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Rolf Schaelike



 
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Abgeschrieben in der UHA Holstenglacic ueber Ostern 2005 (nicht vollstaendig).
Keine Gewaehr fuer die Richtigkeit.

Haftordnung - UHA Holstenglacis, Hamburg - Stand, Sept. 1992

UHA Hamburg mit Zentralkrankenhaus

Zugelassene Gegenstaende in der UHA - HabelisteA. Allgemeines; B. Tageseinteilung;
C. Besondere Bestimmungen; 1. Habeliste; 2. Alkohol; 3. Anstaltsbeirat; 4. Anfrage; 5. Arbeit;
6. Ausstattung und Reinigung des Haftraums; Bartgeld: 8. Bekleidung, Waesche, Tausch; 9. Besuchsverkehr; 10. Betaeubungsmittel; 11. Disziplinarverfahren; 12. Durchsuchungen; 13. Duschen/Baden; 14. Einbringen von Gegenstaenden; 15. Einkauf;
16. Entlassungsvorbereitung / Entlassungshilfe; 17. Ferngespraeche / Telegramme; 18. Fernsehen/Hoerfunk; 19. Freistunde / Aufenthalt im Freien; 20. Geldeinzahlungen; 21. Gesundheitsfuersorge;
22. Ladung zum Termin; 23. Massnahmen zur Foerderung und Betreuung; 24. Medikamente;
26. Paketempfang; 27. Rechtsbehelfe, Rechtsmittel; 28. Schriftverkehr; 29. Taschengeld;
30. Urkundenbeamter / Rechtsantragsdienst; 31. Verbot des Besitzes und/oder des Konsums;
32. Verteidiger; 33. Verzugslockerung / Urlaub;

 

Zugelassene Gegenstaende in der UHA - Habeliste

Fuer Gefangene der UHA  - mit Ausnahme des Zentralkrankenhauses - sind, unbeschadet besonderer Umstaende im Einzelfall, im Hinblick auf die Wahrung der uebersichtlichkeit die nachfolgend aufgefuehrten Gegenstaende als Habe in den Haftraeumen zugelassen.

Habeliste

Bezeichnung Anzahl Bezuege ueber
Anstalt/
Kaufmann
Fach- und Versand-handel Privat
Ausstattung des Haftraumes
Bettwaesche (Garnituren) 2 o o o
Tischdecken 2 o o o
Eurostecker, zweifach 1 o
Tischlampe, bei Netzanschluss 1 o o
Poster (max. 60x80 cm) 2 o o
Hoerfunk / Fernsehen
Rundfunkgeraete ohne Kassettenteil, max. 10 Watt 1 o
Fernsehgeraet, tragbar, max. 40 cm Bildschirmgroesse 1 o
Koerperpflege
Foen, max. 1000 Watt 1 o
E-Rasierer oder E-Bartschneider 1 o o
Nageletui 1 o o
Zahnbuerste, auch Batteriebetrieb 2 o o
Zahnseide 1 o
Schere mit abgerundeter Spitze 1 o
Musikinstrumente
Mundharmonika 1 o o
Gitarre 1 o o o
Elektronische Geraete o
Schachcomputer oder 1 o
Skat(?)computer oder 1 o
Backgammoncomputer 1 o
Taschenrechner ohne Datenspeicher bzw. ext. Speicher 1 o
Bastelmaterial (nach Genehmigung)
Strickzeug (Wolle, max. 1000 g) o o
Bastelmaterial o o
Spiele
Gesellschaftsspiele 5 o o
Gegenstaende des taeglichen Bedarfs
Tauchsieder, max.1000 Watt 1 o o
Thermoskanne 1 o
Kaffeefilter mit Einsaetzen 1 o o
Einwegfeuerzeug 3 o
Dosenoeffner (mechanisch) 1 o o o
Persoenliche Gegenstaende
Armbanduhr o. Taschenuhr, max. 200 DM 1 o o o
Wecker oder Radiowecker 1 o o
Fotoalbum (ungefuettert) 2 o o
Sonnenbrille 1 o o o
Lese- und Schreibmaterialien
Zeitungen 3 o o
Zeitschriften 3 o o
Buecher (nur auf Antrag) 8 o o
Schreibmaschine, ausschliesslich mechanische 1 o o

Privatkleidung fuer maennliche Untersuchungsgefangene

max. 4 Paar Schuhe; 6 Hemden bzw. T-Shirts; 4 Hand- und Badetuecher; 3 Jacken; 1 Schal; 2 Geschirrtuecher; 3 Hosen; 1 Muetze; 2 Trainigsanzuege; 6 Garnituren Unterwaesche; 2 Schlafanzuege; 1 Bademantel

Weibliche Untersuchungsgefangene erhalten Privatkleidung in entsprechender Anwendung der o.a. Liste unter Beruecksichtigung der Besonderheiten der Damenkleidung.

