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Einstweilige Verfuegung - Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes

Leitsatz:

Diese einstweilige Verfuegung verbietet, die Arbeit eines Rechtanwaltes zu bewerten und auf den eigenen Lebenserfahrungen zurueck zu greifen.

Weitere Urteile dazu siehe

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24
324 O 678/03

Beschluss vom 13.10.2003

In der Sachen

- Antragsteller -

Prozessbevollmaechtigte:

gegen

1.)  Rolf Schaelike
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

2.) WordLex GmbH,
vertreten durch die Geschaeftsfuehrer
Rolf Schaelike und Ulrich Rothe
Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Antragsgegner -

Prozessbevollmaechtigte:

beschliesst das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
die Richterin am Amtsgericht Dr. Glaeser

I. Im Wege der einstweiligen Verfuegung -  der Dringlichkeit wegen ohne vorherige muendliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und fuer den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall hoechstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt hoechstens 2 Jahre)

v e r b o t e n

ueber den Antragsteller zu aeussern:

1. er verdrehe die Wahrheit juristisch und unterdruecke sie;

2. er verdrehe die Wahrheit mit den gleichen Methoden wie beim unrechtsmaessigen Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR.

Zink                                            Dr. Weyhe                                            Dr. Glaeser

Kommentar von Rolf Schaelike:

Im Widerspruchsverfahren am 16.12.2003 haben wir verloren.
Die Begruendung haben wir am 08.Maerz 2004 erhalten, fast drei Monate nach dem Urteil.

Die Begruendung stuetzt sich auf BGB §§  823, 1004 und Grundgesetz Artikel 1 und Artikel 2

Das Hauptverfahren haben wir ebenfalls verloren. Das erste Hauptverfahren, bei dem wir hofften, dass Tatsachen behandelt werden. Irrtum. Wir wurden an Kafka erinnert. Das Verfahren spottete jeglicher Logik.

Nicht anders verlief das Berufungsverfahren. Tatsachen wurde nicht behandelt und auch nicht diskutiert. Revision wurde nicht zugelassen, aber das Urteil ist nur vorlaeufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Wir haben Beschwerde bei BGH auf Revisionszulassung gestellt.

Unsere Kommentare zu dieser Sache siehe

Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschluessen ist uns erlaubt.
Dazu gibt es ein Urteil des OLG Muenchen, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schaelike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 31.01.05
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