiten sollten vom Bundesministerium der Justiz in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden (§ 144 Abs.2 StVollzG), was aber nie erfolgt ist. Die Rechtsprechung hat mehrfach festgestellt, dass die Unterbringung von zwei Gefangenen auf nur 8 qm rechtswidrig ist (vgl. OLG Frankfurt StV 1986, 27). Dabei kann auch die Menschenwuerde des Gefangenen (Art. 1 GG) verletzt sein, insbesondere wenn in der Zelle Waschbecken und Klosett ohne raeumliche Abtrennung vorhanden sind (BVerfG 2 BvR 262/01 vom 13.3.2002).
 

Was kann ich dagegen unternehmen, wenn ich gegen meinen Willen mit anderen zusammen untergebracht werde?


Dagegen kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Es empfiehlt sich ein Eilantrag. Vielfach wird dies allein schon dazu fuehren, dass die Anstalt den Beschwerdefuehrer einzeln unterbringt (und einen anderen "auf Gemeinschaft" legt).
 

 Was fuer Gruende in einem gerichtlichen Verfahren anfuehren?

 

Je nach Sachlage, kommen verschiedene Gruende in Frage, die man nebeneinander anfuehren kann, z.B.:

  • der grundsaetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung (§ 18 Abs. 1 StVollzG) (siehe oben 1);
  • das Verbot der ueberbelegung eines nur fuer eine Person zugelassenen Haftraumes (§ 146 StVollzG);
  • die Tatsache, dass es sich um eine neue oder nach 1977 renovierte Anstalt handelt (siehe oben 2);
  • die unzureichende Groesse der Zelle (siehe oben 3);
  • die Verletzung der Intimsphaere und damit der Menschenwuerde durch die Notwendigkeit, in Gegenwart eines anderen die Toilette zu benutzen (siehe oben 3);
  • die Tatsache, dass der Mitgefangene Raucher ist und man selbst Nichtraucher (hier sollte zusaetzlich der Anstaltsarzt eingeschaltet werden)
     
Ersatzfreiheitsstrafe


Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wird und diese nicht zahlen kann (oder will), muss nach § 43 StGB eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe verbuessen, die sich in ihrem Vollzug nicht von einer "normalen" Freiheitsstrafe unterscheidet. Die Laenge der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach der Hoehe der verhaengten Geldstrafe. Nach § 40 StGB werden Geldstrafen in Tagessaetzen verhaengt, deren Hoehe sich nach den wirtschaftlichen Verhaeltnissen des Taeters bemisst. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen entspricht der Anzahl an Tagessaetzen, zu denen der Taeter verurteilt wurde (§ 43 StGB). Nach dem Absitzen der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Geldstrafe getilgt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann auch fuer einen nicht bezahlten Teilbetrag einer Geldstrafe verhaengt werden, sofern dieser nicht geringer als ein Tagessatz ist (§ 459e Abs. 3 StPO).

 

Um die Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern raeumt der § 42 StGB dem Verurteilten Zahlungerleichterungen ein. In besonderen Haertefaellen kann nach § 459f StPO von einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe abgesehen werden. Mit dem Art. 293 EGStGB hat der Gesetzgeber fuer die einzelnen Bundeslaender eine Moeglichkeit geschaffen, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnuetziger Arbeiten abzuwenden.

Links:

Hausordnung UHA Holstenglacis, Hamburg

6 Tage UHA Holstenglacis - Bericht, Rolf Schaelike

http://www.strafvollzug-online.de - eine uebersicht mit Gesetzen und Hinweisen zum Strafvollzug

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 27.11.05
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