 

A. Allgemeines

....

Es wird erwartet, dass alle Gefangenen die hier getroffenen Anordnungen aus eigener Einsicht schon deshalb befolgen, weil sie ihrem wohlverstandenen Interesse dienen, auch wenn sie im Einzelfall als Belastung oder Einschraenkung empfunden werden (vgl. auch Nr. 18 Abs. 4 UVollzO)

....

Fuer weiter Auskuenfte stehen vorrangig die Stationsbeamten, aber auch die Werkbeamten, Sozialarbeiter, Psychologen, Geistliche, aerzte und Krankenpfleger sowie die Abteilung- und Vollzugsleiter zur Verfuegung.

Strafvollzugsgesetz - Nr. 76 UVollzO

 

B. Tageseinteilung

 

C. Besondere Bestimmungen

1. Allgemeine Verhaltensregeln zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt

  • Sie sind verpflichtet, sich nach dem Tagesablauf der Anstalt zu richten.

  • Nach dem Wecken muessen Sie sofort aufstehen, sich waschen, ankleiden, Ihr Bett machen und Haftraum in Ordnung bringen. Ihr Fruehstueck haben Sie gewaschen  und angekleidet zu  empfangen.

  • Wenn Sie sich morgens beim Aufschluss krank fuehlen, melden Sie sich sogleich bei dem Stationsbeamten, der Ihre Vorfuehrung beim Stationsarzt veranlassen wird. Das gilt auch, wenn dann, wenn Sie zu anderen Zeiten erkranken.

  • Die dienstlichen Anordnungen der Vollzugsbedienstete haben Sie zu befolgen, auch wenn Sie sich durch diesem beschwert fuehlen.

  • Sie duerfen den Ihnen zugewiesenen Bereich, von Notfaellen abgesehen, nur mit Erlaubnis der Bediensteten verlassen.

  • Andere als Ihnen von der Anstalt ueberlassene und schriftlich genehmigte Gegenstaende duerfen Sie nicht im Besitz haben ( vgl. Habeliste).

  • Streng verboten sind Geschaefte jeder Art der Gefangenen untereinander. Das gilt auch das Entleihen und Tauschen von Zeitungen, Buechern und sonstigen Gegenstaenden sowie fuer Schenkungen jeder Art.

  • Ihren Haftraum, andere Anstaltraeume und die Ihnen von der Anstalt ueberlassenen Sachen haben Sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

  • An den baulichen Anlagen wie Tueren, Waenden und Gittern sowie an elektrischen, sanitaeren und sonstigen Einrichtungen duerfen Sie keine Veraenderungen vornehmen. Mit Feuer und Licht istr besonders vorsichtig umzugehen.

  • Das Fuettern von Tauben, anderen Voegeln ist verboten.

  • Das Rauchen ist grundsaetzlich in den Unterkuenften, in den ausgewiesenen Warteraeumen, in den Sozialraeumen der Betriebe und in den Betrieben, in denen es aus feuerpolizeilichen Gruenden nicht untersagt ist, sowie in den Anstaltshoefen gestattet, nicht jedoch auf den Fluren.

  • Die Ordnung in der Anstalt und die Ruecksichtsnahme auf die Mitgefangenen verbieten jeden vermeintlichen Laerm und jede Stoerung anderer. Zum Haftraumfenster darf nichts hinausgeworfen und nicht hinaus gerufen  werden.

  • Die Kontaktaufnahme zu anderen Gefangenen, Besuchern und Personen ausserhalb der Anstalt ist - wenn im Einzellfall gestattet - verboten.

  • Jeder Gefangene hat Umstaende, die eine Gefahr fuer das Leben oder eine erhebliche Gefahr fuer die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzueglich zu melden (§ 82, Abs. 4 StVollzG).

  • Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehoerde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsaetzlich oder grob fahrlaessige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprueche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt (§ 93 StVollzG). Dies gilt auch fuer Ansprueche wegen einer vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Beschaedigung von Anstaltseigentum (§ 826 BGB).

2. Alkohol Vgl. Z. 31

,,,, verboten.

3. Anstaltsbeirat

Jede Anstalt hat einen Anstaltsbeirat, dessen Mitglieder als Vertreter der oeffentlichkeit bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mitwirken.

