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Einstweilige Verfuegung - Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes

Im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfuegung zur Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes haben wir verloren. Siehe Urteil vom 16.12.2003.

Wir haben Klage zum Hauptverfahren beantragt.

Unsere Kommentare:

Was wir unter Wahrheitsverdrehung und -unterdrueckung verstehen, haben wir auf der Site vielfach begruendet.
Wir bestehen nicht darauf, dass auch die Gerichte unseren Argumenten folgen und unsere Wahrnehmungen mit diesen Begriffen "Wahrheitsverdrehung" und "Wahrheitsunterdrueckung" abdecken.
Wir wehren uns aber dagegen, dass diese Begriffe der deutschen Sprache nur von der Justiz monopolistisch belegt werden und wir diese Begriffe als aeusserung unser Meinung nicht verwenden duerfen.

Unsere Argumente:

Kommentare von Rolf Schaelike zu dem Urteil vom 16.12.2003

Zu: Spaetestens hiermit ist das vorstehend wiedergegebene Verstaendnis der o.g. Passage fuer den Leser zwingend, naemlich als die Aussage, dass der Antragsteller die Wahrheit juristisch verdrehe und unterdruecke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 der einstweiligen Verfuegung ausgesprochenen Verbot.

Kommentar von Rolf Schaelike:



Gerade gegen dieses Verbot haben wir Widerspruch eingelegt.
Man kann doch nicht einen Widerspruch gegen einen aeusserungsverbot damit abweisen, weil es dieses aeusserungsverbot gibt, gegen das Widerspruch eingelegt wurde.

Eine solche Argumentation kann im Streit darueber, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder nicht, angebracht erscheinen, aber doch nicht  als Begruendung fuer die Zurueckweisung des Widerspruchs.

Zu: Ein zulaessiger Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) eben nicht an die potentiell unbegrenzte, naemlich weltweite oeffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern sich auf Ausfuehrungen in Verfahren beschraenkt hat, die nur einer sehr begrenzten oeffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fuehlen duerften, koennte dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsaetzlich unbenommen gewesen waere, innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persoenlich in ungerechtfertigter Weise angegriffen fuehlten.

Kommentar von Rolf Schaelike:

Der Richter Buske unterscheidet beim Recht auf "Gegenschlag"

  • die potentiell unbegrenzte, naemlich weltweite oeffentlichkeit des Internets

von der

  • nur einer sehr begrenzten oeffentlichkeit des Gerichts (Verfahrens)

Wir denken, dass entbehrt  jeglicher Grundlage und stellt einen Versuch dar, das Internet wegen der unbegrenzten oeffentlichkeit zu bekaempfen.
Wir sehen darin einen Versuch die Meinungsunterdrueckung zu begruenden.

Zu: Es liegt auch die fuer einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen aeusserungen vor, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rdn.12.8).

Kommentar von Rolf Schaelike:

Rolf Schaelike hat gegen kein Unterlassungsurteil verstossen. Auch Abmahnungen wurden beachtet. Vorausgesetzt, dass diese halbwegs eindeutig formuliert wurden und der Tenor klar ist.
Auf namentliche Nennung des Rechtsanwaltes und des Klaeger wurde und wird verzichtet, obwohl der Rechtanwalt die namentliche Nennung nicht beanstandet hat.
Die Vermutung, dass Wiederholungsgefahr besteht, ist eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, die sich hier der Richter Buske leistet und der Rechtsanwalt in seiner Klage leistete.

Zu: Die Antragsgegner haben nichts vorgebracht, das diese Vermutung widerlegen koennte.

Kommentar von Rolf Schaelike:

Die Begruendung, dass es sich um eine Meinungsaeusserung handelt, ist doch das Vorbringen der Bereitschaft, sich an die Gerichtsentscheidungen zu halten.

In unser Widerspruchsbegruendung vom 10. Dezember 2003 steht doch schwarz auf weiss:
"Die Antragsgegner sind im uebrigen von einem Verbot durch die einstweilige Verfuegung vom 13.10.2003 ueberrascht worden, dass ihnen aeusserungen untersagt, die sie nicht getan haben."

Das ist doch mehr als das Vorbringen der Absicht, sich nicht zu wiederholen.

Der Richter Buske fordert ein nicht einzuhaltendes Verbot.
Werden unsere Worte von Richtern wie Buske gedeutet und von Menschen a lá der klagende Rechtsanwalt, dann sehen wir darin einen Versuch, uns mundtot (internettot) zu machen
Fuer uns ist das eine Wahrheitsverdrehung und -unterdrueckung mit juristischen Mitteln, was nicht bedeutet, dass die Juristen (Richter) dass auch so bewerten und das dass auch wirklich Wahrheitsverdrehung und -unterdrueckung ist.

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Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschluessen ist uns erlaubt.
Dazu gibt es ein Urteil des OLG Muenchen, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 02.01.05
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