Barmittelentnahme
Formulierung unwahrer Behauptungen und die Ablehnung der Einsicht in die Unterlagen,
so denken wir, gehört zur Methode eines Wahrheitsverdrehers.
Aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Rechtsanwalts am 28.03.03:
Grund hierfür
war der Umstand, dass der Antragssteller feststellen musste, dass der
Gesellschaft ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 offensichtlich von einem
der übrigen Gesellschafter .... entnommen worden war.
Aus unser Widerspruchbegründung
vom 19.05.03
Rein vorsichtshalber war vor diesem Hintergrund (der als kriminell zu
beurteilenden Machenschaften des Antragstellers) ein Kontoguthaben solange auf ein anderes Konto überwiesen worden, bis die Kontovollmacht des
Antragstellers entzogen war.
Dem Rechtsanwalt des
Antragstellers (Klägers) wurde angeboten, sich davon durch Einsicht in die
Unterlagen zu überzeugen.
Obwohl der Rechtsanwalt nun wusste, dass
die Barmittel der Gesellschaft nicht entnommen wurden, wurde in der
Klage zum Hauptverfahren - 2 Monate später - am 14.07.03 wieder
behauptet:
Festzustellen ist somit, dass die Beklagten - ohne
hierzu legitimiert (was auch nicht stimmte, siehe dazu
Erläuterung zur Rechtslage)
- gewesen zu sein - von dem Konto wesentliche
Beträge in bar entnommen haben, ohne dass der Verbleib
des Geldes bis heute geklärt ist.
Aus diesen Zusammenhängen ist vielmehr zu folgern, dass die über die
Kläger abgegebenen Behauptungen offenbar von der
Plünderung des
Gesellschaftskontos des Klägers ablenken wollten.
Erläuterung zum dem
Rechtsanwalt bekannten Rechtslage im konkreten Fall
Erklärungen des Verfassers
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Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.01.04
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