Jeder gefangene darf sich mit Bitten und Beschwerden an den Beirat oder auch an seine Mitglieder wenden. Die Namen der Mitglieder werden durch Aushang bekannt gegeben.

Briefe an den Anstaltsbeirat duerfen verschlossen beim Stationsbeamten abgegeben werden. Sie unterliegen ebenso wie die Antworten des Anstaltsbeirats nicht der sonst ueblichen Briefkontrolle.

 

4. Anfrage

Anliegen, die von den Stationsbeamten auf muendlichen Vortrag nicht erledigt werden koennen, sind auf besonderen Formularen schriftlich zu beantragen und zu begruenden. Formulare erhaelt der Gefangene bei Einschluss; die Abgabe erfolgt jeweils Morgenkost-Ausgabe.

Auf jeden Antrag ist der vollstaendige Name, das Geburts- und Tagesdatum, die Haftart, die Station und die Nummer des Haftraums anzugeben. An Sonnabenden, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden Antraege grundsaetzlich nicht bearbeitet.

Anfragen in fristgebundenen Rechtsangelegenheiten koennen unter Darlegung der Frist jederzeit gestellt und abgegeben werden. Der Gefangene kann sich mit Wuenschen, Anregungen, die ihn selbst betreffen, an den Abteilungs-, Vollzugs- und Anstaltsleiter werden.

Weiterhin ist eine Voranmeldung zu einem Gespraech mit einem Vertreter der Aufsichtsbehoerde bei Gelegenheit einer Anstaltsbesichtigung moeglich. Der Gefangene wird dann bei naechster Gelegenheit gehoert.

 

5. Arbeit

  1. Untersuchungsgefangene
    sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Nehmen sie jedoch  an der allgemein eingefuehrten Arbeit teil, so unterliegen sie damit gleichzeitig den von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen (vgl. Nr. 43. Abs. 3, UVollzO).

    Vor einem Arbeitseinsatz ausserhalb des Haftraums muss die Zustimmung des Richters eingeholt werden.
     
  2. Strafgefangene
    sind gemaess § 41 StVollzG  verpflichtet, eine Ihnen zugewiesene, ihren koerperlichen Faehigkeiten angemessene Arbeit oder sonstige Beschaeftigung auszuueben, zu deren Verrichtung sie auf Grund ihres koerperlichen Zustandes in der Lage sind.

    Die Zuweisung der Arbeit erfolgt nach Massgabe der vorhandenen Arbeitsplaetze auf schriftlichen Antrag, der an den Arbeitsinspektor zu richten ist.

    Ein Arbeitseinsatz kann nur dann nach Durchfuehrung einer Zugangsuntersuchung erfolgen, um die unkontrollierte Ausbreitung noch nicht erkannter Krankheiten innerhalb der Anstalt zu verhindern.

 

6. Ausstattung und Reinigung des Haftraums

  • Jeder Gefangene hat den ihn zugewiesenen Haftraum und die darin befindlichen Einrichtungen schonend zu behandeln und stets in Ordnung zu halten. Zur Reinigung ist er selbst verpflichtet. Der Sichtspion ist freizuhalten.

  • An den elektrischen, sanitaeren und sonstigen Einrichtungen und der anstaltseigenen Rundfunkanlage duerfen keinerlei Veraenderungen vorgenommen werden.

  • Ausser dem Standardinventar duerfen nur solche Sachen im Haftraum aufbewahrt werden, die dem Gefangenen mit ausdruecklicher der Anstalt ueberlassen worden sind. Ist die Zustimmung nicht erteilt, so koennen in Haftraum aufbewahrte Gegenstaende entnommen und unter den Voraussetzungen ds § 83 Abs. 4 StVolllzO vernichtet werden (vgl. Habeliste).

  • Betten, Schraenke oder sonstige Einrichtungsgegenstaende duerfen nicht unmittelbar an der Aussenwand aufgestellt werden. In den mit zwei Gefangenen belegten Haftraeumen muessen die Betten uebereinander als Doppelbett aufgestellt sein, sofern im Einzelfall nicht ausdruecklich anders entschieden wird.

  • Bilder, Poster und dergleichen duerfen nur mit an den in den Haftraeumen dafuer vorgesehenen Einrichtungen (Holzleisten, Bilderbretter u.ae.) befestigt werden.

