Im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfuegung zur Bewertung der Arbeit eines Rechtsanwaltes haben wir verloren.
Wir haben Klage zum Hauptverfahren beantragt.
Und auch das Hauptverfahren verloren. Sie auch unsere Kommentare.
Landgericht Hamburg Geschaefts.Nr.: 324 O 678/03 Verkuendet am: 16.12.2003 in der Sache 2) WordLex GmbH vertreten durch die Geschaeftsfuehrer Prozesabevollmaechtigter / Rechtsanwalt Helmut Jipp, erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske fuer Recht: Die einstweilige Verfuegung vom 13.
Oktober 2003 wird bestaetigt. Tatbestand: Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfuegung der Kammer vom 13.10.2003, mit der der Antragsteller den Antragsgegnern die Verbreitung von ueber das Internet verbreiteten aeusserungen hat untersagen lassen. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und vertritt eine
oder mehrere Personen, die sich mit dem Antragsgegner zu 1) oder von
diesem gefuehrten Firmen im Rechtsstreit befinden. Die Antragsgegnerin zu
2) ist Domaininhaberin der Internetseite „www.eurodiva.de", der
Antragsgegner zu 1) ist einer der Geschaeftsfuehrer der Antragsgegnerin zu
2) und administrativer Ansprechpartner fuer die genannte Internet- „Auch ein Rechtsanwalt Mustermann wird es nicht schaffen, die Wahrheit juristisch zu verdrehen und zu unterdruecken." und an anderer Stelle als Stellungnahme zu an die Antragsgegnerinnen gerichteten Abmahnungen des Antragstellers: „Es stimmt allerdings, dass die Verdrehung der Wahrheit
mit gleichen Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen aeusseren
Bedingungen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Veroeffentlichung wird auf den als Anlage ASt 3 eingereichten Ausdruck der Internetseite der Antragsgegner vom 8.10.2003 Bezug genommen. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Antragsteller die einstweilige Verfuegung der Kammer vom 13.10.2003, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, ueber den Antragsteller zu aeussern, 1. er verdrehe die Wahrheit Juristisch und unterdruecke sie; 2. er verdrehe die Wahrheit mit gleichen Methoden wie beim unrechtmaessigen Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begruendung sie vortragen, dass sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haetten und ihr Verhalten zudem auf die Position des „Gegenschlags" stuetzen koennten. Der Antragsteller sei in einer Vielzahl von Verfahren gegen sie - die Antragsgegner - aufgetreten und habe sich immer wieder durch eine deutliche, herabsetzende Sprache hervorgetan. In diesem Zusammenhang berufen sich die Antragsgegner auf verschiedene Auszuege aus Schriftsaetzen, Klagen und Strafanzeigen (Anl B 1 - B 5). Der Antragsteller sei hierbei in der formal besseren Position, weil er staendig mit dem Privileg der Wahrnehmung berechtigter Interessen umgehe; dies sei ihnen im Wege der Waffengleichheit ebenso zuzubilligen. Die beiden verbotenen „Behauptungen" haetten sie gar nicht so getaetigt, wie ihnen dies verboten worden sei. Was sie tatsaechlich geschrieben haetten, sei eine im Rahmen der zwischen den Parteien gefuehrten Fehde zulaessige Meinungsaeusserung. „Verdrehen" und „unterdruecken" koenne man die Wahrheit gerade in einem Zivilprozess eindeutig. Ausserdem haette man zum Ausdruck bringen wollen, dass der Antragsgegner zu 1) ein „wirklich harter Brocken" sei, den zu bezwingen schon den DDR-Organen nicht gelungen sei. Die Antragsgegner beantragen: den Beschluss vom 13.10.2003 aufzuheben und den auf ihn gerichteten Antrag vom 9.10.2003 zurueckzuweisen. Der Antragsteller beantragt. die einstweilige Verfuegung zu bestaetigen. Der Antragsteller verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfuegung und fuehrt an, dass es sich bei den angegriffenen aeusserungen um massive Verleumdungen und Beleidigungen handele. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsatze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der muendlichen Verhandlung vom 12.12.2003 verwiesen. In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller wegen weiterer - frueherer - aeusserungen auf der genannten Internetseite eine Unterlassungverfuegung der Kammer gegen die Antragsgegner erwirkt (Az, 324 0 620 / 03). Entscheidungsgruende: Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfuegung vom 13.10.2003 zu bestaetigen. Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern gemaess §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit Artt. 1, 2 GG verlangen, dass diese es unterlassen, sich in der angegriffenen Weise zu aeussern, denn hierdurch wird der Antragsteller bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persoenlichkeitsrecht verletzt. Die Antragsgegner haben sich auf der von ihnen
