DDR und Deutschland Heute


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Wahrheitspflicht  von Rechtsanwaelten

Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
Der Rechtsanwalt darf dem Gericht niemals vorsaetzlich unwahre oder irrefuehrende Angaben machen. (Nummer 44. der CCBE)

Wahrheitspflicht bezeichnet die Verpflichtung eines Beteiligten, seine Erklaerung ueber tatsaechliche Umstaende vollstaendig und der Wahrheit gemaess abzugeben. Die Wahrheitspflicht besteht mit Ausnahme beim Strafprozess bei allen gerichtlichen Verfahren.

Zweck dieses Abschnittes

Aus aktuellem Anlass beschaeftigen wir uns mit den Problemen und erlaeutern diese detailliert

Werfen wir konkreten Rechtsanwaelten Wahrheitsverdrehung vor, dann meinen wir damit nicht unbedingt, dass diese juristisch als Wahrheitsverdreher belangt werden koennen, denn unser Begriff der Wahrheitsverdrehung bracht nicht mit dem juristischen ueberein zu stimmen.

Beispiel:

Wenn jemand, aus welchen Gruenden auch immer, behauptet, es gibt Autos, die schneller als 1200,00 km pro Stunde auf Strassen fahren koennen, dann ist diese Aussage unwahr und eine Verdrehung der Wahrheit, denn der Aussagende hatte einen Grund, die Unwahrheit zu sagen.

Wir gehen davon aus, dass wir die Meinung haben duerfen, dass derjenige ein Wahrheitsverdreher ist und wir das auch oeffentlich sagen duerfen, ohne denjenigen damit zu verunglimpfen.

Rechtsanwaelte muessen sich an die Gesetze halten, diese beruecksichtigen und mit diesen argumentieren. Bei einen Moerder darf eine Rechtsanwalt Freispruch nur dann verlangen, wenn der Anwalt nicht weiss, dass er einen Moerder verteidigt. D.h. im Interesse des Moerders - seines Mandanten - ist der Rechtsanwalt gar nicht daran interessiert, zu erfahren, ab sein Mandant ein Moerder ist. Ist der Mandat der wahre Moerder, und der Verteidiger weiss es nicht und will es auch nicht wissen, dann ist er fuer uns ein juristischer Wahrheitsverdreher und moeglicherweise ein guter Rechtsanwalt.

In diesem Sinn verdrehen die Anwaelte im Interesse ihrer Mandanten die Wahrheit juristisch. Dazu gibt es die verschiedensten Methoden, die durch keine Gesetze verboten sind:

  • Einschraenkung und damit Unterdrueckung der Wahrheitsfindung durch Kostendruck
  • Ausreizung der Strafprozessordnung
  • Aufbuerdung von einstweiligen Verfuegungen, damit die Beklagten aufgeben, die Wahrheit zu sagen bzw. nach dieser zu forschen
  • ueberhaeufung mit Gerichtsverfahren zwecks Kostenproduktion, Psychodruck und Schaffung von in sich geschlossenen, scheinbar schluessiger Argumente ("Das Gericht hat ja entschieden.")

Bei unseren Auseinandersetzungen mit den Anwaelten nutzen wir natuerlich unsere Lebenserfahrung, die mehr als 45 Jahre jenseits der Grenzen der frueheren BRD gemacht wurden, und stellen fest, dass viele Lebenssphaeren

  • durch gleiche Mechanismen, gleiche Gesetzmaessigkeiten, aehnlich geartete Menschen mit aehnlichen Handlungsweisen in der DDR und in Deutschland Heute charakterisiert werden koennen

Keinesfalls werden damit die Systeme, in denen die Menschen wirkten, gleichgestellt, auch nicht die Strafbarkeit deren Handlungen. Die moralische Verwerflichkeit wird jedoch in vielen Faellen gleichgesetzt.

Im Internet haben wir Lustiges ueber schlaue Anwaelte gefunden, die uns Kraft geben, das gegenwaertige Kasperletheater und die Kafkakiade, die wir erleben, im Bewusstsein, dass wir nicht allein sind, zu ueberstehen.

Das deutsche Rechtssystem wird u.a. anhand konkreter Erfahrungen mit konkreten Rechtsanwaelten und Richtern kritisch unter die Lupe genommen.

Moegliche Risiken seitens der juristischen Maschinerie muessen wir dabei leider bewusst eingehen.

Konkrete Beispiele fuer unsere Meinung nach Missachtung der Wahrheitspflicht und des Sachlichkeitsgebots durch uns bekannte Rechtsanwaelte:

Das Gebot der Wahrheitspflicht beisst sich oft mit den Interessen des Mandanten.

Die Rechtsanwaelte haben viele Moeglichkeiten sich in dieser Zwickmuehle zu bewegen:

  • die Wahrheit nicht wissen zu wollen
  • die Wahrheit nicht sehen zu wollen
  • die Wahrheit nicht hoeren zu wollen
  • die Wahrheit nicht fassen zu wollen
  • die Wahrheit juristisch verklauseln
  • die Wahrheit anders sehen
  • nach dem Prinzip "Wo kein Klaeger, da auch kein Richter" handeln
  • die Wahrheit materiell unterdruecken
  • Unwissen vortaeuschen
  • Unwissen bewusst nutzen (Verzicht auf Weiterbildung)
  • Unwahres behaupten -  das Gericht vollmuellen -, in der Hoffnung und im Wissen, dass kein Gericht den Sachverhalt prueft
  • Unwahres behaupten und mit den Gefuehlen der Richter rechnen
  • die bestehenden Macht- und Interessenbeziehungen im Staat, Land, unter den Juristen u.a. beruecksichtigen und ausschoepfen
  • die persoenlichen Beziehungen, die persoenliche Bekanntschaft mit den konkreten Richtern und der juristischen Maschine nutzen
  • und viele andere Moeglichkeiten.

Wir werden diese im Einzelnen punktuell behandeln.

Im einem gesonderten Abschnitt werden die Folgen einer solchen Herangehensweise fuer Deutsachland behandelt.

Aktuelle Beispiele fuer unser Meinung nach unwahre oder irrefuehrende Angaben, Vortraege und Handlungen von Rechtsanwaelten in uns konkret betreffenden Faellen, die der Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts widersprechen siehe im gesonderten Kapitel.

Neben der Wahrheitspflicht besteht auch das Sachlichkeitsgebot fuer den Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausuebung nicht unsachlich verhalten.

Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um eine bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden aeusserungen handelt, zu der andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben" (§ 43a Abs. 3 BRAO).

Siehe dazu

Info aus dem Internet :

Erklaerungen des Verfassers

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schaelike.
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.12.03.
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