Leitsatz: Diese einstweilige Verfuegung verbietet, die Arbeit eines Rechtanwaltes zu bewerten und auf den eigenen Lebenserfahrungen zurueck zu greifen. Weitere Urteile dazu siehe
Landgericht Hamburg Beschluss vom 13.10.2003 In der Sachen - Antragsteller - Prozessbevollmaechtigte: gegen 1.) Rolf Schaelike 2.) WordLex GmbH, - Antragsgegner - Prozessbevollmaechtigte: beschliesst das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 24 durch I. Im Wege der einstweiligen Verfuegung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige muendliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und fuer den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall hoechstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt hoechstens 2 Jahre) v e r b o t e n ueber den Antragsteller zu aeussern: 1. er verdrehe die Wahrheit juristisch und unterdruecke sie; 2. er verdrehe die Wahrheit mit den gleichen Methoden wie beim unrechtsmaessigen Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR. Zink Dr. Weyhe Dr. Glaeser Kommentar von Rolf Schaelike:
Im Widerspruchsverfahren am 16.12.2003 haben
wir verloren. Die Begruendung stuetzt sich auf BGB §§ 823, 1004 und Grundgesetz Artikel 1 und Artikel 2 Das Hauptverfahren haben wir ebenfalls verloren. Das erste Hauptverfahren, bei dem wir hofften, dass Tatsachen behandelt werden. Irrtum. Wir wurden an Kafka erinnert. Das Verfahren spottete jeglicher Logik. Nicht anders verlief das Berufungsverfahren. Tatsachen wurde nicht behandelt und auch nicht diskutiert. Revision wurde nicht zugelassen, aber das Urteil ist nur vorlaeufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Wir haben Beschwerde bei BGH auf Revisionszulassung gestellt. Unsere Kommentare zu dieser Sache siehe
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Rolf Schaelike |