  • In den mit elektrischen Steckdosen versehenen Haftraeumen ist der Besitz und Betrieb von netzabhaengigen Rundfunk- und Fernsehgeraeten, Kopfhoerern, Elektrorasierern, Haarfoenen mit max. 1000 Watt nebst Topf gestattet, sofern sie den VDE- und sonstigen anstaltsseitigen Bestimmungen entsprechen und unmittelbar ueber den Fachhandel oder den Anstaltskaufmann bezogen worden sind (vgl. Habeliste).

  • Werden elektrische Geraete mit Trockenbatterien betrieben, so muessen die Batterien im Rahmen des Regeleinkaufs erworben werden. Die Zusendung von Trockenbatterien und von Ersatzteilen fuer elektrische Geraete ist nicht gestattet.

 

7. Bargeld


Der Besitz von Bargeld ist verboten. Das gilt  auch fuer auslaendische Waehrungen.

 

8. Bekleidung, Waesche, Tausch

  1. Untersuchungsgefangenen ist das Tragen von Privatkleidung- und Waesche gestattet, sofern im Einzelfall keine abweichende richterliche Anordnung getroffen wird. Fuer die Reinigung und Instandsetzung der Privatkleidung ist der Gefangene selbst verantwortlich.

    Nimmt ein Untersuchungsgefangene an der allgemein eingefuehrten Arbeit teil, hat er die fuer den Arbeitsbetrieb erforderliche Arbeitskleidung zu kaufen.

    Untersuchungsgefangene koennen ihre Privatwaesche ueber den Waeschebeamten zu den von der Anstalt dafuer festgelegten Zeiten tauschen, sofern der Richter keine entgegenstehende Anordnung getroffen hat. Die Zeiten fuer den Waeschetausch koennen beim Stationsbeamten erfragt oder dem Zeitplan an den Stationsbrettern entnommen werden. Nehmen die Untersuchungsgefangenen am Waeschetausch mit ihren Angehoerigen teil und geschieht dies nicht im Rahmen eines Besuches, so muss der Abholer einen Tag vorher einen Termin mit dem Waeschebeamten abstimmen.

    Alle uebrigen Kleidungs- und Habestuecke der Untersuchungsgefangenen duerfen nur mit vorheriger Zustimmung des zustaendigen Richters oder Staatsanwaltes aus der Anstalt herausgegeben werden.

    Strafgefangene
    tragen Astaltskleidung. Fuer die Freizeit erhalten sie eine von der Anstalt gestellte besondere Oberbekleidung. Abweichend hierzu gestattet der Anstaltsleiter dem Gefangenen bei einer Ausfuehrung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene fuer Reinigung, Instandsezung und regelmaessigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt (§ 20 StVollzO).
     
  2. Wer nicht ausreichend Privatwaesche besitzt, kann die ueberlassung von Anstaltswaesche beantragen. Der Leibwaeschetausch findet einmal woechentlich statt.

    Der Bettwaeschetausch wird alle drei Wochen durchgefuehrt. Handtuecher werden einmal woechentlich jeweils beim Duschen getauscht.
     
  3. Leihkleidung
    Gefangene, die nicht ueber ausreichende Oberbekleidung verfuegen, koennen beim Abteilungsleiter beantragen, dass ihnen fuer die Aus- und Vorfuehrungen aus Anstaltsbestaenden Leihkleidung zur Verfuegung gestellt wird.

9. Besuchsverkehr

Die Gefangenen duerfen in der Regel alle vierzehn Tage fuer die Dauer von 30 Minuten Besuch empfangen.

  1. Untersuchungsgefangene beduerfen hierzu der schriftlichen Zustimmung des zustaendigern Richters oder Staatsanwaltes. Der/die Besuch/er hat/haben den Besuchserlaubnisschein mitzubringen.

    Besonderheit: montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 16.00 (Einlass 15.00 Uhr).
     
  2. Straf- und Abschiebegefangene beduerfen hierzu der Erlaubnis des Abteilungsleiters, die in dem Fall erteilt wird, wenn der Besuch von den Gefangenen beantragt wurde, der/die Besuch/er in die Besuchskartei eingetragen ist/sind und im Einzelfall nicht sonstige Gruende entgegenstehen.

    In der Besuchskartei nicht eingetragene Personen, deren Besuch der Gefangene wuenscht, hat er im eigenen Interesse alsbald bei seinem Abteilungsleiter schriftlich anzumelden.

