Gruende - Beweiswuerdigung Weitergabe von Schriften Durch die Weitergabe dieser Schriften an andere Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zugaengigmachen an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den Taeter. Dies ist durch das Handeln des Angeklagten planmaessig erfolgt. Abs. 2 der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erfuellt.Zurueck Weiter Inhaltsverzeichnis (Urteil) . Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schaelike. | |||