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Gruende - Beweiswuerdigung
Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden 1984 gegen Rolf Schaelike

Weitergabe von Schriften

Durch die Weitergabe dieser Schriften an andere Personen hat der Angeklagte dieselben verbreitet. Verbreiten im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist das Zugaengigmachen an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis durch den Taeter. Dies ist durch das Handeln des Angeklagten planmaessig erfolgt. Abs. 2 der genannten Bestimmung ist damit gleichfalls erfuellt.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.11.03.
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