Der Besucher muss seinen gueltigen BPA, Reisepass oder Asylausweis beim Beamten im Besucherzentrum hinterlegen und mit einer Durchsuchung einverstanden sein. Anderenfalls wird er abgewiesen. Beim Besuch duerfen ohne ausnahmsweise ausdruecklicher Zustimmung im Einzelfall Sachen weder angenommen noch uebergeben werden. Besucher, die unerlaubte Gegenstaende in die Anstalt einzubringen versuchen, werden aus der Anstalt verwiesen und koennen neben der Verhaengung eines Bussgeldes nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz voruebergehend oder auf Dauer vom Besuch ausgeschlossen werden.

In begruendeten Faellen kann eine Besuchsverlaengerung oder Sonderbesuch gestattet werden. Der Gefangene hat die Gruende hierfuer glaubhaft zu machen (z.B. Dringlichkeit, weite Anreise).

Verteidigerbesuche werden ohne besonderen Antrag im Rahmen der geltenden Bestimmungen in der Vorfuehrabteilung der Untersuchungshaftanstalt zu den dort vorgesehenen Sprechzeiten abgehalten.

 

10. Betaeubungsmittel

 

11. Disziplinarverfahren

......

Strafgefangene:

Zulaessige Dizipklinaerverfahren sind:

  1. Verweis;
     
  2. die Beschraenkung oder der Entzug der Verrfuegung ueber das Hausgeld und des einkaufs biszu drei Monaten;
     
  3. die Beschraenkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hoerfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen;
     
  4. die Beschraenkung oder Entzug der Gegenstaende fuer eine Beschaeftigung inder Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu 3 Monaten;
     
  5. die getrennte Unterbringung waehrend der Freizeit bis zu vier Wochen;
     
  6. der Entzug des taeglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche;
     
  7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschaeftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der im Strafvollzugsgesetz geltenden Bezuege;
     
  8. die Beschraenkung des Verkehrs mit Personen ausserhalb der Anstalt auf dringende Faelle bis zu drei Monaten;
     
  9. Arrest bis zu vier Wochen.

 

12. Durchsuchungen

Gemaess Nr. 61 UVollzO / § 84 StVollzG duerfen Gefangene, deren Sachen und die Haftraeume jederzeit durchsucht werden. Bei Gefahr im Vollzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters ist es im Einzelfall zulaessig, eine mit Entkleidung verbundene koerperliche Durchsuchung vorzunehmen.

 

13. Duschen/Baden

  • Die Duschzeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
     
  • Wannenbaeder werden nur aufgrund aerztlicher Verordnung durchgefuehrt.

 

14. Einbringen von Gegenstaenden

Das Einbringen von Gegenstaenden ist den Gefangenen oder anderen Personen nur mit ausdruecklicher Erlaubnis gestattet.

Untersuchungsgefangene muessen die Erlaubnis beim zustaendigen Richter beantragen. Fuer Strafgefangene kann der zustaendige Abteilungsleiter die Erlaubnis erteilen.

Sperrige Gueter und Gegenstaende, welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefaehrden, sind von der Einbringung ausgeschlossen.

Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht moeglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Anstalt berechtigt, diese Gegenstaende auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen. Aufzeichnungen und andere Gegenstaende, die Kenntnisse ueber Sicherheitsverkehrungen der Anstalt vermitteln, duerfen von den Vollzugsbehoerden verichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

 

15. Einkauf

Die im Haupthaus und staendig im Zugangshaus (Haus A) untergebrachten Gefangenen (ausgenommen ueberstellungsgefangene, Durchgangsgefangene, Untersuchungs- und Strafgefangene im Aufnahmeverfahren) haben einmalwoechentlich Gelegenheit, beim Anstaltskaufmann Zusatznahrungs- und Genussmittel, Artikel der Koerperpflege, Briefmarken, Zeitungen, Zeitschriften und sonstige in der Anstalt zum Einkauf freigegebene Gegenstaende von dem in der Untersuchungshaftanstalt gutgeschriebenen Haus- und Eigengeld einzukaufen.

Am Einkaufstag erhaelt der Gefangene einen Kontoauszug, aus dem der fuer den Einkauf zur Verfuegung stehende Betrag ersichtlich ist. Der Einkaufsbetrag des Gefangenen wird von seinem Guthaben abgebucht.

Es wird empfohlen, Ware und Rechnungsbetrag unverzueglich nach dem Einkauf zu ueberpruefen und ggf. beim Kaufmann zu beanstanden. Eine Haftung der Anstalt ist ausgeschlossen. Die Verkaufstage werden durch Aushang bekannt gegeben.

 

16. Entlassungsvorbereitung / Entlassungshilfe

  • Berater des Arbeitsamtes
     
  • Sozialarbeiter

Anmeldungen sollten im eigenen Interesse erfolgen, sobald der Entlassungszeitpunkt feststeht.

