Barmittelentnahme - Rechtslage
Der Rechtsanwalt schreibt im Zusammenhang
mit der Annhebung von 25.000,00 EUR durch zwei
alleinvertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter:
- "... auch gesellschaftsrechtlich
nicht tragfähig"
- "... durch eine Bürgschaft haftet"
Wir meinen diese Äußerungen sind Nonsens und
eines Wirtschaftsrechtsanwaltes unwürdig.
Begründung:
Dem Rechtsanwalt war bekannt, aber
wahrscheinlich zu viel und zu kompliziert für einen angesehenen
Wirtschaftsrechtsanwalt darüber nachzudenken, was das bedeutet:
- dass gemäß Handelsregisterauszug, die
verbliebenen Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigete
Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geldabhebung waren und
sind
- dass gemäß dem aktuellen
Gesellschaftsvertrag, alle Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher
Mehrheit (50%) gefasst werden können
- dass ein verbliebener
alleinvertretungsberechtigete Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber
der Bank bürgt und von der Abhebung zumindest bescheid wusste.
- dass in der Widerspruchsbegründung
v. 19.0.5.03 (S.2) klar formuliert ist, dass die Abhebung zur
Sicherstellung gegen die Machenschaften des ehemaligen
Geschäftsführenden Gesellschafters und die Rücküberweisung auf das
Geschäftskonto nach Sperrung seiner Zugriffsrechte erfolgte
- dass seitens aller anderen
Gesellschafter, die eine Mehrheit von mehr als 65% besitzen, kein
Einspruch gegen die Sicherstellung und die Form der Sicherstellung
erfolgte
- dass ein Nachweis über die
Kontenbewegungen gegenüber dem ausgeschiedenen Geschäftsführer in einer
Äußerungsauseinandersetzung nicht erforderlich ist, da alle Bewegungen
mit mehr als 50 % der Gesellschafteranteile bestätigt wurden
- dass das Argument des Kläger-Rechtsanwalts, dass der Kläger mit seinem Gesellschafterdarlehen und der
Bürgschaft über die Gesellschaftergelder verfügt und deswegen die
Mehrheit der Gesellschaft gegen seinen Willen zu Abhebungen nicht
berechtigt ist und dass das Betrug wäre, jeglicher Grundlage entbehrt,
um ein Betrugsverfahren zu eröffnen
- dass für finanzielle Fehlbewegungen
einer Gesellschaft neben den Bürgen materiell alle Geschäftsführer, also
auch die gegenüber der Bank nicht bürgenden mit verantwortlich sind
- dass laut BGH-Urteil auch ein von der
Bank entlassene Bürge von dem Bürgen, der die Entlassung durch die Bank
schriftlich nicht bestätigt hat, in Anspruch genommen werden kann
- dass damit für Fehlabhebungen
alle Geschäftsführer in der Verantwortung stehen und versuchen werden,
solche zu vermeiden
- dass der Kläger zivilrechtlich gegen die
Gesellschaft und die Geschäftsführer seine Forderungen, wenn er meint,
die anderen Gesellschafter haben Gelder privat entzogen, ohne ihn zu
berücksichtigen, klagen kann
- dass es für eine Anzeige wegen Betrug
gegen Geschäftsführer einer Gesellschaft durch andere Geschäftsführer
und Gesellschafter es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, den es
nicht gab und nicht gibt.
Erklärungen des Verfassers
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Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.03.04
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