betriebenen Internetseite in der angegriffenen Weise geaeussert. So heisst es
ausweislich des Ausdrucks vom 8.10.2003 (Anl ASt 3) an einer Stelle Den prognostizierenden Anteil, der sich in diesem
Verstaendnis der angegriffenen Passage findet und der eine Meinungsaeusserung
darstellen duerfte, hat die Kammer ausweislich des Tenors der einstweiligen
Verfuegung gerade nicht verboten. An der bereits oben zitierten weiteren
Stelle auf ihrer Internetseite aeussern sich die Antragsgegner dann noch wie
folgt in Bezug auf den Antragsteller: Spaetestens hiermit ist das vorstehend wiedergegebene Verstaendnis der o.g. Passage fuer den Leser zwingend, naemlich als die Aussage, dass der Antragsteller die Wahrheit juristisch verdrehe und unterdruecke. Dies entspricht indes genau dem in Ziffer 1 der einstweiligen Verfuegung ausgesprochenen Verbot. Das letztgenannte Zitat von der Internetseite der Antragsgegner lautet vollstaendig wie folgt: „Es stimmt allerdings, dass die Verdrehung der Wahrheit mit gleichen Methoden erfolgt, allerdings unter verschiedenen aeusseren Bedingungen. Auch das unrechtmaessige Handeln staatlicher Organe der ehemaligen DDR erfolgte durch konkrete Menschen, u.a. auch Rechtsanwaelte." Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese - nach dem Kontext unmissverstaendlich auf den Antragsteller gemuenzte - aeusserung durch den Verbotstenor zu Ziffer 2 nicht zutreffend wiedergegeben sein soll; der Verbotstenor setzt diese Passage lediglich in indirekte Rede, fasst sie zusammen. Dass der Antragsteller durch derartige Vorwuerfe in seinem oeffentlichen Ansehen in durchaus erheblicher Weise beeintraechtigt wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begruendung. Hierdurch haben die Antragsgegner in rechtswidriger
Weise in das Persoenlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Zwar
weisen die Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass beide verbotenen
aeusserungen erhebliche Wertungsanteile enthalten, etwa in den Begriffen
„verdrehen" und „unterdruecken" wie auch im Vergleich mit der ehemaligen
DDR, und daher ueberwiegend als Meinungsaeusserungen anzusehen sind. Daneben
durfte allerdings auch die Tatsachenbehauptung enthalten sein, dass Ein zulaessiger Gegenschlag der Antragsgegner lag schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller sich mit seinen Angriffen (die er zudem wohl auch eher im Namen der von ihm vertretenen Mandantschaft vorgetragen hat) eben nicht an die potentiell unbegrenzte, naemlich weltweite oeffentlichkeit des Internets gewendet hat, sondern sich auf Ausfuehrungen in Verfahren beschraenkt hat, die nur einer sehr begrenzten oeffentlichkeit zugewandt sind. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegner sich hierbei angegriffen fuehlen duerften, koennte dies allenfalls einen „Gegenschlag" auf gleicher Ebene rechtfertigen. Den Antragsgegnern ist deshalb auch nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit zuzugestehen, in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben, weil es ihnen grundsaetzlich unbenommen gewesen waere, innerhalb jener Verfahren in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise zu replizieren, wenn sie sich dort vom Antragsteller persoenlich in ungerechtfertigter Weise angegriffen fuehlten. Es liegt auch die fuer einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen aeusserungen vor, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rdn.12.8). Die Antragsgegner haben nichts vorgebracht, das diese Vermutung widerlegen koennte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Siehe auch unsere Kommentare zu dieser Sache.
Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschluessen ist uns
erlaubt.
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Rolf Schaelike |