Bei Untersuchungsgefangenen koennen die o.g. Mitarbeiter des Arbeitsamtes und der Entlassungshilfe erst bei Bekanntwerden des in der Regel nicht vorhersehbaren Entlassungszeitpunktes auf Antrag taetig werden, soweit dies dann noch moeglich ist.

 

17. Ferngespraeche / Telegramme

Ferngespraeche sind nur in dringenden Ausnahmefaellen auf schriftlichen Antrag an den Abteilungsleiter gestattet. Die Dringlichkeit ist glaubhaft zu machen. Untersuchungsgefangene beduerfen darueber hinaus unter Angabe des Grundes der Zustimmung des zustaendigen Richters oder Staatsanwaltes. Telegramme koennen auf eigene Kosten bei der Telefonzentrale der Anstalt aufgegeben werden. Untersuchungsgefangene beduerfen hierzu ebenfalls der Zustimmung des zustaendigen Richters.

 

18. Fernsehen / Hoerfunk

In den Gemeinschaftsunterkuenften (Saelen) wird ueber eingebaute Lautsprecher der Rundfunksempfang kostenlos angeboten.

Untersuchungsgefangenen ist der Einzelempfang durch ein eigenes Hoerfunkgeraet und ein eigenes Fernsehgeraet gestattet, soweit der Richter nicht etwas anderes angeordnet hat. Einzelheiten sind beim Anstaltsleiter zu erfragen.

Strafgefangene benoetigen zum Besitz und zur Nutzung eigener Hoerfunk- und Fernsehgeraete die Zustimmung der Anstaltsleitung. Einzelheiten sind beim Anstaltsleiter zu erfragen.

Naehere Informationen ueber zugelassene Geraete, Bezugsmoeglichkeiten im Fachhandel, Gebuehren usw. koennen beim Anstaltsleiter eingeholt werden (vgl. Habeliste).

Will der Gefangene Befreiung von den Rundfunk - und Fernsehgebuehren erlangen, so hat er einen schriftlichen Antrag an die Sozialabteilung zu richten.

Die Regelung fuer das Gemeinschaftsfernsehen wird durch Aushang bekannt gegeben.

 

19. Freistunde / Aufenthalt im Freien

Jedem Gefangenen steh taeglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu, wenn die Witterung die Durchfuehrung zur vorgesehenen Zeit zulaesst; diese Freistunde wird auf einem der Aufenthaltsorte abgehalten. Die Freisunde kann zeitlich verkuerzt werden, wenn dass wegen schlechter Witterung erforderlich ist; die Entscheidung hierfuer triff der Aufsicht fuehrende Beamte.

Ausser Tabak und einem Feuerzeug duerfen keine Gegenstaende auf die Ablaufhoefe mitgenommen werden. Das tragen von Anstaltssandalen ist nicht gestattet. Die Gruenanlagen sind zu schonen; sie sind nicht als Liegeflaeche zu missbrauchen.

 

20. Geldeinzahlungen

Geldeinzahlungen koennen nur unbar per Zahlkarte oder im Postgiroverkehr auf das Konto der Zahlstelle der Untersuchungshaftanstalt Kto.Nr. 146 060-204 beim Postgiroamt Hamburg (BLZ 200 100 20), unter genauer Bezeichnung (Name, Vorname und Geburtsdatum) des Endempfaengers vorgenommen werden.

 

21. Gesundheitsfuersorge

 

22. Ladung zum Termin

 

23. Massnahmen zur Foerderung und Betreuung

Mitarbeiter der Sozailabteilung

psychologischer Dienst

Sachberatungsstelle

u.a.

Im uebrigen bestehen folgende Moeglichkeiten der individuellen Betraetigung und des individuellen Bezugd bzw. Besitzes von Gegenstaenden:

  1. Teilnahme am Leihverkehr der Anstaltsbuecherei.
    Jeder Gefangene kann woechentlich bis zu drei Buecher aus der Anstaltsbuecherei erhalten. Die Aasgabe von Fachliteratur erfolgt zusaetzlich.

    Der Buecherkatalog kann beim Stationsbeamten eingesehen werden. Die im Zugangshaus (Haus A) untergebrachten Gefangenen koennen taeglich am Buechertausch teilnehmen. Im uebrigen werden die Tauschzeiten durch Aushang bekannt gegeben. Mit den entliehenen Buechern ist sorgsam umzugehen; bei Verlust oder Beschaedigung wird Schadensersatz gefordert.
     
