Im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfuegung zur Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes haben wir verloren. Siehe Urteil vom 16.12.2003. Wir haben Klage zum Hauptverfahren beantragt. Unsere Kommentare: Was wir unter Wahrheitsverdrehung und -unterdrueckung
verstehen, haben wir auf der Site vielfach begruendet. Unsere Argumente:
Kommentare von Rolf Schaelike zu dem Urteil vom 16.12.2003 Zu: Spaetestens hiermit ist das vorstehend wiedergegebene Verstaendnis der o.g. Passage fuer den Leser zwingend, naemlich als die Aussage, dass der Antragsteller die Wahrheit juristisch verdrehe und unterdruecke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 der einstweiligen Verfuegung ausgesprochenen Verbot. Kommentar von Rolf Schaelike:
Eine solche Argumentation kann im Streit darueber, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht, angebracht erscheinen, aber doch nicht als Begruendung fuer die Zurueckweisung des Widerspruchs. Zu: Ein zulaessiger Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) eben nicht an die potentiell unbegrenzte, naemlich weltweite oeffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern sich auf Ausfuehrungen in Verfahren beschraenkt hat, die nur einer sehr begrenzten oeffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fuehlen duerften, koennte dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsaetzlich unbenommen gewesen waere, innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persoenlich in ungerechtfertigter Weise angegriffen fuehlten. Kommentar von Rolf Schaelike: Der Richter Buske unterscheidet beim Recht auf "Gegenschlag"
von der
Wir denken, dass entbehrt jeglicher Grundlage und stellt
einen Versuch dar, das Internet wegen der unbegrenzten oeffentlichkeit zu
bekaempfen. Zu: Es liegt auch die fuer einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen aeusserungen vor, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rdn.12.8). Kommentar von Rolf Schaelike: Rolf Schaelike hat gegen kein Unterlassungsurteil
verstossen. Auch Abmahnungen wurden beachtet. Vorausgesetzt, dass diese
halbwegs eindeutig formuliert wurden und der Tenor klar ist. Zu: Die Antragsgegner haben nichts vorgebracht, das diese Vermutung widerlegen koennte. Kommentar von Rolf Schaelike: Die Begruendung, dass es sich um eine Meinungsaeusserung handelt, ist doch das Vorbringen der Bereitschaft, sich an die Gerichtsentscheidungen zu halten. In unser Widerspruchsbegruendung vom 10. Dezember 2003
steht doch schwarz auf weiss: Das ist doch mehr als das Vorbringen der Absicht, sich nicht zu wiederholen. Der Richter Buske fordert ein nicht einzuhaltendes
Verbot. _______________
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschluessen ist uns
erlaubt.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare
an
Rolf Schaelike |