Einige Fragen mit Antworten zum Knast Quellen: http://www.knast.net Darf ich eine Notebook besitzen? - Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung? - Haben Gefangene Anspruch auf Einzelunterbringung? - Gibt es gesetzliche Mindesstandards fuer Zellen? - Ersatzfreiheitsstrafe
Grundsaetzlich kann der Anstalt nicht verwehrt sein, den Besitz von Notebooks zu gestatten. In eigenen abgeschlossenen PC-Arbeitsraeumen ist dies in einigen Haftanstalten auch schon erlaubt. Der Besitz eines PCs oder eines Notebooks im Haftraum jedoch wird allgemein noch unter Bezugnahme auf die Moeglichkeit des Speicherns und Weitergebens geheimer Nachrichten auch dann abgelehnt, wenn das Diskettenlaufwerk ausgebaut oder verplombt ist ( vgl. Beschl. OLG Frankfurt vom 12.2.1999 3 Ws 1108-98 NStZ-RR 1999, 156 ). Bei der zunehmenden Bedeutung von Personalcomputern im Arbeitsleben stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die allgemeinen Vollzugsgrundsaetze der §§ 2 und 3 StVollzG nicht eine Neubewertung im Spannungsfeld zwischen Sicherheits- und Ordnungsbelangen der Anstalt und dem Integrations- und Bildungsanspruch von Gefangenen erfordern. Strafvollzugsarchiv, FB6 Universitaet, 28334 Bremen Februar 2004
Einzelunterbringung ist waehrend der "Ruhezeit" fuer alle Gefangenen vorgeschrieben (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Allerdings gilt dies vorlaeufig nur fuer solche Anstalten, die nach dem 1.1.1977 errichtet wurden. In aelteren Anstalten darf vom Grundsatz der Einzelunterbringung abgewichen werden, solange die raeumlichen Verhaeltnisse der Anstalt dies erfordern (§ 201 Nr. 3 StVollzG). Der Gesetzgeber muss sich aber fragen lassen, ob diese uebergangsvorschrift 25 Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes noch aufrechterhalten werden kann. Habe ich wenigstens in neuen Anstalten einen durchsetzbaren Anspruch auf Einzelunterbringung?
Grundsaetzlich ja. Das gilt auch fuer
voellig neu erbaute Teile aeltere Anstalten (KG NStZ-RR 1998, 191). Von
diesem Grundsatz darf nur "voruebergehend und aus zwingenden Gruenden"
abgewichen werden (§
18 Abs. 2 Satz 2). Gedacht ist dabei an ploetzliche Notlagen, z.B.
durch Ausfall der Heizung in einem Teil der Anstalt. Chronische
ueberbelegung ist dagegen kein zwingender Grund in diesem Sinne (OLG
Celle NStZ 1999, 216 = ZfStrVo 1999, 57).
Je nach Sachlage, kommen verschiedene Gruende in Frage, die man nebeneinander anfuehren kann, z.B.:
Um die Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern raeumt der § 42 StGB dem Verurteilten Zahlungerleichterungen ein. In besonderen Haertefaellen kann nach § 459f StPO von einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitstrafe abgesehen werden. Mit dem Art. 293 EGStGB hat der Gesetzgeber fuer die einzelnen Bundeslaender eine Moeglichkeit geschaffen, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch das Ableisten gemeinnuetziger Arbeiten abzuwenden. Links: Hausordnung UHA Holstenglacis, Hamburg 6 Tage UHA Holstenglacis - Bericht, Rolf Schaelike http://www.strafvollzug-online.de - eine uebersicht mit Gesetzen und Hinweisen zum Strafvollzug
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