  2. Bezug von Zeitungen und Zeitschriften nach Massgabe der Verfuegung ueber den Zeitungsbezug.
     
  3. Besitz eigener Buecher entsprechend der anliegenden Habeliste;
     
  4. Besitz einer angemessenen Anzahl von Lichtbildern nahe stehender Personen, wie von Erinnerungsstuecken und anderen ungefaehrlichen Gegenstaenden von individuellem Wert;
     
  5. Ausschmuecken des Haftraums im angemessenen Umfang (nicht an der Aussenwand); ausschliesslich Verwendung der Bilderliste oder -tafel;
     
  6. Besitz von Gegenstaenden fuer die Freizeitgestaltung bzw. Bastelmaterial entsprechend der anliegenden Habeliste mit Zustimmung des Anstaltsleiters;
     
  7. Schreibmaschine und eigenes Schreibpapier;
     
  8. Besitz einer eigenen Armbanduhr, sofern nicht der materielle Wert gegen eine Aushaendigung oder Belassung spricht (vgl.Habeliste)

Gefangene koennen ausserdem, soweit dem Gruende des Verfahrens oder vollzugliche Gruende nicht entgegen stehen und Plaetze frei sind,an folgenden von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern geleiteten Gruppen teilnehmen,die in der Regel staendig angebotenm werden:

  1. Gespraechsgruppe / Yogagruppe
     
  2. Schachgruppe
     
  3. Mal- und Zeichnungsgruppe
     
  4. Sportgruppe
     
  5. Tischtennisgruppe
     
  6. Skatgruppe
     
  7. schulische Foerderung
     
  8. Chor
     
  9. HIV-Gruppe

Weitere Gruppenveranstaltungen werden von Fall zu Fall angeboten, soweit hierfuer Mitarbeiter zur Verfuegung stehen und die personellen, raeumlichen und organisatorischen Moeglichkeiten dieses zulassen; hierueber wird ggf. gesondert unterrichtet.

Die Entscheidung ueber die Zulassung erfolgt auf Antrag durch den Vollzugsleiter des Haupthauses.

Die Betreuung und die Beratung von auslaendischen Gefangenen, die der deutsche sprach nicht hinreichend maechtig sind, erfolgt mit Unterstuetzung von eigens dafuer vorgesehenen, fremdsprachlich ausgebildeten Mitarbeitern (Vollzugshelfern) und/oder erforderlichenfalls mit Hilfe von Dolmetschern und uebersetzern.

 

24. Medikamente

Vgl. Ziffer 31

 

25. Paketrempfang

Dreimal jaehrlich auf Antrag. Weihnachten, Ostern und zu einem vom Gefangenen zu bestimmenden Zeitpunkt (Wunschpaket als Geburtstag- oder Jahrespaket) - ein Paket ausschliesslich mit Nahrungs- und Genussmitteln.

Eine Paketmarke ist nicht erforderlich. Einschliesslich der Verpackung darf das Gewicht des Weihnachtspaketes 5 Kilogramm, der beiden uebrigen Pakete jeweils drei Kilogramm nicht uebersteigen.

Die uebersandten Sachen duerfen nicht in verloeteten Dosen (einschliesslich Spraydosen) oder Tuben enthalten sein. Nicht zugelassen sind Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form sowie Medikamente, Tabletten, Gewuerze (einschliess0loch Zucker und Salz), Suessstoff, Benzin, Fluessiggas und Sachen, die die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt konkret gefaehrden.

Gehoert der Gefangen einer nichtchristlichen Religionsgemeinschaft an, kann er aus Anlass eines hohen Feiertags seines Glaubens anstelle des Weihnachts- oder Osterpakets je ein Paket empfangen.

Gefangene aus auswaertigen Justizuvollzugsanstalten, die ein solches Paket empfangen moechten, sind verpflichtet, bei Antragstellung den Nachweis zu erbringen, dass sie in ihrer  Stammanstalt das beantragte Paket noch nicht erhalten haben (vgl. Nr. 39 UVollzO und § 33 StVollzO)

26. Rechtsbehelfe, Rechtsmittel

  1. Widerspruch
    unbeschadet der Moeglichkeit, Dienstaufsicvhtsbeschwserde zu erheben .....
     
  2. Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf gerichtliche Entscheidung
    § 24 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit § 6 HmbVvGO
    § 24 Abs. 1 EGGVG
    § 25, § 26, § 30 (Kosten)
     
  3. Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung
    § 109 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit § 6 HmbVwGO
    § 109 Abs. 2 StVollzG
    § 110 StVollzG
    § 111 Abs. 1 StVollzG
    § 112 Abs. 1 StVollzG
    § 121 Abs. 4 StVollzG

 

27. Religionsausuebung

 

28. Schriftverkehr

Soweit der zustaendige Richter bei Untersuchungsgefangenen keine anderen Anordnungen getroffen hat, koennen Briefe und Postkarten ohne anzahlmaessige und zeitliche Beschraenkung abgesandt und empfangen werden. das gilt im Rahmen des § 24 StVollzG auch fuer Strafgefangene. Schreibpapier und Briefumschlaege werden mittelosen Gefangenen im angemessenen Umfang gestellt.

bei mittelosen Gefangenen uebernimmt die Anstalt auf Antrag die Portokosten im angemessenen Umfang. Jeder Gefangene muss darauf achten, dass seine Post ausreichend frankiert ist.

Untersuchungsgefangene muessen ihre Post zusaetzlich in einem Schutzumschlag, der beim Stationsbeamten abzufordern ist, dem Richter oder Staatsanwalt zur Kontrolle vorlegen.

........

Strafgefangene werfen ihre Briefe in die Stationsbriefkaesten; die Umschlaege duerfen nicht verschlossen sein.

Der Schriftverkehr der Gefangenen mit ihren Verteidigern wird - abgesehen von der Ausnahmeregelung des $ 129a StGB in Verbindung mit §§ 148 Abs. 2, 148 StPO - nicht ueberwacht. Nicht ueberwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertreter des Bundes und der Laender sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europaeische Kommission fuer Menschenrechte; dies gilt auch fuer an Strafgefangene gerichtete Schreiben von Volksvertretungen des Bundes und der Laender sowie deren Mitgliedern. Schreiben die Strafgefangenen an Mitglieder der Hamburgischen Buergerschaft koennen auch an eine andere Anschtigt des Abgeordneten gerichtet werden. Nicht ueberwacht werden ferner der Schriftwechsel der Strafgefangenen mit dem Praeses und dem Staatsrat der Justizbehoerde und Schreiben des Strafgefangenen an den persoenlichen Referenten der Justizbehoerde, an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, an das Strafvollzugsamt und an die Staatsanwaltschaft Hamburgs sofern sie an die Sonderzentrale fuer Gefaengnissachen - Abteilung 3 oder an das Sonderdezernat fuer Rauschgiftsachen - Abteilung 12 gerichtet sind. Der uebrige Schriftverkehr der Untersuchungsgefangenen wird durch den Richter oder Staatsanwalt, der den Strafgefangenen durch die Anstalt ...,  ueberwacht.

Eingehende Schreiben von Abgeordneten des Bundestages und der Landesparlamente muessen eine vorgedruckte Absenderangabe enthalten, die die Abgeordneteneigenschaft des Absenders deutlich erkenne laesst; bei Abgeordneten der Hamburgischen Buergerschaft ist dies ein zum Namen und Anschrift eingedrucktes Hamburgisches Staatswappen. Ist dies nicht der Fall, werden die Schreiben entweder mit Zustimmung des Gefangenen in seinem Beisein kontrolliert oder an den Absender zurueckgesandt.

Bei Fristsachen wird besondere Sorgfalt empfohlen. Sonnabends sowie an Sonn- und Feiertagen kasnn grundsaetzlich keine Post abgeholt werden.

 

29. Taschengeld

Strafgefangene erhalten Taschengeld, falls beduerftig.

Untersuchungsgefangene erhalten kein Tascheneld.

30. Urkundenbeamter / Rechtsantragfsdienst

Zweimal woechentlich.

 

31. Verbot der Besitzes und/oder Konsum von Alkohol, Betaeubungsmitteln und Medikamenten

 

32. Verteidiger

 

33. Verzugslockerung / Urlaub

 

 

Zum Schluss noch ein wohlgemeinter Ratschlag

wenn Sie in Schwierigkeiten geraten oder Probleme haben. sollten Sie zuerst .....

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Von der Anstaltsleitung durch Veroeffentlichung am 24.10.1991 und 18.11.1991 genehmigte Hausordnung tritt ab 15.09.1992 in Kraft

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Links zu Knasts

6 Tage UHA Holstenglacis - Bericht - Rolf Schaelike

Fragen und Antworten

www.knast.net - Informationen, Urteile, Gesetze, Fragen und Antworten ueber die Rechte eines Gefangenen im Knast

http://www.strafvollzug-online.de - eine uebersicht mit Gesetzen und Hinweisen zum Strafvollzug

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schaelike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.11.05
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